Untätigkeitsklage: 120

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Anspruch auf Verzinsung

§ 44 SGB I




Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1980/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1981/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2011/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2012/20, 2020



       

Kurze Inhaltsübersicht:




1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers ( BGH, III ZR 466/16, 02.08.2018)




Suchbegriffe im Text

§ 44 SGB I Verzinsung / § 45 SGB I Verjährung

1973-06-27 Gesetzentwurf zum Sozialrecht 7/868

Eingabemaske Zinsen

ALLEGRO Handbuch 2014

2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R

Weisung BA, Kommentar

Sonderzahlung ohne Verrechnung






        Kurze Einleitung

zurück

Die Ausgangsverfahren zu den hier dokumentierten Untätigkeitsklagen sind vier Sanktionen aus den Jahren 2012 & 2013.

Widerspruch W 580/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 3400/12, 11.09.2015
30% Sanktion (336,30 €) vom 01.07.2012-30.09.2012
Zinsen nachgeleistet: 17,92 €


Widerspruch W 1931/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 5335/12, 11.09.2015
60% Sanktion (672,90 €) vom 01.09.2012-30.11.2012
Zinsen nachgeleistet: 33,00 €
Klage044







Widerspruch W 66/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 5217/12, 25.09.2015
100% Sanktion (1.698,60 €) vom 01.10.2012-30.12.2012
Zinsen nachgeleistet: 169,80 €


Widerspruch W 2373/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 2496/13, 25.09.2015
100% Sanktion (1.566,87 €) vom 01.01.2013-31.03.2013
Zinsen nachgeleistet: 140,40 €
Klage039



Durch rechts- und verfassungswidrige Sanktionen wurden dem Leistungsberechtigten

5283,87 € seines Existenzminimums vorenthalten.

Aber nur 4274,67 € wurden erstattet.

Außerdem wurden die von Gesetzeswegen zustehenden Zinsen verschwiegen und vorenthalten.


       17,92 €
       33,00 €
      140,40 €
      169,80 €
      12,54 €
       83,64 €

457,30 €





Am 03.04.2020 fand ich im Elo-Forum einen Hinweis von "Curt the Cat" auf das Anrecht auf Zinsen in Höhe von 4 % bei verzögerter Leistungsgewährung durch das Jobcenter. Von verzögerter Leistungsgewährung ist wohl immer dann auszugehen, wenn Leistungen erst aufgrund erfolgreicher Klagen nachgezahlt werden.

Der Gesetzestext spricht von einem Eintritt der Fälligkeit. Bei rechtswidrigen und verfassungswidrigen Sanktionen müssten somit jeweils drei Fälligkeitstermine ermittelt werden, nämlich jeweils die konkret vollstreckte Leistungskürzung.

Die genaue Berechnung unter Berücksichtigung der Verklausulierungen muss das Jobcenter durchführen und im Zweifelsfall das Sozialgericht gegenprüfen.




        Gesetzliche Grundlage

zurück

§ 44 SGB I Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge.
2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(Anmerk. "Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen.")





§ 45 SGB I Verjährung (von Sozialleistungen, nicht Zinsen)

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung und durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Diese Unterbrechungen enden jeweils mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag und den Widerspruch.



"Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte."
Gesetzentwurf 7/868 (S. 30)




         Chronologie



11.04.2020     Erinnerung, Mahnung (§ 44 SGB I Verzinsung) S 58 (60) AS 5217/12, 25.09.2015 (1.698,60 Euro)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herbert K., Jürgen W., Andrea Sch. (Widerspruchstelle), Herr I. (Widerspruchstelle), Vera E.-S. (Bereichsleiterin Recht), Volker Riecke (Geschäftsführer)

als Mitarbeiter und Verantwortliche beim Jobcenter Märkischer Kreis haben Sie sich verpflichtet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtskonform nach dem SGB II zu gewähren.

Nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit, möglicherweise ein Betrugsdelikt begangen:

Das Sozialgericht Dortmund hatte am 25.09.2015 unter dem Az.: S 58 (60) AS 5217/12 über eine 100% Sanktion vom 25.09.2012 zu entscheiden.
In dem Minderungszeitraum: 01.10.2012 bis 31.12.2012 wurden Sozialleistungen in Höhe von 3 x 656,60 € = 1969,80 € vorenthalten. Die Sanktion war bereits sozialrechtlich rechtswidrig und wie wir heute sicher wissen dazu auch noch verfassungswidrig.

Nach der Rechtsprechung des BSG vom 03.07.2020, Terminsbericht B 8 SO 15/19 R ist für die Zinsberechnung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Leistungsansprüche abzustellen, also auf den Zeitpunkt an dem das Geld hatte zur Verfügung stehen müssen.
"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen."


Der Eintritt der Fälligkeit von je 656,60 € war am 01.10.2012; 01.11.2012 und 01.12.2012. Die Nachzahlung erfolgte in einer Summe erst nach Vergleich vom 11.09.2015 trotzdem erst Ende November 2015.


11.04.2020     Erinnerung, Mahnung (§ 44 SGB I Verzinsung) S 58 (60) AS 2496/13, 25.09.2015 (1.566,87 Euro)



11.04.2020     Zinsen eingefordert S 58 (60) AS 5335/12, 11.09.2015 (672,90 Euro)
Gemäß § 44 SGB I besteht ein Rechtsanspruch auf rechtskonforme Verzinsung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

Diesen Sachverhalt haben Sie weder rechtzeitig mitgeteilt, noch umgesetzt. Bis zum heutigen Tag verweigerten Sie mir die Auskehr meiner rechtskonformen Ansprüche, obwohl Sie gemäß § 17 SGB I verpflichtet sind, die Sicherstellung meiner Ansprüche zu gewährleisten.


11.04.2020     Zinsen eingefordert S 58 (60) AS 3400/12, 11.09.2015 (336,30 Euro)

28.04.2020     Ablehnungsbescheide vom Jobcenter zum Vergleich vom 11.09.2015 und vom 11.09.2015  

03.05.2020     mit vier Untaetigkeitsklagen Zinsen eingefordert _S_58_(60)_AS_5217_12_25.09.2015_(1.698,60_Eur)
Die Forderungen betreffen vier Sanktionen aus den Jahren 2012 & 2013. Alle waren rechtswidrig, und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu Sanktionen waren drei zudem verfassungswidrig.


15.05.2020     vier Aktenzeichen vergeben   (S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20)

10.06.2020     Bewilligungsbescheide
Verzinsung 5335/12         33,00 €     (S 58 (60) AS 3400/12) (= Klage044)     (30% & 60 %-Sanktionen)
Verzinsung 2496/13       140,40 €     (S 58 (60) AS 5217/12) (= Klage039)   (100% & 100 %-Sanktionen)

Nach Einreichung der Untätigkeitsklagen übersandte die Leistungsabteilung, nicht die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis, die zuvor abgelehnt hatte, zwei kleine Zahlbeträge.

Darin heißt es diesmal: "Ihrem Antrag habe ich entsprochen."

Das ist irreführend. Gemäß der Wissensdatenbank SGB II der Bundesagentur für Arbeit sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.


19.06.2020     zwei Widerspüche gegen die beiden Teilzahlungen

20.06.2020     Weiterleitung der Teilzahlungsbescheide an das SG Dortmund
Offensichtlich versucht die Widerspruchstelle vier ausstehende Beschlüsse durch Almosenzahlungen zu unterlaufen.


06.07.2020     vier Klageerweiterungen   (S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20) .
Mit Schreiben vom 23.06.2020 fragen Sie an, ob das Verfahren für erledigt erklärt werden kann, weil die Beklagte am 18.06.2020 einen Schriftsatz verfasst hat.

Die Stellungnahme "Mit Bescheid vom 10.06.2020 wurde über den Zinsanspruch entschieden" ist nicht geeignet das Klagebegehren zu befrieden.

