Klage: 044gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: 30% & 60%-Sanktion
SGB II § 31 Widerspruch W 580/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 3400/12, 11.09.2015
30% Sanktion (336,30 €) vom 01.07.2012-30.09.2012
Widerspruch W 1931/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 5335/12, 11.09.2015
60% Sanktion (672,90 €) vom 01.09.2012-30.11.2012
Widerspruch W 66/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 5217/12, 25.09.2015
100% Sanktion (1.698,60 €) vom 01.10.2012-30.12.2012
Widerspruch W 2373/12
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 (60) AS 2496/13, 25.09.2015
100% Sanktion (1.566,87 €) vom 01.01.2013-31.03.2013
| --- > Klage: 039
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![]() Kurze Einleitung Die hier vorgelegten Sanktionsverfahren geben einen weiteren Einblick in die Auswüchse eines entarteten Verwaltungsapparates der die Grundfesten des Rechtsstaates erschüttert und den Sozialstaat ad absurdum führt. "Verfolgungsbetreuung" ist an die Stelle qualifizierter und professioneller Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenberatung getreten. Unbestimmte Rechtsbegriffe, unverständliche Bescheide und inhaltsleere Zwangsverträge (Eingliederungsvereinbarungen) überfordern Erwerbslose und Normalsterbliche. Der langjährig erfolgreiche Selbstständige und Kläger wurde durch Burnout zum Leistungsempfänger. Auch ca. 18 Monaten in Hartz IV hatten ihn nicht auf die Bösartigkeit seines neuen Arbeitsvermittlers vorbereiten können. An die Stelle sachkompetenter Unterstützung und Stabilisierung, wurden dem pflichtbewussten Kläger durch unverständliche Textbausteine und unterschlagene Informationen geradezu Fallen aufgestellt, um seine gesundheitlich schwer angeschlagene Situation zur mehrfachen Sanktionierung auszunutzen. Unter dem Vorwand angeblich Bewerbungsnachweise nicht erbracht zu haben, wurde er zunächst mit 30% sanktioniert. In rascher Folge folgte eine 60%-Sanktion, später zweimal 100%-Sanktionen (Klage039). Am 09.11.2015 und 27.11.2015 fanden Erörterungstermine statt. |
![]() Chronologie S 58 AS 3400/12 30% Sanktion vom 01.09.2012-30.11.2012 (3 x 112,10 = 336,30 €) Widerspruch W 35502-580/12 25.11.2011 Bewilligungsbescheid berücksichtigt weder Mietzahlung noch Heizkosten vor (wegen Umzusabsicht)
26.11.2011 Mit Änderungsbescheid . wird der Bewilligungsbescheid vom Vortag aufgehoben. 18.01.2012 Eingliederungsvereinbarung
10.05.2012 Bescheid 22.05.2012 Sanktionsbescheid 29.06.2012 In einer Mitteilung an das JC ordnet der Kunde die Bewerbungen für Februar bis Mai 2012 den Firmen zu. . 18.07.2012 Widerspruchsbescheid 04.10.2012 Klageabweisung beantragt 04.10.2012 Schreiben . 19.11.2012 Stellungnahme eingefordert 22.11.2012 gerichtliche Anfrage nach den Bewerbungen 04.12.2012 In einem weiteren Schreiben der Kanzlei an den Mandanten wird die Aufforderung des Gerichts nach Belegen zum PKH-Antrag weitergegeben. . 28.12.2012 Klage (überzeichnete Forderung) 10.01.2013 Nachweis der Bewerbungsbemühungen vorgelegt 21.01.2013 gerichtliche Anfrage bei vier Firmen
20.02.2013 PKH-Beschluss (bis hier: Richter Brunnert S 60 AS 3400/12) 12.08.2015 Rückmeldungen zu Berwerbungen 04.10.2013 Klageabwweisung beantragt 16.10.2013 Art der Bewerbung nachgefragt 16.11.2013 Widerspruchsbescheid 16.10.2013 Art der Bewerbung nachgefragt 23.10.2013 Sanktionsbescheid zur Akte - Stellungnahme gefordert 03.02.2015 Zinsforderung 19.05.2015 Erörterungstermin angekündigt 04.08.2015 Termins-Ladung 14.08.2015 2. Termins-Ladung Sitzungsprotokoll S 58 AS 3400/12 & S 55 AS 5335/12
06.10.2015 Hilfegesuch an Richterin Döring
15.10.2015 Zahlungseingang 168,15 € ![]() S 58 AS 5335/12 60% Sanktion vom 01.09.2012-30.11.2012 (673,20 €) Widerspruch W 1931/12 18.01.2012 Eingliederungsvereinbarung 10.05.2012 Bewilligungsbescheid (01.06.2012-30.11.2012) . (656,60 €) 06.08.2012 Sanktionsbescheid (60%-Sanktion, 01.09.2012-30.11.2012, à 224,40 €) 16.08.2012 Widerspruch 16.11.2012 Widerspruchsbescheid W 1931/12
26.11.2012 Widerspruchsbescheid 28.12.2012 Klage und PKH-Antrag 10.11.2013 Stellungnahme an das SG_Dortmund . 11.09.2015 Sitzungsprotokoll 15.10.2015 Zahlungseingang 336,60 € |
![]() Jobcenter als Gesetzgeber, Richter und Henker "Strafrecht unterliegt der Richterhoheit. Die H IV-Sanktionen verhängt ein einfacher Sachbearbeiter mit befristeter Anstellung für einfachen Ungehorsam. Das ist ein derart massiver Bruch der Rechtsstaatlichkeit, dass das Gewaltmonopol keine Grundlage mehr besitzt..!" Gegen einen befangenen Sachbearbeiter hilft § 17 SGB X. Tip: Vorher sollte ein Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerfeverfahren eingeleitet werden.?" Alexander Sell zur Antwort von Heiner Geißler zur Sanktionspraxis im SGB II § 17 Besorgnis der Befangenheit (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend. |
![]() Tipps zur Gegenwehr Beispiele wie diese belegen: Das Vertrauen in Jobcenter-Mitarbeiter ist extrem Risikobehaftet und wie die Beispielklagen belegen bisweilen Existenzgefährdend. Beispiele wie diese belegen: Es ist grob fahrlässig, irgendetwas im Jobcenter ungeprüft zu unterschreiben. Beispiele wie diese belegen: Es gibt keine unabhängige Innenrevision. Kundenschädigung erfolgt im Kollektiv. Beispiele wie diese belegen: Solange Sanktionen politisch gewollt und als Jobcenter-Erfolg bewertet werden, kann kein Vertrauen gerechtfertigt werden. Beispiele wie diese belegen: Auch in der Richterschaft scheint die Existenzsicherung, das Gebot der Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot hinter dem minderwertigen SGB II zurückzustehen. Beispiele wie diese belegen: Verfassungsrechtliche Bedenken sind kaum zu erkennen. Die aus dem Strafrecht bekannte Unschuldsvermutung findet keinerlei Beachtung. Urteile zum Thema: Sanktionen ![]() Urteilssammlung |