Klage: Beispiel 012gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Kosten der Unterkunft
SGB II § 22 SG Dortmund, Az.: S 19 (62, 10) AS 4056/11, Anerkenntnis 27.11.2013
SG Dortmund, Az.: S 19 (62, 10) AS 308/12, Anerkenntnis 27.11.2013
Nachdem weder das SG Dortmund noch das LSG NRW umfassend Abhilfe schaffen wollten,
wurde ein drittes Mal in gleicher Sache der Rechtsweg beschritten. Kurz darauf wurden wenigsten schon mal die Leistungen für Jan-Juli 2011 nachgeleistet. Es ist nicht zu erwarten, dass die Sachbearbeiterin auch unter Eid an ihrer haltlosen Aussage festhalten wird. neuer Überprüfungsantrag am 29.06.2015
Widerspruch W 1096/16
SG Dortmund, Untätigkeitsklage, Az.: S 14 AS 1515/16, xx.01.2016
|
Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. KDU Märkischer Kreis: Gegenüberstellung bis 2013 / ab 2014 |
3. zwei vorgelagerte Klageverfahren |
4. Jobcenter leugnet Fax-Erhalt eines Überprüfungsantrages |
5. Chronologie der Klage |
6. Dokumentenmanagement, Daten-, Fax-, Mail- und Dokumentensicherung im Jobcenter Märkischer Kreis, FAX-Nummern aller Dienststellen |
7. Stellungnahme aufRECHT e.V. |
8. IFG-Anfrage Dokumentenmanagement der Poststelle Jobcenter Märkischer Kreis |
9. IFG-Anfrage MAIS |
10. Anfrage bei der BA wegen der Hardwareausstattung im Jobcenter MK |
11. Verfahrensfehler |
12. Überprüfungsantrag |
13. Mietsenkungsverfahren |
14. Nichtigkeit von Verwaltungsakten |
15. Überprüfungsauftrag an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS) - Innenrevision |
Kurze Einleitung
![]() In einer Pressemeldung vom 14.06.2011 mit dem Titel Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 m² Wohnfläche . machte der Verein aufRECHT e.V. in Iserlohn auf die rechtlichen Auswirkungen einer Gesetzesänderung zur Ermittlung von Wohnkosten aufmerksam. Die Grundlage dieser Änderung basiert auf den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
.
die zum 01.01.2010 in Kraft traten.
- Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 vom 12.12.2009 -
Bereits mit Urteil vom 16.05.2011 hatte das LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 19 AS 2202/10 Leistungsberechtigten einen höheren Leistungsanspruch bestätigt: " Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab 1.1.2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter (qm) Wohnfläche. [...] Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz - IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1.1.2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m². " Diese Pressemitteilung des LSG NRW erschien am 17.06.2011, drei Tage nach der Veröffentlichung im Lokalkompass . Und wieder ein Jahr später, am 16.05.2012, bestätigte das BSG in der Entscheidung B 4 AS 109/11 R die Rechtsauffassung der Essener Richter Nur kurz nachdem der Kläger von seinem Recht auf eine Nachzahlung Kenntnis erhalten hatte, stellte er einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X. Dieser fristgerecht eingelegte Antrag sicherte dem Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch für eine vollständige Nachzahlung bis einschließlich des Jahres 2010 zu. Immerhin bedeutete diese Entscheidung für Erwerbslose aus Iserlohn: 5 m2 mehr X 5,06 Preis/m2 = 25,30 € mehr Mietanspruch; für den Bereich Hemer: 5 m2 mehr X 4,80 Preis/m2 = 24,00 €. Aber anstatt dem berechtigten Anspruchsbegehren vollinhaltlich nachzukommen und die Leistungen zu erstatten, passierte monatelang nichts. Wieder einmal passierte nichts. Erst als mit einer Erinnerung eine Untätigkeitsklage eingereicht wurde, kam Bewegung in die Sache. Offen leugnete die Beklagtenvertreterin den Zugang eines Faxes, mit dem ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide ab 01.01.2010 gestellt wurde. Obwohl das Faxgerät des Senders die Verbindung und Übertragung des Faxes mit "ok" bestätigte, das Router Protokoll vorgelegt wurde und auch ein Auszug aus der Fax-Protokollierung des Absenders zur Glaubhaftmachung genügen sollte, wurde die Untätigkeitsklage abgewiesen. Zwar bestritt die vorsitzende Richterin Sülow nach der Zeugenaussage nicht mehr die tatsächliche "Übersendung" des Überprüfungsantrages, hielt aber daran fest, die Ausführung der Übertragung zu bezweifeln. Dabei stützte sie ihre Entscheidung allein auf die bloße Behauptung der Vertreterin des Beklagten, dieses Fax sei nicht