Klage: Bedarfsgemeinschaft unterstellt

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Leistungsverweigerung
weil Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird

SGB II § 7


15.05.2020: 1. "auf Ihren Antrag vom 01.03.2016 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom
01.03.2016 bis 30.04.2016
folgende Leistungen Monatlicher Gesamtbetrag für März 2016 bis April 2016 in Höhe von 0,01 Euro.



Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 1446/16,
Abhilfebescheid zur Leistungseinstellung vom 24.05.2016, 19.08.2016
01.05.2016-28.02.2017
- Nachzahlung: Miete ab Mai 2016 nachgezahlt     (4 x 374,00 €)


Bewilligungsbescheid
01.03.2017-30.04.2017
("Zum 30.04.2017 endet Ihr Probejahr.")

15.05.2020: 2. "auf Ihren Antrag vom 15.02.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.03.2017-30.04.2017
folgende Leistungen Monatlicher Gesamtbetrag für März 2017 bis April 2017 in Höhe von 0,01 €


15.05.2020: 3. "auf Ihren Antrag vom 17.03.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom
01.05.2017-31.10.2017
folgende Leistungen Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von 0,01 €"




Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch (kein Az.),
Abhilfebescheid zum Versagungsbescheid vom 13.11.2017, 27.02.2018
(RA Dr. Eicker)
01.11.2017-30.04.2018
Täuschung des Rechtsanwalts, Abhilfe storniert! Sozialgerichte belogen.

Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch eR 59/18
SG Dortmund, S 60 AS 2091/18 ER, 05.06.2018
(Richterin Wilschewski)
LSG NRW, L 19 AS 919/18 B ER, 16.08.2018
(Richterin Straßfeld, Richter Dr. Saitzek und Richter Dr. Kemper)

SG Dortmund, S 60 AS 4317/18 (Hauptsacheverfahren)
SG Dortmund, S 60 AS 4318/18
01.11.2017-30.04.2018
Anspruch nur aufgrund von falschen Tatsachenbehauptungen
im ER-Verfahren abgewiesen


01.05.2018-....2018 ???????? ungeklärt



Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch eR 3/19
SG Dortmund, S 60 AS 240/19 ER, 11.03.2019
LSG NRW, L 7 AS 624/19 B ER, 28.05.2019 (einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
LSG NRW, L 7 SF 121/19 ER, 18.04.2019 (Aussetzung der Vollstreckung)
15.01.2019-30.06.2019

Das Jobcenter leugnet den dreimaligen Zugang des WBA,
behauptet verspäteten Antragseingang und
verweigert die Leistungen für Juli und August mit fehlendem Weiterbewilligungsantrag.

01.07.2019-31.08.2019



Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 64/19
SG Dortmund, S 38 AS 4794/19 ER, 25.10.2019
(Richterin Sternberger)
28.09.2019-29.02.2020


Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 2687/19 .

Widerspruch zum Ablehnungsbescheid vom 16.09.2019

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 189/19
SG Dortmund, S 38 AS 534/19, (Hauptsacheverfahren)
(Richterin Sternberger)
01.02.2019-30.09.2019 ???




Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch eR 10/20
SG Dortmund, S 60 AS 762/20 ER vollstreckbar, 16.04.2020,
(Richterin Sternberger)
01.03.2020-31.08.2020


Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 684/20
SG Dortmund, S 38 AS 974/20, anhängig (Hauptsacheverhandlung)
(Richterin Sternberger)
01.03.2020-31.08.2020




Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W /20
SG Dortmund, S 38 AS 3803/20 ER, 07.10.2020
(Richterin Sternberger)
01.09.2020-29.02.2021


Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W 1753/21; eR1 18/21
SG Dortmund, S 85 AS 623/21 ER, 14.04.2021
(Richter Bouchequif)
01.03.2021-01.09.2021


Jobcenter Märkischer Kreis,
AG Menden, 5 Gs-213 Js 220/16-1154/17, 14.04.2021
01.09.2017-05.05.2021


Jobcenter Märkischer Kreis, Widerspruch W
SG Dortmund, S 56 AS 596/22, (1822/21AM15M he)
(Richter )
01.03.2021-01.09.2021





"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II-

Leistungen i.H. v. 226,13 Euro und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019

i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."


SG Dortmund, S 60 AS 240/19 ER, 11.03.2019
(bestätigt: LSG NRW, L 7 AS 624/19 B ER, 28.05.2019)




"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II

in Höhe von 14,13 Euro für den Monat September 2019

und in Höhe von jeweils 424,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2019

sowie von Januar bis Februar 2020 jeweils in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."


SG Dortmund, S 38 AS 4794/19 ER, 25.10.2019




"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II

in Höhe von 432,00 Euro für die Monate März bis August 2020 zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."


SG Dortmund, S 38 AS 762/20 ER, 16.04.2020




"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II

in Höhe von 432,00 Euro für die Monate September 2020 bis Dezember 2020

sowie den Regelbedarf für Alleinstehende in gesetzlicher Höhe

für Januar 2021 und Februar 2021 zu gewähren."


SG Dortmund, S 38 AS 3803/20 ER, 07.10.2020




"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II

der Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 01.09.2021 vorläufig

Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 446,00 Euro für die Monate

März 2021 bis August 2021 zu gewähren."


SG Dortmund, S 85 AS 623/21 ER, 14.04.2021




       

Kurze Inhaltsübersicht:






1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    erste Leistungseinstellung 2016     (01.06.2016-30.11.2016) (Widerspruch W 1446/16)
5.    zweite Leistungseinstellung 2017     () (Widerspruch, kein Az.)
6.    dritte Leistungsverweigerung 2018     (S 60 AS 2091/18 ER; L 19 AS 919/18 B ER)
7.  vierte Leistungsverweigerung 2018/2019    (S 60 AS 240/19 ER; L 7 AS 624/19 B ER; L 7 SF 121/19 ER)
8.    fünfte Leistungsverweigerung 2019     (S 38 AS 4794/19 ER)
9.    sechste Leistungsverweigerung 2019     (01.01.2018-31.03.2019) (W 189/19; S 38 AS 534/19)
10.   siebte Leistungsverweigerung 2019     (01.2018-31.03.2019) (W ; ,S 9)
11.   achte Leistungsverweigerung 2020     (01.03.2020-30.08.2020) (W 684/20; S 38 AS 974/20)
16.    neunte Leistungsverweigerung 2020     (01.09.2020-31.01.2021) (eR1 65/20, S 38 AS 3803/20 ER)
17.    zehnte Leistungsverweigerung 2020     (01.03.2021-31.10.2021) (eR1 18/21, S 85 AS 623/21 ER)
13.   Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Falschaussage und Nötigung
14.   Infos zum Thema
15.   Kurze Bescheidübersicht




Fotos:

rechtsweg_sozialrecht.png     gegenGewalt.jpg     Bettenschnueffler.jpg         Oil.jpg     Spiegelbild14.jpg     ARGE_Notdienst.jpg     Briefkasten_Schredder.jpg    



rechtsweg_sozialrecht.png
Der Rechtsweg im Sozialrecht
Quelle: sozialleistungen.info







Kurze Bescheidübersicht





11.03.2016 Bewilligungsbescheid (01.04.2016 - 30.04.2016 ?????)

02.05.2016 Vorläufige Einstellung der Zahlung (ab 01.06.2016 - 30.11.2016)
1. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


19.08.2016 Änderungsbescheid (01.05.2016 - 28.02.2017) - Abhilfebescheid W 1446/16
Miete ab Mai 2016 nachgezahlt (4 x 374,00 €)

02.03.2017 Bewilligungsbescheid (01.03.2017 - 30.04.2017)
("Zum 30.04.2017 endet Ihr Probejahr.")

                   ............... (01.05.2017 - 31.10.2017)

13.11.2017 Versagungsbescheid (ab 01.11.2017)
4. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


27.02.2018 Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren (ab 01.11.2017 - 30.04.2018)
5. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


13.03.2018 Versagungsbescheid (ab 01.11.2017 - 30.04.2018
(rückwirkende Versagung trotz Anerkenntnis im Widerspruchsverfahren)

16.09.2019 Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 01.06.2019 - 21.08.2019

6. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(JC MK leugnet Erhalt des WBA) (ab 01.07.2019 - 31.12.2019)

14.02.2020 Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 15.01.2020 (ab 01.03.2020 - 30.08.2020)
7. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


12.08.2020 Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 27.06.2020 (ab 01.09.2020 - 31.01.2021)
8. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts








        Kurze Einleitung



Die Unterstellung von Bedarfsgemeinschaften zur Leistungseinstellung nimmt immer krankere Formen an. Dabei maßen sich einige Jobcentermitarbeiter an, selbst verfassungsrechtliche Bewertungen auszuhebeln und durch eigene Mutmaßungen und Spekulationen zu ersetzen.

Erschwerend kommt hinzu, dass unqualifizierte Arbeit, Missachtung von Beweismitteln und Fakten, Grundrechtsverletzungen und Oberflächlichkeit Einfluss auf die "Rechtsprechung" nehmen, wie die Urteilsbegründungen in den Verfahren S 60 AS 2091/18 ER (Beschluss vom 05.06.2018) und L 19 AS 919/18 B ER (ER-Beschluss vom 16.08.2018).

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe zu entscheiden. 1 BVR 569/05
In einem sozialgerichtliche Eilverfahren hatten sowohl das Sozialgericht Köln (S 15 SO 15/05 ER) als auch das Existenzsichernde Leistungen verweigert und dies mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer begründet.

Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2005 - L 12 B 4/05 AS ER - und des Sozialgerichts Köln vom 9. März 2005 - S 10 AS 5/05 ER - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.


Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57, 237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188>). Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt

Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre.


Diese Grundsatzerklärung von der Stange an der Wand,
und die Aufrüstung der Security gehen beinahe Hand in Hand.



