Chronologie
16.02.2025
Verfassungsbeschwerde Zinsen
"Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Rechtsverletzungen durch das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Urteil L 19 AS 1519/24 NZB vom 27.01.2025.
1. Einleitung
Ich bin der Auffassung, dass durch die angefochtene Entscheidung meine Grundrechte,
insbesondere Artikel 1 GG (Menschenwürde), Artikel 3
(Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 19 (Einschränkung von Grundrechten –
Rechtsweg), Artikel 20 GG (Sozialstaatsgebot) verletzt werden.
In Folge offen gesetzwidriger Kürzungen ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gegeben.
Darüber hinaus wird der Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG vorsätzlich missachtet, wenn
die Sozialgerichtsbarkeit Rechtsbeugungen von Jobcentermitarbeitern stillschweigend
billigt, während Leistungsberechtigten gesetzwidrig finanziell beschädigt werden.
Vorliegend soll nachgewiesen werden, dass mehrere Rechtsverletzungen durch die
öffentliche Gewalt (Jobcenter, Sozialgerichte und Landessozialgerichte,
Bundesministerium und Staatsanwaltschaften) begangen wurden.
Nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Möglichkeiten, bleibt der
Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt."
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12.03.2025
Eingangsbestätigung Bundesverfassungsgericht vom 16.02.2025 (zugestellt 19.03.2025)
Aktenzeichen AR 1023/25
gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 27. Januar 2025 - L 19 AS 1519/24 NZB - richtet, bestehen
Bedenken.
Die Verfassungsbeschwerde dürfte schon mangels Vorlage notwendiger
Unterlagen. nicht ausreichend begründet worden
sein. Zur ausreichenden Begründung sind jedenfalls die angegriffenen
Entscheidungen und alle zum Verständnis erforderlichen
Unterlagen vorzulegen oder ihr wesentlicher Inhalt auf
sonstige Weise zu übermitteln. Ihr Vorbringen dürfte dem nicht
genügen, da Sie insbesondere das vorangegangene Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 2024 - S 35 AS
618/24 -, obwohl dies zum Verständnis erforderlich sein dürfte,
entgegen Ihrem Vortrag (S. 8 der VB, Anlagen) nicht vorgelegt
haben. Auch dürfte der wesentliche Inhalt nicht auf sonstige
Weise übermittelt worden sein.
Soweit Sie vortragen, noch weitere Anlagen nachreichen zu
wollen, wird darauf aufrl)erksam gemacht, dass Ergänzungen
einer nicht ausreichend begründeten Verfassungsbeschwerde
nach' Ablauf der' Monatsfrist grundsätzlich nicht mehr berück~
sichtig~ werden können. Da Sie die angefochtene Entscheidung
vermutlich a.m 30. 'Januar 2025 erhalten h'aben, ist die Monatsfrist
zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nebst ausreichender
Begründung am 28. Februar 2025 abgelaufen.
Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen (weitere Informationen unter
www.bverfg.de - Verfassungsbeschwerde - Themenüberblick
- Merkblatt, Abschnitt VIII, Allgemeines Register). Sollten
Sie noch Unterlagen per Post nachreichen wollen, wird gebeten,
diese nur in Kopie vorzulegen. Sofern Sie sich nicht anderweitig
äußern, wird dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren
nicht fortgesetzt.
Im Allgemeinen Register eingetragene Verfahren, die nicht in
das Verfahrensregister übertragen worden sind, werden fünf
Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet
(§ 35b Abs. 7 BVerfGG, § 64 Abs. 4 Satz 1 GOBVerfG)."
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19.03.2025
Nachtrag mit Urteil
"zunächst rüge ich die Verschleppung der Eingangsbestätigung meiner Verfassungsbeschwerde.
Bei aller gebotenen Sorgfalt habe ich wohl in der Komplexität der dargelegten Rechtsverstöße die Absicht klargestellt, auch die Entscheidung des SG Dortmund anzufügen. Das 91seitige Fax war aber auch in der übersandten Form mehr als ausreichend begründet und dokumentiert eine Vielzahl von Rechtsverstößen, die einer verfassungsrechtlichen Bewertung würdig sind.
Nachdem mich heute endlich Ihr Schreiben erreicht hat, übersende ich Ihnen unverzüglich das angekündigte das Urteil als Anlage. Ein kurzer Hinweis an einen juristischen Laien hätte auch zeitnah genügt meinem Versäumnis fristgerecht
abzuhelfen.
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie diese meine "Verfristung" vorsätzlich herbeigeführt haben, um meine Beschwerde zu vereiteln.
Ich wage zu behaupten, dass der Gesetzgeber wohl kaum eine von einem juristischen Laien begangene unbedeutende Formalie höher bewerten wollte als den vorsätzlichen und serienmäßigen Betrug durch Sozialbehörden und Sozialgerichte.
