Klage: 190

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Verfassungsbeschwerde wegen verweigerter Zinsen als Schadensersatz § 44 SGB I

SGB I § 44




Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 , 30.04.2015 (Wertersatzklage 1-€-Job)


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 AS 5342/12, 15.07.2015 (Untätigkeitsklage/Zinsklage)
Sozialgericht Dortmund, Az.: 35 AS 618/23, 17.09.2024


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 35 AS 3420/20, (Zinsklage)
Sozialgericht Dortmund, Az.: 35 AS 618/23, 17.09.2024
LSG NRW, Az.: L 19 AS 1519/24 NZB, 27.01.2025
Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 627/25
16.02.2025-14.05.2025
1. Senat des Bundesverfassungsgericht
Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, Richterin Prof. Dr. Ines Härtel, Richter Prof. Dr. Martin Eifert



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Seit mehreren Jahren und etlichen Verfahren geht es um die Verzinsungsansprüche nach § 44 SGB I bei verspäteten Leistungen nach dem SGB II. Der gesetzlich garantierte Anspruch entsteht immer dann, wenn Leistungsansprüche erst mit mehr als 6 Monaten Verspätung ausgezahlt werden. Bedingt durch die oft jahrelange Klagedauer, kann davon ausgegangen werden, dass wohl jede im Klageverfahren erstrittene Nachzahlung von Sozialleistungen mit 4% zu verzinsen sind.

Das Ausgangsverfahren zu dieser Verfassungsbeschwerde war eine Wertersatzklage wegen eines illegalen 1-Euro-Jobs aus den Jahren 2007/2008.

Das Klageverfahren S 40 (23)(28) AS 710/12 dauerte vom 20.02.2012 bis zum Urteil per Vergleich am 30.04.2015. Der damals vorsitzende Richter Wietfeld ermittelte einen monatlichen anrechnungsfreien Wertersatz in Höhe von 450,00 €, erklärte aber vier Monate als verjährt. Immerhin wurden 900,00 € erstattet.

Allerdings zahlte das Jobcenter Märkischer Kreis erst am 05.06.2015 nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung des Sitzungsprotokolls angefordert war.

Auch verschwieg das Jobcenter den Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von 4 %.







Links

Die angezeigten Links dienen nur der Erarbeitung der Klage.

Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



16.02.2025     Verfassungsbeschwerde Zinsen    
"Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Rechtsverletzungen durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Urteil L 19 AS 1519/24 NZB vom 27.01.2025.

1. Einleitung Ich bin der Auffassung, dass durch die angefochtene Entscheidung meine Grundrechte, insbesondere Artikel 1 GG (Menschenwürde), Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 19 (Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg), Artikel 20 GG (Sozialstaatsgebot) verletzt werden.

In Folge offen gesetzwidriger Kürzungen ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gegeben.

Darüber hinaus wird der Gleichheitsgrundsatz Art 3 GG vorsätzlich missachtet, wenn die Sozialgerichtsbarkeit Rechtsbeugungen von Jobcentermitarbeitern stillschweigend billigt, während Leistungsberechtigten gesetzwidrig finanziell beschädigt werden.

Vorliegend soll nachgewiesen werden, dass mehrere Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (Jobcenter, Sozialgerichte und Landessozialgerichte, Bundesministerium und Staatsanwaltschaften) begangen wurden.

Nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Möglichkeiten, bleibt der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt."


12.03.2025     Eingangsbestätigung Bundesverfassungsgericht vom 16.02.2025 (zugestellt 19.03.2025)    
Aktenzeichen AR 1023/25

gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2025 - L 19 AS 1519/24 NZB - richtet, bestehen Bedenken.

Die Verfassungsbeschwerde dürfte schon mangels Vorlage notwendiger Unterlagen. nicht ausreichend begründet worden sein. Zur ausreichenden Begründung sind jedenfalls die angegriffenen Entscheidungen und alle zum Verständnis erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder ihr wesentlicher Inhalt auf sonstige Weise zu übermitteln. Ihr Vorbringen dürfte dem nicht genügen, da Sie insbesondere das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 2024 - S 35 AS 618/24 -, obwohl dies zum Verständnis erforderlich sein dürfte, entgegen Ihrem Vortrag (S. 8 der VB, Anlagen) nicht vorgelegt haben. Auch dürfte der wesentliche Inhalt nicht auf sonstige Weise übermittelt worden sein.

Soweit Sie vortragen, noch weitere Anlagen nachreichen zu wollen, wird darauf aufrl)erksam gemacht, dass Ergänzungen einer nicht ausreichend begründeten Verfassungsbeschwerde nach' Ablauf der' Monatsfrist grundsätzlich nicht mehr berück~ sichtig~ werden können. Da Sie die angefochtene Entscheidung vermutlich a.m 30. 'Januar 2025 erhalten h'aben, ist die Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nebst ausreichender Begründung am 28. Februar 2025 abgelaufen.

Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (weitere Informationen unter www.bverfg.de - Verfassungsbeschwerde - Themenüberblick - Merkblatt, Abschnitt VIII, Allgemeines Register). Sollten Sie noch Unterlagen per Post nachreichen wollen, wird gebeten, diese nur in Kopie vorzulegen. Sofern Sie sich nicht anderweitig äußern, wird dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt.

Im Allgemeinen Register eingetragene Verfahren, die nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, werden fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet (§ 35b Abs. 7 BVerfGG, § 64 Abs. 4 Satz 1 GOBVerfG)."


19.03.2025     Nachtrag mit Urteil    
"zunächst rüge ich die Verschleppung der Eingangsbestätigung meiner Verfassungsbeschwerde.

