Klage: Beispiel 033

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Wertersatz-Klage

bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

(03.09.2007 bis 02.03.2008)
Maßnahmenummer 355/19/05

§ 16 SGB II


                     


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 (Wertersatzklage)

20.02.2012-30.04.2015

900,00 € (statt 2700,00 €)

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 AS 5342/12,
30.04.2015 (Untätigkeitsklage) Ω (U-Kl) -  

Richter Dr. Wietfeld


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 AS 5342/12, 15.07.2015 - Vollstreckungs-Ausfertigung


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 35 AS 3420/20 - Zinsklage

17.07.2020-


Richter Oncken




       

Kurze Inhaltsübersicht:


 1.    Gesetzliche Grundlage
 2.    Chronologie
3.    Untätigkeitsklage und PKH-Antrag
5.    Zinsen nach § 44 SGB I
6.    Urteile zum Thema: Wertersatz
7.    Infos zum Thema: Wertersatz
8.    Presseberichte zum Thema: Wertersatz
9.    Forenbeiträge zum Thema: Wertersatz



        Kurze Einleitung

Hartz-IV-Empfänger, die rechtswidrig als Ein-Euro-Jobber eingesetzt werden, können für die geleistete Arbeit den ortsüblichen Lohn verlangen. Solche "rechtsgrundlos erbrachte Tätigkeit bei 1-Euro-Jobs" ist nach den Berichten des Bundesrechnungshof keine Ausnahme, sondern eher die Regel.

"Nach wie vor nutzen öffentliche Stellen, insbesondere Kommunen und soziale Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten dazu, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu pflegen und zu unterhalten.
Die Tätigkeiten der zugewiesenen Hilfebedürftigen unterschieden sich oft nicht oder nur unwesentlich von den Aufgaben des Stammpersonals der Maßnahmeträger. Meist dienten die Arbeiten dazu, Stammpersonal zu entlasten oder zu ergänzen. Eine eindeutige Abgrenzung von den Pflichtaufgaben oder solchen Arbeiten, ohne die die Maßnahmeträger ihren Geschäftsbetrieb nicht aufrecht erhalten konnten, verlangten die Grundsicherungsstellen nicht.
"
BRH

Um die Mitnahmeeffekte zu vermeiden, müsse der Aufwandsersatz an die Maßnahmeträger ersatzlos entfallen, urteilten die Prüfer.

Der Ansatz war lukrativ, die Arbeitskräfte umsonst und die Gegenleistung minimal. Am 27.06.2017 erlies die ARGE Märkischer Kreis einen Bewilligungsbescheid über 374.961,60 € für den Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg für die Einrichtung von 130 Zusatzjobs für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008. Jede einzelne Stelle wurde mit einer monatlichen Maßnahmekostenpauschale je Teilnahmeplatz in Höhe von 240,36 Euro (ohne Mehraufwandsentschädigung) vergütet . . .

Anders als bei legalen Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II, müssen zur Wertersatzbestimmung auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sowie die ortsübliche Zuschläge ermittelt werden.
Darüber hinaus haben auch Krankenkassen einen rechtlichen Anspruch gegen die Jobcenter auf höhere Leistungen.
Wie das vorliegend dokumentierte Verfahren zeigt, gilt möglicherweise auch hier eine Verjährungsfrist von 4 Jahren zu beachten . . .   
Bayerisches Landessozialgericht, 19.03.2014, L 16 AS 613/13










Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2014 I 2411
§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.
(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.
(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet.






         Chronologie



Die Durchführung der rechtswidrig durchgeführten Arbeitsgelegenheit (AGH)
fiel in die Zeit vom 03.09.2007 bis 02.03.2008

Nach Kenntnisnahme der Entscheidungen des BSG wurde am 20.02.2012 eine Klage auf Wertersatz eingerecht.


2012-02-20    Wertersatzklage

2012-02-29    Eingangsbestätigung unter dem Aktenzeichen S 28 AS 710/12

2012-03-11    Antrag auf Kopien, IFG-Anfrage

2012-05-31    Das Jobcenter leugnet den Vermögensvorteil für den Träger und behauptet die Zusätzlichkeit

2012-06-04    Stellungnahme gefordert

2012-07-16    Sachstand nachgefragt

2012-07-26    erweiterter Klagevortrag

2012-07-27    Klageerweiterung, drei BSG-Urteile, ILO-Abkommen

2012-09-10    Kammerwechsel - neues Aktenzeichen: S 40 AS 710/12

2012-09-24    Vollmacht angefordert

2012-11-17    Mit heutigem Schreiben wurde PKH-Bewilligung und Beiordnung beantragt.
                        Gleichzeitig wurde die Anzeige gegen den Werkhof zur Kenntnis gegeben als Beispiel rechtswidrigerer AGHs im MK.