Unstrittig ist wohl, dass der Kläger durch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebene Verzinsung und der Ablehnung der angeforderten Nachbesserung des Verwaltungsaktes rechtswidrig in seinen Rechten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist.


09.07.2020     zwei Widerspruchsbescheide   W 1502/20 (S 58 A8 2496/13; 140,40 €);   W 1503/20 (S 58 AS 5335/12; 33,00 €)
Der Widerspruch richtet sich gegen die Zinsbewilligungsentscheidung. Der Widerspruchsführer führt an, dass der mit dem angegriffenen Bescheid gewährte Betrag in Höhe 140,40 € nicht den Anforderungen des § 44 SGB I genüge. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar und weiter habe er, zusammengefasst, einen höheren Zinsanspruch.

Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.






Nachdem das Jobcenter Märkischer Kreis sich weigert,
der BSG-Rechtsprechung folgend zu verzinsen,
werden wegen der Widerspruchsbescheide
W 1502/20 und W 1503/20 neue Klagen provoziert.





09-07-2020     drei Bewilligungen von Zinsen   (S 58 AS 1122/14 (12,54 €); S 60 AS 3400/12 (17,92 €); S 58 AS 5217/12 (169,80 €)
Und beinahe zeitgleich während die Mitarbeiterin der Widerspruchstelle Ihre Fehlberechnung per Bescheid zu rechtfertigen sucht, arbeitet die Leistungsabteilung an neuen Falschberechnungen. Immerhin werden weitere 200,16 € (169,80 € + 17,82 € + 12,54 €) angewiesen.

Mit Schreiben vom 09.07.2020 übersandte das Jobcenter Märkischer Kreis drei weiter Bescheide über die Bewilligung von Zinsen zu den Aktenzeichen S 58 AS 5712/12 (100%-Sanktion, 1698,60 €; S 58 AS 3400/12 (30%-Sanktion, 336,00 €) & S 58 AS S1122/14).

Bei dieser Gelegenheit erinnerte der Sachbearbeiter freundlicherweise an eine Klageerweiterung vom 09.01.2015 in der
die Verzinsung sämtlicher Außenstände ausdrücklich beantragt wurde. Die Widerspruchstelle hatte die Umsetzung über 5 1/5 Jahre ignoriert. Das ist jetzt vorbei.

Betroffen sind die Aktenzeichen:
5 60 AS 3400/12 30%-Sanktion     17,82 € (vorläufig)
S 58 AS 1931/12
S 60 AS 4151/12 ER
S 58 AS 5335/12 60%-Sanktion
S 58 AS 3856/13
S 58 AS 3857/13
S 58 AS 3858/13
S 58 AS 1121/14
S 58 AS 1122/14     12,54 € (vorläufig)
S 58 AS 1123/14
5 58 AS 1124/14
und natürlich die zwei hier thematisierten Klagen:
S 58 (60) AS 5217/12 100%-Sanktion     169,80 € (vorläufig)
S 58 (60) AS 2496/13 100%-Sanktion     140,40 € (vorläufig)

Die Vorläufigkeit beruht bereits in der Verkürzung der Zinsanspruchsdauer um 5 Monate. Die Weisungsvorgaben der BA: "Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Absatz 2 SGB I)." dürften nach der Rechtsprechung des BSG rechtsfehlerhaft sein. Die drei Bewilligungsbescheide über Zinsansprüche blieben
ohne Rechtsfolgenbelehrung!

(richtige müsste es heißten, der Versinsungsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten, die Zinsanprüche nach aber ab dem 2. Monat)


Sonderzahlung ohne Verrechnung Allegro Handbuch ab S. 173


Der verzögerte Beginn und die Dauer der Verzinsung war Thema der Entscheidung des BSG.
Beispiel Screenshot.
100% Sanktion (1.698,60 €) vom 01.10.2012-30.12.2012
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 5217/12, 25.09.2015
Nachzahlung im November 2015 nach Antrag auf Pfändungsbeschluss