angekommen. Ein weiterer Überprüfungsantrag wurde nur fünf Minuten (21:42 Uhr) später an die gleiche Jobcenteradresse gefaxt und kurz darauf bearbeitet. Wäre das Faxgerät defekt gewesen, hätte es sich ohne Zutun von Menschenhand binnen weniger Minuten selbst repariert. Der Kläger verfolgt das Ziel, dass seine Kosten der Unterkunft rechtskonform und in voller Höhe nachgeleistet werden. Das Jobcenter Märkischer Kreis widersetzte sich mehrfach den Handlungsanweisungen zur Leistungserstattung des Märkischen Kreises und des MAIS. ( S 28 AS 563/10 ; S 56 AS 4612/14 WA ) In einem eigenen Rundschreiben des Märkischen Kreises vom 22.08.2012 wurde später die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 in Kenntnis gesetzt. Darin hieß es unmissverständlich:
Die Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis ignorierte nicht nur diese Weisung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch die geänderte Gesetzeslage ab dem 01.01.2010 insgesamt. Die höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde später durch eine Expertise der Hamburger Firma Analyse & Konzepte unterlaufen. 2015-04-30 Protokoll eines Prozessbeobachters ![]() Eine Gegenüberstellung der Kosten der Unterkunft "bis 2013 / ab 2014" zeigt die gravierenden Kürzungen im Märkischen Kreis. Während die Gesetzesänderung zum 01.01.2010 für Leistungsbezieher aus Iserlohn bestenfalls eine Verbesserung in Höhe von maximal 25,30 € und in Hemer etwa 24,00 € für diejenigen betrug, die ihr Rechte einforderten, beträgt die Verschlechterung durch das Gutachten von Analyse und Konzepte beinahe das Doppelte. Und das für alle Betroffenen. Rein rechnerisch wurden die Mieten im Märkischen Kreis durch die umstrittene Expertise um fast 52,00 % gekürzt. Bei Single-Haushalten - und das ist die überwiegende Mehrzahl - beträgt die Kürzung sogar 54,50 €. |
Chronologie
![]() 01.01.2010 In NRW treten die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) in Kraft. Damit gilt ab sofort ein Rechtsanspruch auf eine "5 m² teurere" Wohnung. . 16.05.2011 LSG NRW L 19 AS 2202/10 Das LSG NRW bestätigt den Anspruch auf 50 m², lässt jedoch die Revision zu. Damit bleibt die Rechtsfrage anhängig. 14.06.2011 Um 21:37 wurde ein Überprüfungsantrag per Fax-Übersendung an die Nummer 02371 905-799 abgesandt.
08.07.2011-26.11.2013
12.01.2012 Mit Fristsetzung auf den 20.01.2012 wird eine Erinnerung gefaxt, diesmal mit einem neuen Faxgerät mit Sendebericht und Bildvorschau. 16.05.2012 Bundessozialgericht B 4 AS 109/11 R Das BSG bestätigt die LSG-Entscheidung und schafft Rechtssicherheit. 25.05.2012 Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 25.05.2012 Az.: II B 4 - 3733 03.04.2012 Ablehnungsbescheid 16.04.2012 Ablehnungsbescheid 04.07.2012 Ein unannehmbarer Vergleichsvorschlag im Parallelverfahren S 62 17.07.2014 Urteil 27.07.2014 Protokoll eines Prozessbeobachters 15.08.2012 Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 Az.: II B 4 - 3733 22.08.2012 19.09.2014 Berufung (Beschwerde) 19.04.2015 (Formulierungshilfe aufRECHT e.V.) wegen PKH-Antrag 25.04.2015 Sitzungstermine im Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen . 29.04.2015 Formulierungshilfe aufRECHT e.V. 30.04.2015 Verhandlungstermin ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts Sitzungsprotokoll Protokoll eines Prozessbeobachters 06.06.2015 Klageerweiterung Anlage 19.06.2015 Vergleich beendet
29.06.2015 Mit zwei weiteren Überprüfungsanträgen wird zum dritten Mal in gleicher Sache der Rechtsweg eingeleitet. Vorsorglich wurden die beiden Anträge diesmal an drei Faxgeräte übertragen. Überprüfungsantrag zum Ablehnungsbescheid vom 03.04.2012; Überprüfungsantrag zum Ablehnungsbescheid vom 16.04.2012 15.07.2015 Abhilfebescheid Vergleich 338,80 € 20.07.2015 Mit fast vier Jahren Verspätung leistete das Jobcenter Märkischer Kreis weitere 338,80 € nach und setzte damit endlich den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 15.08.2012 zumindest teilweise um. Damit wurde durch Druck des Landessozialgerichts der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2012 doch noch korrigiert. Aber noch immer fehlen 580,80 € für das Jahr 2010 . . . Und wieder werden weitere Anwaltskosten für Widerspruch und Klage provoziert . . . 01.07.2015 - 31.12.2015 Per Überprüfungsantrag werden korrekte Bescheide gefordert. .