2012-12-10    SG Do: Tariflohn nachgefragt

2012-12-31    Ω (U-Kl) -   Untätigkeitsklage und PKH-Antrag zum Antrag auf Übersendung der Vertragsunterlagen vom 11.03.2012

2012-12-31    Mit der Klageerweiterung wird versucht eine Lohnermittlung vorzuschlagen und die Rechtswidrigkeit weiter zu begründen.

2012-12-27    Ω (U-Kl) -  Der Beklagte merkt nichts. Er kann "keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunke" erkennen.

2013-01-13   
"Während sich die Widerspruchstelle auf alte nichtssagende Textbausteine zurückzuziehen versucht, werden zum wiederholten Mal die Vertragsunterlagen zur AGH angefordert , außerdem wird der Mitnahmeeffekt der Träger nachgewiesen. In den Jahren 2007 bis 2010 wurden wohl 2.954.000,00 € Steuergelder verschoben.
Anlagen"


2013-02-05    Ω (U-Kl) -  Der Beklagte behauptet die Zuständigkeit der Untätigkeitsklage liege beim Verwaltungsgericht.

2013-02-17    Ω (U-Kl) -  Die Zuständigkeit des Sozialgerichts wird dargelegt.

2013-03-19    Ω (U-Kl) -  
Anstelle der beantragten Aktenkopien zu der einen speziellen von mir absolvierten AGH zur Begründung der Wertersatzlage wurde eine Vielzahl nicht nachgefragter Kopien übersandt. Zudem wurde die Übersendung vorrangig als IFG-Anfrage bezeichnet und mit einer Kostennote in Höhe von 49,30 € versehen.
Richtig ist, dass die Übersendung im Resultat nur die Folge der Untätigkeitsklage war.


2015-04-30    Erörterungstermin
In dem anberaumten Erörterungstermin wurde nach 7 Jahren die Rechtswidrigkeit und die fehlende Zusätzlichkeit des Ein-€-Job festgestellt. Das Jobcenter war weder in der Lage eine vom Kläger unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung vorzulegen, noch die gravierenden Abweichungen zwischen der AGH-Beschreibung für die Zulassung mit der abweichenden Arbeitszuweisung beim Träger zu erklären. Die tatsächlich dann auszuübenden Tätigkeiten erfüllten die Anforderungen der "Zusätzlichkeit" und "Wettbewerbsneutralität" nicht.
Damit war dem Rechtsanspruch des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Genüge getan. Als nachteilig erwies sich für den Kläger, dass das Sozialgericht aufgrund der späten Klageerhebung einen Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 aufgrund von Verjährung ausschloss. Damit entfiel eine Entschädigung für vier Monate!
Der Anspruch für die Monate Januar und Februar 2008 waren unstrittig. In dem Vergleichsgespräch wurde mit spitzer Feder gerechnet. Schließlich einigten sie die Beteiligten auf eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 900,00 € .

Wenn dem Beispiel dieser Klage Hunderte von ausgenutzen Ein-Euro-Kräften Folge leisten, war der langjährige Rechtstreit mehr als erfolgreich.

Und wenn sich erfolgreiche Nachahmer erkenntlich zeigen möchten,

würde ich mich über eine Spende an den Verein aufRECHT e.V., Iserlohn sehr freuen.

Das Spendenkonto lautet: Sparkasse Iserlohn, IBAN DE39 4455 0045 0000 1648 55 BIC: WELADED1ISL

Auch die Mitgliedschaft im Verein ist möglich und wird gern gesehen. Antragsformulare finden sie hier.



2015-06-10     Als die Rückfrage in der Widerspruchstelle keine brauchbaren Hinweise auf das Auszahlungsdatum lieferten,
wurde beim Sozialgericht Dortmund ein vollstreckbarer Titel . beantragt, um die rückständige Summe pfänden zu lassen. . . . Allerdings kam die Kontobuchung der Antwort zuvor. . . Die Guthabenbuchung in Höhe von 900,00 € erfolgte am 05.06.2015. (Die gesetzeskonforme Verzinzung nach § 44 SGB I erfolgte nicht.)


2015-07-20     Erst am 20.07.2015 wurden die vollstreckbare Ausfertigungen des Sitzungsprotokolls
vom 30.04.2015 und des Urteils an den Anwalt überstellt.

"Die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2015 wurde dem Beklagten am 06.05.2015 übersandt.

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Vollstreckung erteilt.

Sozialgericht Dortmund
Geschäftsstelle
Dortmund, 15. Juli 2015"








Und dann sind da noch die Zinsen gem § 44 SGB X



§ 44 SGB I Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge.
2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(Anmerkung " Die Zinspflicht soll Nachteile ausgleichen, die bei verspätetet gezahlten existenzsichernden Sozialleistungen entstehen.")

Der Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages entsteht automatisch, wenn der Leistungsträger Ansprüche verspätet auszahlt, z.B. nach erfolgreichen Klagen. Eines eigenen Antrags bedarf es nicht. Verweigert das Jobcenter wie im vorliegenden Fall die Belehrung über sie Zinsansprüche, oder auch nur die Belehrung über die Rechtsansprüche liegt strafrechtlich wohl ein Fall von

"Sozialleistungsbetrug durch Unterlassung" vor.



17.07.2020    
"Erinnerung, Mahnung
S 40 AS 5342/12 (Untätigkeitsklage)
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12, 30.04.2015
Wertersatz-Klage bei rechtswidrigem 1-€-Job: 03.09.2007 bis 02.03.2008
(Anweisungstermin verspätet .08.2008)
900,00 Euro
http://www.beispielklagen.de/klage033.html
§ 44 Verzinsung SGB I
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit 4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich.



Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.

BSG bestätigt Anspruch auf 4% Zinsen bei verspäteter Zahlung Kassel (epd). Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich auch verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag (den 03.07.2020) verkündeten Urteil klarstellte. (AZ: B 8 SO 15/19 R) https://www.evangelisch.de/inhalte/172199/03-07-2020/anspruch-auf-zinsen-beinachgezahlter- sozialhilfe

Mit diesem Schreiben fordere ich sie auf binnen 14 Tagen diese Unterlassung nachzuholen und auch den Überweisungsbeleg über die 900,00 € beizufügen. Zur Erinnerung weise ich darauf hin, dass der Leistungsanspruch bereits zum Stichtag 01.01.2008 bestanden hatte. Der Verhandlungstermin hatte bereits am 30.04.2015 stattgefunden.

Über die Ermittlung des Zinsbetrages erbitte ich eine Berechnungsdokumentation und einen widerspruchsfähigen Bescheid.

Den Erstattungsbetrag bitte ich auf das bekannte Konto zu überweisen."


05.08.2021     Klage wegen Untätigkeit S 35 AS 3420/20
"beantrage ich,

die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Wertersatzklage bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 (Wertersatzklage)

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 AS 5342/12 (Untätigkeitsklage)

Minderungszeitraum: 03.09.2007 bis 02.03.2008 (2.700,00) (900,00 Euro) umzusetzen und die Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten. Der Anspruch auf Verzinsung war bereits im Verlauf der Verhandlungen erstmalig vorgetragen worden und ist/war von Gesetzeswegen ohne gesonderten Antrag unverzüglich zu ermitteln und auszukehren. (auch: Weisungen der Bundesagentur für Arbeit)

Das aktuelle Urteil des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R bestätigt den Anspruch auf Zinsleistung getrennt vom sonstigen Leistungsanspruch aus der erfolgreichen Klage.

Sollte sich bestätigen, dass diese Unterlassung von Zinsleistungen hausinterner Weisung entspricht, kommt der Straftatverdacht „bandenmäßigen Betruges“ (§ 263 StGB) in Betracht."


12.08.2021     Eingangsbestätigung S 35 AS 3420/20
"die Klage vom 05.08.2020 ist hier am 05.08.2020 eingegangen.

In obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Zinsen nach § 44 SGB I um akzessorische Nebenleistungen handelt.
Um welchen Bescheid bzw. welche Leistungen geht es in der Hauptsache?
Frist zur Stellungnahme: 4 Wochen."


25.08.2021    
"Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Aktenzeichen: S 40 (23)(28) AS 710/12

Sehr geehrter Herr Wockelmann,

Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.

Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 SGB I verjährt.

Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB I."


31.08.2020     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25 .08.2020
"Widerspruchgegen den Ablehnungsbescheid vom 25 .08.2020 Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 AS 710/12, 30.04.2015 31.08.2020 Wertersatz-Klage bei rechtswidrigem 1-€-Job: 03.09.2007 bis 02.03.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

per Gesetz und auch nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit 4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich.

Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.

Verspätete Leistungsgewährung liegt aufgrund der überlangen Widerspruchs- und Klageverfahren regelmäßig vor, wenn Kläger erfolgreich Nachzahlungen durchsetzen.

Aufgrund meiner Kenntnis einer Vielzahl von Urteilen aus der Vereinsarbeit liegt für mich der Verdacht nahe, dass das Jobcenter hier Vermögensschädigungen an Hunderten wissentlich und mit voller Absicht praktiziert.

Dieser Widerspruch wird in das anhängige Verfahren S 35 AS 3426/20 eingebracht."


31.08.2020    
"wird auf das Schreiben des Gerichts vom 12.08.2020 Bezug genommen.

Dem Kläger wurden in einer Wertersatz-Klage wegen einem rechtswidrige Ein- Euro-Job (03.09.2007 bis 02.03.2008) S 40 AS 710/12 per Vergleich die Teilsumme von 900,00 € zugesprochen.

Selbst die Auszahlung der erstrittenen Summe erfolgte erst nach Beantragung eines vollstreckbaren Titels.

Über die von Amtswegen – ohne eigenen Antrag zustehenden Zinsen - hat die Beklagte erst nach Einreichung dieser Untätigkeitsklage per Ablehnungsbescheid entschieden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und dieser Klage beigefügt.

Das aktuelle Urteil des BSG vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R bestätigt den Anspruch auf Zinsleistung getrennt vom sonstigen Leistungsanspruch aus der erfolgreichen Klage. Anlagen"


02.09.2020     Widerspruchsverfahren W 2084/20
"Ihr Widerspruch vom 31. August 2020 ist am 31. August 2020 im Jobcenter Märkischer Kreis eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet.

Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich prüfen. Dies kann einige Zeit dauern. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht."


09.01.2023     .
"In dem Rechtsstreit S 35 AS 3426/20

hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 05. Januar 2023 zur Kenntnis genommen.

Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2023 und den Hinweis auf den Ermessensnichtgebrauch teilt der Beklagte mit, dass der Bescheid vom 25.08.2020 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 hiermit aufgehoben wird.

Über den Antrag des Klägers vom 17.07.2020 wird erneut entschieden werden. Damit dürfte sich das vorliegende Klageverfahren erledigt haben. Es wird um Aufhebung des Erörterungstermins am 16.01.2023 gebeten."


09.01.2023    
" Text "


16.01.2023     Erörterungstermin
" Text "


21.03.2023     weitergehende Stellungnahme (4 S.)
" Text "










         Urteile zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten

Landessozialgericht Hamburg, 29.04.2021 L 4 AS 177/17     .
"Auf die Berufung hebt das LSG das Urteil des SG auf und stellt fest, dass der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war und verurteilt die Beklagte, an den Kläger 990,36 EUR zu zahlen.
Der Eingliederungsverwaltungsakt war rechtswidrig, weil er eine Geltungsdauer von 13 Monaten hatte. Nach § 15 Abs. 1 SGB II a.F. soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Eine längere Geltungsdauer setzt eine spezielle Ermessensausübung voraus, die hier nicht geschehen ist. Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, da die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer von sechs Monaten ohne Ermessenserwägungen überschritten worden ist.
Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten waren keine Beschäftigungen bei dem beigeladenen Maßnahmeträger. Diesem gegenüber bestehen keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Der Kläger hat aber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, da sie durch die Leistung des Klägers etwas erlangt hat, ohne dass ein Rechtsgrund dafür vorlag.
"




Sozialgericht Osnabrück, 28.06.2016 S 31 AS 440/12     .
"Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger 985,93 EUR zu zahlen. Der Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten."




Bayerisches LSG, 19.03.2014, L 16 AS 613/13    .
"Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, wann der hier im Raum stehende öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist, der Auffassung des BSG im Urteil vom 28.09.2006 (B 3 KR 20/05 R) an, wonach ein Bereicherungsanspruch in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist."
SG Regensburg, 18.06.2013, S 16 AS 945/11



BSG, 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R    .
"Ein Anspruch auf Wertersatz scheitert nicht von vornherein deshalb, weil die Klägerin die Arbeiten zunächst widerspruchslos ausgeführt hat." (Rn 20)

LSG Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 88/10, 05.09.2012

SG Bremen, 23.02.2010, S 26 AS 1196/09    .



BSG, 21.12.2012, B 4 AS 32/12 BH .
LSG NRW, 2012-03-26, L 19 AS 708/10   .
SG Köln, 31.03.2010, S 17 AS 268/08



BSG , 2011-08-27, B 4 AS 1/10 R . .,   Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 264/09
" Entsteht zwischen Maßnahmeträger und Maßnahmeteilnehmer iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das bei fehlendem Zuweisungsbescheid, fehlender Eingliederungsvereinbarung und fehlenden Voraussetzungen iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 zu einem Leistungsanspruch des Maßnahmeteilnehmers gegen den Maßnahmeträger aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führt? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, dass ein Leistungsempfänger in einem sog "Ein-Euro-Job" tätig wird, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 genügt?"


BSG, 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R    .     Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 13 AS 419/07
"Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitsentgeltanspruch, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Arbeit vom Maßnahmeteilnehmer rechtsgrundlos geleistet wurde und Leistungsträger und Maßnahmeträger nicht identisch waren?"


BSG, 13.04.2011, B 14 AS 101/10 R    .     Vorinstanz: SG Oldenburg, S 45 AS 1461/08
"Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitentgeltanspruch, wenn er behauptet die Arbeitsgelegenheit sei mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" rechtswidrig, er aber eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein zur Teilnahme an geförderter Beschäftigung verpflichtet?"







         Infos zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten


2016-07-20     www.Grundsicherungs-Handbuch.de     Arbeitsgelegenheiten     .
2015-06-20 YouTube-Beitrag: Wertersatzklage033




2011-11-16    Muster: TARIFKLAGE Anonym (Version-2)    .


Vertragsunterlagen der BA zu AGHs (50 S.)



2013-11-01 Bundesagentur für Arbeit, Zentrale PEG12, II - 1223, November 2013    

SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB IIt   (33 S.)     .

" 2.2.9 Öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch/Wertersatz der Teilnehmer

Weisungen
Das BSG hat am 13.04.2011 in zwei Urteilen (Az.: B 14 AS 98/10 R Mannheim u. Az.: B 14
AS 101/10 R Oldenburg,). und am 27.08.2011 in einem weiteren Urteil (Az.: B 4 AS 1/10 R
Karlsruhe) den Teilnehmern/-innen an AGH grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch/Wertersatz bei rechtswidrigen AGH/Ein-Euro-Jobs zugesprochen (s.
Informationsseite AGH). Dies bedeutet, dass bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen
insbesondere der Zusätzlichkeit der auszuführenden Arbeiten den Teilnehmern/-innen
die reguläre Entlohnung für die ausgeübte Tätigkeit zusteht. Vom Jobcenter ist nach Abzug der
gewährten Leistungen (Alg II, MAE, Versicherungsbeiträge) die Differenz als Wertersatz zu gewähren.
"


2010-08-03 Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende   BGBl. I S. 1112     .

IFG006     Berichte des Bundesrechnungshofes und Vertragsunterlagen zu AGHs

Klage029   Presseberichte

Klage029   Infos

1930 Übereinkommen 29    ILO-Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit     .







         Presseberichte zum Thema: Wertersatz

2015-06-24    Zoll startete Großrazzia im Sozialwarenkaufhaus Unna gegen als 1-Euro-Jobber getarnte Schwarzarbeiter .

2015-06-20    Erfolgreiche Wertersatzklage für rechtswidrigen Ein-Euro-Job gegen das Jobcenter MK .

2015-05-01    Erfolgreiche Wertersatzklage für rechtswidrigen Ein-Euro-Job gegen das Jobcenter MK .

2015-02-13    ? .

2013-08-23    Auch nachträglich mehr Geld bei unzulässigen Ein-Euro-Jobs .










         Forenbeiträge zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten


2014-05-01 diesen-burgern-steht-allen-der-tariflohn-zu

2011-08-16    Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R






Fazit:
Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle
Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
  • Verfahrenskosten, 60 min
  • Untätigkeitsklage
  • Terminsgebühr
  • Arbeitszeit der Widerspruchstelle
  • Portokosten des Jobcenter MK , an den Kunden, das Gericht
  • Kosten für rechtswidrige AGH
  • Vergleichsgebühren
  • 900,00 € Wertersatz
  • Erstattungskosten für Krankenkasse wg. Wertersatz

Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.









                       
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