15.07.2020     drei Bewilligungsbescheide von Zinsen    mit Bezug auf einen vergessenen Antrag vom 09. Januar 2015
Bewilligung von Zinsen
Ihr Antrag vom 09. Januar 2015
für das gerichtliche Verfahren S 58 AS 5217/12 = 169,80 €
für das gerichtliche Verfahren S 60 AS 3400/12 = 17,92 €
für das gerichtliche Verfahren S 58 AS 1122/14 = 12,54 €


15.07.2020     drei Bewilligungsbescheide an SG Dortmund   
Dem SG Dortmund werden die drei Bewilligungsbescheide mit Anmerkungen zu den laufenden Verfahren zur Kenntnis gegeben.
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1980/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1981/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2011/20, 2020
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 2012/20, 2020

Der Terminsbericht des BSG lässt darauf schließen, dass die im Gesetz genannte 6-Monats-Frist lediglich dazu dient den grundsätzlichen Zinsanspruch festzustellen. Ist dieser festgestellt, wird im Weiteren die Anspruchsdauer ermittelt.
"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen."


13.08.2020     Stellungnahme des JC - S 14 AS 1980/20
hat der Beklagte di.e gerichtliche Anfrage vom 08. Juli 2020 zur Kenntnis genommen.
Hierzu nimmt der Beklagte wie folgt Stellung.
Das Begehren des Klägers über den bewilligten Zinsbetrag hinaus ist dem Beklagten unklar. Der Zinsantrag wurde beschieden, ebenso der dagegen eingelegte Widerspruch; Es wird auf die den Bescheiden beigelegten Berechnungsbögen verwiesen.


14.09.2020     erweiterter Klagevortrag zum Schreiben der Beklagten vom 13.08.2020 B - S 14 AS 1980/20
"Die Beklagte verweigert diesen von Gesetzeswegen zu erbringenden Zinsanspruch und die verkürzt die Zinsdauer um 5 Monate. Dem Terminsbericht des BSG ist aber zu entnehmen, dass zwar der Anspruch auf Verzinsung erst nach sechs Monaten verspäteter Zahlung entsteht, der Eintritt der Fälligkeit der Verzinsung aber bereits nach Ablauf eines Monats entsteht.

Nach der aktuellen Rechtsprechung besteht ein Anspruch der Verzinsung für wenigstens weitere 5 Monate. Die Eingabedaten sind vom Gericht zu prüfen."


30.09.2020     Schreiben JC

24.10.2020     SENDEBERICHT - S 14 AS 1980/20
"Die Beklagte hält entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BSG an der veralteten Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit in deren Weisungen fest. "Mangels Rechtsnormqualität enthalten die internen Vorschriften der BA weder gegenüber den Leistungsempfängem noch gegenüber den Gerichten eine Bindungswirkung."
SG Dessau-Roßlau, 18.10.2017, S 14 AS 1723/16

Auch die Bemühung auf den § 42 SGB II abzustellen, geht in der Sache fehl. Unstreitig ist, dass die Beklagte von Gesetzes wegen und ohne eigenständigen Antrag Zinsbeträge hätte ermitteln und auskehren müssen. Versuche dieses offensichtlich stets widerkehrende gesetzwidrige Verhalten zu rechtfertigen, sollte gesondert vom Gericht verfolgt werden. Für diese verweigerten Zins-Zahlungen gibt es keine Entschuldigung, denn sie schädigt den Kläger in seinen Rechten.

Soweit die Beklagte sich in Ihrem Schreiben auf den am 19.08.2020 erschienenen
Gagel-Kommentar stützen möchte, so ist festzustellen, dass dort ausdrücklich auf den
Rechtsstand: 1. Mai 2020 hingewiesen ist."






         Urteile zum Thema: Anspruch auf Verzinsung

zurück

2021-05-10 LSG München,     L 7 BK 2/21      .
"Leitsatz: Die Nachzahlung von Kinderzuschlag ist unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I mit einem Zinssatz von 4 von Hundert zu verzinsen."