Jobcenter Märkischer Kreis gegen Gewalt (nur gegen JC-Mitarbeiter . . . . . )

Jobcenter gegen Gewalt
Grundsatzerklärung des Jobcenters in Lüchow-Dannenberg gegen Gewalt am Arbeitsplatz
Das Jobcenter in Lüchow-Dannenberg ist ein gewaltfreier Ort.
Wir, die Geschäftsführung des Jobcenters und unsere Beschäftigten, tolerieren keine Gewalt am Arbeitsplatz.
Unser gemeinsames Ziel ist es, gewalttätige Übergriffe und Gefährdungen der MitarbeiterInnen und Kundinnen bzw. Kunden zu vermeiden.
➜ In unserem Wirkungsbereich akzeptieren wir in keiner Weise: jede Form körperlicher Gewalt, Bedrohungen, verbale Belästigungen,
sexuelle Übergriffe, Stalking, Mobbing, Waffen, Sachbeschädigungen,
➜ Für Maßnahmen gegen Gewalt werden erforderliche fachliche, organisatorische und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt,
Opfer von Gewalt am Arbeitsplatz erhalten unseren Schutz,
➜ Für Täter hat Gewaltausübung Konsequenzen.
Diese Grundsatzerklärung gegen Gewalt am Arbeitsplatz begründet eine Verpflichtung von Geschäftsführung, Führungskräften und allen Beschäftigten.
Wir sind gemeinsam für die Umsetzung der erforderlichen und verabredeten Maßnahmen verantwortlich.
„Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz" ist regelmäßig Thema in Besprechungen.
Ihre Geschäftsführung
Geschäftsführer
Jobcenter Lüchow-Dannenberg







         Gesetzliche Grundlage



§ 7 Leistungsberechtigte

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen




         Chronologie





Erste Leistungseinstellung 2016



11.03.2016     . Bewilligungsbescheid

02.05.2016     vorläufige Leistungseinstellung     ab dem 01.06.2016
"Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz eingestellt. Ihre Leistungen wurden vorläufig eingestellt.
Ihre SGB II Leistungen werden ab dem 01.06.2016 zunächst vorläufig eingestellt.
Mit liegen Informationen vor, dass Sie mit Herr ................. zusammen wohnen und eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden."


24.05.2016     Leistungseinstellung     ab dem 01.06.2016
Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2016 wegen Unterstellung einer Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft (Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
"Sie sind mindestens seit dem 10.01.2008 ununterbrochen im 16-Parteien- Haus von Herrn ..................... in der ..... gemeldet. Sie haben ein gemeinsames 28 Jahre altes Kind zusammen. Sie haben zunächst eine Mietbescheinigung und einen Mietvertrag zum 01.05.2016 vorgelegt. Diese Wohnung im Haus in der .......... kann/darf es mit den dort bescheinigten Angaben und Raumgrößen nicht geben (Rücksprache Bauamt Menden ist erfolgt).
Nachdem eine vorl. Zahlungseinstellung erfolgte, reichten Sie eine neue Mietbescheinigung ein und gaben an aus gesundheitl. Gründen bei Herrn ........... zur Untermiete einzuziehen (ebenfalls ....... Str. .....
"Zur Überzeugung des Unterzeichners steht daher fest, dass Sie keine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zu tragen haben und Sie gemeinsam mit Herrn .............. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
"


02.06.2016     Widerspruch (W 1446/16, erfolgreich)()
In einem handschriftlichen Widerspruch bemüht sich die Widerspruchsführerin um Verständnis . . .


14.06.2016     Rückfrage Widerspruch W 1446/16

22.06.2016     . Anlage VE

22.06.2016     . Einladung zur Ortsbesichtigung, z.Zt. noch Erwerbsunfähigkeitsrente und ALG II

30.06.2016     Widerspruchsverfahren   W 1446/16
"Aus der zuletzt eingereichten Mietbescheinigung geht hervor, dass Mietzahlungen per Überweisung erfolgen. Bitte weisen Sie die entsprechenden Mietzahlungen für Mai und Juni auf Ihren Kontoauszügen nach."

05.07.2016     . BG wird bestritten, Einladung zur Ortsbesichtigung, Mietschulden: 3 Monate: 1122,00 €

08.08.2016     Ermittlungsbericht vom 08.08.2016   (nach Anforderung am 10.04.2018 zugesandt)
"Eine Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass die Ankündigung des Hausbesuches dem Sinn des selbigen entgegenarbeiten würde.

Am 08.08.2016 um 11:05 Uhr wurde die o. g. Adresse ohne vorherige Terminabsprache von uns aufgesucht.
Küche und Badezimmer, sowie der Balkon und der Flur werden gemeinsam genutzt. Frau _ nutzt die Waschmaschine des Herrn _ im Badezimmer mit.
Eingekauft wird laut eigenen Angaben getrennt, gelagert werden die Lebensmittel jedoch zusammen, ohne erkennbare Trennung in den Vorratsschränken."


19.08.2016     Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums   zum 28.02.2017

19.08.2016     Abhilfebescheid W 1446/16

19.08.2016     Änderungsbescheid (01.05.2016 - 28.02.2017)
"Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Ab Mai 2016 hab ich rückwirkend Ihre Miete bei Ihren Leistungen berücksichtigt. Sie erhalten eine Nachzahlung.
Da Ihr Anspruch nicht ausreichend ist, zahlen Sie bitte die Miete selbständig direkt an Ihren Vermieter!"

Miete & Heizung Mai & Juni: 2 x 374,00 €    = 748,00 €
Miete & Heizung Juli & August: 2 x 374,00 € = 748,00 €




Zweite Leistungseinstellung 2017



15.02.2017     Weiterbewilligungsantrag gestellt

02.03.2017     Bewilligungsbescheid   (01.03.2017 bis 30.04.2017) (S. 3 fehlt)
"Eine Bewilligung über den angegebenen Zeitraum hinaus kann aktuell nicht erfolgen. Zum 30.04.2017 endet Ihr Probejahr. Ab Mai 2017 ist bei weiterer Antragstellung Ihr Lebenspartner in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen."





. . . die Ähnlichkeit ist auffällig . . .

Bettenschnueffler.jpg
Bundesminister Wolfgang Clement - Vorrang für die Anständigen
- Gegen Missbrauch, „Abzocke“ und Selbstbedienung im Sozialstaat
(2005)



21.09.2017     Durchsuchungsbeschluss & Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll 5 Gs-213 Js 220/16-1154/17
Am 07.06.2017 stellte Richter Kurz vom Amtsgericht Arnsberg einen Durchsuchungsbeschluss aus. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vermieter wurde mit dem "Verdacht des Betruges" in den Jahren 2016 und 2017 durch vermutete Scheinmiet- und -arbeitsverträge in mindestens 45 Fällen begründet.

Der Umfang der Durchsuchungslegitimation war begrenzt.
"Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden: Miet- und Anstellungsverträge mit dem Beschuldigten, der gesondert verfolgten Stefka T. oder weiteren Personen, Unterlagen über den Bezug staatlicher Leistungen, Kontoauszüge und sonstige Bankunterlagen über den Bezug staatlicher Leistungen; jeweils auch in Dateiform auf Datenträgern und auch, soweit diese fest in andere Geräte eingebaut sind."

Aufgrund von nicht bekanntgegebenen "Zeugenaussagen" wurde die Durchsuchung auf die Mieterin ausgeweitet.
Auch dort suchte die Polizei nach Beweisen für gemeinschaftlichen Betrug. Sichergestellt wurden . . . Kontoauszüge der Mieterin.

Warum die Durchsuchung mit einen auf Drogen und Waffen ausgebildeten Polizeihund vorgenommen wurde, erschließt sich nicht aus dem Durchsuchungsbeschluss.


21.09.2017     handschriftliche Notizen der Leistungsberechtigten zur Hausdurchsuchung   .
Der Einsatz eines Polizeihundes zur Sicherstellung von Akten und Datenträgern, dürfte durch den richterlichen Befehl nicht gedeckt gewesen sein. Auch das geschilderte Verhalten der Polizistin dürfte als Kompetenzüberschreitung zu bewerten sein.

"Auf Anfragen was los sei, bekam ich einen Beschluss auf den Tisch gelegt. Ich sollte meinen Ausweis geben, also stand ich auf, ging in mein Wohnzimmer und holte ihn. Als ich zurück kam sagte mir die Polizistin, noch so eine Aktion und ich läge auf dem Fußboden und bekäme Handschellen an. Von Herrn K's. Wohnzimmer ging es in meins, ich fragte: "Kann ich kurz meine Mama wecken in der Reha?" sagte die Polizistin "nein". Meine Mutter wäre ja wohl alt genug, um allein auf zu stehen, ich hab sie aber jeden Tag geweckt um 6:00 Uhr und könnte den Lautsprecher an machen, es kam aber wieder ein "Nein". Nach einem Hin und Her sagte mir ein Polizist: "Rufen Sie an und machen Sie den Lautsprecher an."

Es dauerte eine Weile und wir mussten wieder ins andere Wohnzimmer. Es kam ein Spürhund in die Wohnung, als ich an der Küche vorbei ging, sagte mir der Hundeführer ich solle mal runter kommen, denn es wäre auch ein Schutzhund der beißen würde. Darauf sagte ich, erstens bin ich noch nicht ganz oben, zweitens solle er seinen Köter festhalten und drittens ließe ich mir in meiner Wohnung nicht vorschreiben, was ich zu tun hätte und wie man bei einer solchen Scheiße runter kommen kann. Gegen kurz vor 7 Uhr bekam ich das Durchsuchungsprotokoll.