2016-..-.. Untätigkeitsklage eingereicht (Az.: s 14 AS 1515/16) 2016-12-24 vollständige Akte beim SG angefordert
|
Stellungnahme aufRECHT e.V.
![]() Verfahrensfehler
![]() Im Gerichtstermin vor dem Sozialgericht Dortmund behauptete die Beklagtenvertreterin das Fax vom 14.06.2011 mit dem Überprüfungsantrag sei nicht eingegangen. Diese Behauptung wurde ohne jeden belastbaren Beweis vorgetragen und völlig anhaltslos geglaubt. Im Urteil heißt es wahrheitswidrig: "Zur Begründung führt sie aus, ein Überprüfungsantrag vom 14.06.2011 sei dort weder bekannt noch zugegangen. Empfangsjournale des Faxgerätes mit der Nummer 02371/905799 für den 14.06.2011 seien bei dem Beklagten nicht mehr vorhanden." Die Begründung erfolgte also durch eine Person, die nicht einmal in dem Gebäude Friedrichstraße 59/61 arbeitet, in dem das entsprechende Faxgerät steht. Außerdem war zum Zeitpunkt des Faxzugangs (21:37 Uhr) niemand mehr im Gebäude. Es wäre interessant zu wissen, ob die betreffende Beklagtenvertreterin überhaupt nur einmal einen Faxeingang in der Hauptzentrale miterlebt hat. Von der Erfassung im ""Eingangsbuch; ganz zu schweigen. Als sicher gelten darf aber, dass die Reinigungskräfte das Büro häufiger betreten als die Wortführende "Zeugin". Diese Aussage wertete die Vorsitzende Richterin höher als die Aussage der Person, die das Fax versendet, die ordnungsgemäße Übertragung überprüft hat, die Eintragung der Übersendung eigens dokumentiert hat und anschließend den Überprüfungsantrag in den entsprechenden Ordner einlegt hat . . . Nicht unerheblich ist die Kenntnis über die im Gespräch stehenden Fax-Geräte. ![]() ![]() ![]() olivetti Fax_Lab-610/630 (aufRECHT e.V. alt) brother FAX 2820 (JobCenter Märkischer Kreis) brother MFC-7460DN (aufRECHT e.V. neu) Aber gerade eine solche unbestimmte Aussage genügt den Anforderungen des BUNDESGERICHTSHOF in den Entscheidung IV ZR 163/13 vom 19.02.2014 nicht, um den Fax-Zugang zu verneinen. Vielmehr fordert der BGH im Rahmen der sekundären Darlegungslast das Vorbringen weiterer harter Indizien. (Papierstau, Geräteausfall, Tonerprobleme, Stromausfall) Zudem entspricht diese Behauptung nicht der Wahrheit, wie später noch nachgewiesen wird. Die Nichtanerkennung der drei Faxnachweise traf den Kläger und seinen Unterstützer völlig unvorbereitet. Der Verfasser hat den Überprüfungsantrag per Fax persönlich abgesendet. Das Schreiben wurde zur Akte genommen, die Übertragung in die Liste eingeschrieben. Auch das Faxjounal wurde sorgfältig aufbewahrt und dem Gericht vorgelegt. Am Tag der ersten Antragstellung auf Überprüfung der Bescheide, Dienstag den 14.06.2011, hatten 12 Personen das Beratungsbüro aufRECHT e.V. kontaktiert. Diese Begegnungen werden im Terminplaner namentlich erfasst und je nach Themeninhalt werden auch knappe Gesprächsprotokolle als Gedächtnishilfe verfasst. Solche Notizen werden in Ordnern gesammelt. Darüber hinaus werden die Faxübertragungen dokumentiert. Erfasst werden Name, Datum und Uhrzeit der Übersendung, aber auch Aktenzeichen/Thema, Seitenzahl, Empfänger und Übertragungsdauer. Der OK-Vermerk ist garantiert, weil im Falle von "Fehlversuchen" durch besetzte Leistungen oder andere Fehlermeldungen, die Übersendung bis zum Erfolg wiederholt wird. Beiden Kammern liegt eine Kopie vor. Wie das folgende Fax-Journal beweist, wurde in der Tabelle bedauerlicherweise der Eintrag eines Fax versäumt.