2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R     Terminbericht     .
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach dem rechtskräftigen, die Beteiligten und das Gericht bindenden Urteil des SG haben die im Gesetz bestimmten Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung im jeweiligen Kalendermonat in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 vorgelegen. Dem stand die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Wird eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, kann der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirkt, er ist aber gleichwohl entstanden. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, wann die Verzinsung beginnt. Der Beginn der Verzinsung setzt einen "vollständigen Leistungsantrag" beim zuständigen Leistungsträger voraus. Ob dies der ursprüngliche Antrag oder der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X war, wird das LSG festzustellen haben.


2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R     .
"Ob mit einer Regelung über eine Nachzahlung, die zu einem Zinsanspruch schweigt, eine konkludente Ablehnung der Verzinsung verbunden ist, ist eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl dazu Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 8 SO 5/19 R). Der Beklagte hat hier eine Ablehnung durch "beredtes Schweigen" regeln wollen und ist von der Klägerin auch so verstanden worden. Dies zeigt insbesondere auch der Widerspruchsbescheid vom 15.3.2019, in dem die Ablehnung der Verzinsung ausdrücklich bestätigt wird. Der geltend gemachte Verzinsungsanspruch durfte zudem unabhängig von der Hauptforderung zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden (vgl nur Bundessozialgericht (BSG) vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 12 mwN).
9
Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige Nebenleistung akzessorisch zu dieser (vgl nur BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 2/96 - SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 24, 26)."


2019-12-04, Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 2656/19     .

2019-06-26, Sozialgericht Mannheim - S 8 SO 861/19
Mit Urteil vom 26. Juni 2019 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2019 die an die Klägerin erfolgte Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 mit 4 v.H. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 zu verzinsen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 44 Abs. 2 SGB I).





Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers

2020-07-03 BGH III ZR 466/16 .
2016-08-17 Oberlandesgericht Dresden - 5 O 1028/14    
2015-12-04, Landessozialgericht Dresden - 1 U 48/16 -

Mitteilung der Pressestelle zum Verhandlungstermin am 2. August 2018 .
Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage .

2018-08-03   www.rechtslupe.de

2019-10-11   www.reha-recht.de





2019-12-18 SG Hannover S 14 R 106/18 .


LSG Hessen, 11.10.2017, L 4 SO 169/16 .
Zinsen nach § 44 SGB I sind akzessorische Nebenleistungen, weshalb sie zugleich von Amts wegen mit der Hauptleistung zu bewilligen sind (BSG, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 108/79 –; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010 – L 2 R 68/10 –, juris, Rn. 23 f.). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob daraus stets folgt, dass das Unterlassen der Entscheidung über den Zinsanspruch auch als konkludente Ablehnung zu verstehen ist

Die Anwendung von § 44 Abs. 2 SGB I führt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht zu einer Verlagerung des Zeitpunkts des Beginns des zu verzinsenden Zeitraumes. Maßgeblich für den Zinsbeginn nach Ablauf von sechs Kalendermonaten im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I ist das Datum des Eingangs des vollständigen Leistungsantrages, also der 5. Juni 2013. Mit dem Eingang der weiteren Unterlagen an diesem Tag war der Leistungsantrag zur Überzeugung des Senats vollständig

SG Marburg, 24.06.2016 - S 9 SO 18/16 .



Bundessozialgericht, B 7 AY 2/18 R, 25.10.2018     .     Verhandlungstermin

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 AY 40/16, 26.04.2018     .

Sozialgericht Hildesheim, S 42 AY 5/16, 08.04.2016



2016-07-28 SG Karlsruhe, S 3 SO 3787/15 .
In der Rechtsprechung ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Fälligkeit und damit für den Beginn der Verzinsung maßgeblich ist.
bb) Nach anderer Auffassung ist unter dem vollständigen Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das könne ein Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 387/13 -, juris Rn. 32 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 17. November 1981 – 9 RV 26/81 –, SozR 1200 § 44 Nr. 4). In diese Richtung deutet auch der Terminbericht Nr. 64/14 des BSG zur Revision gegen das o.g. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013, die durch vergleichsweise Gewährung der Verzinsung beendet wurde. Das BSG verlautbarte, der Zinsanspruch teile als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass es entgegen der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen sei, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag.



