Klage: Beispiel 055

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: ca. 560,00 € Zinsen unterschlagen

SGB I § 44


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 3425/20, (1. Untätigkeits-/Leistungsklage, 05.08.2020)
Richterin Dr. Singh

Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid W 43/21
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1233/21, (Klage gegen den Widerspruch)
Richterin Dr. Singh

Widerspruch W 43/21
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 87 AS 1588/21, 05.05.2021 (2. Untätigkeitsklage)
Richterin Dr. Singh

LSG NRW, Az.: L 12 AS 1872/21, 25.05.2022 (Berufung)
Richterin Klempt; Richterin Aghte; Richterin Schell; Richterin Dr. Kühn; Richter Ortac


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 37 AS 3530/22, (3. Untätigkeits-/Leistungsklage, vom 23.12.2022)
Richter Hagemann


Sozialgericht Dortmund, Az.: S 53 AS 583/23, 13.05.2024 (4. Untätigkeits-/Leistungsklage, vom 01.03.2023)
Richter/in Nadrowski


LSG NRW, Az.: L 19 AS 916/24, 24.09.2024 (Nichtzulassungsbeschwerde)
Richterin Straßfeld, Richterin Populoh, Richter Machon






Das Jobcenter Märkischer Kreis bemüht sich

die Unterschlagung von Schadensersatzleistungen in Höhe von mehr als 540,80 €

per Urteilsspruch durch das Sozialgericht Dortmund vertuschen zu lassen.

Das Landessozialgericht widersprach und hob das Urteil auf.





"Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021

sowie des Bescheides vom 16.12.2020

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt,

über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung

der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005

unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden."


LSG NRW, Az.: L 12 AS 1872/21, 25.05.2022




        Kurze Einleitung

Die vorliegende Klage dürfte es eigentlich gar nicht geben, weil die im Streit stehenden Zinsen als Bringschuld des Jobcenter Märkischer Kreis bereits mit den erstrittenen Sozialleistungen in Höhe von 1551,82 am 31.03.2014 hätten zur Auszahlung kommen müssen. So ist es im § 44 SGB I festgeschrieben. Eine eigene Antragstellung ist nicht erforderlich. Das Ausgangsverfahren S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014 endete am 31.03.2014 mit dem Urteil:

"Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 19.12.2005 zurückzunehmen

und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

über einen Anspruch der Klägerin auf den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft

für den Zeitraum vom 21.07.2005 - 21.11.2005 zu entscheiden."



Aber erst ein Bewilligungsbescheid vom 04.02.2015 korrigierte nach 9 1/2 Jahren oder 3358 Tagen fehlerhafte Berechnungen aus dem Jahr 2005.
Der erstrittene Erstattungsbetrag lag bei 1551,82 €.
Über den Anspruch auf Verzinsung hatte ich damals keine Kenntnis. Die verantwortlichen Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis schon. Denn mit der Einführung der Software Allegro war die Eingabemaske für die Berechnung der Zinsansprüche nach erfolgreichen Klageverfahren.
Die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit war unmissverständlich:

"Zinsaufwände sind zur Hauptforderung zu buchen."


Im vorliegenden Fall dürften die Zinsansprüche aufgrund der Höhe der Summe und der zeitlichen Verspätung bei mehr als 500,00 € liegen.

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"Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Denn Zinsen sind als unselbständige Nebenleistung akzessorisch zu dieser (vgl nur BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 2/96 - SozR 3-1200 § 44 Nr 8 S 24, 26)."
2020-07-03, BSG, B 8 SO 15/19 R


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Der hier gezeigte Strafbefehl war vorformuliert für eine behauptete Überzahlung für einen Minijob über ca. 130 €.
Er könnte bessere Anwendung finden, wenn er auf den Geschäftsführer des Jobcenter Märkischer Kreis angewendet würde.







         Chronologie




Vorgeschichte:


abgekartete Vermögensschädigung durch das Jobcenter Märkischer Kreis

Die vorliegende Dokumentation beweist zugleich, dass das Strafprozessverfahren 17 Cs-500 Js 219/10-174/11 gegen den Seitenbetreiber vom 28.11.2011 ein Fehlurteil der Richterin Coenen war.
Die Strafanzeige lautete auf "falsche Verdächtigung in zwei Fällen, in einem Falle tateinheitlich mit übler Nachrede - Vergehen nach §§ 164, 187, 194 Abs. 3 Satz 1, 52, 53 StGB" Der Geschäftsführer des JobCenter Märkischer Kreis, Volker Riecke, hatte auf die Betrugsanzeige des Seitenbetreibers seinerzeit mit einer Gegenanzeige reagiert und setzte hinzu:

"Daher bin ich auch der Auffassung,

dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."


Volker Riecke, Geschäftsführer


Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich mit dieser Seite gerne ein weiteres Mal nach. Diese neuen Sachverhalte beweisen zugleich überprüfbare Falschaussagen der Jobcentermitarbeiter im Strafprozess.



05.07.2020     Zinsen angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit 4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich.

Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen. Und obwohl das Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014 das Jobcenter Märkischer Kreis rechtskräftig verurteilt hatte über den Zeitraum vom 21.07.2005 - 21.11.2005 neu zu bescheiden, wurde erst nach mehrfacher Anmahnung und Ankündigung einer Zwangsvollstreckung am 04.02.2015 ein korrigierter Bewilligungsbescheid erlassen.
Der Zahlungszugang in Höhe von 1551,82 € erfolgte erst am 05.02.2015 per Gutschrift der Bundesagentur für Arbeit. Es wurden keine Zinsen gezahlt."


05.08.2020     Untätigkeitsklage
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Verfahren Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
Minderungszeitraum: 21.07.2005 bis zum 21.11.2005 (1.551,82 Euro) endlich umzusetzen und die Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten."


19.08.2020     Eingangsbestätigung S 87 AS 3425/20

15.12.2020     Ladung zum Erörterungstermin am 03.03.2021 (später aufgehoben)

16.12.2020     Ablehnungsbescheid
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 I SGB I verjährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB"


06.01.2021     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
"Der Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
1. Die Verzinsung wurde nicht „beantragt“, sondern eingefordert.
Die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist gesetzlich geregelt und als Bringschuld zu 100% in die Leistungspflicht des Sozialträgers gestellt. Die Auszahlung hätte von Gesetzes wegen zeitgleich mit der geschuldeten Sozialleistung gezahlt werden müssen.
Solche wissentlich und vorsätzlich unterlassene Auskehr der Zinsen ist möglicherweise strafrechtlich als Unterschlagung oder als beabsichtigte Vermögensschädigung als Betrugsdelikt zu verfolgen"

06.01.2021     Ablehnungsbescheid an das SG Dortmund übersandt

15.01.2021     Klagerücknahmeerklärung erbeten (S 87 AS 3425/20)

In der Untätigkeitsklage hat die Widerspruchstelle entschieden, dass sie den § 44 SGB I weiterhin ignorieren darf, weil die Rechtsbeugung jahrelang nicht aufgefallen war . . .
"In dem Rechtsstreit . . .
hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 19. August 2020 zur Kenntnis genommen. Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 19.08.2020 teilt der Beklagte mit, dass über den Antrag vom 05.07.2020 mit Bescheid vom 16.12.2020 entschieden wurde. Damit dürfte sich das vorliegende Verfahren erledigt haben."