(Ps. Es wäre ein leichtes gewesen, diesen Fehler noch vor Abgabe an das Gericht zu korrigieren. Niemand hätte etwas gemerkt. Der Vergleich der Zeitabstände zeigt, dass das "unterschlagene Fax" zeitlich nach dem Kläger-Fax und vor dem Fax für Ilona W. einzuordnen ist. Als weiterer Beweis wurde dann das Fax Journal/Protokoll des Sendegerätes vorgelegt. Dabei handelte es sich um ein Gerät der Firma olivetti mit der Typenbezeichnung Ink Jet Fax, Fax_Lab 610/630. Das Gerät ist mit einer Leuchtdiode ausgestattet, welche bereits äußerlich sichtbar auf mögliche Funktionsstörungen beim Sende- und Empfangsvorgang hingewiesen hätte. Das Journal/Protokoll hat die Übertragung von drei Faxen an die Rufnummer der Beklagten 02371 905-799 mit "OK" bestätigt, Bei anderen Empfängern wurden als Fehlercode "04" (Übertragungsfehler) bzw "06" (Leitung besetzt) ausgegeben. Die Übertragung musste wiederholt werden. Das streitgegenständlich Fax wurde ohne Fehler übertragen und bestätigt. "OK heißt: Positives Ergebnis." Olivetti Fax-Lab 610 Bedienungsanleitungen (S. 56) Zurecht hatte die Vorsitzende Richterin angemerkt, dass in der Excel-Tabelle ein Fax nicht vermerkt worden war. Eine sträfliche Vernachlässigung, wie sich zeigen sollte. Aber weder das Fax-Journal noch das sicherte Router Protokoll ließen sich von der menschlich verursachten Unterlassung nicht täuschen. Auch zeigte sich eine fehlende Synchronität bei den Geräten. Während die Zeiteinstellung des Faxjournals die Übertragungszeiten mit 09:40 pm; 09:44 pm und 09:46 pm ausgab, hatte der Verfasser für das Fax des Kläger 21:37 Uhr notiert, das andere Fax für Ilona W. mit 21:42. Logischerweise war zwischen diesen beiden Faxen noch eine weitere Übertragung getätigt worden. Während die Beklagtenvertreterin in der Verhandlung vor dem Sozialgericht in Dortmund den Eingang des Überprüfungsantrages des Klägers ohne jede Begründung leugnete, kann der Zugang des nur fünf Minuten später an die gleiche Nummer versandten Faxes nachgewiesen werden. Ilona W. hatte nämlich am 22.06.2011 einen Ablehnungsbescheid der Beklagten erhalten: "Ihr Überprüfungsantrag vom 14.06.2011" Dass ausgerechnet dieses eine Fax nicht angekommen ist, ist absolut unglaubwürdig. "Zur Begründung führt sie aus, ein Überprüfungsantrag vom 14.06.2011 sei dort weder bekannt noch zugegangen. Empfangsjournale des Faxgerätes mit der Nummer 02371/905799 für den 14.06.2011 seien bei dem Beklagten nicht mehr vorhanden." Die Aussage der Beklagtenvertreterin ist nachweislich falsch. Selbst wenn keine vorsätzliche Täuschung des Gerichts nachweisbar sein mag, das Gericht wurde belogen. Die Aussage ist durch den Zugang des Faxes von Ilona W. hinreichend widerlegt. Das Jobcenter Märkischer Kreis hat sehr Überprüfungsanträge erhalten und wenigstens einen davon und "bearbeitet"/abgelehnt. Eine rechtliche Prüfung hat auch durch die Sachbearbeiterin T. nicht stattgefunden. Die Fax-Übersendung des Überprüfungsantrags von Ilona W. erfolgte nur etwa fünf Minuten nach der des Klägers. Das Fax ist sowohl in die Tabelle des Klägers eingetragen und auf dem Faxjournal erfasst. Das dieser Antrag bearbeitet worden ist, zeigt die negative Bescheidung in der Antwort. Damit sind Papierstau, Gerätestörungen und Speicherprobleme ausgeschlossen. Die sich nunmehr noch anbietenden Schlussfolgerungen lassen sich enger begrenzen und fallen ausschließlich in die Verantwortung des Beklagten: Das Fax wurde bei dem Beklagten verschlampt, unbearbeitet geschreddert (Wallraff-Reportage Jobcenter), in einer falschen Akte abgelegt, möglicherweise in der von Ilona W.? Es könnte aber auch in eine der Akten in der Widerspruchstelle gelangt sein, wo zwei Verfahren in gleicher Sache für weitere Zeiträume betrieben wurden. Aber