2016-08-17 LSG München, L 11 AS 681/15 .
"Mit dem Anspruch auf Zinsen nach § 44 SGB I hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig wird (vgl. dazu"


2016-06-21 LSG Baden-Württemberg     - L 9 AS 4918/14     .
"Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen."



2015-05-22 SG Nürnberg     - S 10 AS 2032/10     .


2014-04-29 LDG Niedersachsen-Bremen,L 2 R 387/13 .
"§ 44 SGB I verfolgt das Ziel, dem Versicherten einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren; eine solche verspätete Erfüllung ist auch im vorliegenden Zusammenhang gegeben."


2014-05-13 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 2 R 387/13 .
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger mit Bescheid vom 31. August 2010 für die Monate Januar 2006 bis September 2010 zuerkannten Rentennachzahlungsbeträge in Anwendung des § 44 SGB I bis August 2010 zu verzinsen.

2013-09-03 Sozialgericht Hannover, S 13 R 1125/10


2013 BSG, B 8 SO 17/13 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

2013-06-10 LSG Nordrhein-Westfalen, (aufgehoben, Vergleich) L 20 SO 479/12     .
Als gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch kommt allein § 44 SGB I in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Monats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei dem zuständigen Leistungsträger, bei Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Verzinsung des dem Kläger in dem Bescheid vom 04.02.2011 zuerkannten Nachzahlungsanspruchs verurteilt.


2012-11-30, SG Duisburg, S 52 SO 178/11

2011-08-27, BSG, B 4 AS 1/10 R     .
"Das Bundes lehnt hat"."

2009-07-10, Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 AS 264/09
2008-12-15, Sozialgericht Karlsruhe , S 13 AS 2183/07

2010-03-22, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 2 R 68/10 - rechtskräftig     .
"Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits im Urteil vom 11.9.1980 5 RJ 108/79 den Rechtssatz aufgestellt: "Der Versicherungsträger hat nach dem Wortlaut des § 44 SGB I über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden, was der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung entspricht" (Juris-Ausdruck Rn 17). Im folgenden Satz hat das BSG sodann die Aussage getroffen: "Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Bescheid vom 13. November 1978 einen Zinsanspruch der Klägerin mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs abgelehnt hat"."

2009-04-15, Sozialgericht Mainz, S 12 R 74/07


26.08.2008, Bundessozialgericht B 8 SO 26/07 R negativ     .

28.06.2007 Sozialgericht Köln S 21 SO 288/06

1981-11-17 BSG     9 RV 26/81 - Beginn der Verzinsung; Zugunstenverfahren     .

1986-06-25 BSG     9a RVs 22/84     .
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung im Vorverfahren ist nicht zu verzinsen.


1980-11-11 BSG     5 RJ 108/79    

1979-05-28, LSG Baden-Württemberg,

1978-03-28, SG








         Infos zum Thema: Anspruch auf Verzinsung

zurück



Zinsen berechnen

Klose, SGB I § 44 Verzinsung / 2.2 Zinsberechnung (Abs. 1 und 3) .
Auch nachdem der Zinssatz des § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) erheblich heraufgesetzt wurde, ist es für die Verzinsung von Sozialleistungen jedoch bei den 4 % geblieben. Zinseszins wird nicht gewährt, schon weil die Zinsen keine selbstständigen Sozialleistungen sind und dies auch dem Grundsatz des § 289 Satz 1 BGB entspricht.
Rz. 26
Eine weitere Vereinfachung ergibt sich aus Abs. 1, als der Beginn der Verzinsung immer ab dem Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Fälligkeit beginnt (also ab dem Folgemonat der Fälligkeit) und das Ende des Verzinsungszeitraums durch den Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung bestimmt ist. Eine taggenaue Verzinsung vom ersten Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Zahlung wird daher nicht vorgenommen, vielmehr bleibt der Monat des Eintritts der Fälligkeit und der der tatsächlichen Zahlung unberücksichtigt. Die Zinspflicht besteht dadurch immer nur für volle Kalendermonate.