Bei aller gebotenen Sorgfalt habe ich wohl in der Komplexität der dargelegten Rechtsverstöße die Absicht klargestellt, auch die Entscheidung des SG Dortmund anzufügen. Das 91seitige Fax war aber auch in der übersandten Form mehr als ausreichend begründet und dokumentiert eine Vielzahl von Rechtsverstößen, die einer verfassungsrechtlichen Bewertung würdig sind.

Nachdem mich heute endlich Ihr Schreiben erreicht hat, übersende ich Ihnen unverzüglich das angekündigte das Urteil als Anlage. Ein kurzer Hinweis an einen juristischen Laien hätte auch zeitnah genügt meinem Versäumnis fristgerecht abzuhelfen.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie diese meine "Verfristung" vorsätzlich herbeigeführt haben, um meine Beschwerde zu vereiteln.

Ich wage zu behaupten, dass der Gesetzgeber wohl kaum eine von einem juristischen Laien begangene unbedeutende Formalie höher bewerten wollte als den vorsätzlichen und serienmäßigen Betrug durch Sozialbehörden und Sozialgerichte.

Ergänzende Anlagen waren als ein Angebot der erweiterten Mitwirkung gemeint und keinesfalls als eine erforderliche Erweiterung meiner Verfassungsbeschwerde."


21.03.2025     2. Nachtrag    
"nachdem ich bereits am Tag der Zustellung das fehlende Urteil nachgereicht und weitere Recherchen hatte, habe ich die Bestätigung erfahren, dass Sie weit mehr Zeit als üblich für die Eingangsbestätigung und den Hinweis auf das „fehlende Urteil“ haben verstreichen lassen.

Das zeigt sich für mich auch daran, dass Ihr vom 12.03.2025 datiertes Schreiben erst am 19.03.2025 zugestellt wurde.

Auch die von Ihnen genannten „bestehenden Bedenken“ teile ich nicht, zumal es im streitgegenständlichen Urteil ausdrücklich heißt: „auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen“. (Aber das erstinstanzliche Urteil liegt Ihnen vor.)

Außerdem ist die Vielzahl meiner weiteren Anlagen sehr wohl geeignet mehrere Grundrechtsverletzung nachzuweisen, die zuerst meine Person beschädigen, darüber hinaus aber noch fehlerhafte Sozialrechtsprechung benennen, wenn verschiedene Richter sich unmissverständlich dafür stark machen § 44 SGB I zu ignorieren und Vermögensschädigungen von Leistungsberechtigten zu billigen.

Ich darf Sie nachdrücklich Bitten meine Verfassungsbeschwerde den zuständigen Richtern vorzulegen."


06.04.2025     Dritte Antwort an das Bundesverfassungsgericht    
"Aktenzeichen AR 1023/25 Sehr geehrter Herr Direktor Peter Weigl, Sehr geehrter Volker Batzke, als Leiter der Justizverwaltung, Sehr geehrte Regierungsdirektorin Krause-Reul

nachdem ich bereits am Tag der verschleppten Zustellung der Eingangsbestätigung am 19.03.2025 das „fehlende Urteil“ nachgereicht und weitere Recherchen zu Arbeitsabläufen beim Bundesverfassungsgericht angestellt hatte, habe ich erfahren, dass Sie weit mehr Zeit als üblich für meine Eingangsbestätigung und den Hinweis auf das „fehlende Urteil“ haben verstreichen lassen.

Das zeigt sich für mich auch daran, dass Ihr vom 12.03.2025 datiertes Schreiben erst am 19.03.2025 zugestellt wurde. Diese Verzögerung hat nicht der Beschwerdeführer zu verantworten und sollte nicht als Begründung für eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde gelten dürfen.

Auch die von Ihnen genannten „bestehenden Bedenken“ teile ich nicht, zumal es im streitgegenständlichen Urteil ausdrücklich heißt: „auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen“. (Aber auch das erstinstanzliche Urteil liegt Ihnen inzwischen vor.)

Außerdem erachte ich die Vielzahl meiner weiteren Anlagen als sehr wohl geeignet mehrere Grundrechtsverletzung nachzuweisen, die zuerst meine Person beschädigen, darüber hinaus aber noch eine fehlerhafte Entwicklung der Sozialrechtsprechung benennen, indem verschiedene Richter sowohl des Sozialgericht Dortmund als auch des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sich unmissverständlich dafür stark machen § 44 SGB I zu ignorieren und quasi dem Jobcenter Märkischer Kreis gestatten durch vorsätzliche Untätigkeit Vermögensschädigungen von Leistungsberechtigten zu billigen.

Ich darf Sie nachdrücklich Bitten meine Verfassungsbeschwerde den zuständigen Richtern vorzulegen.

Im Falle einer abschließenden Abweisung bitte ich um einen klare Zurückweisung, damit ich anderweitig agieren kann. Möglicherweise könnten Sie mir einen Hinweis geben, welches Europäische Gericht ich kontaktieren kann, um deutschem Sozialrecht in Deutschland Geltung zu verschaffen.

Außerdem wäre dies äußert hilfreich für Kontaktaufnahme zu seriösen Journalisten. Immerhin geht es wohl um vorsätzliche Missachtung sozialrechtlicher Gesetze durch Jobcenter mit einer Pseudo-Legitimation durch Sozialgericht und Landessozialgericht auch in öffentlichen Urteilsdatenbanken."


08.04.2025     Eintragung in das Verfahrensregister 1 BvR 627/25    
"Ihre Schreiben vom 16.02.2025 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 1023/25) sind nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen

1 BvR 627/25

eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten."


12.05.2025     Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen    
" In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Ulrich Wockelmann, Weststraße 10, 58638 Iserlohn,

gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 27. Jaruar 2025 - L 19 AS 1519/24 NZB

hat die 1. Kammer dles Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 199,3 (BGBl 1 S. 1473)
am 12. Mai 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."