Der Herr Voß von der Kripo sagte wir sollen zur Wache kommen für eine Aussage. Ich fuhr mit Herr Küpeli hin und machte meine Aussage. Es wurde immer wieder gefragt, ob ich meine Miete bar bezahle, was ich mit nein beantwortete, ich habe einen Dauerauftrag. Sie sollen in meinen Aktenordner schauen, da würden sie es sehen, dass die Miete abgebucht wird.

Seit diesem Tag schreck ich jede Nacht hoch, weil ich Angst habe noch einmal so geweckt zu werden. Am Tag ist es nicht anders."


SEIT NUNMEHR 2 3/4 Jahren BIS ZUM STAND 18.12.2020

WURDE KEIN GERICHTSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT.

SCHULD KONNTE NICHT NACHGEWIESEN WERDEN.

DIE ANGESCHULDIGTEN GELTEN IM STRAFRECHT WEITERHIN ALS UNSCHULDIG.


Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Sozial-Betrugsdelikten wird in Monaten gemessen, nicht Jahren.



13.11.2017     Versagungsbescheid   (ab 01.11.2017, Bedarfsgemeinschaft unterstellt)

20.11.2017     Widerspruch gegen Versagungsbescheid   durch RA Dr. E.

01.12.2017     .   Erinnerung über den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 13.11.2017 zu entscheiden

02.01.2018     Eingangsbestätigung zum Widerspruch und Antwort eingefordert

26.01.2018     Deutsche Rentenversicherung Westfalen Ablehnungsbescheid ab 01.02.2018 
"Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."
Am 31.01.2018 wurde die letze Rentenzahlung (für Januar) auf dem Konto gutgeschrieben. Somit hätten ab dem 01.02.2018 bereits höhere ALG II-Leistungen erbracht werden müssen.
(Der befristete Rentenbezug ab 01.04.2014 ist dem Jobcenter Märkischer Kreis als Einkommen bekannt und wurde entsprechend angerechnet.)


30.01.2018     Letzter Zahlungseingang der befristeten EU-Rente in Höhe von 479,40 € (Renten Service, Konto-Auszug Nr.6)    .

19.02.2018     weitere Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch

27.02.2018     Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren  (zum Versagungsbescheid vom 13.11.2017),
Sehr geehrter Herr Dr. E.,
nach nochmaliger Überprüfung der Sach~ und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruches vom 20.11.2017 hebe ich den Versagungsbescheid vom 13.11.2017 hiermit auf.
Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind. Dies gilt auch für die durch die Bevollmächtigung entstanden Gebühren und Auslagen.


Aber nur der Anwalt wurde bezahlt, Leistungen wurden trotz Abhilfebescheid verweigert,
auch wurde kein Aktenzeichen genannt




Dritte Leistungsverweigerung 2018



13.03.2018     Versagungsbescheid   (ab 01.11.2017 bis 30.04.2018), Bedarfsgemeinschaft unterstellt)

4. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "Nach Abwägung des Sinn und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die ·Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für Sie ab dem 01.11.2017 ganz versagt (§ 66 SGB I)."


15.03.2018     Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 13.03.2018   (W 59/18)

22.03.2018     Weiterbewilligungsantrag gestellt

06.04.2018     Antwort auf Anschreiben des Vereins aufRECHT e.V.

16.05.2018     Klageabweisung beantragt durch Vortäuschen falscher Tatsachen  (S 60 AS 2091/18 ER)
"Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 479,40 EUR sicherstellen. "

Dem Jobcenter Märkischer Kreis war sehr wohl bekannt, dass die EU-Rente zum 31.01.2018 ausgelaufen war.
Diese Falschaussage beeinflusste sowohl das SG Dortmund und auch das LSG NRW zu Fehlentscheidungen.



Schuldenrisiko Jobcenter




26.04.2018     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (01.11.2017-30.04.2018) (W 75/18; eR /18)
Dem ER-Antrag wurden 35 S. Anlagen beigefügt, Bescheide, Nachweise über Mietrückstände (Okt, Nov, Dez 2017 & Jan, Febr, Mrz 2018 = 2196,00 €) und offene Krankenkassenforderungen (1.620,88 €) und Kontoauszüge über mehrere Monate.



16.05.2018     Klageabweisung beantragt S 60 AS 2091/18 ER (eR1 59/18)
Die Begründung setzt auf unwahre Tatsachenbehauptungen und wirre Interpretationen, aber auch auf offensichtlich vorsätzlich vorgetragene Lügen.

"Die Antragstellerin lebt in einer Einstandsgemeinschaft . . .
beide Partner besitzen auch Verfügungsgewalt über die Konten des anderen . . .

Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 479,40 EUR sicherstellen.
Dass die Antragstellerin einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt ist, wird bestritten . . ."

Die zeitlich befristete EU-Rente war amtsbekannt nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.


23.05.2018     Mahnung der Krankenkasse   (1.620,88 €)

29.05.2018     16:59 Uhr per FAX     Klageerwiderung   mit 11 S. Anlagen (S 60 AS 2091/18 ER)
Am 02.03.2018 übersandte Rechtsanwalt Dr. Eicker den Abhilfebescheid der Beklagten vom 27.02.2018. Demnach war dem Widerspruch "in vollem Umfang" entsprochen worden und der Vorwurf der Einstandsgemeinschaft widerlegt. Das Jobcenter hatte dem Anwalt auch seine Gebühren gezahlt. Die Zahlungen an die Klägerin blieben jedoch bis heute aus. Eine Information darüber an den VerfahrensbevoUmächtigten unterblieb jedoch. Die Beklagte steht im offenen Widerspruch zu dem eigenen Bescheid.
Ein Hauptsacheverfahren kann derzeit noch nicht angestrengt werden, weil die Beklagte noch immer nicht über den letzten Widerspruch entschieden hat.


05.06.2018   16:59 Uhr per FAX 08:13 Uhr per FAX     Klageerwiderung   mit 5 S. Anlagen (S 60 AS 2091/18 ER)
Als Anlage wurde der Kontoauszug Nr. 6 vom 30.01.2018 beigefügt und mit dem handschriftlichen Hinweis versehen:
"RV-Rente: 01.2018 -
letzte Auszahlung der EU-Rente, kein Einkommen ab Februar"


05.06.2018     Beschluss   S 60 AS 2091/18 ER, Richterin Wilschewski
" Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Regelbedarfes besteht ist nicht,
da die Antragstellerin diesen aus ihrem Renteneinkommen decken kann. "

Fehlurteil: Die EU-Rente war nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.





So manches Mal verliert der geübte Blick auf das Detail
den Gesamtzusammenhang aus den Augen.





08.06.2018     Beschwerde eingereicht (26 S.) (L 19 AS 919/18 B ER)
In der Beschwerde wird das LSG NRW auf die Täuschung im Widerspruchsverfahren hingewiesen, die Einstellung der EU-Rente und auch die Rückstände der Miete und der Krankenversicherung.
Während die Klägerin die offene Täuschung durch falsche Tatsachenbehauptungen belegen kann,
geben die Richter den Mutmaßungen und Interpretationen den Vorrang.

"Niemand ist so blind wie der,
der nicht sehen will"


10.06.2018     Ermittlungsbericht
"Frau . und drei namentlich bekannte männliche Personen von aufRECHT e.V. (Schreibweise korrigiert) konnten zum vereinbarten Termin um 8:20 Uhr von uns (J./Z.) in der o.g. Wohnung angetroffen werden.
Alle Räumlichkeiten waren komplett eingerichtet.
Zu Anfang zeigte die Kundin die Küche vor. Hier lagen auf einem Küchenschrank eine angefangene Packung Brot und eine Margarine."


26.06.2018     Ermittlungsbericht
"Die Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ergab, dass die Ankündigung des Hausbesuches dem Zweck desselbigen entgegenwirken würde.
Am 26.06.2018 um 14:25 Uhr wurde die o. g. Adresse von uns aufgesucht. (Anm.: Textbaustein)
Es war keine der Klingeln mit dem Namen "x" beschriftet."


09.07.2018    Ermittlungsbericht vom 26.06.2018   Schreiben vom LSG

03.07.2018      Schreiben vom LSG

07.07.2018     Antwort-Schreiben an LSG   mit etlichen Anlagen (18 S.)
Anlagen
Mietvertrag ab 01.04.2018
Mahnung AOK vom 25.06.2018 (offene Forderungen: 1.633,06 €)
Attest Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Kontoauszug Nr. 24 ()
Urteil BVerfG, 1 BVR 569/05, 09.03.2005 (zum Grundrecht auf Einstweiligen Rechtsschutz gem. Art 19 Abs. 4 GG)
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer."
"(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."


16.07.2018     Stellungnahme JobCenter

29.06.2018     . Fax an LSG, Anlagen (36 S.) (L 19 AS 919/18 B ER)
Auf Blatt 4 der übersandten Anlagen bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, 48125 Münster die Einstellung der EU-Rente zum 31.01.2018.
"26.Januar 2018
Ihr Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung
Sehr geehrte Frau
Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."


12.07.2018     LSG übersendet 3 Ermittlungsberichte   (L 19 AS 919/18 B ER)
vom 10.06.2018, 09.07.2018 und 12.07.2018


16.07.2018       Jobcenter behauptet zu wissen, wo sich die Klägerin ständig aufhält.
"der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführerin in eine „eigene Wohnung gezogen ist. Der tatsächliche Aufenthalt ist immer noch im Apartment des Lebensgefährten"


16.08.2018     ER-Beschluss   L 19 AS 919/18 B ER,
Richterin Straßfeld, Richter Dr. Saitzek und Richter Dr. Kemper
Das Existenzminimum wird weiter verweigert, weil die Richter den falschen Tatsachenbehauptungen der Jobcenter-Mitarbeiter mehr glauben wollen, als den vorgetragenen Fakten . . .
"Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne der Anspruchsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § I 98GB 11 nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht zu erkennen, wovon die Antragstellerin . ihren Lebensunterhalt in der nun zurückliegenden Vergangenheit bestritten hat."
Fehlurteil: Die EU-Rente war nachgewiesen zum 31.01.2018 ausgelaufen.