selbst Kopien in den Gerichtsakten zu den Fällen S 19 (62, 10) AS 4056/11 oder S 19 (62, 10) AS 308/12 sind denkbar und überprüfbar, da das Thema identisch ist. Über den Überprüfungsantrag vom 14.06.2011 wurde bis heute nicht beschieden, weil seine Existenz rechtsgrundlos geleugnet wird. Inhaltlich begründet der besagte Antrag den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2011 mit einer geschuldeten Leistung in Höhe von 919,60 € für 12 + 7 Monate á 48,40 €. Das Gericht kann auch nicht ernsthaft darauf abstellen, dass über die "Erinnerung an den Überprüfungsantrag" negativ beschieden wurde. Zwar erhielt der juristisch unerfahrene Kläger durch ein Schreiben des Sozialgerichts Kenntnis über zwei angeblich bereits am 03. und 16.04.2012 erlassene Ablehnungsbescheide, das Sozialgericht vermied es aber rechtliche Hinweise zur Widerspruchsmöglichkeit zu geben. Der unerfahrene Kläger musste folgerichtig von einer Verfristung des Widerspruchsrechts ausgehen, weil die Bescheide auf den 03.04.2012 und den 16.04.2012 datiert waren und die Rechtsfolgenbelehrung nur eine Widerspruchsfrist von einem Monat zuläßt. Außerdem stellen die Ablehnungsbescheide ganz gezielt auf das Datum der Erinnerung ab, um die Leistungsansprüche des Klägers um ein Jahr zu minimieren. Auch der Umstand dass ein einziger Antrag mit zwei Ablehnungen beantwortet wird, erschließt sich nicht. Durch das Verfremden des Ursprungsantrags durch das Datum der Antragstellung, verkürzt der Sachbearbeiter den Anspruch um 580,80 € Offensichtlich will der Beklagte den Rechtsanspruch des Klägers "ersticken". Für diese Vermutung spricht auch, dass die beiden Parallelverfahren trotz der abschließenden Entscheidung des BSG vom 16.05.2012 um weitere 18 Monate verschleppt wurden und die Auskehr der Leistungen in Höhe von 580,40 € noch viel später erstattet wurden. Erst am 26.11.2013 hielt es der Beklagte für nötig, die beiden korrigierten Änderungsbescheide zu erlassen. 2015-05-10 Dis |
Überprüfungsantrag:
![]() Ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht die Möglichkeit, belastende Verwaltungsakte nach Eintritt der Bestandskraft in einem eigenen neuen Verwaltungsverfahren kontrollieren zu lassen. Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden. Jedoch werden Sozialleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht. Der rückwirkende Überprüfungszeitraum für Verwaltungsakte nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Sozialhilfe) wurde seit dem 1. April 2011 auf ein Jahr verkürzt (§ 40 SGB II[2], § 116a SGB XII[3]). Diese Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde.[4] Im Erfolgsfalle führt ein Überprüfungsantrag zur Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakts. Eine Ablehnung des Überprüfungsantrages stellt einen neuen belastenden Verwaltungsakt dar, der wiederum mit dem Widerspruch und dem Überprüfungsantrag angegriffen werden kann. wikipedia . Zunächst einmal bestehen begründete Zweifel daran, dass eine Überprüfung . der Bescheide im eigentlichen Wortsinn tatsächlich stattgefunden hat. Die folgende Definition aus dem Wirtschaftslexikon Gabler verdeutlicht anschaulich die Bedeutung dessen, was unter dem Begriff "Überprüfung" zu verstehen ist.
![]() 2012-04 Überprüfung bedeutet kontrollieren, Maßstäbe anlegen, Vergleichswerte abgleichen, Normen kontrollieren, bewerten. Das Antragsbegehren des Klägers verfolgt das gleiche Ziel eines wertenden Vergleichens. Der Ist-Zustand der Ausgangs-Bescheide basiert auf falschen, weil veralteten Voraussetzungen. Mit der Gesetzesänderung ist zum 01.01.2010 ein neuer Soll-Zustand herbeigeführt worden. Durch Abgleichen der geänderten Rechtslage mit den fehlerhaften Bescheiden, soll eine nachhaltige Korrektur erwirkt werden.