02.02.2021 Untätigkeits– und Leistungsklage - Rücknahme zurückgewiesen
"Diese Untätigkeits- und Leistungsklage kann nur mit der Ermittlung und Nachzahlung der Zinsen oder einer gerichtlichen Entscheidung beendet werden.

Auch die Durchmischung von Begrifflichkeiten findet keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beruft sich auf einen Verjährungsparagrafen für „Sozialleistungen“, um „Zinsansprüche“ zu unterschlagen. Allerdings sind die Begriffe nicht billig austauschbar. Im Gesetzgebungsverfahren selbst wurden beide Begriffe definiert, denn sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben, die sich gegenseitig ausschließen.

Der von der Beklagten bemühte § 45 SGB I der Verjährung ist ausdrücklich auf Sozialleistungen begrenzt.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Zinsansprüche finden hier keine Erwähnung, vermutlich, weil der Gesetzgeber es nicht für denkbar erachtet hatte, dass Sozialbehörden dergestalt arrogant klare gesetzliche Regeln systematisch ignorieren.
„Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29), sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29).“ Bundessozialgericht, B 8 SO 15/19 R, 03.07.2020"


12.03.2021     Widerspruchsbescheid W 43/21 - Ablehnung des Antrags auf Verzinsung
"Der Antrag der Widerspruchsführerin vom 05.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen nach § 44 SGB I auf Grund des gerichtlichen Verfahrens S 40 AS 70109 war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.
Denn seit der im Antrag genannten Nachzahlung am 05.02.2015 sind mehr als vier Jahre vergangen.
Nach dieser Sach-und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben."


Wissensdatenbank SGB II
"Sind Geldleistungen, die auf Grund eingetretener Verzögerungen in der Bearbeitung verspätet gezahlt werden, zu verzinsen?
Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen."

Zinsaufwände sind zur Hauptforderung zu buchen.
(Stand: 11.01.17, WDB-Beitrag Nr.: 941015)


27.03.2021     neue Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 (W 43/21)
Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 wird an das SG Dortmund übersandt.
"In der Untätigkeits-und Leistungsklage
wird der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 zur Akte übersandt.
Falls eine weitere Klage erforderlich sein sollte, so ist sie hiermit offiziell gestellt.
Eine Klagerücknahme bleibt ausgeschlossen.
Aufgrund der hartnäckigen Verweigerung der Beklagten selbst die detaillierte Berechnung und Auszahlung der gesetzlich geschuldeten Zinsansprüche nachzukommen, wird angeregt anstelle eines nutzlosen Erörterungstermins gleich eine öffentliche Hauptsacheverhandlung mit Presse und Prozessbeobachtern anzusetzen."


15.04.2021     Klageeingang zum 01.04.2021 bestätigt     S 87 AS 1233/21

19.04.2021     Ausfertigung des Beschlusses vom 19.04.2021     zur Video-Verhandlung am 05.05.2021, Infos

05.05.2021     Urteil   S 87 AS 1233/21 -    (am 25.05.2022 aufgehoben)

"In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2021
durch die Vorsitzende, die Richterin Dr. Singh, sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und die ehrenamtliche Richterin Müllenberg für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen."


[...]

"Ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung ist nicht durchsetzbar, denn er unterliegt der Verjährung,

da der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung nach:§ 45 SGB I erhoben hat."


05.05.2021     . Prozessvorbereitung

17.05.2021     Sitzungsprotokoll der Video-Verhandlung vom 05.05.2021 Sitzungsprotokoll
"Es wird auch die Erörterung der Sache S 87 AS 1233/21 mit hineinbezogen.
Die Kammervorsitzende weist auf Folgendes hin:
Das eigentliche Begehren der Klägerin, nämlich die Zahlung auf Zinsen auch durchsetzen zu können, dieses Begehren kann sie mit Hilfe des Verfahrens S 87 AS 1233/21 weiterverfolgen. In diesem Verfahren ist streitgegenständlich der Bescheid vom 16. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2021. Im Verfahren S 87 AS 3425/20 ist streitgegenständlich die allgemeine Leistungsklage. Die allgemeine Leistungsklage ist aber in der Form nicht zulässig gewesen, da noch keine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über diese Zinsen vorliegt. Insofern wird gebeten, diese allgemeine Leistungsklage zurückzunehmen."


Aus Betroffenen Sicht sind juristische Formalitäten unerheblich:
Das Jobcenter hat das Gesetz gebrochen und finanziellen Schaden verursacht.
Das sich abzeichnet, dass dies kein Einzelfall ist, sondern systemische Vorgehensweise zu sein scheint, liegt eher keine "Fahrlässigkeit" sondern wohl "Vorsatz" vor.

"Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiß, was er tut, ist sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst und will diese verwirklichen, indem er planmäßig vorgeht. ... Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht."

In der Verhandlung stellte Richterin Singh sinngemäß klar, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte mit der unterlassenen Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung von Sozialleistungen (nicht Zinsen) gem. § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte




Die Vertreterin des Jobcenter vereitelte eine Einigung und widersprach den Ausführungen der Richterin.
Eine Entscheidung durch Beschluss erschien den Klägern nicht vertrauenswürdig.
Letztlich fand auch die in der Verhandlung erkennbare Einschätzung der Richterin keinen klaren Ausdruck im Sitzungsprotokoll.
Es bleibt die Hauptsacheverhandlung abzuwarten.


09.07.2021     weitere Stellungnahme nachgefragt
"in obiger Streitsache wird um Mitteilung gebeten, ob eine weitere Stellungnahme beabsichtigt ist."


29.07.2021     weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."

Das Jobcenter übersendet immer die gleichen Textbausteine:
wird beantragt, 1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz nicht zu erstatten sind.

Streitig ist der Bescheid des Jobcenter Märkischer Kreis vom __________ in der Fassung des Widerspruchbescheides vom ________________________.

Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführuungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.


06.08.2021     Klageerweiterung mit Anlagen (13 S.)
"Bedauerlicherweise fehlen in dem übersandten Sitzungsprotokoll die für die rechtliche Bewertung des Klageanliegens die entscheidenden Feststellungen. In der Verhandlung hatte Richterin Singh sinngemäß klargestellt, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte mit der Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung nach § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte"
In der vorliegenden Klage verdient die Vorgeschichte nach Auffassung der Klägerin besondere Beachtung.

Mit Eintritt in die Volljährigkeit der Klägerin hob das Jobcenter Märkischer Kreis (damals noch ARGE MK) zwar die Regelleistung auf und forderte die anteilige Kosten der Unterkunft zu einem Viertel zurück. Allerdings kam keiner der Mitarbeiter der Informations- und Beratungspflicht (§ 13 SGB I) nach, die volljährige Schülerin darüber aufzuklären, künftig eigene Anträge zu stellen. Bei gesetzeskonformer Aufklärung und Hilfe zur Antragstellung § 16 SGB I wäre kein finanzieller Schaden entstanden.

Aber auch 10 Monate nach dem Urteil passierte nichts, bis, ja bis RA Lars Schulte- Bräuker unter Fristsetzung die Zwangsvollstreckung ankündigte.