1973-06-27     Gesetzentwurf 7/868     .     § 44 SGB I Verzinsung (S. 11 & 30)

Zu § 44: Verzinsung
Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regreßansprüchen wird die Verzinsung nicht von einem Verschulden, sondern ausschließlich vom Zeitablauf abhängig gemacht. Dabei wird von Erfahrungs- und Durchschnittsfristen ausgegangen, d. h. bewußt in Kauf genommen, daß manche Fälle so gelagert sind, daß auch bei schnellster Bearbeitung die Fristen überschritten werden können; ein Verschulden des Leistungsträgers wird für den Fall der Verzinsung also nicht unterstellt. Für Leistungen, die nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet werden, stellt Absatz 2 klar, daß es für die Berechnung der Sechsmonatsfrist auf den Eingang des Leistungsantrags beim zuständigen deutschen Leistungsträger ankommt. Im übrigen beginnt die Frist nach Absatz 2 erst dann zu laufen, wenn dem Leistungsträger ein vollständiger Antrag vorliegt, d. h. wenn der Antrag alle Tatsachen enthält, die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muß; dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, daß vorzeitig gestellte unvollständige Anträge die Zinspflicht nicht begründen. Wird darüber hinaus die Sechsmonatsfrist überschritten, weil der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist der Leistungsträger befugt, die Zahlung von Zinsen abzulehnen (§ 66).
Dem Streben nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung dient auch der feste Zinssatz von 4 %, dessen Höhe sich an die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch anlehnt, ferner die Beschränkung der Verzinsung auf volle Kalendermonate und die Regelung des Absatzes 3. Werden durch Gesetz neue Leistungsansprüche begründet und ist damit zu rechnen, daß die Durchführung des Gesetzes längere Zeit in Anspruch nimmt, wird es dem Gesetzgeber überlassen zu bestimmen, daß die Verzinsung zu einem späteren als dem in § 44 genannten Termin einsetzt. Soweit Vorschüsse nach § 42 oder vorläufige Leistungen nach § 43 erbracht werden, sind diese anzurechnen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1) ; eine Zinspflicht besteht nur in Höhe des überschießenden Betrages.
Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern sind — auch soweit sie auf der Überleitung von Ansprüchen des Berechtigten beruhen — keine „Sozialleistungen" (vgl. § 11 nebst Begründung) und unterliegen daher nicht der Verzinsung nach § 44.




Zu § 45: Verjährung
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren, ist im geltenden Recht uneinheitlich und teilweise gar nicht geregelt. § 45 geht davon aus, daß im Interesse des Rechtsfriedens und der Uberschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, zumal der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später in der Regel nicht mehr erreicht wird.
Absatz 1 setzt in Anlehnung an § 197 Bürgerliches Gesetzbuch und einige Regelungen des Sozialrechts (z. B. § 222 Arbeitsförderungsgesetz und § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung) die Verjährungsfrist einheitlich auf 4 Jahre fest. Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben.
Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte.
Außer den im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Fällen kann die Verjährung nach Absatz 3 auch durch den Leistungsantrag für die Dauer des Verwaltungsverfahrens unterbrochen werden, wobei aus Gründen der Beweissicherung ein schriftlicher Antrag vorausgesetzt wird.
Ermessensleistungen können in der Regel erst vom Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an verjähren (§ 40 Abs. 2). In Fällen, in denen eine Ermessensleistung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum in Frage steht, kann der Zeitablauf bei der Ausübung des Ermessens und auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung berücksichtigt werden, so daß insoweit eine Sonderregelung in § 45 nicht geboten erscheint.



2017-01-11 Bundesagentur für Arbeit - Wissensdatenbank SGB II Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I .    
Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I
Sind Geldleistungen, die auf Grund eingetretener Verzögerungen in der Bearbeitung verspätet gezahlt werden, zu verzinsen?

Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.