"Würde der Mensch beim Blick in den Spiegel
statt des Ebenbildes seinen Charakter sehen,
so mancher würde zu Tode erschrecken."

Claudio M. Mancini                    


Spiegelbild14.jpg


.




Hauptsacheverfahren: zwei neue Untätigkeitsklagen

10.08.2018 Ermittlungsbericht
" Frau ..... und drei namentlich bekannte männliche Personen von Aufrecht e.V.
(Anm. "aufRECHT e.V." [Bei uns wird "RECHT" groß geschrieben.])
Die Wohnung der Kundin befindet sich im ersten Obergeschoss und umfasst einen Flur, ein Badezimmer, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche.
Alle Räumlichkeiten waren komplett eingerichtet.
Zu Anfang zeigte die Kundin die Küche vor. Hier lagen auf einem Küchenschrank eine angefangene Packung Brot und eine Margarine."


23.08.2018     Untätigkeitsklage wegen verspäteter Widerspruchsentscheidung
(Widerspruch der Klägerin vom 15.03.2018)
"Mit dem angegriffenen Bescheid wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt der Klägerin für die Zeit ab dem 01.11.2017 zum Lebensunterhalt verweigert. Dagegen wurde mit Schreiben vom 15.03.2018 Widerspruch eingelegt." S 60 AS 4317/18?


23.08.2018     Leistungsklage wegen unterlassener Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags



Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Falschaussage und Nötigung

09.11.2018     Strafanzeige gegen mehrere Jobcenterverantwortliche

28.11.2018     Ablehnungsbescheid gegen Bescheid vom 30.10.2017  
5. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts



Strafanzeige wegen behauptetem Sozialleistungsbetrug



30.11.2018     Anhörung zu Überzahlungen  
"der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführerin in eine „eigene Wohnung gezogen ist. Der tatsächliche Aufenthalt ist immer noch im Apartment des Lebensgefährten"


18.01.2019 Staatsanwaltschaft Arnsberg     Ermittlungsverfahren Tatvorwurf: Betrug 213 Js 220/16
Offensichtlich als Reaktion auf die Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter vom 09.11.2018 wegen unterlassener Hilfeleistung, Falschaussage und Nötigung wurde Dr. Theis, Staatsanwaltschaft Arnsberg, instrumentalisiert ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten.
Bereits der Vorwurf weist eine Mehrzahl von widerlegten Fakten aus, so dass von vorsätzlicher Falschaussage ausgegangen werden muss. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die anhängigen Verfahren beim Sozialgericht in Kenntnis gesetzt wurde, ist ein Indiz dafür, dass das Jobcenter Märkischer Kreis irreführen will.


"Ihnen wird Folgendes vorgeworfen:
Sie bewohnen spätestens seit dem 01.05.2016 eine Wohnung gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten x, wobei Sie u.a. auch das Schlafzimmer teilen und wechselseitige Verfügungsberechtigungen für Ihre Konten besitzen. Zudem bezahlt der Mitbeschuldigte x seit 2013 die Beiträge Ihrer privaten Rentenversicherung, weshalb Sie und der Mitbeschuldigte x eine nichtehelichte Lebensgemeinschaft und somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilden. Sie unterließen es entsprechend des gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten x gefassten Tatplans diese Umstände gegenüber dem Jobcenter Märkischen Kreis anzuzeigen, da Sie wussten, dass dies eine Kürzung Ihrer Sozialleistungen nach sich ziehen würde."



zurück



Vierte Leistungsverweigerung 2018/2019



31.10.2018     Antrag auf Weiterbewilligung (WBA) per FAX   .  
an die Faxnummern: 02371 905-799 und 02373 917-2499


28.11.2018     Ablehnungsbescheid   (WBA vom 17.10.2017)
5. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
"Sie leben mit xxx in einer Hauhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Dies wird auch durch die Ergebnisse der Ermittlungen vom 10.06.2018 unterstüttzt."


10.12.2018     Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2018
Ablehnung der Leistungen ab dem 01.10.2018

10.01.2019     Bescheid zur Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung
Das Jobcenter Märkischer Kreis fordert für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2017 insgesamt 9.777,58 € zurück.

"Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass Sie im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2017 mit x zusammengewohnt und eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II gebildet haben.
In der Zeugenvernehmung vom 21.09.2017 geben Sie an, dass Sie nach dem Tod von x im Jahr 2016 in die Wohnung X gezogen sind und seitddem ein gemeinsames Schlafzimmer nutzen. Diese Tatsache wird auch durch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 21.09.2017 bestätigt."
Unwahre Tatsachenbehauptungen stellen einen Straftatbestand da. Diese Behauptungen sind unwahr.


22.01.2019     Widerspruchsbescheid (W 3593/18)
Ablehnung der ALG II-Leistungen ab dem 01.10.2018


11.03.2019     ER Beschluss (S 60 AS 240/19 ER) (W 3/19) - Richterin Wilschewski

(Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €)

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II- Leistungen i.H.v. 226,13 Euro und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019 i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."

Das Interesse des Antragsgegners muss im konkreten Fall hinter den Interessen der Antragstellerin zurücktreten.
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann der Antragstellerin im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne ausreichende staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Demgegenüber entstehen bei dem Antragsgegner "nur" finanzielle Nachteile, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollte.


14.04.2019     Eingangsbestätigung   Das Jobcenter Märkischer Kreis hat Beschwerde eingelegt.
L 7 AS 624/19 B ER (einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
L 7 SF 121/19 ER (Aussetzung der Vollstreckung)

Kurz vor Fristablauf legt das Jobcenter Märkischer Kreis Beschwerde ein und verzögert so erneut die Auszahlung der Sozialleistungen.


18.04.2019     Beschwerde S. 1+3   (BS/X-A-35502-00002/19)
legt der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 2019. S. 60 AS 240/19 ER , zugestellt am 21. März 2019,
Beschwerde
ein und beantragt
1. den Beschluss vom 11. März 2019 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, 2. hilfsweise die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss VO~

Die Beschwerdebegründung wird zusammen mit den Vorgängen baldmöglichst nachgereicht.


18.04.2019     Beschwerde mit Anlagen
Das Beschwerdeverfahren wurde erst kurz vor Fristablauf eingereicht und außerdem wurden die Akten zurückbehalten. Auf diese Weise wurde das ER-Verfahren weiter verschleppt.


07.05.2019     Kündigung der Wohnung zum 31.05.2019
Der Mietrückstand vom 01.01.2018 bis 31.05.2019 beläuft sich bisher auf    6419,00 €.


14.05.2019     Eingangsbestätigung
Das Rechtsmittel ist am 18.04.2019 eingelegt worden. (Es ist zu vermuten, dass die "auf den letzten Drücker" eingereichte Beschwerde der Verfahrensverschleppung dienen sollte. Dafür spricht ebenfalls, dass die Beschwerdebegründung mit einem weiteren Monat verspätung eingereicht wurde. Das Jobcenter verweigert die Auszahlung . . . . . der existenzsichernden Leistungen!

Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen L 7 AS 624/19 B ER (einstweiliges Rechtsschutzverfahren)
und L 7 SF 121/19 ER (Aussetzung der Vollstreckung) geführt.


16.05.2018     ER Klageabweisung beantragt
Die beantragte Klageabweisung besteht aus einer Kette von unwahren Tatsachenbehauptungen.
"Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Die Antragstellerin lebt in einer Einstandsgemeinschaft mit Herrn X
Das wird nicht nur durch das gemeinsame Zusammenleben gestützt,
beide Partner besitzen auch Verfügungsgewalt über die Konten des anderen.
Herr X erzielt Einkünfte u.a. aus Vermietung.
Ohne Vorlage aller relevanten Unterlagen kann nicht über den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft entschieden werden.
Der Bescheid ist rechtmäßig.
Es mangelt ebenso an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann ihren Regelbedarf bereits durch ihre Erwerbsminderungsrente in Höhe von 479,40 EUR sicherstellen.
      die EU-Rente zum 31.01.2018 ausgelaufen

Dass die Antragstellerin einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt ist, wird bestritten.

Herr X ist Eigentümer ,eines Mietshauses und damit auch der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung in der X Str. Y"


16.07.2018     formell gekündigt wegen erheblichem Zahlungsverzug
"wird mitgeteilt, dass der Vermieter Herr X der Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2019 aufgrund von erheblichem Zahlungsverzug gekündigt hat."


22.05.2019     Schreiben an LSG NRW
kurz und knapp: "Das Sozialgericht Dortmund ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Die Folgenabwägung muss zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da es ihr nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten."


28.05.2019     ER-Beschluss (L 7 AS 624/19 B ER)     . (Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €); (01.02.2019-30.09.2019)
Das Jobcenter Märkischer Kreis bleibt zur Nachzahlung der Regelleistung verpflichtet.


31.05.2019     Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung
an das Jobcenter Märkischer Kreis zur Umsetzung der Entscheidungen von SG Do S 60 AS 240/19 ER & LSG NRW L 7 AS 624/19 B ER (Teil-Regelleistung ohne Miete 2.346,13 €)

Das Geld hätte bereits Ende Januar angewiesen werden müssen.




Fünfte Leistungsverweigerung 2019





05.06.2019     Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums zum 30.06.2019



Briefkasten_Schredder.jpg
Die dreimalige Leugnung des Zugangs des Weiterbewilligungsantrags war unvorstellbar.
1. Persönliche Abgabe - Eingangsbestätigung verweitert! (05.06.2019)
2. nochmalige persönliche Abgabe in der Eingangszone (Juni 2019)
3. Persönlicher Einwurf in den Hausbriefkasten (Juli 2019)





04.06.2019, 19.06.2019 und 02.07.2019    

Antrag auf Weiterbewilligung in Beratungsgesprächen thematisiert
und von der Antragstellerin am Folgetag (Mittwoch 05.06.2019) persönlich in der zuständigen Dienststelle Menden eingereicht.

