Untätigkeitsklage: 120gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Anspruch auf Verzinsung
§ 44 SGB I Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1980/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1981/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2011/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2012/20, 2020
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
8. Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers ( BGH, III ZR 466/16, 02.08.2018) |
Kurze Einleitung
![]() Die Ausgangsverfahren zu den hier dokumentierten Untätigkeitsklagen sind vier Sanktionen aus den Jahren 2012 & 2013.
Widerspruch W 580/12
Durch rechts- und verfassungswidrige Sanktionen wurden dem Leistungsberechtigten
Am 03.04.2020 fand ich im Elo-Forum einen Hinweis von "Curt the Cat" auf das Anrecht auf Zinsen in Höhe von 4 % bei verzögerter Leistungsgewährung durch das Jobcenter. Von verzögerter Leistungsgewährung ist wohl immer dann auszugehen, wenn Leistungen erst aufgrund erfolgreicher Klagen nachgezahlt werden. Der Gesetzestext spricht von einem Eintritt der Fälligkeit. Bei rechtswidrigen und verfassungswidrigen Sanktionen müssten somit jeweils drei Fälligkeitstermine ermittelt werden, nämlich jeweils die konkret vollstreckte Leistungskürzung. Die genaue Berechnung unter Berücksichtigung der Verklausulierungen muss das Jobcenter durchführen und im Zweifelsfall das Sozialgericht gegenprüfen. |
Gesetzliche Grundlage
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Chronologie
11.04.2020 Erinnerung, Mahnung (§ 44 SGB I Verzinsung) S 58 (60) AS 5217/12, 25.09.2015 (1.698,60 Euro)
11.04.2020 Erinnerung, Mahnung (§ 44 SGB I Verzinsung) S 58 (60) AS 2496/13, 25.09.2015 (1.566,87 Euro) 11.04.2020 Zinsen eingefordert S 58 (60) AS 5335/12, 11.09.2015 (672,90 Euro)
11.04.2020 Zinsen eingefordert S 58 (60) AS 3400/12, 11.09.2015 (336,30 Euro) 28.04.2020 Ablehnungsbescheide vom Jobcenter zum Vergleich vom 11.09.2015 und vom 11.09.2015 03.05.2020 mit vier Untaetigkeitsklagen Zinsen eingefordert _S_58_(60)_AS_5217_12_25.09.2015_(1.698,60_Eur)
15.05.2020 vier Aktenzeichen vergeben (S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20) 10.06.2020 Bewilligungsbescheide
19.06.2020 zwei Widerspüche gegen die beiden Teilzahlungen 20.06.2020 Weiterleitung der Teilzahlungsbescheide an das SG Dortmund
06.07.2020 vier Klageerweiterungen (S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20) .
09.07.2020 zwei Widerspruchsbescheide W 1502/20 (S 58 A8 2496/13; 140,40 €); W 1503/20 (S 58 AS 5335/12; 33,00 €)
09-07-2020 drei Bewilligungen von Zinsen (S 58 AS 1122/14 (12,54 €); S 60 AS 3400/12 (17,92 €); S 58 AS 5217/12 (169,80 €)
Sonderzahlung ohne Verrechnung Allegro Handbuch ab S. 173
15.07.2020 drei Bewilligungsbescheide von Zinsen mit Bezug auf einen vergessenen Antrag vom 09. Januar 2015
15.07.2020 drei Bewilligungsbescheide an SG Dortmund
13.08.2020 Stellungnahme des JC - S 14 AS 1980/20
14.09.2020 erweiterter Klagevortrag zum Schreiben der Beklagten vom 13.08.2020 B - S 14 AS 1980/20
30.09.2020 Schreiben JC 24.10.2020 SENDEBERICHT - S 14 AS 1980/20
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Urteile zum Thema: Anspruch auf Verzinsung ![]() 2021-05-10 LSG München, L 7 BK 2/21 .
2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R Terminbericht .
2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R .