2017-08-11 https://wiki.web.dst.baintern.de - Anfrage bei FragdenStaat.de
Verfahrenshinweis 1.2 - Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I     .
https://wiki.web.dst.baintern.de/ALLEGRO/index.php?title=Verfahrenshinweis_1.2_-_Verzinsung_von_Leistungsnachzahlungen_nach_§_44_SGB_I&oldid=7453

Gemäß § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verzinsung sind in dem WDB-Eintrag 941015

Die Zinsen sind in ALLEGRO als "Sonderzahlung ohne Verrechnung" zu erfassen.


WDB-Beitrag-Nr.941015


2013-03-11     Geldleistungen_Rueckstaendige_Leistungen_werden_verzinst_Sozialrecht.pdf     .
"Fällige Geldleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld werden verzinst, wenn die Leistungen verspätet ausgezahlt werden. Die Zinspflicht gleicht die Nachteile aus, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen."


Sonderzahlung ohne Verrechnung -
in Allegro - Lernmodul 4 Teilnehmerunterlagen - Anforderungsniveau: Aufbau Stand: 08/2013 (65 S.).






         Presseberichte zum Thema: Anspruch auf Verzinsung

zurück

2020-11-01 Sozialberatung Kiel     Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe .


2020-10-05    Bandenmäßiger Betrug im Jobcenter durch Unterschlagen von Zinsansprüchen? .


2020-07-09 Ulrich Wockelmann, Bürgerreporter Lokalkompass    
Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter?    
BSG bestätigt und präzisiert Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen


Der 8. Senat des BSG hob das Urteil am 03.07.2020 auf und bestätigte den Anspruch der Klageführerin auf höhere Zinszahlungen. „Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“ Terminsbericht des BSG vom 03.07.2020


2015-11-07 Lokalkompass     Erneut Pfändungsbeschluss gegen das Jobcenter Märkischer Kreis beantragt
Nun hatte sich aber der Herr I. bei der Widerspruchstelle in Iserlohn dazu bereit erklärt, das er den zu Unrecht einbehaltenen Betrag unverzüglich überweisen wollte. Nachdem aber das Jobcenter sich eine Bedenkzeit von 3 Wochen eingeräumt hatte und diese Zeit nun schon einige Zeit verstrichen ist, ist immer noch keine Anweisung erfolgt ist. Nach dem dann der Kläger beim Jobcenter in Hemer nachfragte, warum immer noch keine Zahlung erfolgt war, wurde gesagt, dass in Hemer keine Zahlungsanweisung der Widerspruchstelle vorliegen würde. Am Montagmorgen erfolgte eine Nachfrage beim Jobcenter Iserlohn/Widerspruchstelle beim zuständigen Sachbearbeiter Herrn I. Dieser erklärte, dass er die Anweisung versäumt hätte und er dies sofort nachholen wollte. Das ist nun wieder einen Woche her und nach wiederholter Nachfrage beim Jobcenter Hemer wurde wieder gesagt, dass noch immer keine Anweisung vorliege.
Daraufhin rief ich erneut beim Dortmunder Sozialgericht an und beantragte nunmehr einen vollstreckbaren Titel um das Jobcenter pfänden zu lassen. Es ist einfach nicht länger hinnehmbar. Die Auszahlung des Existenzminimums wird jetzt seit 2012 rechtswidrig verschleppt und würde ohne anwaltliche Hilfe möglicherweise nie erstattet werden.“




         Forenbeiträge zum Thema: Anspruch auf Verzinsung

zurück



2021-09-09 RechtsTipp24, Kommentar    
Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe (BSG, Urt. v. 03.07.2020 – B 8 SO 15/19 R)

"Eigene Recherchen beim Jobcenter Märkischer Kreis zeigen, dass die Verweigerung der Zinserstattungen wohl System hat.
So wurden z.B. Erinnerungen ignoriert, aber als Reaktion auf mehrere Untätigkeitsklagen Zinsen in Höhe von 457,30 € nachgeleistet."

https://www.beispielklagen.de/klage120.html


2014-12-06 elo-forum.org     Verzinsung von Nachzahlungen





                       
       Startseite                         ALG 2                 weitere Klagen