Chronologie
Erste Leistungseinstellung 2016
11.03.2016
. Bewilligungsbescheid
02.05.2016
vorläufige Leistungseinstellung ab dem 01.06.2016
"Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz eingestellt.
Ihre Leistungen wurden vorläufig eingestellt.
Ihre SGB II Leistungen werden ab dem 01.06.2016 zunächst vorläufig eingestellt.
Mit liegen Informationen vor, dass Sie mit Herr ................. zusammen wohnen und eine Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft bilden."
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24.05.2016
Leistungseinstellung ab dem 01.06.2016
Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2016 wegen Unterstellung einer Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft (Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
"Sie sind mindestens seit dem 10.01.2008 ununterbrochen im 16-Parteien- Haus von Herrn .....................
in der ..... gemeldet.
Sie haben ein gemeinsames 28 Jahre altes Kind zusammen. Sie haben zunächst eine Mietbescheinigung und einen
Mietvertrag zum 01.05.2016 vorgelegt. Diese Wohnung im Haus in der .......... kann/darf es mit den dort
bescheinigten Angaben und Raumgrößen nicht geben (Rücksprache Bauamt Menden ist erfolgt).
Nachdem eine vorl. Zahlungseinstellung erfolgte, reichten Sie eine neue Mietbescheinigung ein und gaben an aus
gesundheitl. Gründen bei Herrn ........... zur Untermiete einzuziehen (ebenfalls ....... Str. .....
"Zur Überzeugung des Unterzeichners steht daher fest, dass Sie keine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II
zu tragen haben und Sie gemeinsam mit Herrn .............. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden." |
02.06.2016
Widerspruch (W 1446/16, erfolgreich)()
In einem handschriftlichen Widerspruch bemüht sich die Widerspruchsführerin um Verständnis . . .
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14.06.2016
Rückfrage Widerspruch W 1446/16
22.06.2016
. Anlage VE
22.06.2016
.
Einladung zur Ortsbesichtigung, z.Zt. noch Erwerbsunfähigkeitsrente und ALG II
30.06.2016
Widerspruchsverfahren W 1446/16
"Aus der zuletzt eingereichten Mietbescheinigung geht hervor, dass Mietzahlungen per Überweisung
erfolgen. Bitte weisen Sie die entsprechenden Mietzahlungen für Mai und Juni auf Ihren Kontoauszügen nach."
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05.07.2016
. BG wird bestritten, Einladung zur Ortsbesichtigung,
Mietschulden: 3 Monate: 1122,00 €
08.08.2016
Ermittlungsbericht vom 08.08.2016
(nach Anforderung am 10.04.2018 zugesandt)
"Eine Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass die Ankündigung des
Hausbesuches dem Sinn des selbigen entgegenarbeiten würde.
Am 08.08.2016 um 11:05 Uhr wurde die o. g. Adresse ohne vorherige Terminabsprache von uns
aufgesucht.
Küche und Badezimmer, sowie der Balkon und der Flur werden gemeinsam genutzt.
Frau _ nutzt die Waschmaschine des Herrn _ im Badezimmer mit.
Eingekauft wird laut eigenen Angaben getrennt, gelagert werden die Lebensmittel jedoch zusammen,
ohne erkennbare Trennung in den Vorratsschränken."
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19.08.2016
Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums zum 28.02.2017
19.08.2016
Abhilfebescheid W 1446/16
19.08.2016
Änderungsbescheid (01.05.2016 - 28.02.2017)
"Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Ab Mai 2016 hab ich rückwirkend Ihre Miete bei Ihren Leistungen berücksichtigt. Sie erhalten eine Nachzahlung.
Da Ihr Anspruch nicht ausreichend ist, zahlen Sie bitte die Miete selbständig direkt an Ihren Vermieter!"
Miete & Heizung Mai & Juni: 2 x 374,00 € = 748,00 €
Miete & Heizung Juli & August: 2 x 374,00 € = 748,00 €
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Zweite Leistungseinstellung 2017
15.02.2017
Weiterbewilligungsantrag gestellt
02.03.2017
Bewilligungsbescheid (01.03.2017 bis 30.04.2017)
(S. 3 fehlt)
"Eine Bewilligung über den angegebenen Zeitraum hinaus kann aktuell nicht erfolgen.
Zum 30.04.2017 endet Ihr Probejahr.
Ab Mai 2017 ist bei weiterer Antragstellung Ihr Lebenspartner in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen."
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. . . die Ähnlichkeit ist auffällig . . .
Bundesminister Wolfgang Clement - Vorrang für die Anständigen
- Gegen Missbrauch, „Abzocke“ und Selbstbedienung im Sozialstaat (2005)
21.09.2017
Durchsuchungsbeschluss & Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll 5 Gs-213 Js 220/16-1154/17
Am 07.06.2017 stellte Richter Kurz vom Amtsgericht Arnsberg einen Durchsuchungsbeschluss aus.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Vermieter wurde mit dem "Verdacht des Betruges" in den Jahren 2016 und 2017
durch vermutete Scheinmiet- und -arbeitsverträge in mindestens 45 Fällen begründet.
Der Umfang der Durchsuchungslegitimation war begrenzt.
"Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Miet- und Anstellungsverträge mit dem Beschuldigten, der gesondert verfolgten Stefka T. oder weiteren Personen,
Unterlagen über den Bezug staatlicher Leistungen, Kontoauszüge
und sonstige Bankunterlagen über den Bezug staatlicher Leistungen; jeweils auch in Dateiform auf Datenträgern
und auch, soweit diese fest in andere Geräte eingebaut sind."
Aufgrund von nicht bekanntgegebenen "Zeugenaussagen" wurde die Durchsuchung auf die Mieterin ausgeweitet.
Auch dort suchte die Polizei nach Beweisen für gemeinschaftlichen Betrug. Sichergestellt wurden . . . Kontoauszüge der Mieterin.
Warum die Durchsuchung mit einen auf Drogen und Waffen ausgebildeten Polizeihund vorgenommen wurde,
erschließt sich nicht aus dem Durchsuchungsbeschluss.
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21.09.2017
handschriftliche Notizen der Leistungsberechtigten zur Hausdurchsuchung
.
Der Einsatz eines Polizeihundes zur Sicherstellung von Akten und Datenträgern, dürfte durch den richterlichen Befehl nicht gedeckt gewesen sein.
Auch das geschilderte Verhalten der Polizistin dürfte als Kompetenzüberschreitung zu bewerten sein.
"Auf Anfragen was los sei, bekam ich einen Beschluss auf den Tisch gelegt.
Ich sollte meinen Ausweis geben, also stand ich auf, ging in mein Wohnzimmer und holte ihn.
Als ich zurück kam sagte mir die Polizistin, noch so eine Aktion und ich läge auf dem Fußboden und bekäme Handschellen an.
Von Herrn K's. Wohnzimmer ging es in meins, ich fragte: "Kann ich kurz meine Mama wecken in der Reha?"
sagte die Polizistin "nein".
Meine Mutter wäre ja wohl alt genug, um allein auf zu stehen, ich hab sie aber jeden Tag geweckt um 6:00 Uhr
und könnte den Lautsprecher an machen, es kam aber wieder ein "Nein". Nach einem Hin und Her sagte mir ein Polizist:
"Rufen Sie an und machen Sie den Lautsprecher an."
Es dauerte eine Weile und wir mussten wieder ins andere Wohnzimmer. Es kam ein Spürhund in die Wohnung, als ich an der Küche vorbei ging,
sagte mir der Hundeführer ich solle mal runter kommen, denn es wäre auch ein Schutzhund der beißen würde.
Darauf sagte ich, erstens bin ich noch nicht ganz oben, zweitens solle er seinen Köter festhalten
und drittens ließe ich mir in meiner Wohnung nicht vorschreiben, was ich zu tun hätte und wie man bei einer solchen Scheiße runter kommen kann.
Gegen kurz vor 7 Uhr bekam ich das Durchsuchungsprotokoll.