Das Jobcenter leugnet den Zugang und behauptet einen verspäteten Antragseingang und verweigert die Leistungen für Juli und August mit fehlendem Weiterbewilligungsantrag.

21.08.2019     Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab 01.07.2019 bis 31.12.2019 (WBA)

03.09.2019    Niederschrift Persönliche Vorsprache bei Frau L. im Jobcenter Menden
wegen verspäteter Zahlung und mit dem Hinweis der Antragsstellung auf Weiterbewilligung bereits im Juni 2019. Der WBA wurde zweimal im Juni eingereicht, ein drittes Mal später.


16.09.2019     Ablehnungsbescheid zum Antrag vom 21.08.2019
6. Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Nachdem das SG Dortmund das Jobcenter Märkischer Kreis per ER-Beschluss vom 10.03.2019,
S 60 AS 240/19 ER verurteilt hatte für den Zeitraum 01.02.2019-30.06.2019 zumindest die Regelleistung i.H.v. monatlich 424,00 € nachzuleisten, bemühte sich die Sachbearbeiterin der Widerspruchstelle erneut in einem Beschwerdeverfahren diese Leistungen zu verweigern. Am 28.05.2019 verfügte das LSG NRW per ER-Beschluss, L 7 AS 624/19 B ER dass das Jobcenter zur Nachzahlung verpflichtet bliebe.
Aber auch nach fünf Monaten verweigerter Leistungen musste das Jobcenter mit Vollstreckungsankündigung erinnert werden.
Ende Juni - pünklich vor Fristablauf wurde ein Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2019 gestellt. Zwei weitere Kopien wurden eingereicht.
- Die Mitarbeiter leugneten den fristgerechten Erhalt des WBA.


30.09.2019     Widerspruch zum Ablehnungsbescheid vom 16.09.2019

30.09.2019     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  

30.09.2019     Eingangsbestätigung W 2687/19

02.10.2019     Das Gericht fordert eine Auflistung über das vorhandene Vermögen . . .    .

02.10.2019     Ladung zum Termin zur Erörterung am 21.10.2019

02.10.2019     Klageerwiderung
Die Klageerwiderung ist geeignet als Musterbeispiel für die offene Missachtung der verfassungsmäßig zugesicherten Grundrechte herzuhalten, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der eingangs genannten Entscheidung 1 BVR 569/05 rügt.
Die Sachbearbeiterin scheut sich nicht davor zum wiederholten Male auch falsche Tatsachenbehauptungen vorzutragen und längst widerlegte Fakten als aktuell zu suggerieren. Dabei maßt sie sich an, der Klägerin Falschaussagen zu unterstellen und bezichtigt sie grundlos der Betrugsabsicht während sie selbst der Anspruchsberechtigten die Existenzsichernden Sozialleistungen vorenthält.
Es ist zu prüfen, ob hier nicht ein schwerer Fall von Machtmissbrauch vorliegt.


08.10.2019     Schriftsatz an das SG Dortmund   S 38 AS 4794/19 ER
Mit einem ausführlichen Schriftsatz wird den unwahren Tatsachenbehauptungen vehement widersprochen.


08.10.2019    
Ortsbesichtigung auf Anweisung des Sozialgericht durch den Ermittlungsdienst des Jobcenter Märkischer Kreis im Beisein von Rechtsanwalt RA Andreas Menzebach und einem Beistand vom Verein aufRECHT e.V..


16.10.2019     Ermittlungsbericht zum Hausbesuch am 08.10.2019
Ortsbesichtigung auf Anweisung des Sozialgericht durch den Ermittlungsdienst des Jobcenter Märkischer Kreis im Beisein von Rechtsanwalt RA Andreas Menzebach und einem Beistand vom Verein aufRECHT e.V..


21.10.2019     Erörterungstermin mit Zeugenvernehmung im Einstweiligen Rechtschutzverfahren.

25.10.2019     Beschluss S 38 AS 4794/19 ER, Richterin Sternberger
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14,13 Euro für den Monat September und in Höhe von jeweils 424,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2019,
sowie von Januar bis Februar 2020 jeweils in gesetzlicher Höhe zu zahlen."

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."


04.11.2019     Aufforderung zur Anweisung
"Die unserer Mandantin, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zugesprochenen Leistungen nach dem SGB II bitten wir unter Bezugnahme auf anliegend beigefügte Vollmacht, die uns zu einem entsprechenden Geldempfang berechtigt, unter Angabe unseres Aktenzeichens 5760/18 auf eines unserer Geschäftskonten zu überweisen, damit wir die Leistung an unsere Mandantin weiterleiten können.
Hintergrund ist, dass unsere Mandantin aktuell über kein eigenes Konto verfügt."


10.11.2019     Überprüfungsantrag/Akteneinsicht
"Zuvor hatte Frau Anja Ro. am 16.05.2018 in dem Verfahren S 60 AS 2091/18 ER durch Vortäuschen falscher Tatsachen die Klageabweisung indem sie der Wahrheit zuwider Zweifel an der Eilbedürftigkeit erregte, obwohl dem Jobcenter Märkischer Kreis war sehr wohl bekannt war, dass die EU-Rente in Höhe von 479,40 EUR zum 31.01.2018 ausgelaufen war.
Diese Falschaussage beeinflusste sowohl das SG Dortmund und auch das LSG NRW zu Fehlentscheidungen."


11.11.2019     Persönliche Vorsprache (auf dem Flur) der Widerspruchstelle .
Der ER-Beschluss des SG Dortmund war dem Jobcenter und der Kanzlei am 25.10.2019 per Fax zugestellt worden. Darin war das Jobcenter Märkischer Kreis verurteilt worden der Klägerin zunächst 862,13 € für die Monate September, Oktober und November zu zahlen.
Die letzte Auszahlung des "Existenzminimums" - ohne Miete und Heizung - war Ende Mai erfolgt. Zwei Weiterbewilligungsanträge waren aus unerklärlichen Gründen verschwunden. Der Zugang wurde geleugnet.
Aber auch am 11.11.2019, nach nunmehr 18 Tagen, konnte kein Zahlungseingang verzeichnet werden.

In einer persönlichen Vorsprache bei Frau Anja Ro. in der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis bestätigte diese den Erhalt des Beschlusses und des anwaltlichen Schreibens. Ferner verweigerte sie die Barauszahlung der überfälligen Zahlung mit dem Hinweis die Weiterbearbeitung veranlasst zu haben.

Wir forderten sie auf, die Bearbeitungsabläufe in schriftform mit Auszügen aus der E-Akte nachzuweisen, um die einzelnen Abläufe minutiös nachvollziehen zu können.


14.11.2019     zum Versagungsbescheid vom 13.11.2017
"in Ihrem Schreiben vom 10.11.2019 mahnen Sie die Umsetzung des Abhilfebescheides gegen den Versagungsbescheid vom 13.11.2017 und damit die Auszahlung der Leistung für die Monate November 2017 bis Februar 2018, an.
Die Aufhebung eines Versagungsbescheides geht nicht mit einer Leistungsbewilligung einher. In Ihrem Fall wurden die Leistungen ab 01.11.17 mit Bescheid vom 28.11.18 abgelehnt. Das Klageverfahren läuft noch. Aus dem Abhilfebescheid vom 27.02.18 lässt sich gerade kein Auszahlungsanpruch herleiten.
Sie beantragen die Übersendung der Allegro-Vermerke sowie der Vermerke der Eingangzone über Ihren Weiterbewiligungsantrag im Juli. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass im Juli 2019 kein Weiterbewilligungsantrag eingereicht wurde und auch keine Vorsprache in der Eingangszone stattfand und somit keine Vermerke vorhanden sind. Im System Allegro werden generell keine Vermerke erfasst."


15.11.2019     erneut Klageabweisung beantragt   S 38 AS 534/19 (W 189/19)
"Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen."

. . . immer der gleiche Textbaustein. Und das trotz der Blamage bei der Zeugenvernehmung vom Erörterungstermin am 21.10.2019


20.11.2019 Jobcenter Märkischer Kreis     .
erst nach persönliche Vorsprache in der Widerspruchstelle, und mehreren telefonischen Rückfragen durch den Anwalt war das erstrittene Geld für September, Oktober und November (862,13 €) erst am heutigen Tage auf dem Anwaltskonto gutgeschrieben und konnte abgeholt werden. .


25.11.2019     Mahnung AOK
". . . trotz Erinnerung haben wir die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht vollständig erhalten. Die bis zum 25.11.2019 eingegangenen Zahlungen wurden berücksichtigt.
Aufstellung des Rückstands: Gesamtbetrag: 4.614,89 EUR"


Hartz IV macht viele Menschen krank.