Ergänzende Anlagen waren als ein Angebot der erweiterten Mitwirkung gemeint und keinesfalls als eine erforderliche Erweiterung meiner Verfassungsbeschwerde."
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21.03.2025
2. Nachtrag
"nachdem ich bereits am Tag der Zustellung das fehlende Urteil nachgereicht und weitere Recherchen hatte, habe ich die Bestätigung erfahren, dass Sie weit mehr Zeit als üblich für die Eingangsbestätigung und den Hinweis auf das „fehlende Urteil“ haben verstreichen lassen.
Das zeigt sich für mich auch daran, dass Ihr vom 12.03.2025 datiertes Schreiben erst am 19.03.2025 zugestellt wurde.
Auch die von Ihnen genannten „bestehenden Bedenken“ teile ich nicht, zumal es im streitgegenständlichen Urteil ausdrücklich heißt: „auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen“. (Aber das erstinstanzliche Urteil liegt Ihnen vor.)
Außerdem ist die Vielzahl meiner weiteren Anlagen sehr wohl geeignet mehrere Grundrechtsverletzung nachzuweisen, die zuerst meine Person beschädigen, darüber hinaus aber noch fehlerhafte Sozialrechtsprechung benennen, wenn verschiedene Richter sich unmissverständlich dafür stark machen § 44 SGB I zu ignorieren und Vermögensschädigungen von Leistungsberechtigten zu billigen.
Ich darf Sie nachdrücklich Bitten meine Verfassungsbeschwerde den zuständigen Richtern vorzulegen."
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06.04.2025
Dritte Antwort an das Bundesverfassungsgericht
"Aktenzeichen AR 1023/25
Sehr geehrter Herr Direktor Peter Weigl,
Sehr geehrter Volker Batzke, als Leiter der Justizverwaltung,
Sehr geehrte Regierungsdirektorin Krause-Reul
nachdem ich bereits am Tag der verschleppten Zustellung der Eingangsbestätigung am 19.03.2025 das „fehlende Urteil“ nachgereicht und weitere Recherchen zu Arbeitsabläufen beim Bundesverfassungsgericht angestellt hatte, habe ich erfahren, dass Sie weit mehr Zeit als üblich für meine Eingangsbestätigung und den Hinweis auf das „fehlende Urteil“ haben verstreichen lassen.
Das zeigt sich für mich auch daran, dass Ihr vom 12.03.2025 datiertes Schreiben erst am 19.03.2025 zugestellt wurde. Diese Verzögerung hat nicht der Beschwerdeführer zu verantworten und sollte nicht als Begründung für eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde gelten dürfen.
Auch die von Ihnen genannten „bestehenden Bedenken“ teile ich nicht, zumal es im streitgegenständlichen Urteil ausdrücklich heißt: „auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen“. (Aber auch das erstinstanzliche Urteil liegt Ihnen inzwischen vor.)
Außerdem erachte ich die Vielzahl meiner weiteren Anlagen als sehr wohl geeignet mehrere Grundrechtsverletzung nachzuweisen, die zuerst meine Person beschädigen, darüber hinaus aber noch eine fehlerhafte Entwicklung der Sozialrechtsprechung benennen, indem verschiedene Richter sowohl des Sozialgericht Dortmund als auch des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sich unmissverständlich dafür stark machen § 44 SGB I zu ignorieren und quasi dem Jobcenter Märkischer Kreis gestatten durch vorsätzliche Untätigkeit Vermögensschädigungen von Leistungsberechtigten zu billigen.
Ich darf Sie nachdrücklich Bitten meine Verfassungsbeschwerde den zuständigen Richtern vorzulegen.
Im Falle einer abschließenden Abweisung bitte ich um einen klare Zurückweisung, damit ich anderweitig agieren kann.
Möglicherweise könnten Sie mir einen Hinweis geben, welches Europäische Gericht ich kontaktieren kann, um deutschem Sozialrecht in Deutschland Geltung zu verschaffen.
Außerdem wäre dies äußert hilfreich für Kontaktaufnahme zu seriösen Journalisten.
Immerhin geht es wohl um vorsätzliche Missachtung sozialrechtlicher Gesetze durch Jobcenter mit einer Pseudo-Legitimation durch Sozialgericht und Landessozialgericht auch in öffentlichen Urteilsdatenbanken."
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08.04.2025
Eintragung in das Verfahrensregister 1 BvR 627/25
"Ihre Schreiben vom 16.02.2025 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 1023/25) sind nunmehr in das
Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen
1 BvR 627/25
eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden.
Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten."
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12.05.2025
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
"
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Ulrich Wockelmann,
Weststraße 10, 58638 Iserlohn,
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 27. Jaruar 2025 - L 19 AS 1519/24 NZB
hat die 1. Kammer dles Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 199,3 (BGBl 1 S. 1473)
am 12. Mai 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."
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