2019-12-04, Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 2656/19 . 2019-06-26, Sozialgericht Mannheim - S 8 SO 861/19
Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers 2020-07-03 BGH III ZR 466/16 . 2016-08-17 Oberlandesgericht Dresden - 5 O 1028/14   2015-12-04, Landessozialgericht Dresden - 1 U 48/16 - Mitteilung der Pressestelle zum Verhandlungstermin am 2. August 2018 . Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage . 2018-08-03 www.rechtslupe.de
2019-10-11 www.reha-recht.de
2019-12-18 SG Hannover S 14 R 106/18 . LSG Hessen, 11.10.2017, L 4 SO 169/16 .
SG Marburg, 24.06.2016 - S 9 SO 18/16 . Bundessozialgericht, B 7 AY 2/18 R, 25.10.2018 . Verhandlungstermin Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 AY 40/16, 26.04.2018 . Sozialgericht Hildesheim, S 42 AY 5/16, 08.04.2016 2016-07-28 SG Karlsruhe, S 3 SO 3787/15 .
2016-08-17 LSG München, L 11 AS 681/15 .
2016-06-21 LSG Baden-Württemberg - L 9 AS 4918/14 .
2015-05-22 SG Nürnberg - S 10 AS 2032/10 . 2014-04-29 LDG Niedersachsen-Bremen,L 2 R 387/13 .
2014-05-13 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 2 R 387/13 .
2013-09-03 Sozialgericht Hannover, S 13 R 1125/10 2013 BSG, B 8 SO 17/13 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt) 2013-06-10 LSG Nordrhein-Westfalen, (aufgehoben, Vergleich) L 20 SO 479/12 .
2012-11-30, SG Duisburg, S 52 SO 178/11 2011-08-27, BSG, B 4 AS 1/10 R .
2009-07-10, Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 AS 264/09 2008-12-15, Sozialgericht Karlsruhe , S 13 AS 2183/07 2010-03-22, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 2 R 68/10 - rechtskräftig .
2009-04-15, Sozialgericht Mainz, S 12 R 74/07 26.08.2008, Bundessozialgericht B 8 SO 26/07 R negativ . 28.06.2007 Sozialgericht Köln S 21 SO 288/06 1981-11-17 BSG 9 RV 26/81 - Beginn der Verzinsung; Zugunstenverfahren . 1986-06-25 BSG 9a RVs 22/84 .
1980-11-11 BSG 5 RJ 108/79 1979-05-28, LSG Baden-Württemberg, 1978-03-28, SG |
Infos zum Thema: Anspruch auf Verzinsung ![]() Zinsen berechnen Klose, SGB I § 44 Verzinsung / 2.2 Zinsberechnung (Abs. 1 und 3) .
1973-06-27 Gesetzentwurf 7/868 . § 44 SGB I Verzinsung (S. 11 & 30) Zu § 44: Verzinsung Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regreßansprüchen wird die Verzinsung nicht von einem Verschulden, sondern ausschließlich vom Zeitablauf abhängig gemacht. Dabei wird von Erfahrungs- und Durchschnittsfristen ausgegangen, d. h. bewußt in Kauf genommen, daß manche Fälle so gelagert sind, daß auch bei schnellster Bearbeitung die Fristen überschritten werden können; ein Verschulden des Leistungsträgers wird für den Fall der Verzinsung also nicht unterstellt. Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, stellt Absatz 2 klar, daß es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger ankommt. Im übrigen beginnt die Frist nach Absatz 2 erst dann zu laufen, wenn dem Leistungsträger ein vollständiger Antrag vorliegt, d. h. wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muß; dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, daß vorzeitig gestellte unvollständige Anträge die Zinspflicht nicht begründen. Wird darüber hinaus die Sechsmonatsfrist überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist der Leistungsträger befugt, die Zahlung von Zinsen abzulehnen (§ 66). Dem Streben nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung dient auch der feste Zinssatz von 4 %, dessen Höhe sich an die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch anlehnt, ferner die Beschränkung der Verzinsung auf volle Kalendermonate und die Regelung des Absatzes 3. Werden durch Gesetz neue Leistungsansprüche begründet und ist damit zu rechnen, daß die Durchführung des Gesetzes längere Zeit in Anspruch nimmt, wird es dem Gesetzgeber überlassen zu bestimmen, daß die Verzinsung zu einem späteren als dem in § 44 genannten Termin einsetzt. Soweit Vorschüsse nach § 42 oder vorläufige Leistungen nach § 43 erbracht werden, sind diese anzurechnen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1) ; eine Zinspflicht besteht nur in Höhe des überschießenden Betrages. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern sind — auch soweit sie auf der Überleitung von Ansprüchen des Berechtigten beruhen — keine „Sozialleistungen" (vgl. § 11 nebst Begründung) und unterliegen daher nicht der Verzinsung nach § 44. Zu § 45: Verjährung Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren, ist im geltenden Recht uneinheitlich und teilweise gar nicht geregelt. § 45 geht davon aus, daß im Interesse des Rechtsfriedens und der Uberschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, zumal der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später in der Regel nicht mehr erreicht wird. Absatz 1 setzt in Anlehnung an § 197 Bürgerliches Gesetzbuch und einige Regelungen des Sozialrechts (z. B. § 222 Arbeitsförderungsgesetz und § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung) die Verjährungsfrist einheitlich auf 4 Jahre fest. Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben. Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte. Außer den im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Fällen kann die Verjährung nach Absatz 3 auch durch den Leistungsantrag für die Dauer des Verwaltungsverfahrens unterbrochen werden, wobei aus Gründen der Beweissicherung ein schriftlicher Antrag vorausgesetzt wird. Ermessensleistungen können in der Regel erst vom Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an verjähren (§ 40 Abs. 2). In Fällen, in denen eine Ermessensleistung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum in Frage steht, kann der Zeitablauf bei der Ausübung des Ermessens und auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung berücksichtigt werden, so daß insoweit eine Sonderregelung in § 45 nicht geboten erscheint. 2017-01-11 Bundesagentur für Arbeit - Wissensdatenbank SGB II Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I . Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I
2017-08-11 https://wiki.web.dst.baintern.de - Anfrage bei FragdenStaat.de Verfahrenshinweis 1.2 - Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I . https://wiki.web.dst.baintern.de/ALLEGRO/index.php?title=Verfahrenshinweis_1.2_-_Verzinsung_von_Leistungsnachzahlungen_nach_§_44_SGB_I&oldid=7453 Gemäß § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verzinsung sind in dem WDB-Eintrag 941015 Die Zinsen sind in ALLEGRO als "Sonderzahlung ohne Verrechnung" zu erfassen. WDB-Beitrag-Nr.941015 2013-03-11 Geldleistungen_Rueckstaendige_Leistungen_werden_verzinst_Sozialrecht.pdf .
Sonderzahlung ohne Verrechnung - in Allegro - Lernmodul 4 Teilnehmerunterlagen - Anforderungsniveau: Aufbau Stand: 08/2013 (65 S.). |
Presseberichte zum Thema: Anspruch auf Verzinsung ![]() 2020-11-01 Sozialberatung Kiel Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe . 2020-10-05 Bandenmäßiger Betrug im Jobcenter durch Unterschlagen von Zinsansprüchen? . 2020-07-09 Ulrich Wockelmann, Bürgerreporter Lokalkompass Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter? BSG bestätigt und präzisiert Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen
2015-11-07 Lokalkompass Erneut Pfändungsbeschluss gegen das Jobcenter Märkischer Kreis beantragt
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Forenbeiträge zum Thema: Anspruch auf Verzinsung ![]() 2021-09-09 RechtsTipp24, Kommentar Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe (BSG, Urt. v. 03.07.2020 – B 8 SO 15/19 R)
2014-12-06 elo-forum.org Verzinsung von Nachzahlungen |