26.11.2019     Anfrage an die AOK zur Kontoübersicht 2016-2019
"aufgrund rechtswidriger Leistungsverweigerungen des Jobcenter Märkischer Kreis ist es wiederholt zu Beitragsnachforderungen von Ihnen gekommen.
Das Jobcenter Menden verweigerte zuletzt eine vollständige Offenlegung der gesamten Buchungsverläufe.
Aus diesem Grund und zur weiteren dauerhaften Sicherstellung meiner Beitragssätze, bitte ich um die vollständige Kontoübersicht der Jahre 2016-2019 zur Vorlage in den anhängigen sozialrechtlichen Verfahren. Es geht um die Dokumentation der Forderungshöhe nach Datum und Zahlungseingang, aber auch um die Übersicht von Folgekosten/Mahnkosten. "
29.11.2019     Zahlungsrückstand AOK     4614,89 €
Mit dem Antwortschreiben übersandte die AOK die erbetene Kontoübersicht
AUSGEWÄHLTER LISTENTYP: Offene und ausgeglichene Posten 2016-2019
zum Stichtag: 4.614,89 €


15.12.2019     . Info-Mail an Anwalt
Mietrückstand 9.840,00 €
AOK Zahlungsrückstand 4.614,89 €
GEZ Forderung 993,00 €


19.12.2019     seit Februar 2018 wurden keine Krankenkassenbeiträge gezahlt
Das Sozialgericht Dortmund wird informiert . . . und macht nichts!
"In dem Rechtsstreit
.../.Jobcenter Märkischer Kreis
- S 38 AS 4794/19 ER -
weisen wir daraufhin, dass für die Klägerin seit Februar 2018 keine Beiträge mehr zur Krankenversicherung gezahlt werden."


31.12.2019     Anfrage zur Kontoübersicht an die AOK
"bedauerlicherweise ist Ihrer Kontoübersicht beim besten Willen nicht zu entnehmen, für welche konkret bestimmten Monate das Jobcenter Märkischer Kreis tatsächlich Beiträge entrichtet hat und welche noch immer offen sind.
Außerdem sind die Folgekosten, Mahn- und Säumniszuschläge zu einhundert Prozent auf Versäumnisse des Jobcenters zurückzuführen und von dort einzufordern. Die Kontoübersicht ist entsprechend zu bereinigen."


31.12.2019     Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
seit etlichen Monaten erfolgt die Gewährung meiner Sozialleistungen ausschließlich auf dem Klageweg.

Über die Außenstände der Miete, der Krankenversicherungsbeiträge und der GEZ-Befreiung bestehen noch erhebliche Außenstände. Dazu kommen Mahn- und Säumniszuschläge, sowie Zinsansprüche für verzögerte Leistungsgewährung. Zum Teil greifen die Bescheide noch in das Jahr 2017 zurück.




Achte Leistungseinstellung 2020





06.01.2020     Ablauf des Bewilligungsbescheid     zum 29.02.2020


06.01.2020     WBA     ab 01.03.2020-31.08.2020


08.01.2020     Antwortschreiben vom Jobcenter  
(mit ALLEGRO - Zahldaten) (Schreiben vom 31.12.2019)
"in Ihrem Schreiben vom 06.01.20 fordern Sie Kopien der Weiterbewilligungsanträge mit Eingangsstempel an. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass in den Monaten Juni und Juli keine Weiterbewiliigungsanträge vorliegen. Auch ist in diesen Monaten keine Vorsprache von Ihnen dokumentiert. Der hier vorliegende Weiterbewilligungsantrag vom 21.08.2019 wurde mit Ablehnungsbescheid vom 16.09.2019 bearbeitet. Desweiteren erhalten Sie anliegend die gewünschten Ausdrucke über die Buchungen der Leistungen und Krankenkassenbeiträge."


15.01.2020     Speicherung der Bankverbindung bestätigt


22.01.2020     Aufforderung zur Mitwirkung
Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
- Anlage EK
-AnlageVM
Bitte reichen Sie diese bis 08.02.2020 ein.


22.01.2020     Zeugenladung beantragt (1398/19SWOSM)
"In der Strafsache 7 Ds-213 Js 220/16-47/19 wird beantragt, den Zeugen . . .
zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der benannte Zeuge
[...] kann daher bestätigen, dass die Angeklagten lediglich eine Wohnung bewohnten. Eine darüber hinaus gehende Beziehung bestand nicht."


26.01.2020     Abladung Strafverfahren 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
"in der Strafsache gegen x u.a. findet der Termin vom 27.02.2020 nicht statt."


25.01.2020     Mahnung AOK     (Zahlungsrückstand: 5.333,77 €)

"Bitte überweisen Sie uns den in der Aufstellung genannten Gesamtbetrag innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Mahnung (§ 3 Abs. 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz). Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen wir leider den Betrag zwangsweise einziehen."

14.02.2020     Ablehnungsbescheid (--> W 684/20; S 38 AS 1683/20)
"leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II vom 15.01.2020 abgelehnt werden.
Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet auch eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 eine Bedarfsgemeinschaft.
Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen kann bei Ihnen von einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ausgegangen Werden. An Ihren persönlichen Lebensverhältnissen hat sich nach Kenntnissen des Jobcenters seit der letzten AntragsteIlung keine Veränderung ergeben."


19.02.2020     . Widerspruchsbescheid (W 191/19)
"Klageerhebung am 06.03.2020"


24.02.2020     Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz (S 38 AS 762/20 ER), (W 189/19) Eingangsbestätigung,
"Unter Vollmachtsvorlage beantragen wir, der Antragstellerin ab dem 01.03.2020 vorläufig Leistungen in Höhe der Regelbedarfe nach dem 8GB II ab dem 01.03.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu bewilligen. "


28.02.2020     Kenntnisnahme
". . . hat der Bekiagte den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2019 zur Kenntnis genommen.
Der Beklagte sieht keine Möglichkeit, eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben."


02.03.2020     Anfrage zur Stromversorgung
"In o.a. Verfahren wird um Stellungnahme binnen 5 Tagen gebeten, ob die Wohnung der Antragstellerin mittlerweile mit Strom versorgt ist. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren S 38 AS 4794/19 ER vorgetragen, einen Vertrag mit einem Stromversorger habe sie nicht abgeschlossen, da sie die Stromkosten ohnehin nicht tragen könne und jederzeit damit rechnen müsse, die Stromversorgung werde mangels Zahlung der Abschläge eingestellt."


04.03.2020     . (S 38 AS 762/20 ER) (1882/20AM15M AM))
"Der Übersendung der mit Verfügung vom 25.02.2020 angeforderten Unterlagen wird nach Genesung der Antragstellerin entgegengesehen."


06.03.2020     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 (Leistungen ab 01.03.2020)
16.09.2019 Ablehnungsbescheid zum Antrag vom Juni 2019 & 21.08.2019 (JC MK leugnet Erhalt des WBA)
"leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II vom 21.08.2019 abgelehnt werden."


06.03.2020     Klage (W 191/19)
gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.09.20189 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2020, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.
(Juni & Juli - Erhalt des WBA geleugnet)


09.03.2020     .
"in o.a. Verfahren wird um Mitteilung gebeten, woher die 140,00 Euro stammen, die am 29.11.2019 auf das Konto der Antragstellerin eingezahlt wurden.
Um Erledigung innerhalb von fOnf Tagen wird gebeten."


10.03.2020     Eingangsbestätigung Widerspruch W 684/20


12.03.2020     Klageeingang am 04.03.2020 (S 38 AS 974/20)


12.03.2020     .


12.03.2020     . Widerspruchsbescheid (W 684/20)


16.03.2020     Rückmeldung zur Bareinzahlung vom November 2019
"Der Antragsgegner hatte in Ernangelung eines Kontos der Antragstellerin die für die Monate September, Oktober und November 2019 zu zahlenden Beträge in einer Gesamthöhe von 862,13 € am 19.11.2019 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überwiesen."


18.03.2020     ohne Strom
"JC: Der Antragsgegner wurde durch die Angaben bezüglich der fehlenden Stromversorgung in seiner Ansicht, dass die Antragstellerin nach wie vor im Appartment des Herrn x lebt, bestärkt"
"Die Tatsache, dass die Antragstellerin für ihre Wohnung keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, ist dem Umstand geschuldet, dass der Antragsgegner sich beharrlich weigert, der Antragstellerin die ihr zustehenden Leistungen zu gewähren, und diese hierdurch keinerlei Planungssicherheit genießt. Dadurch, dass der Antragstellerin immer nur für einen kurzen Zeitraum und nur infolge entsprechender Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen gewährt werden, ist es der Antragstellerin nicht möglich, ein unter Zugrundelegung allgemeiner Maßstäbe "bürgerliches Leben" zu führen."


20.03.2020     .

25.03.2020     Mahnung AOK     Zahlungsrückstand: 5518,16 €

28.03.2020     Weiterbewilligungsantrag
"Parallel zu dem anhängigen ER-Verfahren wurde vorsorglich ein Weiterbewilligungsantrag gestellt. In der Anlage wurden die aktuellen Corona-Weisungen (vereinfachte Antragstellung ohne überzogenen Prüfungsaufwand) übermittelt. Die Sachbearbeiter könnten eine Chance nutzen.
E-Mail der Bundesagentur für Arbeit vom 17. März 2020 an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den gE"


01.04.2020     Festsetzungsbescheid GEZ 993,00 €
"Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 wird deshalb der Betrag von 60,50 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung. Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird."


02.04.2020     .
Ablehnungsbescheid.
leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II vom 30.03.2020 abgelehnt werden."


14.04.2020     Klageerhebung     (W 684/20)
gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020 wegen Leistungen ab 01.01.2020.


16.04.2020     Beschluss S 38 AS 762/20 ER     (eR1 10/20) (W 298/20)? (188220AM15M AM
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 432,00 €uro für die Monate März 2020 bis August 2020 zu gewähren"
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


23.04.2020     Umsetzung des Beschlusses S 38 AS 762/20 ER eingefordert     (W 10/20)? (W 298/20)? (188220AM15M AM
"wir nehmen in o.g. Angelegenheit Bezug auf den Beschluss des Sozialgericht Dortmund vom 16.04.2020 - Az. S 38 AS 762/20 - und fordern Sie hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantin auf, die Zahlung der vorläufigen Leistungen gemäß Beschluss umgehend wieder aufzunehmen."