Der Herr Voß von der Kripo sagte wir sollen zur Wache kommen für eine Aussage. Ich fuhr mit Herr Küpeli hin und machte meine Aussage.
Es wurde immer wieder gefragt, ob ich meine Miete bar bezahle, was ich mit nein beantwortete, ich habe einen Dauerauftrag.
Sie sollen in meinen Aktenordner schauen, da würden sie es sehen, dass die Miete abgebucht wird.
Seit diesem Tag schreck ich jede Nacht hoch, weil ich Angst habe noch einmal so geweckt zu werden.
Am Tag ist es nicht anders."
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SEIT NUNMEHR 2 3/4 Jahren BIS ZUM STAND 18.12.2020
WURDE KEIN GERICHTSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT.
SCHULD KONNTE NICHT NACHGEWIESEN WERDEN.
DIE ANGESCHULDIGTEN GELTEN IM STRAFRECHT WEITERHIN ALS UNSCHULDIG.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Sozial-Betrugsdelikten wird in Monaten gemessen, nicht Jahren.
13.11.2017
Versagungsbescheid
(ab 01.11.2017, Bedarfsgemeinschaft unterstellt)
20.11.2017
Widerspruch gegen Versagungsbescheid durch RA Dr. E.
01.12.2017
. Erinnerung über den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 13.11.2017
zu entscheiden
02.01.2018
Eingangsbestätigung zum Widerspruch und Antwort eingefordert
26.01.2018 Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Ablehnungsbescheid ab 01.02.2018
"Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die
Zeit ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die
medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."
Am 31.01.2018 wurde die letze Rentenzahlung (für Januar) auf dem Konto gutgeschrieben. Somit hätten ab dem 01.02.2018
bereits höhere ALG II-Leistungen erbracht werden müssen.
(Der befristete Rentenbezug ab 01.04.2014 ist dem Jobcenter Märkischer Kreis als Einkommen bekannt und wurde entsprechend angerechnet.)
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30.01.2018
Letzter Zahlungseingang der befristeten EU-Rente in Höhe von 479,40 € (Renten Service, Konto-Auszug Nr.6)
.
19.02.2018
weitere Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch
27.02.2018
Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren (zum Versagungsbescheid vom 13.11.2017),
Sehr geehrter Herr Dr. E.,
nach nochmaliger Überprüfung der Sach~ und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruches vom 20.11.2017 hebe ich den Versagungsbescheid
vom 13.11.2017 hiermit auf.
Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind.
Dies gilt auch für die durch die Bevollmächtigung entstanden Gebühren und Auslagen.
Aber nur der Anwalt wurde bezahlt, Leistungen wurden trotz Abhilfebescheid verweigert,
auch wurde kein Aktenzeichen genannt
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Dritte Leistungsverweigerung 2018
13.03.2018
Versagungsbescheid (ab 01.11.2017 bis 30.04.2018), Bedarfsgemeinschaft unterstellt)
4. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
"Nach Abwägung des Sinn und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an
den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
werden die ·Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
für Sie ab dem 01.11.2017 ganz versagt (§ 66 SGB I)."
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15.03.2018
Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 13.03.2018 (W 59/18)
22.03.2018
Weiterbewilligungsantrag gestellt
06.04.2018
Antwort auf Anschreiben des Vereins aufRECHT e.V.
16.05.2018
Klageabweisung beantragt durch Vortäuschen falscher Tatsachen
(S 60 AS 2091/18 ER)
"Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in
Höhe von 479,40 EUR sicherstellen. "
Dem Jobcenter Märkischer Kreis war sehr wohl bekannt, dass die
EU-Rente zum 31.01.2018 ausgelaufen war.
Diese Falschaussage beeinflusste sowohl das SG Dortmund und auch das LSG NRW zu Fehlentscheidungen.
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Schuldenrisiko Jobcenter
26.04.2018
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (01.11.2017-30.04.2018) (W 75/18; eR /18)
Dem ER-Antrag wurden 35 S. Anlagen beigefügt, Bescheide, Nachweise über Mietrückstände (Okt, Nov, Dez 2017 & Jan, Febr, Mrz 2018 = 2196,00 €)
und offene Krankenkassenforderungen (1.620,88 €) und Kontoauszüge über mehrere Monate.
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16.05.2018
Klageabweisung beantragt S 60 AS 2091/18 ER (eR1 59/18)
Die Begründung setzt auf unwahre Tatsachenbehauptungen und wirre Interpretationen, aber auch auf offensichtlich vorsätzlich vorgetragene Lügen.
"Die Antragstellerin lebt in einer Einstandsgemeinschaft . . .
beide Partner besitzen auch Verfügungsgewalt über die Konten des anderen . . .
Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 479,40 EUR sicherstellen.
Dass die Antragstellerin einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt ist, wird bestritten . . ."
Die zeitlich befristete EU-Rente war amtsbekannt nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.
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23.05.2018
Mahnung der Krankenkasse (1.620,88 €)
29.05.2018 16:59 Uhr per FAX
Klageerwiderung mit 11 S. Anlagen (S 60 AS 2091/18 ER)
Am 02.03.2018 übersandte Rechtsanwalt Dr. Eicker den Abhilfebescheid der
Beklagten vom 27.02.2018. Demnach war dem Widerspruch "in vollem Umfang"
entsprochen worden und der Vorwurf der Einstandsgemeinschaft widerlegt. Das
Jobcenter hatte dem Anwalt auch seine Gebühren gezahlt. Die Zahlungen an die
Klägerin blieben jedoch bis heute aus. Eine Information darüber an den
VerfahrensbevoUmächtigten unterblieb jedoch. Die Beklagte steht im offenen
Widerspruch zu dem eigenen Bescheid.
Ein Hauptsacheverfahren kann derzeit noch nicht angestrengt werden, weil die
Beklagte noch immer nicht über den letzten Widerspruch entschieden hat.
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05.06.2018 16:59 Uhr per FAX 08:13 Uhr per FAX
Klageerwiderung mit 5 S. Anlagen (S 60 AS 2091/18 ER)
Als Anlage wurde der Kontoauszug Nr. 6 vom 30.01.2018 beigefügt und mit dem handschriftlichen Hinweis versehen:
"RV-Rente: 01.2018 -
letzte Auszahlung der EU-Rente, kein Einkommen ab Februar"
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05.06.2018
Beschluss
S 60 AS 2091/18 ER, Richterin Wilschewski
"
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Regelbedarfes besteht ist nicht,
da die Antragstellerin diesen aus ihrem Renteneinkommen decken kann.
"
Fehlurteil:
Die EU-Rente war nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.
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So manches Mal verliert der geübte Blick auf das Detail
den Gesamtzusammenhang aus den Augen.
08.06.2018
Beschwerde eingereicht (26 S.)
(L 19 AS 919/18 B ER)
In der Beschwerde wird das LSG NRW auf die Täuschung im Widerspruchsverfahren hingewiesen, die Einstellung der EU-Rente
und auch die Rückstände der Miete und der Krankenversicherung.
Während die Klägerin die offene Täuschung durch falsche Tatsachenbehauptungen belegen kann,
geben die Richter den Mutmaßungen und Interpretationen den Vorrang.
"Niemand ist so blind wie der,
der nicht sehen will"
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10.06.2018
Ermittlungsbericht
"Frau . und drei namentlich bekannte männliche Personen von aufRECHT e.V. (Schreibweise korrigiert) konnten zum vereinbarten Termin um 8:20 Uhr
von uns (J./Z.) in der o.g. Wohnung angetroffen werden.
Alle Räumlichkeiten waren komplett eingerichtet.
Zu Anfang zeigte die Kundin die Küche vor. Hier lagen auf einem Küchenschrank eine angefangene Packung Brot und eine Margarine."
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26.06.2018
Ermittlungsbericht
"Die Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass die Ankündigung des Hausbesuches
dem Zweck desselbigen entgegenwirken würde.