Frau H. beharrte hartnäckig auf Verjährung. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Schlampereien im eigenen Haus ist das kaum nachvollziehbar.
- 9 ½ Jahre dauerte der vorausgehende Rechtsstreit
- Falsch- und Nichtberatung (§ 13-17 SGB I)
- Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen (§ 263 StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 163 StGB)
- angemaßte Ermessensentscheidung über die Umsetzung von § 44 SGB I
- Verweigerung der mit Urteil vom 31.03.2014 erstrittenen Leistungen
- Auszahlung nach Zwangsvollstreckungsankündigung am 09.02.2015


07.09.2021     Terminsladung zur Hauptsacheverhandlung am 03.11.2021
Hauptsacheverhandlung Mittwoch 03.11.2021, 11.25 Uhr, Saal 112


12.10.2021     erweiterter Klageschriftsatz mit drei Schreiben an den Bundesrechnungshof
Zum Schluss möchte ich noch einen Auszug aus
Gustav Radbruch - Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht zitieren:

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.

Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."


18.10.2021     Prozessvertretung
"Für das Gesamtverständnis des Sachverhaltes wird angeregt dem Beklagten aufzugeben,
die Gesamtsumme der vorenthaltenen Zinsen zu berechnen und darzulegen.
Eine weitere Verschleppung in Form einer eigenen Feststellungsklage ist auf diese Weise vermeidbar.

Weiter wird mitgeteilt, dass sich ein paar Prozessbeobachter interessiert gezeigt haben, denen der Beklagte in gleicher Weise Zinszahlungen in beträchtlicher Höhe gesetzwidrig vorenthalten hat."


20.10.2021     Beschluss S 87 AS 1233/21 - Das persönliche Erscheinen der Klägerin wird aufgehoben.

28.10.2021     weiterer erweiterter Vortrag mit Anlagen
"Zu den konkreten Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 SGB I hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. August 2018, Az. III ZR 466/16 ausführlich Stellung bezogen.

„Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen.“ (Rn. 15)

„Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grund-lage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243; BSGE 61, 175, 176). Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken (z.B. den Risiken der Renten- und Krankenversicherung), aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen.“ (Rn. 15)"


28.10.2021     (zugestellt am 05.05.2021) Das Jobcenter selbst beziffert die unterschlagenen Zinsen mit 540,00 €.
Aber auch diese Berechnung ist falsch.


03.11.2021     Öffentliche Verhandlung beim Sozialgericht Dortmund mit 7 Prozessbeobachter von denen 5 in gleiche Weise vom Jobcenter Märkischer Kreis um die Verzinsung verspätet gezahlter Sozialleistungen betrogen worden waren.

29.11.2021     weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."


03.11.2021     Niederschrift S 87 AS 1233/21
"Der Klägerbevollmächtigte beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 zu verurteilen, die infolge des Urteils des Sozialgerichts Dortmund mit dem Aktenzeichen S 40 (28,23) AS 70/09 bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen."


03.11.2021     Urteil S 87 AS 1233/21
"Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind. nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen."


15.12.2021     Berufung S 87 AS 1233/21 mit Anlagen
"1. Ausgangsklage
Der Berufungsbeklagte hatte im Zeitraum vom 21.07.2005 bis 21.11.2005 Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht und die Beratung unterlassen.
Das Gericht stellte fest:
„Aufgrund des allgemein anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Versicherte verlangen so gestellt zu werden, wie es bei fehlerfreier Beratung der Fall gewesen wäre. Er setzt voraus. dass der Versicherte aufgrund einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Beratung des Sozialversicherungsträgers einen Schaden oder eine Fehldisposition erlitten hat.
Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Sozialversicherungsträgers, der Fehldisposition sowie dem Nachteil muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer erfüllt.“"


03.01.2022     PKH    L 12 AS 1872/21
"es wird um Übersendung der Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten."


11.01.2022     Aufforderung zur Rücknahme der PKH    L 12 AS 1872/21
"Es wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag der Klägerin auf Beiordnung Ihres Vaters in einer Anzeige der Bevollmächtigung des Vaters erschöpft; zumal kein Rahmen ersichtlich ist, innerhalb dessen die Beiordnung erfolgen könnte und sollte. Denn die Vertretung durch einen volljährigen Familienangehörigen ist zulässig, ohne dass es einer Beiordnung bedürfte (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG). Eine Beiordnung erfolgt nur im Rahmen von Prozesskostenhilfe, dabei kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 73a SGG i.V.m § 121 Abs. 2"


31.01.2022     Erinnerung an die Aufforderung zur Rücknahme der PKH
"Es ist beabsichtigt, nach Ablauf der Frist die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen."


20.02.2022     PKH-Antrag zurückgezogen
"Der PKH-Antrag wird zurückgezogen und das Verfahren durch den Klägervertreter fortgeführt."


23.02.2022     gerichtliche Vertagung
"in dem hier vorliegenden Verwaltungsvorgang fehlen die Unterlagen zum mit Verzinsungsantrag vom 05.07.2020 eingereichten Verwaltungsverfahren. Es wird um Nachreichung binnen 3 Wochen gebeten."


28.03.2022     an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert
"an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert."


13.04.2022     Terminsmitteilung
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, 25. Mai 2022,10:15 Uhr,
Saal 1115
Zweigertstraße 54 45130 Essen"


30.04.2022     Betrug durch Unterlassen durch JC
"Sehr geehrte Frau Markmann,
sehr geehrte Frau Buchholz,

seit Anfang des Monats vertreten Sie als Geschäftsführerin des Jobcenters Märkischer Kreis die außergerichtlichen und gerichtlichen Interessen. Frau Buchholz ist als Bereichsleiterin Recht für die Arbeit der Rechtsstelle tätig.

Heute wende ich mich persönlich ein erstes Mal an Sie, um nachzufragen, ob Sie beabsichtigen die teils rechtswidrigen Praktiken ihrer Vorgänger fortzuführen oder ansprechbar sind für nachweisbare Fehlentwicklungen.

Seit Jahren verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis Anspruchsberechtigten die von Amtswegen und ohne Antragsvoraussetzung zu erbringende Schadensersatzleistung der Verzinsung gem. § 44 SGB I. Dabei geht es um Tausende von Euro. Strafrechtlich ist das Betrug durch Unterlassen (§ 263 StGB). Bandenmäßig durch die Vielzahl der Betrugs-Beteiligten, in Hunderten von Einzelfällen. "


10.05.2022     Keine Einsicht in die Verfahrensfehler
"Die Rücknahme der Einrede der Verjährung - wie von Ihnen gewünscht- kommt zu dem derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht."

Ist ok, der Strafantrag ist gestellt. Es gilt vermehrt Beweise für Sozialleistungsbetrug durch das JC überprüfbar zu dokumentieren.


11.05.2022     Akteneinsicht
Bei der Akteneinsicht beim LSG wurde auffällig, dass 19 Jobcenter-Mitarbeiter! an den falschen Bescheiden beteiligt waren.


11.05.2022     Terminverschiebung auf 12:00 Uhr
L 12 AS 1872/21:
der Verhandlungstermin vom 25.05.2022 wird von 10.15 Uhr auf 12.00 Uhr verlegt. Im Übrigen bleibt die Ladung bestehen.
LSG NRW
Zweigertstr. 54
45130 Essen
Fax: 0201 7992302
Saal 1115


14.05.2022     Strafantrag wegen Betrug durch Unterlassen
"Strafantrag gegen Anna Markmann, als Geschäftsführerin Jobcenter Märkischer Kreis
wegen
Betrug durch Unterlassen in wahrscheinlich Hunderten von Fällen
durch vorsätzliche Missachtung des § 44 SGB I
in der Absicht der Vermögensschädigung Bedürftiger
Der Strafantrag wendet bewusst sich an die Staatsanwaltschaft Bochum, weil die Staatsanwaltschaft Hagen sich als Verfahrensbeteiligte erweisen wird.
Regelmäßig verklagen Staatsanwaltschaften deutschlandweit Leistungsberechtigte wegen Sozialleistungsbetrug mit der Unterstellung unterlassener Mitwirkung in der Absicht des Betruges.
Mit diesem Strafantrag werden erste Ermittlungen angestoßen.
Nach Zustellung des Aktenzeichens werden weiterführende Beweismittel übersandt."


17.05.2022     Klageerweiterung mit Anlagen (12 S.)
"wird nunmehr nach erfolgter Akteneinsicht weiter vorgetragen.

Zwanzig Betrugsbeteiligte sind in den verschiedenen Vorgängen nachgewiesen. VI. Das Urteil S 87 AS 1233/21 des Sozialgericht Dortmund vom 03.11.2021
Die Vorsitzende Richterin Dr. Singh verfolgte nach unbedachter Aussage eines ehrenamtlichen Richter Müller / Richterin Müllenberg das eigentliche Ziel einen Präzedenzfall zu vermeiden. Diese Aussage können sieben Prozessbeobachter bezeugen. Aus Betroffenen Sicht stellt dies im dreisten Widerspruch zum Gesetzgeber eine aktive Hilfe zur offenen Rechtsbeugung dar."


18.05.2022     erweiterter Klagevortrag mit Anlagen
"Nach dem heute zugestellten Schreiben des Beklagten kommt die freiwillige Rücknahme der Einrede der Verjährung nicht in Betracht.

Obwohl der Gesetzgeber mit Gesetzentwurf - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) -- Allgemeiner Teil — Drucksache 7/ 868 ausdrücklich darauf abstellt, dass auf Verjährung verzichtet werden kann, um begangene Fehler auszugleichen, zeigt sich der Beklagte uneinsichtig und hält an der Vermögensschädigung durch Betrug fest. Das „Recht“ des spät entlarvten Betrügers?
Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB), Drucksache 7/ 868

Nach Auffassung der Klägerin bemüht sich der Beklagte darum das Sozialgericht zu Mittätern zu rekrutieren und zeitgleich die Absolution derselben zu erschleichen. Mit Gerechtigkeit hat das wohl gar nichts mehr zu tun. Die Klägerin wurde durch den Beklagten finanziell und auch psychisch beschädigt. Am Versagen des Beklagten kann kein Zweifel bestehen. Am Rechtsanspruch der Klägerin auf Verzinsung auch nicht.

Der Weg der strafrechtlichen Verfolgung gegen den Beklagten ist bereits eröffnet. Pressebeobachter sind geladen. Vertuschung bleibt ausgeschlossen.

XII. Bundesrechnungshof einbezogen
Unter dem Aktenzeichen VI 3 - 05 20 35 - 6992/2021 ist das Thema „Betrug durch Unterlassung“ in Jobcentern beim Bundesrechnungshof erfasst."


25.05.2022     .     eigene Reflektion


30.05.2022     Sitzungsprotokoll L 12 AS 1872/21

"Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Berufungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund:
vom 03.11.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu
verpflichten die für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 bewilligten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt die Berufung zurückzuweisen."

Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der folgenden Urteilsformel.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.


Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.


03.06.2022     Auszahlungsforderung mit Sitzungsprotokoll
" das Landessozialgericht NRW hat in mündlicher Verhandlung am 15.05.2022 entschieden, dass die mit der Klage begehrten Nachzahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen sind.

Das Gericht wies Ihre „Eingabe der Verjährung“ unmissverständlich zurück. Ihr Betreiben die Zurückweisung der Berufung zu fordern schlug fehl.

Die Urteilsformel besagt, dass das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 03.11.2021 aufgehoben und abzuändern ist


25.07.2022     Urteil L 12 AS 1872/21
"Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."

C. Die Berufung ist im, Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten und der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet. Der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die erhobene Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht abgewiesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus im Wege der Leistungsklage eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen bezogen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 begehrt, ist die Berufung unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG ist statthaft, denn über einen Zinsanspruch entscheidet die Behörde -

1. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Zinsanspruch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Hauptleistung, für die der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist


05.09.2022     Verzinsung abgelehnt
"Das Jobcenter ist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist ermessensfehlerfrei."
[...]
Danach überwiegt das Interesse des Jobcenters Märkischer Kreis wegen der Entlastung von alten Ansprüchen auch wegen der Verpflichtung eines sparsamen Umgangs mit steuerfinanzierten Leistungen das Interesse des Antragstellers veraltete Nebenleistungen zu erhalten.

- eine Jobcentereigene Umschreibung von Vertuschung von "Betrug durch Unterlassen". -


20.09.2022     Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid Zinsen vom 05.09.2022
"In einem Ablehnungsbescheid reagiert eine Frau Be... auf das Urteil. Sie hatte nicht an der Verhandlung im Mai teilgenommen und darum auch keine Kenntnis der „Rechtsauffassung des Gerichts“ aus erster Hand. Entsprechend wirr sind einige (Falsch-)Aussagen zum Urteil.

„Ihrem Antrag kann ich nicht entsprechen.“

- Das ist eine Lüge. Richtig muss es heißen: will (oder darf) ich nicht entsprechen. In den Schriftsätzen zum Verfahren und auch im Verhandlungstermin war die Möglichkeit der Nachbesserung und Nachzahlung ausführlich dargelegt worden. Außerdem war die Beklagte in Person der Geschäftsführerin Anna Markmann persönlich am 30.04.2022 aufgefordert worden, die Einrede der Verjährung zurück zu ziehen und der dem Gesetz entsprechenden Forderung nach Wiedergutmachung/Schadensersatz Folge zu leisten. Frau Anna Markmann war durch den Klägervertreter über den Straftatbestand des „Betrug durch Unterlassen“ in Kenntnis gesetzt worden."




Noch 'ne Klage



23.12.2022     Untätigkeits- und Leistungsklage (33 S.)    
"Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil L 12 AS 1872/21 vom 25.05.2022 den Anspruch der Klägerin auf Verzinsung vollumfänglich bestätigt und den Beklagten und Berufungsbeklagten aufgefordert, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dieser Rechtsauffassung folgte der Berufungsbeklagte nicht."




29.12.2022     Eingangsbestätigung S 37 AS 3530/22    
"die Klage vom 23.12.2022 ist hier am 23.12.2022 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3530/22 geführt"


09.01.2023     Stellungnahme des Beklagten
"In dem Rechtsstreit S 35 AS 3426/20

hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 05. Januar 2023 zur Kenntnis genommen.

Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2023 und den Hinweis auf den Ermessensnichtgebrauch teilt der Beklagte mit, dass der Bescheid vom 25.08.2020 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 hiermit aufgehoben wird.

Über den Antrag des Klägers vom 17.07.2020 wird erneut entschieden werden. Damit dürfte sich das vorliegende Klageverfahren erledigt haben. Es wird um Aufhebung des Erörterungstermins am 16.01.2023 gebeten."


06.02.2023     Widerspruchsbescheid W 1621/22
"Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund wurde das Jobcenter Märkischer Kreis unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, über die Verzinsungsansprüche der Widerspruchsführerin erneut zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 05.09.2022 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 23.11.2005 erneut unter Erhebung der Einrede der Verjährung ab.

Der gegen die erneute Ablehnung der Verzinsung mit Schreiben vom 20.09.2022 erhobene Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Der Vortrag, der Verzinsungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB I setze keinen Antrag der, Widerspruchsführerin voraus und sei einer Ermessenentscheidung nicht zugänglich sein, ist zwar zutreffend, jedoch ist die Rechtsgrundlage für Verjährungseinrede § 45 SGB I.

Die Norm des § 45 SGB I stellt für den Eintritt der Verjährung allein auf den Zeitablauf ab, ohne zu unterscheiden, ob der verjährte Anspruch antragsabhängig oder antragsunabhängig war.

Erst wenn die Verjährung eingetreten ist, kann die Einrede der Verjährung erhoben werden, wobei die Behörde dafür eine Ermessensentscheidung -wie hier geschehen- zu treffen hat.

Die erhobene Einrede der Verjährung hindert die Durchsetzung des Anspruchs der Widerspruchsführerin."


01.03.2023     Klage gegen den Widerspruchsbescheid W 1621/22   (39 S.)
Justizministerium NRW, 0211 8792-456, Fristwahrende Klage Bitte Weiterleiten Die Fax-Erreichbarkeit ist beim SG Do nicht gewährleistet. "Klage wegen: fortgesetzter Verweigerung gesetzeskonformer Verzinsung gem. § 44 SGB I für die Zeit vom 21.07.2005 bis 23.11.2005

beantrage ich,

die Beklagte zu verurteilen den Ablehnungsbescheid vom 20.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2023 aufzuheben und den Beklagten zu Neubescheidung zu verpflichten.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Verfahren Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014 (Minderungszeitraum: 21.07.2005 bis zum 21.11.2005 (1.551,82 Euro) unter Beachtung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs festzustellen und die unterschlagenen Verzinsungsansprüche exakt zu berechnen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Urteil L 12 AS 1872/21 vom 25.05.2022 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund S 87 AS 1233/21 vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesem Urteil ist der Beklagte nachweislich nicht nachgekommen. Die Rechtsauffassung des Gerichts blieb weiterhin unberücksichtigt. Das LSG hatte festgestellt:

„Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten und der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet. Der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 ist rechtswidrig. Und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die erhobene Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht abgewiesen.“"


06.03.2023     Eingangsbestätigung S 53 AS 583/23
"die Klage vom 01.03.2023 ist hier am 01.03.2023 eingegangen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 53 AS 583/23 geführt."


23.05.2023     Ladung zum S 37 AS 3530/22
"Freitag, 30. Juni 2023, 11:30 Uhr,
Saal 510,5. Etage
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund"


05.06.2023     Antrag auf Akteneinsicht u.a.    
"zur Termins Vorbereitung wird zunächst beantragt die Beklagte zur Übersendung der Rückmeldungen der Prozessbevollmächtigten zu den Vorverfahren aufzufordern.

Das LSG NRW hatte die Verzinsungsansprüche in der Verhandlung bestätigt und auch beziffert (LSG NRW, 25.05.2022, L 12 AS 1872/21) und der Beklagten nahegelegt, dem Klagebegehren nach zu kommen. „Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht“

In dem Verfahren beim LSG NRW waren 6 Vereinsmitglieder von aufRECHT e.V. als Prozessbeobachter zugegen, die alle in eigenen Verfahren Betrugsopfer sind. Alle haben „die Rechtsauffassung des Gerichts“ dahingehend protokolliert, dass das LSG NRW festgestellt hatte, dass die Zinsen nachzuleisten wären, die Entscheidung aber nach dem Willen des Gesetzgebers per Beklagten-Bescheid zu ergehen habe."


27.06.2023     ERINNERUNG - Ladung zur Klage, Akteneinsicht S 37 AS 8 3530_22.pdf
"Sehr geehrter Herr Richter Hagemann,

trotz meines schriftlichen Antrags haben Sie mir bisher keine Akteneinsicht gewährt.

Die konkret angeforderten Prozess-Unterlagen der Beklagen haben Sie mir nicht weitergeleitet, möglicherweise selbst nicht erhalten und auch die Vorladung der Augenzeugen haben Sie mir nicht bestätigt.

Damit haben Sie eine gründliche Prozessvorbereitung verunmöglicht, und Beweismaterial zurückbehalten.

Auch auf meine telefonische Meldung und der Bitte um Rückruf haben Sie mir gegenüber nicht reagiert. Ihr Büroassistent Herr A hat mich lediglich wissen lassen, dass Sie ihm mitgeteilt hatten, dass Sie mich nicht kontaktieren wollten.

Dies alles kann nach Lage der Dinge in der Sache nur zu einer ausführlichen Verfahrensrüge führen.

Ein faires Verfahren ist bereits im Vorfeld gescheitert."


28.07.2023     Verfügung
"Es blen."


04.09.2023     Erinnerung
"an die gerichtliche Verfügung vom 28.07.2023 wird erinnert. Um Erledigung innerhalb von drei Wochen wird gebeten."


14.09.2023     Bitte um erneute Übersendung
"Eine gerichtliche Verfügung vom 28.07.2023 liegt hier nicht vor.
Bitte um erneute Übersendung.
Der Leistungsanspruch besteht seit dem 31.03.2014."


18.04.2024     Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2024, 10,00 Uhr
"in dem oben genannten Rechtsstreit

ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Montag, 13. Mai 2024, 10:00 Uhr,
Saal 20, Erdgeschoss
Landesbehördenhaus Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund

Ihr persönlich.es Erscheinen ist angeordnet.

Aktenzeichen: S 53 AS 583/23

Sie werden zu diesem Termin geladen. Sie müssen auch dann persönlich erscheinen, wenn Sie einen Prozessbevollmächtigten entsenden."


13.05.2024     Termin und Urteil S 53 AS 583/23
"In der Verhandlung wurde zuerst der Jobcentervertreter Ulrich Paetz ganz konkret gefragt, welche Entscheidung getroffen worden wäre, wenn das Jobcenter von Anfang an gesetzeskonform beschieden hätte. Er schwieg. Dann wurde dieselbe Frage an Richterin Nadrowski gestellt. Auch sie schwieg sehr aussagekräftig. Die beisitzenden Richter saßen dabei wie abgerichtete Meerschweinchen. (Art 5 GG) Sie wurden erst gar nicht befragt."







06.07.2024     Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung -
"Kernpunkt der Klage ist die LSG Entscheidung, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022

„Am 05.07.2020 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Verzinsung dieses Nachzahlungsbetrages.“

In der Urteilsbegründung des LSG NRW heißt es:

„3. Der Durchsetzung des Anspruchs auf Verzinsung gemäß § 44 Abs. 1 SGB I steht vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Zwar ist Verjährung eingetreten, so dass der Beklagte zur Verweigerung der Verzinsung berechtigt war, er hat jedoch die Einrede der Verjährung fehlerhaft erhoben. Der Anspruch auf Verzinsung unterliegt der vierjährigen Verjährung. Das SGB regelt zwar an keiner Stelle ausdrücklich die Verjährung des Verzinsungsanspruchs, § 45 Abs. 1 SGB I ist aber (zumindest entsprechend) anzuwenden.“

In den folgenden Widerspruchsentscheidungen wiederholte der Beklagte die gleichen Fehler der rechtsfehlerhaften Einrede des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 noch zweimal. Am 06.02.2023 provozierte der Widerspruchsbescheid W 1621/22 die weitere Klage S 53 AS 583/23.

Aber die Klägerin hat Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung.

Der Beklagte hat bereits das Recht gebrochen, indem der Verzinsungsanspruch verschleiert und zudem verweigert wurde. „Betrug durch Unterlassen“ ist wohl der korrekte Fachbegriff des Strafgesetzbuches.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer verspäteten Auszahlung von Zinsen eingeräumt und der automatischen Verjährung auf diese Weise widersprochen.

Das LSG NRW hatte festgestellt, dass selbst eine Ermessensentscheidung über ein Festhalten einer Verjährung sorgfältig begründet werden muss. Diese gebotene Sorgfaltspflicht hatte der Beklagte nicht erbracht, was zu einer ersten Aufhebung der Entscheidung geführt hatte.

Allerdings ließ auch die wiederholte ablehnende Entscheidung keine Besserung erkennen. Aus Klägersicht kann der erneute Versuch der Leistungsverweigerung nur als Betrug im Sinne des StGB § 263 verstanden werden.

Die Vorsitzende Richterin Nadrowski ignorierte die LSG-Entscheidung, L 12 AS 1872/21 vom 25.05.2022 in den Kernaussagen vollständig und schrieb in das Urteil:

„Mit Bescheid vom 05.09.2022 lehnte er die Verzinsung unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung ab. Er sei in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zur Erhebung der Einrede berechtigt. Diese sei geeignet, den Zweck der Verjährungsregeln zu verwirklichen. Diese dienten unter anderem der Bewirkung von Rechtsfrieden und der Entlastung von Streitigkeiten über veraltete Ansprüche. Es sei kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ersichtlich. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei ferner auch angemessen. Die Funktion der Verzinsung als Ausgleich für die verspätete Erfüllung von Sozialleistungsansprüchen sei mit größerem zeitlichen Abstand als geringe zu bewerten. Die Verjährungsregelung sei ferner nicht von einem Verschulden abhängig. Die Erhebung der Einrede sei zuletzt auch nicht treuwidrig. Insgesamt überwiege das Interesse des Beklagtenvor der dem Hintergrund zur Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten Leistungen das Interesse der Klägerin.“

Das Argument „der Bewirkung von Rechtsfriedens“ ist in der vorliegenden Klage widerlegt. Das Gegenteil wurde erreicht. Mehrere Fachaufsichtsbeschwerden demaskieren die kriminellen Machenschaften der Verantwortlichen des Jobcenter Märkischer Kreis.

Auch die „Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten Leistungen“ erweist sich als deutlich verfehlt, weil in der Folge mehrere Beispiele veröffentlicht sind, die hinreichend belegen, dass die Unterschlagung von Entschädigungsleistungen beim Jobcenter Märkischer Kreis keineswegs bedauerliche Einzelfälle sind, sondern eine Betrugsmasche des Beklagten sind.

Diese Vorgehensweise des Beklagten ist kriminell und von Sozialgerichten nicht zu decken.

Auch der Beschwerdewert ist erreicht, wenn zu der Verzinsung entsprechende Kosten zur Prozessführung eingerechnet werden. Außerdem sind Leistungen zu gewähren für die überlangen Verfahrensdauern.

Der erweiterte Vortrag bleibt vorbehalten.

Weitere Beweise sind in Vorbereitung."


12.07.2024    

26.07.2024    

26.08.2024     Prozessfortführung
"In dem Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 13.08.2024 zur Kenntnis genommen.

Für das laufende Verfahren ist dies jedoch ohne Belang. Die Klägerin führt das Verfahren also ohne "Prozessbevollmächtigen" weiter. Mein Vater bleibt mir ja als Unterstützer und Beistand erhalten.

Darüber hinaus hat er als Gründungsmitglied des Vereins aufRECHT e.V. Einblick erhalten in eine Vielzahl von Jobcenterbescheiden und als "Bürgerreporter" über eine Fülle von Rechtsverstößen des Beklagten Veröffentlichungen erarbeitet.

§ 73 SGG (7)
1In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Dennoch, oder gerade darum, wird diese Zurückweisung des Prozess-bevollmächtigten als Versuch verstanden, die jahrelangen gesetzwidrigen Betrugsbemühungen des Beklagten zu decken. Unter Berufung auf Art 5 GG benenne ich dieses Vorgehen als "Beihilfe zum Sozialleistungsbetrug" durch das Landessozialgericht.

Die postalische Erreichbarkeit soll aber ausdrücklich bleiben:

"In der Verhandlung am 13.05.2024 wurde zuerst der Jobcenterbevollmächtigte Ulrich Paetz ganz konkret gefragt, welche Entscheidung getroffen worden wäre, wenn das Jobcenter von Anfang an gesetzeskonform beschieden hätte. Er schwieg.

Dann wurde dieselbe Frage an Richterin Nadrowski gestellt. Auch sie schwieg sehr aussagekräftig. Die beisitzenden Richter saßen dabei wie abgerichtete Meerschweinchen. (Art 5 GG) Sie wurden erst gar nicht befragt.

Für die Prozessbeobachter bestand kein Zweifel, dass die Gefragten wussten, dass hier Rechtsverstöße demaskiert wurden.

Und auch die Frage, warum keine Belehrung über die Verzinsungspflichten gem. § 44 SGB I erfolgt sind, blieb unbeantwortet.

In einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Anforderungen an die Beratungspflicht von Sozialhilfeträgern vom 02.08.2018 (III ZR 466/16) stellte der BGH u.a. fest:

"Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende hat"

Die oben genannten Fragen werden hiermit dem Landessozialgericht angetragen. Es gibt keinen Rechtsfrieden bei einer derart klaren Schuldlage ohne Gerechtigkeit."


14.08.2024     .
"doch zugelassen"


26.08.2024    

05.09.2024     2024-09-05 L 19 AS 916_24 NZB - Tabea.pdf

in dem oben genannten Rechtsstreit hat der Senat bei, der Entscheidung Telefon 0201 7992-1 " 'Jelefax 0201 7992-7302

vom 13.08.2024 übersehen, da$s Herr Wockelmann ihr Vater ist. Als . ' . , , ' .- - www.lsg~nlW..de..:..:._:. ,: ... ,

volljähriger Familienangehöriger ist Herr Wockelmann LS.v. §73 Abs. 2 www.soziaIgerichtsbar~eit.de Hinweise zum Datenschutz S. 2 Nr. 2 SGG ist.

12.09.2024     In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen. Zunächst einmal wird vorgetragen alle Akten der vorgelagerten Verfahren beizuziehen, um die überlange Verfahrensdauern darzulegen (BSG, B 10 ÜG 2/20 R, 24.03.2022)





24.09.2024     NZB Beschluss L 19 AS 916/24 NZB
"Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 19. Senat des Landessozialgerichts' Nordrhein-Westfalen am 23.09.2024 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Straßfeld, die Richterin am Landessozialgericht Populoh und dem Richter am Landesozialgericht Machon beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2024 - 5 53 AS 583/23 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 04.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 21.07.2005 bis 21.11.2005 und zahlte den bewilligten Geldbetrag in Höhe von insgesamt 1.551,82 € aus.

Am 05.07.2020 beantragte die Klägerin die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages. Mit Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag unter Erhebung der Einrede der Verjährung ab. Die hiergegen erhobene Klage, S 87 AS 1233/21, wies das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 03.11.2021 ab. Auf die Berufung der Klägerin, L 12 AS 1872/21, verurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25.05.2022 den Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Verzinsung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte habe sich bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin in ermessensfehlerhafter Weise auf die Einrede der Verjährung berufen, da er von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

Mit Bescheid vom 05.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2023 lehnte der Beklagte die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung ab.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 13.05.2024 abgewiesen hat. Auf Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 26.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.07.2024 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Sie trägt vor, der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Einrede der Verjährung erhoben. Sie habe einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe bereits das Recht gebrochen, indem der Verzinsungsanspruch verschleiert und zudem verweigert worden sei. "Betrug durch Unterlassen" sei wohl der korrekte Fachbegriff des Strafgesetzbuches. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Möglichkeit einer verspäteten Auszahlung von Zinsen eingeräumt und der automatischen Verjährung auf diese Weise widersprochen.

Der 12. Senat des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe in dem Urteil vom 25.05.2022 - L 12 AS 1872/21 festgestellt, dass eine Ermessensentscheidung über ein Festhalten an einer Verjährung sorgfältig begründet werden müsse. Das Sozialgericht habe die Entscheidung des 12. Senats ignoriert. Das Argument "der Bewirkung von Rechtsfrieden" sei mit der vorliegenden Klage widerlegt. Auch die "Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit steuerfinanzierten Leistungen" erweise sich als deutlich verfehlt, weil belegt sei, dass die Unterschlagung von Entschädigungsleistungen beim Beklagten kein Einzelfall sei, sondern eine Betrugsmasche des Beklagten. Auch die Frage, warum keine Belehrung über die Verzinsungspflichten gemäß S 44 SGB I erfolgt seien, sei unbeantwortet geblieben. Sie verweise auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2~218 - III ZR 466/16.

Die Klägerin beantragt

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2024 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Urteil des Sozialgerichts weiche nicht von einer Entscheidung des· Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine Abweichung des Urteils von ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Erhebung der Einrede der Verjährung nach § 458GB I als Ermessensentscheidung anzusehen sei, sei geklärt. Eine solche Ermessensentscheidung habe er in seiner hier streitgegenständlichen Entscheidung getroffen. Dem von der Klägerin angeführten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe die Erhebung der Einrede der Verjährung unter Ermessensnichtgebrauch zu Grunde gelegen und können schon deshalb eine Divergenzrüge nicht stützen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

1. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Danach kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht hat die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Berufung nicht statthaft, weil sie weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG), noch den für die zulassungsfreie Berufung erforderlichen Wert von 750,00 € erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands ist derjenige der Einlegung der Berufung (vgl. BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - B 14 AS 86/18B m.w.N.). Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Betrag, den das Sozialgericht dem Kläger verwehrt oder zugesprochen hat und der deshalb im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden kann (BSG, Urteil vom 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R). Bei der Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, ist daher auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der der Beschwer des Klägers entspricht Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14 m.w.N).

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 05.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.20023, mit welchem der Beklagte die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages i.H.v. 1.551,82 € für die Zeit vom 21.07.2005 bis 21.11.2005 abgelehnt hat.

Die Klägerin hat ihr Begehren bisher nicht konkret beziffert. Bei einem unbezifferten Antrag hat das Berufungsgericht den Berufungsstreitwert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B). Der Beklagte hat im vorangegangen Klageverfahren S 87 AS 1233/21 den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch mit 540,00 € beziffert. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB I bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Berechnung unzutreffend ist (vgl. zur Berechnung des Zinsanspruchs Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 44 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 45). Solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG. liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

• das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

• ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtssicheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Keller in Meyer-Ladewig , SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (BSG, Urteile vom 12.12. 2019 - B 14 AS 45/18 R vom 21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R) Bei dem Zinsanspruch gemäß § 44 SGB. I handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Erhebung der Einrede der Verjährung steht im Ermessen der Behörde (BSG, Urteile vom 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R, vom 15.06.2000 - B 7 AL 64/99 R und vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96). Soweit einer Behörde - wie vorliegend - Ermessen eingeräumt ist, bestimmt sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 SGB I) die Rechtsfolge. Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I,' § 54 Abs. 2 S. 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise in Form einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensfehlgebrauch Gebrauch gemacht worden ist (BSG, Urteile vom 24.06.2020: B 4 AS 12/20 R, vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R, vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R und vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94).

Die von der Klägerin (wohl) gesehene inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.V. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

b) Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die ein höheres Gericht aufgestellt hat, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen Kriterien, wenn auch unter Umständen unbewusst, im Grundsätzlichen widersprochen, also abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe, entwickelt hat (BSG, Beschluss vom 19. 02.2024.- B ~ P 9/23 B).

Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Abweichung (vgl. BSG, BSG, Beschluss vom 08.03.2023 - B 7 AS 129/22 B). Eine Divergenz besteht somit nur, wenn das Sozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 B 8 SO 78/11 B). Dies ist hier nicht der Fall und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem Vortrag der Klägerin.

c) Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Einen konkreten Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde. an das Bundessozialgericht· anfechtbar, § 177 SGG.

Machon Populoh Straßfeld"


06.10.2024     weitere "Prozessfortführung" durch zeitliche Überschneidung
"In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen.

Die Verfahrensverschleppung wird erneut gerügt und Schadensersatz für die überlange Verfahrensdauer geltend gemacht.

Außerdem wird beantragt die gesetzwidrig unterschlagenen Schadensersatz-leistungen ebenso zu verzinsen, wie § 44 SGB I vorsieht. Der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die Zinsen selbst war in keinem vorgelagerten Verfahren bestritten worden. Der Rechtsanspruch auf die Verzinsung besteht seit dem 31.03.2014. Klägerseitig kann die jeweilige Klageabweisung kaum anders als „Beihilfe zum Leistungs-/Schadensersatzbetrug“ verstanden werden.

In zwei weiteren Terminen zu Zinsklagen vor dem Sozialgericht Dortmund am 17.09.2024 Ulrich Wockelmann./.Jobcenter Märkischer Kreis wurden beide Klagen durch den vorsitzenden Richter Ocken ebenfalls unter dem Vorwand der Verjährung abgewiesen. Damit reiht sich Richter Ocken in die Gruppe von Richtern ein, die dem Argument der „Verjährung von Schadensersatzbetrug“ leichtfertig zugeneigt sind.

Ausnahmslos jedem Antrag auf Verjährung von Zins-Klagen geht zwingend Sozialbetrug durch Unterlassen voraus.

Bedenkt man, dass dem „Argument“ des Beklagten immer vier Jahre gesetzwidriges Nichtstun vorausgehen muss, so ist diese starre Haltung der nachfolgend benannten Richter die in die Zinsklagen eingebunden sind höchst fragwürdig:

Richterin Dr. Brünnen (92); Richterin Dörnert (32); Richter Felten-Sprenger (56); Richterin Reif (14); Richterin Singh (87), Richter Stinder (92), LSG NRW (L 2): Richterin Lente-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman (PKH) LSG NRW (L 12): Richterin Klempt; Richterin Aghte; Richterin Schell; Richterin Dr. Kühn; Richter Ortac; SG Köln, Richterin Dr. Wardemann (3.)

Das Betrugsmuster des Beklagten ist wiederkehrendes Thema in verschiedenen Klageverfahren: S 58 (60) AS 3400/12; S 58 (60) AS 5217/12; S 58 (60) AS 5335/12; S 58 AS 1931/12; S 60 AS 4151/12 ER; S 58 (60) AS 2496/13; S 58 AS 3856/13; S 58 AS 3857/13; S 58 AS 3858/13; S 58 AS 1124/14; S 58 AS 1121/14; S 58 AS 1122/14; S 58 AS 1123/14; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20; S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20

Bei angemessener Würdigung des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens 7/868 vom 27.06.1973 (https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf ) ist wohl kaum davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ohne wenn und aber als Imperativ ausformuliert und gleichzeitig davon ausgeht, dass das Gesetz von Sozialleistungsträgern ständig ignoriert werden wird und den Gesetzesbrechern als Ausweg eine Hintertür als „Verjährung“ gleichsam als Belohnung und Absolution öffnet.

Der § 44 SGB I lässt keinen Raum für „Ermessensausübung“ und zieht als klare Handlungsanweisung Verjährung nicht einmal in Betracht.

Möglicherweise ist die Sozialgerichtsbarkeit als Ansprechpartner bereits nicht mehr gewillt, der nachgewiesenen systematischen Rechtsbeugung entschlossen entgegenzutreten.

Ist der vorliegenden Klage aber die „Krücke der Verjährung“ erst einmal entzogen, so ist dem Gesetz endlich Folge zu leisten.

Es wird weiter vorgetragen werden."


">.
"Es blen."


06.10.2024     weitere Prozessfortführung
"In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen. In dem Beschwerdeverfahren wird weiter vorgetragen. Zunächst einmal wird vorgetragen alle Akten der vorgelagerten Verfahren beizuziehen, um die überlange Verfahrensdauern darzulegen (BSG, B 10 ÜG 2/20 R, 24.03.2022) usw zitieren

Die Verfahrensverschleppung wird erneut gerügt und Schadensersatz für die überlange Verfahrensdauer geltend gemacht.

Außerdem wird beantragt die gesetzwidrig unterschlagenen Schadensersatzleistungen ebenso zu verzinsen, wie § 44 SGB I vorsieht. Der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die Zinsen selbst war in keinem vorgelagerten Verfahren bestritten worden. Der Rechtsanspruch auf die Verzinsung besteht seit dem 31.03.2014. Klägerseitig kann die jeweilige Klageabweisung kaum anders als „Beihilfe zum Leistungs-/Schadensersatzbetrug“ verstanden werden.

In zwei weiteren Terminen zu Zinsklagen vor dem Sozialgericht Dortmund am 17.09.2024 Ulrich Wockelmann./.Jobcenter Märkischer Kreis wurden beide Klagen durch den vorsitzenden Richter Ocken ebenfalls unter dem Vorwand der Verjährung abgewiesen. Damit reiht sich Richter Ocken in die Gruppe von Richtern ein, die dem Argument der „Verjährung von Schadensersatzbetrug“ leichtfertig zugeneigt sind.

Ausnahmslos jedem Antrag auf Verjährung von Zins-Klagen geht zwingend Sozialbetrug durch Unterlassen voraus.

Bedenkt man, dass dem „Argument“ des Beklagten immer vier Jahre gesetzwidriges Nichtstun vorausgehen muss, so ist diese starre Haltung der nachfolgend benannten Richter die in die Zinsklagen eingebunden sind höchst fragwürdig:

Richterin Dr. Brünnen (92); Richterin Dörnert (32); Richter Felten-Sprenger (56); Richterin Reif (14); Richterin Singh (87), Richter Stinder (92), LSG NRW (L 2): Richterin Lente-Poertgen, Richterin Lehrmann-Wahl, Richterin Dr. Bergman (PKH) LSG NRW (L 12): Richterin Klempt; Richterin Aghte; Richterin Schell; Richterin Dr. Kühn; Richter Ortac; SG Köln, Richterin Dr. Wardemann (3.)"


Das Betrugsmuster des Beklagten ist wiederkehrendes Thema in verschiedenen Klageverfahren:

S 58 (60) AS 3400/12; S 58 (60) AS 5217/12; S 58 (60) AS 5335/12; S 58 AS 1931/12; S 60 AS 4151/12 ER; S 58 (60) AS 2496/13; S 58 AS 3856/13; S 58 AS 3857/13; S 58 AS 3858/13; S 58 AS 1124/14; S 58 AS 1121/14; S 58 AS 1122/14; S 58 AS 1123/14; S 14 AS 1980/20; S 14 AS 1981/20; S 14 AS 2011/20; S 14 AS 2012/20

Bei angemessener Würdigung des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens 7/868 vom 27.06.1973 (https://dserver.bundestag.de/btd/07/008/0700868.pdf ) ist wohl kaum davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ohne wenn und aber als Imperativ ausformuliert und gleichzeitig davon ausgeht, dass das Gesetz von Sozialleistungsträgern ständig ignoriert werden wird und den Gesetzesbrechern als Ausweg eine Hintertür als „Verjährung“ gleichsam als Belohnung und Absolution öffnet.

Der § 44 SGB I lässt keinen Raum für „Ermessensausübung“ und zieht als klare Handlungsanweisung Verjährung nicht einmal in Betracht.

Möglicherweise ist die Sozialgerichtsbarkeit als Ansprechpartner bereits nicht mehr gewillt, der nachgewiesenen systematischen Rechtsbeugung entschlossen entgegenzutreten.

Ist der vorliegenden Klage aber die „Krücke der Verjährung“ erst einmal entzogen, so ist dem Gesetz endlich Folge zu leisten.

Es wird weiter vorgetragen werden."




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06.11.2021 lokalkompass.de, Klaus Brieger   
Die Machenschaften des Job Center Iserlohn   
"Als ich am 3.11.2021 in Dortmund beim Sozialgericht als Prozessbeobachter teilnehmen durfte habe ich verschiedene Eindrücke erlangt."


04.11.2021 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   
Finden sich hinreichende Beweise für bandenmäßigen Betrug?
"Am 04.11.2021 fand vor dem Sozialgericht Dortmund eine öffentliche Verhandlung unter Vorsitz von Richterin Singh statt.
In dem Verfahren Az.: S 87 AS 1588/21 ging es um die nachgewiesene gesetzwidrige Unterschlagung von Schadensersatzleistungen in Höhe von ca. 540,00 € in Form von Verzinsung nach § 44 SGB I.
klage055"


04.07.2021 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   

01.05.2021 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   

05.04.2021 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   

05.10.2020 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   

09.07.2020 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   
BSG bestätigt und präzisiert Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen   
Das Jobcenter ist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Erhebung der Einrede der VerJährung Ist ermessensfehlerfrei.

Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist zudem auch geeignet den Zweck der Verjährungsregeln zu verwirklichen Die Verjährungsregeln dienen unter Anderem der Bewirkung von Rechtfrieden und die Entlastung von Streitigkeiten über veraltete Ansprüche.

Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch erforderlich, um diesen Zweck Rechnung zu tragen. Denn ein milderes Mittel, um Streitigkeiten über veraltete Ansprüche entgegenzutreten, ist nicht ersichtlich.


05.09.2020 lokalkompass.de, Ulrich Wockelmann   















                       
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