29.04.2020     JC stellt die Umsetzung des Beschlusses S 38 AS 762/20 ER in Aussicht     (W 10/20)? (W 298/20)? (188220AM15M AM)
"in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2020 werden vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 SGB-II-Leistungen in Höhe 432,00 Euro monatlich gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Ihr Konto."
Zahlungseingang am 05.05.2020: 865,00 € & 432,00€


15.05.2020     drei Bewilligungsbescheide á 0,01 €
Am 15.5.2020 erließ das Jobcenter Menden überraschenderweise drei Bewilligungsbescheide.
(mit Krankenversicherung & GEZ-Befreiung)
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (01.03.2016-30.04.2016; 01.03.2017-30.04.2017; 01.05.2017-31.10.2017)

1. "auf Ihren Antrag vom 01.03.2016 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.04.2016 folgende Leistungen Monatlicher Gesamtbetrag für März 2016 bis April 2016 in Höhe von 0,01 Euro
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."


2. "auf Ihren Antrag vom 15.02.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 folgende Leistungen
Monatlicher Gesamtbetrag für März 2017 bis April 2017 in Höhe von 0,01 €
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."


3. "auf Ihren Antrag vom 17.03.2017 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.10.2017 folgende Leistungen
Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von 0,01 €
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt."



24.05.2020     AOK: bereinigte Kontoübersicht 2016-2020 angefordert
Mit Ihrer Mahnung vom 20.03.2020 mahnen Sie einen
Zahlungsrückstand von 5580,13 €  an,
außerdem Säumniszuschläge ab 01.11.2009.
Demzufolge hat das Jobcenter Märkischer Kreis trotz mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen keine Leistungen an Sie ausgekehrt.


06.06.2020     Versicherungsschutz
Ein neuer Fragebogen der Krankenversicherung sorgt für Verwirrung.

"Ich möchte ab 16.01 2019 Mitglied der AOK NORDWEST werden
Ich war am 15.01.2019 . . . "

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin in der Zeit vom 15.01.2019 bis 31.01.2019 vorläufig SGB II-Leistungen i.H. v. 226,13 Euro und in der Zeit vom 01.02.2019 bis 30.06.2019 i.H.v. 424,00 Euro monatlich zu gewähren."
(SG Dortmund, S 60 AS 240/19 ER, 11.03.2019
(bestätigt: LSG NRW, L 7 AS 624/19 B ER, 28.05.2019)


20.06.2020     Versicherungsschutz II
Dem neuen Schreiben der AOK ist zu entnehmen, dass das Jobcenter Märkischer Kreis die Klägerin bereits zum 30.06.2019 abgemeldet hat und seitdem - trotz mehrerer gewonnener ER-Verfahren keine Leistungen mehr entrichtet hat.

vor kurzem haben wir Sie gebeten, Angaben für dle Zeit nach der Beendigung Ihrer letzten Versicherung bei uns zu machen. damit wir Ihren Versicherungsschutz weiterhin sicherstellen können. Eine Antwort liegt uns nicht vor.

Wichtiger Hinweis: Da wir ohne Ihre Hilfe den lückenlosen Versicherungsschutz nicht klären können, setzt sich Ihre Versicherung bei uns kraft Gesetzes als beitragspflichtige Mitgliedschaft fort. Die Beiträge werden wir dann auf der Grundlage Ihres Einkommens berechnen. Machen Sie keine Angaben zur Höhe Ihrer Einnahmen, beträgt Ihr monatlicher Beitrag bis zu 853,13 EUR.


18.06.2020     Klageabweisung beantragt (S 38 AS 1683/20)


27.06.2020     WBA ab 01.09.2020-31.01.2021 (mit Hinweis auf vereinfachte Corona-Antragstellung, (36 S.)
Mit Blick auf die mehrmals in Menden verschlampten Unterlagen und der vorsorglichen Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für ein weiteres ER-Verfahren wurde der Weiterbewilligungsantrag an sechs verschiedene Jobcenter-Faxgeräte weitergeleitet.


28.06.2020     Antrag auf Akteneinsicht in meine Sozialdaten iVm IFG
"02.05.2016, Herr W.
Ihre SGB II Leistungen werden ab dem 01.06.2016 zunächst vorläufig eingestellt. Mit liegen Informationen vor, dass Sie mit Herr Sayed-Ahmed Küpeli zusammen wohnen und eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
- Bitte übersenden Sie mir diese „Informationen“ vollständig unter Benennung der Informationsquelle

26.01.2018
Im Ablehnungsbescheid der Deutsche Rentenversicherung Westfalen ab 01.02.2018 ist ausgeführt: "Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2018 können wir leider nicht entsprechen, weil Sie die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllen."
- Bitte Übersenden Sie mir das Schreiben der DRW mit der Aktenkennzeichnung in den Verfahren S 60 AS 2091/18 ER, u.a.
08.01.2020, Fr. L.
In Ihrem Schreiben vom 08.01.2020 leugneten Sie weiterhin hartnäckig den Zugang meiner Weiterbewilligungsbescheide, jedoch ohne konkrete Beweise vorlegen zu können. – Wie auch?
Sie behaupten Sie der Wahrheit zuwider, dass die Weiterbewilligungsanträge aus Juni 2019 nicht zugegangen seien:
„in Ihrem Schreiben vom 06.01.20 fordern Sie Kopien der Weiterbewilligungsanträge mit Eingangsstempel an. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass in den Monaten Juni und Juli keine Weiterbewilligungsanträge vorliegen. Auch ist in diesen Monaten keine Vorsprache von Ihnen dokumentiert“.
- Haben Sie, Frau Labitzke, im streitgegenständlichen Zeitraum an der Eingangstheke gearbeitet?


'Hartz 4': Post verschwunden - Antrag nicht angekommen - verdächtige Häufung im Jobcenter .



28.06.2020     Weiterbewilligungsantrag ab August an 6 verschiedene Faxgeräte
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Fortlaufende Zahlung sichergestellt werden kann unter Berücksichtigung der Zeit für ein weiteres ER-Verfahren.


01.07.2020     2. Schreiben an die AOK
Um es gleich vorweg zu nehmen, nach meiner Kenntnis hat es nie eine wirksame Unterbrechung meines Versicherungsverhältnisses gegeben. Der Zahlungsrückstand ist zu 100% der Leistungsverweigerung des Jobcenter Menden anzulasten.


21.07.2020     Vollstreckungsankünqlgung der Stadt Menden als "Schutzgelderpresser für die GEZ"

22.07.2020     Fax an die Stadt Menden (GEZ)

23.07.2020     Eingangsbestätigung der Stadt Menden (GEZ)

12.08.2020     GEZ-Befreiungsnachweis 2015-2016 nachgefordert
hiermit bitte ich ein weiteres Mal um die GEZ -Befreiungsnachweise für die Jahre 2015-2016.


12.08.2020     Ablehnungsbescheid (S 38 AS 4308/20)
Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der WBA-Antrag vom 27.06.2020 wurde wieder abgelehnt. Auch nach mehreren verlorenen ER-Verfahren wurden seitens des Jobcenters keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. "Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen kann bei Ihnen von einer Verantwortungs und Einstandsgemeinschaft ausgegangen werden. An Ihren persönlichen Lebensverhältnissen hat sich nach Kenntnissen des Jobcenters seit der letzten Antragstellung keine Veränderung ergeben."


31.08.2020     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (01.09.2020-01.01.2021) (S 38 AS 3803/20 ER)
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II ab dem 01.09.2020 zu bewilligen.


01.09.2020     Eingangsbestätigung S 38 AS 3803/20 ER (eR1 65/20)
X


02.09.2020     Klageabweisung beantragt
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz kann keinen Erfolg haben.
Es steht zur Überzeugung des Jobcenters fest, dass die Antragstellerin sowie Herr XY eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 DGB II bilden und somit das Einkommen des Hreen XY zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II))"

(Die Begründung erschöft sich in falschen, veralteten und wirren Phantastereien und falschen Tatsachengehauptungen, die bereits mehrfach ungeeignet waren vor Gericht zu überzeugen. Nur einmal setzte sich die Jobcenter-Mitarbeiterin vor Gericht durch: als sie die Richter bei SG & LSG wider besseres Wissen belog, es sei regelmäßiges Einkommen aus einer EU-Rente in Höhe von 479,40 € vorhanden.
Der Aufhebungsbescheid ab 01.02.2018 lag bereits )


11.09.2020     Widerspruchsbescheid S 38 AS 4308/20 (Ablehnungsbescheid vom 12.08.2020
X


07.10.2020     Beschluss S 38 AS 3803/20 ER     (eR1 65/20)
Die Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerinvorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 432,00 Euro für die Mönate September 2020 bis Dezember 2020 sowie den Regelbedarf für Alleinstehende in gesetzlicher Höhe für Januar 2021 und Februar 2021 zu gewähren.




03.12.2020     GEZ-Forderung 1166,50 €
Als Leistungsberechtigte ist die Klägerin zu befreien.


09.11.2020     nach X verlorenen ER-Prozessen beantragt die gleiche Sachbearbeiterin erneut Klageabweisung
S 38 AS 4308/20 (K-P 882/20) (4879120AM15M AM)
"In dem Rechtsstreit
### ### ./. Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße
- S 38 AS 4308/20 -

wird beantragt,

    1. die Klage abzuweisen und
    2. zu entscheiden. dass Kosten gemäß § 193 SozialgerIchtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten slnd.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenter Märkischer Kreis Auslagerung Brausestraße vom 12. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2020."