Am 26.06.2018 um 14:25 Uhr wurde die o. g. Adresse von uns aufgesucht.
(Anm.: Textbaustein)
Es war keine der Klingeln mit dem Namen "x" beschriftet."
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09.07.2018
Ermittlungsbericht vom 26.06.2018 Schreiben vom LSG
03.07.2018
Schreiben vom LSG
07.07.2018
Antwort-Schreiben an LSG mit etlichen Anlagen (18 S.)
Anlagen
Mietvertrag ab 01.04.2018
Mahnung AOK vom 25.06.2018 (offene Forderungen: 1.633,06 €)
Attest Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Kontoauszug Nr. 24 ()
Urteil BVerfG,
1 BVR 569/05,
09.03.2005 (zum Grundrecht auf Einstweiligen Rechtsschutz gem. Art 19 Abs. 4 GG)
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der
Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer."
"(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich,
so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.
Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert,
haben die Gerichte zu verhindern."
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16.07.2018
Stellungnahme JobCenter
29.06.2018
. Fax an LSG, Anlagen (36 S.) (L 19 AS 919/18 B ER)
Auf Blatt 4 der übersandten Anlagen bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, 48125 Münster die
Einstellung der EU-Rente zum 31.01.2018.
"26.Januar 2018
Ihr Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung
Sehr geehrte Frau
Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen,
weil Sie die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."
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12.07.2018
LSG übersendet 3 Ermittlungsberichte (L 19 AS 919/18 B ER)
vom 10.06.2018, 09.07.2018 und 12.07.2018
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16.07.2018
Jobcenter behauptet zu wissen, wo sich die Klägerin ständig aufhält.
"der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführerin in eine „eigene Wohnung
gezogen ist. Der tatsächliche Aufenthalt ist immer noch im Apartment des Lebensgefährten"
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16.08.2018
ER-Beschluss
L 19 AS 919/18 B ER,
Richterin Straßfeld, Richter Dr. Saitzek und Richter Dr. Kemper
Das Existenzminimum wird weiter verweigert, weil die Richter den falschen Tatsachenbehauptungen
der Jobcenter-Mitarbeiter mehr glauben wollen, als den vorgetragenen Fakten . . .
"Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil die Antragstellerin
ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne der Anspruchsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § I
98GB 11 nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht zu erkennen, wovon die Antragstellerin
. ihren Lebensunterhalt in der nun zurückliegenden Vergangenheit bestritten hat."
Fehlurteil:
Die EU-Rente war nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.
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"Würde der Mensch beim Blick in den Spiegel
statt des Ebenbildes seinen Charakter sehen,
so mancher würde zu Tode erschrecken."
.
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Hauptsacheverfahren: zwei neue Untätigkeitsklagen
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10.08.2018
Ermittlungsbericht
" Frau ..... und drei namentlich bekannte männliche Personen von Aufrecht e.V.
(Anm. "aufRECHT e.V." [Bei uns wird "RECHT" groß geschrieben.])
Die Wohnung der Kundin befindet sich im ersten Obergeschoss und umfasst einen Flur, ein Badezimmer, ein Schlafzimmer,
ein Wohnzimmer und eine Küche.
Alle Räumlichkeiten waren komplett eingerichtet.
Zu Anfang zeigte die Kundin die Küche vor. Hier lagen auf einem Küchenschrank eine angefangene Packung Brot und eine Margarine."
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23.08.2018
Untätigkeitsklage wegen verspäteter Widerspruchsentscheidung
(Widerspruch der Klägerin vom 15.03.2018)
"Mit dem angegriffenen Bescheid wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt der
Klägerin für die Zeit ab dem 01.11.2017 zum Lebensunterhalt verweigert.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 15.03.2018 Widerspruch eingelegt." S 60 AS 4317/18?
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23.08.2018
Leistungsklage
wegen unterlassener Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags
Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Falschaussage und Nötigung
09.11.2018
Strafanzeige gegen mehrere Jobcenterverantwortliche
28.11.2018
Ablehnungsbescheid gegen Bescheid vom 30.10.2017
5. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Strafanzeige wegen behauptetem Sozialleistungsbetrug
30.11.2018
Anhörung zu Überzahlungen
"der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführerin in eine „eigene Wohnung
gezogen ist. Der tatsächliche Aufenthalt ist immer noch im Apartment des Lebensgefährten"
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18.01.2019 Staatsanwaltschaft Arnsberg
Ermittlungsverfahren Tatvorwurf: Betrug 213 Js 220/16
Offensichtlich als Reaktion auf die
Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter vom 09.11.2018 wegen unterlassener Hilfeleistung, Falschaussage und Nötigung wurde
Dr. Theis, Staatsanwaltschaft Arnsberg, instrumentalisiert ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten.
Bereits der Vorwurf weist eine Mehrzahl von widerlegten Fakten aus, so dass von vorsätzlicher Falschaussage ausgegangen werden muss.
Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die anhängigen Verfahren beim Sozialgericht in Kenntnis gesetzt wurde,
ist ein Indiz dafür, dass das Jobcenter Märkischer Kreis irreführen will.
"Ihnen wird Folgendes vorgeworfen:
Sie bewohnen spätestens seit dem 01.05.2016 eine Wohnung gemeinsam mit dem
Mitbeschuldigten x, wobei Sie u.a. auch das Schlafzimmer teilen und
wechselseitige Verfügungsberechtigungen für Ihre Konten besitzen. Zudem bezahlt
der Mitbeschuldigte x seit 2013 die Beiträge Ihrer privaten Rentenversicherung,
weshalb Sie und der Mitbeschuldigte x eine nichtehelichte Lebensgemeinschaft
und somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden. Sie unterließen es
entsprechend des gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten x gefassten Tatplans
diese Umstände gegenüber dem Jobcenter Märkischen Kreis anzuzeigen, da Sie
wussten, dass dies eine Kürzung Ihrer Sozialleistungen nach sich ziehen würde."
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Vierte Leistungsverweigerung 2018/2019
31.10.2018
Antrag auf Weiterbewilligung (WBA) per FAX
.
an die Faxnummern: 02371 905-799 und 02373 917-2499
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28.11.2018
Ablehnungsbescheid (WBA vom 17.10.2017)
5. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
"Sie leben mit xxx in einer Hauhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Dies wird auch durch die Ergebnisse der
Ermittlungen vom 10.06.2018 unterstüttzt."
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10.12.2018
Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2018
Ablehnung der Leistungen ab dem 01.10.2018
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10.01.2019
Bescheid zur Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung
Das Jobcenter Märkischer Kreis fordert für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2017
insgesamt 9.777,58 € zurück.
"Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass Sie im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2017
mit x zusammengewohnt und eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II gebildet haben.
In der Zeugenvernehmung vom 21.09.2017 geben Sie an, dass Sie nach dem Tod von x im Jahr 2016 in
die Wohnung X gezogen sind und seitddem ein gemeinsames Schlafzimmer nutzen. Diese Tatsache wird auch
durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 21.09.2017 bestätigt."
Unwahre Tatsachenbehauptungen stellen einen Straftatbestand da. Diese Behauptungen sind unwahr.
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22.01.2019
Widerspruchsbescheid (W 3593/18)
Ablehnung der ALG II-Leistungen ab dem 01.10.2018
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11.03.2019
ER Beschluss (S 60 AS 240/19 ER) (W 3/19)
- Richterin Wilschewski
(Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €)
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II-
Leistungen i.H.v. 226,13 Euro und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019
i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."
Das Interesse des Antragsgegners muss im konkreten Fall
hinter den Interessen der Antragstellerin zurücktreten.
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann der
Antragstellerin im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des GG verankerten Gebots
des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne
ausreichende staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Demgegenüber entstehen bei dem Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile, wenn die
Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollte.
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14.04.2019
Eingangsbestätigung Das Jobcenter Märkischer Kreis hat Beschwerde eingelegt.
L 7 AS 624/19 B ER (einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
L 7 SF 121/19 ER (Aussetzung der Vollstreckung)
Kurz vor Fristablauf legt das Jobcenter Märkischer Kreis Beschwerde ein
und verzögert so erneut die Auszahlung der Sozialleistungen.
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18.04.2019
Beschwerde S. 1+3 (BS/X-A-35502-00002/19)
legt der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 2019. S. 60 AS 240/19 ER ,
zugestellt am 21. März 2019,
Beschwerde
ein und beantragt
1. den Beschluss vom 11. März 2019 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,
2. hilfsweise die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss VO~
Die Beschwerdebegründung wird zusammen mit den Vorgängen baldmöglichst nachgereicht.
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18.04.2019
Beschwerde mit Anlagen
Das Beschwerdeverfahren wurde erst kurz vor Fristablauf eingereicht und außerdem wurden die Akten zurückbehalten.
Auf diese Weise wurde das ER-Verfahren weiter verschleppt.
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07.05.2019
Kündigung der Wohnung zum 31.05.2019
Der Mietrückstand vom 01.01.2018 bis 31.05.2019 beläuft sich bisher auf 6419,00 €.
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14.05.2019
Eingangsbestätigung
Das Rechtsmittel ist am 18.04.2019 eingelegt worden. (Es ist zu vermuten, dass die "auf den letzten Drücker" eingereichte Beschwerde
der Verfahrensverschleppung dienen sollte. Dafür spricht ebenfalls, dass die Beschwerdebegründung mit einem weiteren Monat verspätung
eingereicht wurde. Das Jobcenter verweigert die Auszahlung . . . . . der existenzsichernden Leistungen!
Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen L 7 AS 624/19 B ER (einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
und L 7 SF 121/19 ER (Aussetzung der Vollstreckung) geführt.
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16.05.2018
ER Klageabweisung beantragt
Die beantragte Klageabweisung besteht aus einer Kette von unwahren Tatsachenbehauptungen.
"Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Die Antragstellerin lebt in einer Einstandsgemeinschaft mit Herrn X
Das wird nicht nur durch das gemeinsame Zusammenleben gestützt,
beide Partner besitzen auch Verfügungsgewalt über die Konten des anderen.
Herr X erzielt Einkünfte u.a. aus Vermietung.
Ohne Vorlage aller relevanten Unterlagen kann nicht über den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft entschieden werden.
Der Bescheid ist rechtmäßig.
Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 479,40 EUR sicherstellen.
die EU-Rente zum 31.01.2018 ausgelaufen
Dass die Antragstellerin einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt ist, wird bestritten.
Herr X ist Eigentümer ,eines Mietshauses und damit auch der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung in der X Str. Y"
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16.07.2018
formell gekündigt wegen erheblichem Zahlungsverzug
"wird mitgeteilt, dass der Vermieter Herr X der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2019 aufgrund von erheblichem Zahlungsverzug
gekündigt hat."
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22.05.2019
Schreiben an LSG NRW
kurz und knapp:
"Das Sozialgericht Dortmund ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Die Folgenabwägung muss zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da es
ihr nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten."
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28.05.2019
ER-Beschluss (L 7 AS 624/19 B ER)
.
(Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €); (01.02.2019-30.09.2019)
Das Jobcenter Märkischer Kreis bleibt zur Nachzahlung der Regelleistung verpflichtet.
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31.05.2019
Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung
an das Jobcenter Märkischer Kreis zur Umsetzung der Entscheidungen von
SG Do S 60 AS 240/19 ER & LSG NRW L 7 AS 624/19 B ER
(Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €)
Das Geld hätte bereits Ende Januar angewiesen werden müssen.
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Fünfte Leistungsverweigerung 2019
05.06.2019
Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums zum 30.06.2019
Die dreimalige Leugnung des Zugangs des Weiterbewilligungsantrags war unvorstellbar.
1. Persönliche Abgabe - Eingangsbestätigung verweitert! (05.06.2019)
2. nochmalige persönliche Abgabe in der Eingangszone (Juni 2019)
3. Persönlicher Einwurf in den Hausbriefkasten (Juli 2019)
04.06.2019, 19.06.2019 und 02.07.2019
Antrag auf Weiterbewilligung in Beratungsgesprächen thematisiert
und von der Antragstellerin am Folgetag (Mittwoch 05.06.2019) persönlich in der zuständigen Dienststelle Menden eingereicht.
Das Jobcenter leugnet den Zugang und behauptet einen verspäteten Antragseingang
und verweigert die Leistungen für Juli und August mit fehlendem Weiterbewilligungsantrag.
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21.08.2019
Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab 01.07.2019 bis 31.12.2019 (WBA)
03.09.2019
Niederschrift Persönliche Vorsprache bei Frau L. im Jobcenter Menden
wegen verspäteter Zahlung und mit dem Hinweis der Antragsstellung auf Weiterbewilligung bereits im Juni 2019.
Der WBA wurde zweimal im Juni eingereicht, ein drittes Mal später.
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16.09.2019
Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 21.08.2019
6. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Nachdem das SG Dortmund das Jobcenter Märkischer Kreis per ER-Beschluss vom 10.03.2019,
S 60 AS 240/19 ER verurteilt hatte
für den Zeitraum 01.02.2019-30.06.2019 zumindest die Regelleistung i.H.v. monatlich 424,00 € nachzuleisten, bemühte sich die Sachbearbeiterin
der Widerspruchstelle erneut in einem Beschwerdeverfahren diese Leistungen zu verweigern. Am 28.05.2019 verfügte das LSG NRW per ER-Beschluss,
L 7 AS 624/19 B ER dass das Jobcenter zur Nachzahlung verpflichtet bliebe.
Aber auch nach fünf Monaten verweigerter Leistungen musste das Jobcenter mit Vollstreckungsankündigung erinnert werden.
Ende Juni - pünklich vor Fristablauf wurde ein Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2019 gestellt. Zwei weitere Kopien wurden eingereicht.
- Die Mitarbeiter leugneten den fristgerechten Erhalt des WBA.
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30.09.2019
Widerspruch zum Ablehnungsbescheid vom 16.09.2019
30.09.2019
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
30.09.2019
Eingangsbestätigung W 2687/19
02.10.2019
Das Gericht fordert eine Auflistung über das vorhandene Vermögen . . .
.
02.10.2019
Ladung zum Termin zur Erörterung am 21.10.2019
02.10.2019
Klageerwiderung
Die Klageerwiderung ist geeignet als Musterbeispiel für die offene Missachtung der verfassungsmäßig zugesicherten Grundrechte herzuhalten,
wie sie das Bundesverfassungsgericht in der eingangs genannten Entscheidung
1 BVR 569/05 rügt.
Die Sachbearbeiterin scheut sich nicht davor zum wiederholten Male auch falsche Tatsachenbehauptungen vorzutragen und längst widerlegte Fakten als
aktuell zu suggerieren. Dabei maßt sie sich an, der Klägerin Falschaussagen zu unterstellen und bezichtigt sie grundlos der Betrugsabsicht
während sie selbst der Anspruchsberechtigten die Existenzsichernden Sozialleistungen vorenthält.
Es ist zu prüfen, ob hier nicht ein schwerer Fall von Machtmissbrauch vorliegt.
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08.10.2019
Schriftsatz an das SG Dortmund
S 38 AS 4794/19 ER
Mit einem ausführlichen Schriftsatz wird den unwahren Tatsachenbehauptungen vehement widersprochen.
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08.10.2019
Ortsbesichtigung auf Anweisung des Sozialgericht durch den Ermittlungsdienst des Jobcenter Märkischer Kreis im Beisein
von Rechtsanwalt RA Andreas Menzebach und einem Beistand vom Verein aufRECHT e.V..
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16.10.2019
Ermittlungsbericht zum Hausbesuch am 08.10.2019
Ortsbesichtigung auf Anweisung des Sozialgericht durch den Ermittlungsdienst des Jobcenter Märkischer Kreis im Beisein
von Rechtsanwalt RA Andreas Menzebach und einem Beistand vom Verein aufRECHT e.V..
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21.10.2019
Erörterungstermin mit Zeugenvernehmung im Einstweiligen Rechtschutzverfahren.
25.10.2019
Beschluss S 38 AS 4794/19 ER, Richterin Sternberger
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14,13 Euro für den Monat September
und in Höhe von jeweils 424,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2019,
sowie von Januar bis Februar 2020 jeweils in gesetzlicher Höhe zu zahlen."
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."
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04.11.2019
Aufforderung zur Anweisung
"Die unserer Mandantin, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zugesprochenen Leistungen nach dem SGB II
bitten wir unter Bezugnahme auf anliegend beigefügte Vollmacht, die uns zu einem entsprechenden Geldempfang berechtigt,
unter Angabe unseres Aktenzeichens 5760/18 auf eines unserer Geschäftskonten zu überweisen,
damit wir die Leistung an unsere Mandantin weiterleiten können.
Hintergrund ist, dass unsere Mandantin aktuell über kein eigenes Konto verfügt."
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10.11.2019
Überprüfungsantrag/Akteneinsicht
"Zuvor hatte Frau Anja Ro. am 16.05.2018 in dem Verfahren S 60 AS 2091/18 ER durch Vortäuschen falscher Tatsachen
die Klageabweisung indem sie der Wahrheit zuwider Zweifel an der Eilbedürftigkeit erregte,
obwohl dem Jobcenter Märkischer Kreis war sehr wohl bekannt war, dass die EU-Rente in Höhe von 479,40 EUR zum 31.01.2018 ausgelaufen war.
Diese Falschaussage beeinflusste sowohl das SG Dortmund und auch das LSG NRW zu Fehlentscheidungen."
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11.11.2019 Persönliche Vorsprache (auf dem Flur) der Widerspruchstelle
.
Der ER-Beschluss des SG Dortmund war dem Jobcenter und der Kanzlei am 25.10.2019 per Fax zugestellt worden.
Darin war das Jobcenter Märkischer Kreis verurteilt worden der Klägerin zunächst 862,13 €
für die Monate September, Oktober und November zu zahlen.
Die letzte Auszahlung des "Existenzminimums" - ohne Miete und Heizung - war Ende Mai erfolgt.
Zwei Weiterbewilligungsanträge waren aus unerklärlichen Gründen verschwunden. Der Zugang wurde geleugnet.
Aber auch am 11.11.2019, nach nunmehr 18 Tagen, konnte kein Zahlungseingang verzeichnet werden.
In einer persönlichen Vorsprache bei Frau Anja Ro. in der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis bestätigte diese den Erhalt
des Beschlusses und des anwaltlichen Schreibens. Ferner verweigerte sie die Barauszahlung der überfälligen Zahlung
mit dem Hinweis die Weiterbearbeitung veranlasst zu haben.
Wir forderten sie auf, die Bearbeitungsabläufe in schriftform mit Auszügen aus der E-Akte nachzuweisen,
um die einzelnen Abläufe minutiös nachvollziehen zu können.
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14.11.2019
zum Versagungsbescheid vom 13.11.2017
"in Ihrem Schreiben vom 10.11.2019 mahnen Sie die Umsetzung des Abhilfebescheides gegen den Versagungsbescheid vom 13.11.2017
und damit die Auszahlung der Leistung für die Monate November 2017 bis Februar 2018, an.
Die Aufhebung eines Versagungsbescheides geht nicht mit einer Leistungsbewilligung einher.
In Ihrem Fall wurden die Leistungen ab 01.11.17 mit Bescheid vom 28.11.18 abgelehnt. Das Klageverfahren läuft noch.
Aus dem Abhilfebescheid vom 27.02.18 lässt sich gerade kein Auszahlungsanpruch herleiten.
Sie beantragen die Übersendung der Allegro-Vermerke sowie der Vermerke der Eingangzone über Ihren Weiterbewiligungsantrag im Juli.
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass im Juli 2019 kein Weiterbewilligungsantrag eingereicht wurde und auch keine Vorsprache
in der Eingangszone stattfand und somit keine Vermerke vorhanden sind.
Im System Allegro werden generell keine Vermerke erfasst."
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15.11.2019
erneut Klageabweisung beantragt S 38 AS 534/19 (W 189/19)
"Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."
. . . immer der gleiche Textbaustein. Und das trotz der Blamage bei der Zeugenvernehmung vom Erörterungstermin am 21.10.2019
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20.11.2019 Jobcenter Märkischer Kreis
.
erst nach persönliche Vorsprache in der Widerspruchstelle, und mehreren telefonischen Rückfragen durch den Anwalt
war das erstrittene Geld für September, Oktober und November (862,13 €)
erst am heutigen Tage auf dem Anwaltskonto gutgeschrieben und konnte abgeholt werden.
.
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25.11.2019
Mahnung AOK
". . . trotz Erinnerung haben wir die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht vollständig erhalten.
Die bis zum 25.11.2019 eingegangenen Zahlungen wurden berücksichtigt.
Aufstellung des Rückstands:
Gesamtbetrag: 4.614,89 EUR"
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Hartz IV macht viele Menschen krank.
26.11.2019
Anfrage an die AOK zur Kontoübersicht 2016-2019
"aufgrund rechtswidriger Leistungsverweigerungen des Jobcenter Märkischer Kreis
ist es wiederholt zu Beitragsnachforderungen von Ihnen gekommen.
Das Jobcenter Menden verweigerte zuletzt eine vollständige Offenlegung der
gesamten Buchungsverläufe.
Aus diesem Grund und zur weiteren dauerhaften Sicherstellung meiner
Beitragssätze, bitte ich um die vollständige Kontoübersicht der Jahre 2016-2019 zur
Vorlage in den anhängigen sozialrechtlichen Verfahren.
Es geht um die Dokumentation der Forderungshöhe nach Datum und
Zahlungseingang, aber auch um die Übersicht von Folgekosten/Mahnkosten.
"
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29.11.2019
Zahlungsrückstand AOK
4614,89 €
Mit dem Antwortschreiben übersandte die AOK die erbetene Kontoübersicht
AUSGEWÄHLTER LISTENTYP: Offene und ausgeglichene Posten 2016-2019
zum Stichtag: 4.614,89 €
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15.12.2019
. Info-Mail an Anwalt
Mietrückstand 9.840,00 €
AOK Zahlungsrückstand 4.614,89 €
GEZ Forderung 993,00 €
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19.12.2019
seit Februar 2018 wurden keine Krankenkassenbeiträge gezahlt
Das Sozialgericht Dortmund wird informiert . . . und macht nichts!
"In dem Rechtsstreit
.../.Jobcenter Märkischer Kreis
- S 38 AS 4794/19 ER -
weisen wir daraufhin, dass für die Klägerin seit Februar 2018 keine
Beiträge mehr zur Krankenversicherung gezahlt werden."
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31.12.2019
Anfrage zur Kontoübersicht an die AOK
"bedauerlicherweise ist Ihrer Kontoübersicht beim besten Willen nicht zu entnehmen,
für welche konkret bestimmten Monate das Jobcenter Märkischer Kreis tatsächlich
Beiträge entrichtet hat und welche noch immer offen sind.
Außerdem sind die Folgekosten, Mahn- und Säumniszuschläge zu einhundert
Prozent auf Versäumnisse des Jobcenters zurückzuführen und von dort
einzufordern. Die Kontoübersicht ist entsprechend zu bereinigen."
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31.12.2019
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
seit etlichen Monaten erfolgt die Gewährung meiner Sozialleistungen ausschließlich auf dem Klageweg.
Über die Außenstände der Miete, der Krankenversicherungsbeiträge und der GEZ-Befreiung bestehen noch erhebliche Außenstände.
Dazu kommen Mahn- und Säumniszuschläge, sowie Zinsansprüche für verzögerte Leistungsgewährung.
Zum Teil greifen die Bescheide noch in das Jahr 2017 zurück.
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Achte Leistungseinstellung 2020
06.01.2020
Ablauf des Bewilligungsbescheid zum 29.02.2020
06.01.2020
WBA ab 01.03.2020-31.08.2020
08.01.2020
Antwortschreiben vom Jobcenter
(mit ALLEGRO - Zahldaten)
(Schreiben vom 31.12.2019)
"in Ihrem Schreiben vom 06.01.20 fordern Sie Kopien der Weiterbewilligungsanträge mit Eingangsstempel an. Hierzu
teile ich Ihnen mit, dass in den Monaten Juni und Juli keine Weiterbewiliigungsanträge vorliegen.
Auch ist in diesen Monaten keine Vorsprache von Ihnen dokumentiert.
Der hier vorliegende Weiterbewilligungsantrag vom 21.08.2019 wurde mit Ablehnungsbescheid vom 16.09.2019
bearbeitet.
Desweiteren erhalten Sie anliegend die gewünschten Ausdrucke über die Buchungen der Leistungen und Krankenkassenbeiträge."
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15.01.2020
Speicherung der Bankverbindung bestätigt
22.01.2020
Aufforderung zur Mitwirkung
Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
- Anlage EK
-AnlageVM
Bitte reichen Sie diese bis 08.02.2020 ein.
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22.01.2020
Zeugenladung beantragt (1398/19SWOSM)
"In der Strafsache 7 Ds-213 Js 220/16-47/19 wird beantragt, den Zeugen . . .
zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der benannte Zeuge
[...]
kann daher bestätigen, dass die Angeklagten lediglich eine Wohnung bewohnten. Eine darüber hinaus gehende Beziehung bestand nicht."
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26.01.2020
Abladung Strafverfahren 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
"in der Strafsache gegen x u.a. findet der Termin vom 27.02.2020 nicht statt."
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25.01.2020
Mahnung AOK (Zahlungsrückstand: 5.333,77 €)
"Bitte überweisen Sie uns den in der Aufstellung genannten Gesamtbetrag innerhalb einer Woche
nach Erhalt dieser Mahnung (§ 3 Abs. 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz). Sollten Sie diese
Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen wir leider den Betrag zwangsweise einziehen."
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14.02.2020
Ablehnungsbescheid (--> W 684/20; S 38 AS 1683/20)
"leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- SGB II vom 15.01.2020 abgelehnt werden.
Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet auch eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des
§ 7 eine Bedarfsgemeinschaft.
Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen kann bei Ihnen von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
ausgegangen Werden. An Ihren persönlichen Lebensverhältnissen hat sich nach Kenntnissen des Jobcenters seit
der letzten AntragsteIlung keine Veränderung ergeben."
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19.02.2020
. Widerspruchsbescheid (W 191/19)
"Klageerhebung am 06.03.2020"
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24.02.2020
Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz
(S 38 AS 762/20 ER), (W 189/19) Eingangsbestätigung,
"Unter Vollmachtsvorlage beantragen wir, der Antragstellerin ab dem 01.03.2020 vorläufig
Leistungen in Höhe der Regelbedarfe nach dem 8GB II ab dem 01.03.2020 im Wege der
einstweiligen Anordnung zu bewilligen. "
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28.02.2020
Kenntnisnahme
". . . hat der Bekiagte den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2019 zur Kenntnis genommen.
Der Beklagte sieht keine Möglichkeit, eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben."
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02.03.2020
Anfrage zur Stromversorgung
"In o.a. Verfahren wird um Stellungnahme binnen 5 Tagen gebeten, ob die Wohnung der Antragstellerin mittlerweile mit Strom versorgt ist.
Die Antragstellerin hat in dem Verfahren S 38 AS 4794/19 ER vorgetragen, einen Vertrag mit einem Stromversorger habe sie nicht abgeschlossen,
da sie die Stromkosten ohnehin nicht tragen könne und jederzeit damit rechnen müsse, die Stromversorgung werde mangels Zahlung der Abschläge
eingestellt."
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04.03.2020
. (S 38 AS 762/20 ER) (1882/20AM15M AM))
"Der Übersendung der mit Verfügung vom 25.02.2020 angeforderten Unterlagen wird nach Genesung der Antragstellerin entgegengesehen."
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06.03.2020
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 (Leistungen ab 01.03.2020)
16.09.2019
Ablehnungsbescheid zum Antrag vom Juni 2019 & 21.08.2019 (JC MK leugnet Erhalt des WBA)
"leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II
vom 21.08.2019 abgelehnt werden."
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06.03.2020
Klage (W 191/19)
gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.09.20189 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2020, Leistung
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.
(Juni & Juli - Erhalt des WBA geleugnet)
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09.03.2020
.
"in o.a. Verfahren wird um Mitteilung gebeten, woher die 140,00 Euro
stammen, die am 29.11.2019 auf das Konto der Antragstellerin eingezahlt
wurden.
Um Erledigung innerhalb von fOnf Tagen wird gebeten."
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10.03.2020
Eingangsbestätigung Widerspruch W 684/20
12.03.2020
Klageeingang am 04.03.2020 (S 38 AS 974/20)
12.03.2020
.
12.03.2020
. Widerspruchsbescheid (W 684/20)
16.03.2020
Rückmeldung zur Bareinzahlung vom November 2019
"Der Antragsgegner hatte in Ernangelung eines Kontos der Antragstellerin
die für die Monate September, Oktober und November 2019 zu zahlenden
Beträge in einer Gesamthöhe von 862,13 € am 19.11.2019 an die
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überwiesen."
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18.03.2020
ohne Strom
"JC: Der Antragsgegner wurde durch die Angaben bezüglich der fehlenden Stromversorgung in seiner Ansicht,
dass die Antragstellerin nach wie vor im Appartment des Herrn x lebt, bestärkt"
"Die Tatsache, dass die Antragstellerin für ihre Wohnung keinen
Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, ist dem Umstand geschuldet,
dass der Antragsgegner sich beharrlich weigert, der Antragstellerin die ihr
zustehenden Leistungen zu gewähren, und diese hierdurch keinerlei Planungssicherheit genießt.
Dadurch, dass der Antragstellerin immer nur
für einen kurzen Zeitraum und nur infolge entsprechender Entscheidungen
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen
gewährt werden, ist es der Antragstellerin nicht möglich, ein unter
Zugrundelegung allgemeiner Maßstäbe "bürgerliches Leben" zu führen."
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20.03.2020
.
25.03.2020
Mahnung AOK Zahlungsrückstand: 5518,16 €
28.03.2020
Weiterbewilligungsantrag
01.04.2020
Festsetzungsbescheid GEZ 993,00 €
"Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 wird deshalb der Betrag von 60,50 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt
(Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung. Pfändung
des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird."
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02.04.2020
.
Ablehnungsbescheid.
leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II
vom 30.03.2020 abgelehnt werden."
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14.04.2020
Klageerhebung (W 684/20)
gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020
wegen Leistungen ab 01.01.2020.
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16.04.2020
Beschluss S 38 AS 762/20 ER (eR1 10/20) (W 298/20)? (188220AM15M AM
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 432,00 €uro für die Monate März 2020 bis August 2020 zu gewähren"
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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23.04.2020
Umsetzung des Beschlusses S 38 AS 762/20 ER eingefordert
(W 10/20)? (W 298/20)? (188220AM15M AM
"wir nehmen in o.g. Angelegenheit Bezug auf den Beschluss des Sozialgericht Dortmund vom 16.04.2020 - Az. S 38 AS 762/20 -
und fordern Sie hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantin auf, die Zahlung der vorläufigen Leistungen gemäß Beschluss
umgehend wieder aufzunehmen."
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29.04.2020
JC stellt die Umsetzung des Beschlusses S 38 AS 762/20 ER in Aussicht
(W 10/20)? (W 298/20)? (188220AM15M AM)
"in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2020 werden vom 01.03.2020 bis 31.08.2020
SGB-II-Leistungen in Höhe 432,00 Euro monatlich gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Ihr Konto."
Zahlungseingang am 05.05.2020: 865,00 € & 432,00€
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15.05.2020
drei Bewilligungsbescheide á 0,01 €
Am 15.5.2020 erließ das Jobcenter Menden überraschenderweise drei Bewilligungsbescheide.
(mit Krankenversicherung & GEZ-Befreiung)
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (01.03.2016-30.04.2016; 01.03.2017-30.04.2017;
01.05.2017-31.10.2017)
1. "auf Ihren Antrag vom 01.03.2016 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom
01.03.2016 bis 30.04.2016 folgende Leistungen
Monatlicher Gesamtbetrag für März 2016 bis April 2016 in Höhe von 0,01 Euro
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."
2. "auf Ihren Antrag vom 15.02.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom
01.03.2017 bis 30.04.2017 folgende Leistungen
Monatlicher Gesamtbetrag für März 2017 bis April 2017 in Höhe von 0,01 €
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."
3. "auf Ihren Antrag vom 17.03.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom
01.05.2017 bis 31.10.2017 folgende Leistungen
Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von 0,01 €
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."
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24.05.2020
AOK: bereinigte Kontoübersicht 2016-2020 angefordert
Mit Ihrer Mahnung vom 20.03.2020 mahnen Sie einen
Zahlungsrückstand von 5580,13 € an,
außerdem Säumniszuschläge ab 01.11.2009.
Demzufolge hat das Jobcenter Märkischer Kreis trotz mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen keine Leistungen an Sie ausgekehrt.
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06.06.2020
Versicherungsschutz
Ein neuer Fragebogen der Krankenversicherung sorgt für Verwirrung.
"Ich möchte ab 16.01 2019 Mitglied der AOK NORDWEST werden
Ich war am 15.01.2019 . . . "
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II-Leistungen i.H. v. 226,13 Euro
und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019 i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."
(SG Dortmund, S 60 AS 240/19 ER, 11.03.2019
(bestätigt: LSG NRW, L 7 AS 624/19 B ER, 28.05.2019)
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20.06.2020
Versicherungsschutz II
Dem neuen Schreiben der AOK ist zu entnehmen, dass das Jobcenter Märkischer Kreis die Klägerin bereits zum 30.06.2019 abgemeldet hat
und seitdem - trotz mehrerer gewonnener ER-Verfahren keine Leistungen mehr entrichtet hat.
vor kurzem haben wir Sie gebeten, Angaben für dle Zeit nach der Beendigung Ihrer letzten Versicherung bei uns zu machen.
damit wir Ihren Versicherungsschutz weiterhin sicherstellen können. Eine Antwort liegt uns nicht vor.
Wichtiger Hinweis: Da wir ohne Ihre Hilfe den lückenlosen Versicherungsschutz nicht klären können,
setzt sich Ihre Versicherung bei uns kraft Gesetzes als beitragspflichtige Mitgliedschaft fort.
Die Beiträge werden wir dann auf der Grundlage Ihres Einkommens berechnen. Machen Sie keine Angaben zur Höhe Ihrer Einnahmen,
beträgt Ihr monatlicher Beitrag bis zu 853,13 EUR.
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18.06.2020
Klageabweisung beantragt
(S 38 AS 1683/20)
27.06.2020
WBA ab 01.09.2020-31.01.2021 (mit Hinweis auf vereinfachte Corona-Antragstellung, (36 S.)
Mit Blick auf die mehrmals in Menden verschlampten Unterlagen und der vorsorglichen Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für ein weiteres
ER-Verfahren wurde der Weiterbewilligungsantrag an sechs verschiedene Jobcenter-Faxgeräte weitergeleitet.
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28.06.2020
Antrag auf Akteneinsicht in meine Sozialdaten iVm IFG
"02.05.2016, Herr W.
Ihre SGB II Leistungen werden ab dem 01.06.2016 zunächst vorläufig eingestellt.
Mit liegen Informationen vor, dass Sie mit Herr Sayed-Ahmed Küpeli zusammen
wohnen und eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
- Bitte übersenden Sie mir diese „Informationen“ vollständig unter Benennung der Informationsquelle
26.01.2018
Im Ablehnungsbescheid der Deutsche Rentenversicherung Westfalen ab
01.02.2018 ist ausgeführt:
"Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit
ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen
Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."
- Bitte Übersenden Sie mir das Schreiben der DRW mit der Aktenkennzeichnung
in den Verfahren S 60 AS 2091/18 ER, u.a.
08.01.2020, Fr. L.
In Ihrem Schreiben vom 08.01.2020 leugneten Sie weiterhin hartnäckig den Zugang
meiner Weiterbewilligungsbescheide, jedoch ohne konkrete Beweise vorlegen zu
können. – Wie auch?
Sie behaupten Sie der Wahrheit zuwider, dass die Weiterbewilligungsanträge aus
Juni 2019 nicht zugegangen seien:
„in Ihrem Schreiben vom 06.01.20 fordern Sie Kopien der Weiterbewilligungsanträge
mit Eingangsstempel an. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass in den Monaten Juni und
Juli keine Weiterbewilligungsanträge vorliegen.
Auch ist in diesen Monaten keine Vorsprache von Ihnen dokumentiert“.
- Haben Sie, Frau Labitzke, im streitgegenständlichen Zeitraum an der
Eingangstheke gearbeitet?
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'Hartz 4': Post verschwunden - Antrag nicht angekommen - verdächtige Häufung im Jobcenter
.
28.06.2020
Weiterbewilligungsantrag ab August an 6 verschiedene Faxgeräte
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Fortlaufende Zahlung sichergestellt werden kann unter Berücksichtigung
der Zeit für ein weiteres ER-Verfahren.
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01.07.2020
2. Schreiben an die AOK
Um es gleich vorweg zu nehmen, nach meiner Kenntnis hat es nie eine wirksame Unterbrechung meines Versicherungsverhältnisses gegeben.
Der Zahlungsrückstand ist zu 100% der Leistungsverweigerung des Jobcenter Menden anzulasten.
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21.07.2020
Vollstreckungsankünqlgung der Stadt Menden als "Schutzgelderpresser für die GEZ"
22.07.2020
Fax an die Stadt Menden (GEZ)
23.07.2020
Eingangsbestätigung der Stadt Menden (GEZ)
12.08.2020
GEZ-Befreiungsnachweis 2015-2016 nachgefordert
hiermit bitte ich ein weiteres Mal um die GEZ -Befreiungsnachweise für die Jahre 2015-2016.
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12.08.2020
Ablehnungsbescheid (S 38 AS 4308/20)
Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der WBA-Antrag vom 27.06.2020 wurde wieder abgelehnt. Auch nach mehreren verlorenen ER-Verfahren wurden seitens des Jobcenters
keine neuen Erkenntnisse vorgetragen.
"Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen kann bei Ihnen von einer Verantwortungs und Einstandsgemeinschaft ausgegangen werden.
An Ihren persönlichen Lebensverhältnissen hat sich nach Kenntnissen des Jobcenters seit der letzten Antragstellung keine Veränderung
ergeben."
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31.08.2020
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (01.09.2020-01.01.2021) (S 38 AS 3803/20 ER)
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG verpflichtet,
der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II
ab dem 01.09.2020 zu bewilligen.
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01.09.2020
Eingangsbestätigung S 38 AS 3803/20 ER (eR1 65/20)
02.09.2020
Klageabweisung beantragt
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz kann keinen Erfolg haben.
Es steht zur Überzeugung des Jobcenters fest, dass die Antragstellerin sowie Herr XY eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 DGB II
bilden und somit das Einkommen des Hreen XY zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II))"
(Die Begründung erschöft sich in falschen, veralteten und wirren Phantastereien und falschen Tatsachengehauptungen,
die bereits mehrfach ungeeignet waren vor Gericht zu überzeugen. Nur einmal setzte sich die Jobcenter-Mitarbeiterin vor Gericht durch: als
sie die Richter bei SG & LSG wider besseres Wissen belog, es sei regelmäßiges Einkommen aus einer EU-Rente in Höhe von 479,40 € vorhanden.
Der Aufhebungsbescheid ab 01.02.2018 lag bereits )
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11.09.2020
Widerspruchsbescheid S 38 AS 4308/20 (Ablehnungsbescheid vom 12.08.2020
07.10.2020
Beschluss S 38 AS 3803/20 ER (eR1 65/20)
Die Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerinvorläufig Leistungen nach dem SGB II
in Höhe von 432,00 Euro für die Mönate September 2020 bis Dezember 2020 sowie den Regelbedarf für Alleinstehende in gesetzlicher Höhe
für Januar 2021 und Februar 2021 zu gewähren.
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03.12.2020
GEZ-Forderung 1166,50 €
Als Leistungsberechtigte ist die Klägerin zu befreien.
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09.11.2020
nach X verlorenen ER-Prozessen beantragt die gleiche Sachbearbeiterin erneut Klageabweisung
S 38 AS 4308/20 (K-P 882/20) (4879120AM15M AM)
"In dem Rechtsstreit
### ### ./. Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße
- S 38 AS 4308/20 -
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden. dass Kosten gemäß § 193 SozialgerIchtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten slnd.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße vom
12. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2020."
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12.11.2020
Umladung 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
in Ihrer Strafsache wegen Betruges findet der Termin vom 08.04.2021, 11 :00 Uhr nicht statt.
Grund: Verhinderung eines Verteidigers
Der neue Termin ist am Donnerstag, 06.05.2021, 13:30 Uhr, 1. Etage, Sitzung$saal 11, Heimkerweg 7, 58706 Menden (Sauerland)
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02.01.2021
Sachverhalt z.Hd._Volker_Riecke persönlich mit Weiterbewilligungsantrag
"Hallo Herr Riecke,
als Geschäftsführer, des JobCenter Märkischer Kreis und der Widerspruchsstelle
verantworten Sie die Vorgehensweise Ihrer Mitarbeiter vor den Sozialgerichten und
auch medienrechtlich höchst persönlich.
Ihre Mitarbeiter folgen willig Ihren Weisungen in einer Weise die deutschlandweit
vermutlich ihresgleichen sucht.
Seit 2016 verweigern Ihre Mitarbeiter I. T., Frau L., Frau B., S.T.n in Menden und Anja R. in Rücksprache mit Frau D. und
Vera E.-Sp. die Auskehr meiner vollständigen Leistungen mit der seit
Jahren wiederkehrenden Behauptung der Unterstellung einer eheähnlichen
Beziehung. Inzwischen hat das Jobcenter mehr als 15 Klagen provoziert!
Eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des SGB II hat nie
bestanden und wird nie bestehen."
Es folgt eine Auflistung der Aktenzeichen . . .
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2021-01-05
statt einer Antwort vom Kundenreaktionsmanagement
Frei übersetzt: "Weil ich selbst von Nichts Ahnung habe, gehe ich auf ihre Beschwerde dahingehend ein, dass ich das Schreiben an die
zuständigen Abteilungen weiterleite." Am Geschäftsführer vorbei? Die Faxnummern der Widerspruchstelle und der Abteilung in Menden
hätte ich auch direkt anschreiben können. "Kunden-Reaktions-Management"
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2021-02-0?
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2021-02-15
Ablehnungsbescheid ab 01.03.2021-31.08.2021
2021-02-16
Widerspruch ab 01.03.2021-31.08.2021
gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2021 (WBA vom 02.01.2021 - ER-Verfahren um 1 1/2 Monate verschleppt)
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2021-02-16
ER-Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2021 (ab 01.03.2021-31.08.2021)
S 85 AS 623/21 ER
Der Weiterbewilligungsantrag (WBA) wurde dem Geschäftsführer Volker Riecke mit Schreiben vom 02.01.2021 persönlich zugestellt.
- ER-Verfahren um 1 1/2 Monate verschleppt)
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2021-04 -06 Terminverschiebung Verhandlung AG Menden verschoben
2021-05-06 Terminverschiebung Verhandlung AG Menden
02.04.2021
Antrag auf Akteneinsicht in Sozialdaten iVm IFG
03.04.2021
Ohne Kranken- und Pflegeversicherung
20.04.2021
Antrag auf Akteneinsicht vom 02.04.2021 - Abmeldungsformular für Krankenkasse
anbei erhalten Sie, wie gewünscht, eine Übersicht zu den Meldungen zur Krankenkasse.
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14.04.2021
Beschluss S 85 AS 623/21 ER
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerln für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 01.09.2021 vorläufig
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 446,00 Euro für die Monate
März 2021 bis August 2021 zu gewähren."
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20.04.2021
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S 85 AS 623/21 ER
bitten wir, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
kurzfristig zu entscheiden oder um Mitteilung, falls das Gericht seitens der
Antragstellerin weiteren Vortrag und dessen Glaubhaftrnachungen rur
erforderlich hält. |
21.04.2021
Fristsetzung an das Jobcenter
wir nehmen Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2021 und fordern Sie hiermit auf,
die Zahlung der ausgewiesenen Beträge unverzüglich aufzunehmen und den Gesamtbetrag fUr die Monate März und April 2021
in einer Gesamthöhe von 892,00 € unverzüglich auf das TImen bekannte Konto unserer Mandantin zu überweisen.
Wir haben uns eine Frist bis zum 28.04.2021 notiert.
- das Geld war jedochg erst zum 04.05.2021 gutgeschrieben!
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29.04.2021
Nachzahlung des Urteils
in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2021 werden vom 01.03.2021 bis 31.08.2021
SGB II-Leistungen in Höhe 446,00 Euro monatlich gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Ihr Konto.
(Nachzahlung für 01.03.2021-30.04.2021 = 892,00 €)
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06.05.2021
. 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
Strafsache wegen Betrug vor dem Amtgericht Menden eingestellt
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2021-05-06
Mitteilung an SGDo
teilen wir mit, dass das Strafverfahren gegen die KJägerin durch das
Amtsgericht Menden gern. § 153 SIPO eingestelh worden ist.
Das Gericht war der Auffassung, dass keine Bedarfsgemeinschaft
zwischen der Klägerin und dem Zeugen Küpeli vorgelegen habe. Fraglich
war danach allenfalls noch, ob die Klägerin zur Angabe der Auszahlungen
aus der Lebensversicherung gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen
wäre
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09.08.2021
Bewilligungsbescheid
auf Ihren Antrag vom 02.07.2021 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 folgende Leistungen:
~ ~ Monatlicher Gesamtbetrag für September 2021 bis August 2022 in Höhe von 830,26 Euro.
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09.03.2022
Eingangsbestätigung S 56 AS 596/22
22.03.2022
. Beratungshilfesache
"in der Beratungshilfesache x
stehen der Erledigung des Antrags vom 09.03.2022 folgende Hindernisse entgegen:
Die Voraussetzungen nach § 1 I Nr. 3 BerHG sind glaubhaft zu machen. "
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30.03.2022
. Beratungshilfesache
In der Beratungshilfesache
teilen wir auf die Anfrage des Gerichts vom 22.03.2022 hin mit, dass es
sich bei den vermeintlichen Forderungen die der Zahlungserinnerung zu
Grunde liegt, um Ansprüche handelt, derentwegen seit 2019 mehrere
Gerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Jobcenter des
Märkischen Kreises beim Sozialgericht Dortmund anhängig sind, in denen
sämtlichst entscheidungserheblich ist, ob eine Bedarfsgemeinschaft der
Klägerin mit einer weiteren Person bestand, deren Einkommen bei der
Ermittlung des Bedarfs der Antragsretlerin zu berücksichtigen wäre."
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09.09.2022
noch ein Termin in Dortmund
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