Es darf als sicher gelten, dass Erstklässler oder auch Kindergartenkinder zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Zwar hat der Sachbearbeiter O. unstreitig die zu überprüfenden Bescheide mit den Daten der Abfassung benannt (kopieren & einfügen) und zwei Ablehnungsbescheide für einen Überprüfungsantrag mit den üblichen Textbausteinen erlassen. Eine rechtliche Prüfung in der Sache hat dagegen nicht stattgefunden. Dagegen sprechen 1. die pauschale Formulierung der Zurückweisung, 2. der fehlende Sachbezug zum konkreten Antragsbegehren und 3. auch das falsche Ergebnis. Dabei stellt die Feststellung der Falschbescheidung keine intellektuellen oder rechtlichen Herausforderungen dar. Das vorsätzliche Beharren auf der Fehlentscheidung könnte aber strafrechtlich relevant sein, weil durch die Vortäuschung falscher Tatsachen durch den Beklagten eine konkrete Vermögensschädigung ausgelöst wird. Die Bezifferung der konkreten Schadenssumme ist nachgewiesen. Inzwischen sind weitere Fälle bekannt geworden, in denen der Beklagte ebenso vorgegangen ist. Bereits die Hartnäckigkeit der Leistungsverweigerung impliziert den Vorsatz der Vermögensschädigung. Das Argument des "bedauerlichen Einzelfalls" wird noch weiter widerlegt werden. Bandenmäßiger Sozialleistungsbetrug durch eine Sozialbehörde? Der Überprüfungsantrag des juristischen Laien konkretisiert die zu überprüfenden Bezugsgrößen hinreichend: eine Änderung der gesetzlichen Bemessungsgrundlagen zum 01.01.2010,
Die zwei Ablehnungsbescheide vom
Der in den der Verhandlung am 30.04.2015 vorgetragenen Ansicht des vorsitzenden Richters Löns "Jetzt streiten Sie sich noch über die Rechtsfolgen in dem Sinne weil man sagt . Aber beschieden, wenn auch möglicherweise falsch, da könnte man drüber nachdenken. ", kann nicht gefolgt werden. Alles steht und fällt mit dem Zugang des Überprüfungsantrag am 14.06.2011. Über diesen Antrag wurde bisher nie entschieden. Lediglich eine Erinnerung wurde uminterpretiert. Ziel der Anrufung des Gerichts ist die Widerherstellung von zuvor unrechtmäßig verweigerten Rechtsansprüchen. Diese Aussage ist auch bei den anwesenden Prozessbeobachtern xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx BSG, B 14 AS 39/13 R, 28.10.2014 . 2015-05-27 DGUV Akademie - Kommentierung zum Urteil des BSG vom 28.10.2014 – B 14 AS 39/13 R . |
Mietsenkungsverfahren im Märkischen Kreis![]()
Bei einem Jahreshöchststand von 20.434 Bedarfsgemeinschaften im Märkischen Kreis wurden in den Jahren 2005-2009 insgesamt 5.755 Mietsenkungsverfahren eingeleitet.
![]() Davon sind 984 tatsächlich umgezogen. Bei den verbleibenden 4.771 BGs wurden die Mietzahlungen reduziert. Mit Beginn des Jahres 2010 könnten rein rechnerisch bis zu 4.771 Bedarfsgemeinschaften einen Erstattungsanspruch haben. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte die Weisung diese Anspruchsberechtigten von Amts wegen zu ermitteln und die Gelder nach zu leisten. 2009-12-31 Mietsenkungsverfahren im Märkischen Kreis . |
Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten![]() 2012-04-01 SGB III § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten .
2012-04-01 § 40 SGB X .
Jansen, SGB X § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 2.5 Feststellung der Nichtigkeit (Abs. 5) . 2014 Weisung der BA zum § 44 SGB X |
IFG-Anfrage: Dokumentenmanagement, Daten-, Fax-, Mail- und Dokumentensicherung im Jobcenter MK
![]() 2014-07-25 Dokumentenmanagement, Daten-, Fax-, Mail- und Dokumentensicherung im Jobcenter Märkischer Kreis
Startseite
ALG 2
weitere Klagen
|