12.11.2020     Umladung 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
in Ihrer Strafsache wegen Betruges findet der Termin vom 08.04.2021, 11 :00 Uhr nicht statt. Grund: Verhinderung eines Verteidigers Der neue Termin ist am Donnerstag, 06.05.2021, 13:30 Uhr, 1. Etage, Sitzung$saal 11, Heimkerweg 7, 58706 Menden (Sauerland)


02.01.2021     Sachverhalt z.Hd._Volker_Riecke persönlich mit Weiterbewilligungsantrag
"Hallo Herr Riecke,
als Geschäftsführer, des JobCenter Märkischer Kreis und der Widerspruchsstelle verantworten Sie die Vorgehensweise Ihrer Mitarbeiter vor den Sozialgerichten und auch medienrechtlich höchst persönlich.
Ihre Mitarbeiter folgen willig Ihren Weisungen in einer Weise die deutschlandweit vermutlich ihresgleichen sucht.
Seit 2016 verweigern Ihre Mitarbeiter I. T., Frau L., Frau B., S.T.n in Menden und Anja R. in Rücksprache mit Frau D. und Vera E.-Sp. die Auskehr meiner vollständigen Leistungen mit der seit Jahren wiederkehrenden Behauptung der Unterstellung einer eheähnlichen Beziehung. Inzwischen hat das Jobcenter mehr als 15 Klagen provoziert!
Eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des SGB II hat nie bestanden und wird nie bestehen."

Es folgt eine Auflistung der Aktenzeichen . . .

2021-01-05     statt einer Antwort vom Kundenreaktionsmanagement
Frei übersetzt: "Weil ich selbst von Nichts Ahnung habe, gehe ich auf ihre Beschwerde dahingehend ein, dass ich das Schreiben an die zuständigen Abteilungen weiterleite." Am Geschäftsführer vorbei? Die Faxnummern der Widerspruchstelle und der Abteilung in Menden hätte ich auch direkt anschreiben können. "Kunden-Reaktions-Management"


2021-02-0?     .
Quenkert


2021-02-15     Ablehnungsbescheid ab 01.03.2021-31.08.2021
keine neuen Argumente


2021-02-16     Widerspruch ab 01.03.2021-31.08.2021
gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2021 (WBA vom 02.01.2021 - ER-Verfahren um 1 1/2 Monate verschleppt)


2021-02-16     ER-Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.02.2021 (ab 01.03.2021-31.08.2021)
S 85 AS 623/21 ER
Der Weiterbewilligungsantrag (WBA) wurde dem Geschäftsführer Volker Riecke mit Schreiben vom 02.01.2021 persönlich zugestellt. - ER-Verfahren um 1 1/2 Monate verschleppt)







2021-04 -06 Terminverschiebung Verhandlung AG Menden verschoben

2021-05-06 Terminverschiebung Verhandlung AG Menden

02.04.2021     Antrag auf Akteneinsicht in Sozialdaten iVm IFG
" Text "


03.04.2021     Ohne Kranken- und Pflegeversicherung
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert die Kostenübernahme der AOK.
Mahnung AOK vom 25.06.2018 offene Forderungen: 1.633,06 €.
Mahnung AOK vom 25.11.2019 offene Forderungen: 4.614,89 €
Anfrage an die AOK vom 26.11.2019 Anfrage an die AOK zur Kontoübersicht 2016-2019
Zahlungsrückstand AOK vom 29.11.2019 offene Forderungen: 4.614,89 €
Anfrage zur Kontoübersicht an die AOK vom 31.12.2019 Jobcenter-Beiträge nicht ersichtlich
Mahnung AOK vom 25.01.2020 Zahlungsrückstand: 5.333,77 €
Mahnung AOK vom 25.03.2020 Zahlungsrückstand: 5.518,16 €
24.05.2020 AOK: Kontoübersicht 2016-2020 angefordert Zahlungsrückstand von 5.580,13 €
06.06.2020 Versicherungsschutz I Ihr Versicherungsschutz ab 16.01.2019
20.06.2020 Versicherungsschutz II Klägerin bereits zum 30.06.2019 abgemeldet



20.04.2021     Antrag auf Akteneinsicht vom 02.04.2021 - Abmeldungsformular für Krankenkasse
anbei erhalten Sie, wie gewünscht, eine Übersicht zu den Meldungen zur Krankenkasse.


14.04.2021     Beschluss S 85 AS 623/21 ER
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerln für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 01.09.2021 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 446,00 Euro für die Monate März 2021 bis August 2021 zu gewähren."


20.04.2021     .
S 85 AS 623/21 ER bitten wir, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung kurzfristig zu entscheiden oder um Mitteilung, falls das Gericht seitens der Antragstellerin weiteren Vortrag und dessen Glaubhaftrnachungen rur erforderlich hält.


21.04.2021     Fristsetzung an das Jobcenter
wir nehmen Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2021 und fordern Sie hiermit auf, die Zahlung der ausgewiesenen Beträge unverzüglich aufzunehmen und den Gesamtbetrag fUr die Monate März und April 2021 in einer Gesamthöhe von 892,00 € unverzüglich auf das TImen bekannte Konto unserer Mandantin zu überweisen. Wir haben uns eine Frist bis zum 28.04.2021 notiert. - das Geld war jedochg erst zum 04.05.2021 gutgeschrieben!


29.04.2021     Nachzahlung des Urteils
in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2021 werden vom 01.03.2021 bis 31.08.2021 SGB II-Leistungen in Höhe 446,00 Euro monatlich gezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Ihr Konto. (Nachzahlung für 01.03.2021-30.04.2021 = 892,00 €)


06.05.2021     . 7 Ds-213 Js 220/16-47/19
Strafsache wegen Betrug vor dem Amtgericht Menden eingestellt


2021-05-06     Mitteilung an SGDo
teilen wir mit, dass das Strafverfahren gegen die KJägerin durch das Amtsgericht Menden gern. § 153 SIPO eingestelh worden ist.
Das Gericht war der Auffassung, dass keine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen Küpeli vorgelegen habe. Fraglich war danach allenfalls noch, ob die Klägerin zur Angabe der Auszahlungen aus der Lebensversicherung gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen wäre


09.08.2021     Bewilligungsbescheid
auf Ihren Antrag vom 02.07.2021 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 folgende Leistungen:
~ ~ Monatlicher Gesamtbetrag für September 2021 bis August 2022 in Höhe von 830,26 Euro.


09.03.2022     Eingangsbestätigung S 56 AS 596/22


22.03.2022     .    Beratungshilfesache
"in der Beratungshilfesache x
stehen der Erledigung des Antrags vom 09.03.2022 folgende Hindernisse entgegen:
Die Voraussetzungen nach § 1 I Nr. 3 BerHG sind glaubhaft zu machen. "


30.03.2022     .    Beratungshilfesache
In der Beratungshilfesache
teilen wir auf die Anfrage des Gerichts vom 22.03.2022 hin mit, dass es sich bei den vermeintlichen Forderungen die der Zahlungserinnerung zu Grunde liegt, um Ansprüche handelt, derentwegen seit 2019 mehrere Gerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Jobcenter des Märkischen Kreises beim Sozialgericht Dortmund anhängig sind, in denen sämtlichst entscheidungserheblich ist, ob eine Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit einer weiteren Person bestand, deren Einkommen bei der Ermittlung des Bedarfs der Antragsretlerin zu berücksichtigen wäre."


09.09.2022     noch ein Termin in Dortmund










         Urteile zum Thema:

Leistungsverweigerung weil Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird






2016-08-08 Klage 089 - Eine Wohngemeinschaft ist keine Bedarfsgemeinschaft   
SG Dortmund, S 66 AS 5944/16 ER, 15.02.2017 .   (484,18 €)
Bearbeitungszeitraum: 25.10.2016-15.02.2017

2016-08-08 Klage 079 - Bedarfsgemeinschaft unterstellt   
SG Dortmund, S 60 AS 1708/15, .   (3.322,00 € + x €)
Bearbeitungszeitraum: 27.03.2013-21.11.2016

2014-09-09 Klage 061 - Leistungseinstellung - "Partnervermittlung Jobcenter"   
SG Dortmund, S 19 AS 2439/14 ER, 09.07.2014 .   (1440,00 €, plus OWi-Forderung 500,00 €)
Bearbeitungszeitraum: 02.04.2014-09.07.2014






         Infos zum Thema:

Leistungsverweigerung weil Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird




2019-12-19 Fachliche Hinweise der BA zum SGB II Außendienst . (Stand: 19.12.2019, 13 S.)
"2.1(2) Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Absatz 3a), können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich."

2015-03-23 BfDI verwirft 7seitigen Krefelder Fragebogen zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft Datenschutz im Jobcenter Krefeld .

2010-08-20 Fachliche Hinweise der BA zum SGB II § 6 Abs. 2 SGB II / Hausbesuche . (26 S.)









         Presseberichte zum Thema:

Leistungsverweigerung weil Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird




2019-12-27 Lokalkompass    Gefangen zwischen zwei Aktendeckeln – die Scheuklappen der Richter     .     .

2019-12-18 elo-forum.org    Beim Jobcenter Märkischer Kreis ist „Niemand“ verantwortlich     .     .

2019-12-18 Lokalkompass    Beim Jobcenter Märkischer Kreis ist „Niemand“ verantwortlich     .     .

2019-11-21 elo-forum     JC MK: Existenzvernichtung geht auch ganz ohne Sanktionen (Teil 1)     .

2019-11-21 hartz.info     JC MK: Existenzvernichtung geht auch ganz ohne Sanktionen (Teil 1)     .

2019-11-21 Lokalkompass    Existenzvernichtung geht auch ganz ohne Sanktionen (Teil 1)     .     .

2018-03-13 HuffingtonPost    Hartz IV: Jobcenter stellt Leistungen ein, schuld ist der Mitbewohner .

2018-03-13 Lokalkompass    Wenn die Putzfrau operiert – Existenzbedrohung im Jobcenter Märkischer Kreis .







         Forenbeiträge zum Thema:

Leistungsverweigerung weil Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterstellt wird








2021-02-12 elo-forum     Existenzvernichtung geht auch ganz ohne Sanktionen (Teil 4)

2008-11-15 Ottokar, hartz.info    Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB II .






                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen