Chronologie
Vorgeschichte:
abgekartete Vermögensschädigung durch das Jobcenter Märkischer Kreis
Die vorliegende Dokumentation beweist zugleich, dass das
Strafprozessverfahren 17 Cs-500 Js 219/10-174/11 gegen den Seitenbetreiber
vom 28.11.2011 ein Fehlurteil der Richterin Coenen war.
Die Strafanzeige lautete auf "falsche Verdächtigung in zwei Fällen,
in einem Falle tateinheitlich mit übler Nachrede - Vergehen nach §§ 164, 187, 194 Abs. 3 Satz 1, 52, 53 StGB"
Der Geschäftsführer des JobCenter Märkischer Kreis, Volker Riecke, hatte auf die Betrugsanzeige des Seitenbetreibers seinerzeit
mit einer Gegenanzeige reagiert und setzte hinzu:
"Daher bin ich auch der Auffassung,
dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."
Volker Riecke, Geschäftsführer
Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich mit dieser Seite gerne ein weiteres Mal nach.
Diese neuen Sachverhalte beweisen zugleich überprüfbare Falschaussagen der Jobcentermitarbeiter im Strafprozess.
05.07.2020
Zinsen angemahnt
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hat die Behörde bei
verspäteter Leistungsgewährung den nach zu leistenden Betrag von Amtswegen mit
4% zu verzinsen. Eine ausdrückliche Antragstellung des Leistungsberechtigten ist
nicht erforderlich.
Sie haben diese Verzinsung gesetzwidrig verschwiegen und unterlassen.
Und obwohl das Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
das Jobcenter Märkischer Kreis rechtskräftig verurteilt hatte über den Zeitraum
vom 21.07.2005 - 21.11.2005 neu zu bescheiden, wurde erst nach mehrfacher Anmahnung und Ankündigung einer Zwangsvollstreckung am 04.02.2015 ein
korrigierter Bewilligungsbescheid erlassen.
Der Zahlungszugang in Höhe von 1551,82 € erfolgte erst am 05.02.2015 per
Gutschrift der Bundesagentur für Arbeit. Es wurden keine Zinsen gezahlt."
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05.08.2020
Untätigkeitsklage
"wegen: Untätigkeit in der Ermittlung und Auszahlung der Verzinsung gem. § 44 SGB I
beantrage ich,
die Beklagte zu verurteilen die gesetzlichen Vorgaben des SGB I § 44 in dem Verfahren Sozialgericht Dortmund,
Az.: S 40 (28, 23) AS 70/09, 31.03.2014
Minderungszeitraum: 21.07.2005 bis zum 21.11.2005 (1.551,82 Euro) endlich umzusetzen und die Zinsen ordnungsgemäß nach zu leisten."
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19.08.2020
Eingangsbestätigung S 87 AS 3425/20
15.12.2020
Ladung zum Erörterungstermin am 03.03.2021 (später aufgehoben)
16.12.2020
Ablehnungsbescheid
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die Verzinsung von Geldleistungen beantragt.
Ihrem Antrag habe ich nicht entsprochen.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 45 I SGB I verjährt.
Meine Entscheidung beruht auf § 44 SGB"
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06.01.2021
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
"Der Ablehnungsbescheid vom 16.12.2020 ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
1. Die Verzinsung wurde nicht „beantragt“, sondern eingefordert.
Die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist gesetzlich geregelt und
als Bringschuld zu 100% in die Leistungspflicht des Sozialträgers gestellt. Die
Auszahlung hätte von Gesetzes wegen zeitgleich mit der geschuldeten
Sozialleistung gezahlt werden müssen.
Solche wissentlich und vorsätzlich
unterlassene Auskehr der Zinsen ist möglicherweise strafrechtlich als
Unterschlagung oder als beabsichtigte Vermögensschädigung als
Betrugsdelikt zu verfolgen"
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06.01.2021
Ablehnungsbescheid an das SG Dortmund übersandt
15.01.2021
Klagerücknahmeerklärung erbeten (S 87 AS 3425/20)
In der Untätigkeitsklage hat die Widerspruchstelle entschieden, dass sie den § 44 SGB I weiterhin ignorieren darf,
weil die Rechtsbeugung jahrelang nicht aufgefallen war . . .
"In dem Rechtsstreit . . .
hat der Beklagte die gerichtliche Anfrage vom 19. August 2020 zur Kenntnis genommen.
Unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 19.08.2020 teilt der Beklagte mit,
dass über den Antrag vom 05.07.2020 mit Bescheid vom 16.12.2020 entschieden wurde.
Damit dürfte sich das vorliegende Verfahren erledigt haben."
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02.02.2021 Untätigkeits– und Leistungsklage - Rücknahme zurückgewiesen
"Diese Untätigkeits- und Leistungsklage kann nur mit der Ermittlung und Nachzahlung der Zinsen
oder einer gerichtlichen Entscheidung beendet werden."
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12.03.2021
Widerspruchsbescheid W 43/21
- Ablehnung des Antrags auf Verzinsung
"Der Antrag der Widerspruchsführerin vom 05.07.2020 auf Verzinsung von nachgezahlten Leistungen
nach § 44 SGB I auf Grund des gerichtlichen Verfahrens S 40 AS 70109 war abzulehnen.
Denn unabhängig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 44 SGB I bestanden haben mag, ist dieser Anspruch nach § 45 SGB I verjährt.
Denn seit der im Antrag genannten Nachzahlung am 05.02.2015 sind mehr als vier Jahre vergangen.
Nach dieser Sach-und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben."
Wissensdatenbank SGB II
"Sind Geldleistungen, die auf Grund eingetretener Verzögerungen in der Bearbeitung verspätet gezahlt werden, zu verzinsen?
Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats
nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen,
sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen."
Zinsaufwände sind zur Hauptforderung zu buchen.
(Stand: 11.01.17, WDB-Beitrag Nr.: 941015)
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27.03.2021
neue Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 (W 43/21)
Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 wird an das SG Dortmund übersandt.
"In der Untätigkeits-und Leistungsklage
wird der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12.03.2021 zur Akte übersandt.
Falls eine weitere Klage erforderlich sein sollte, so ist sie hiermit offiziell gestellt.
Eine Klagerücknahme bleibt ausgeschlossen.
Aufgrund der hartnäckigen Verweigerung der Beklagten selbst die detaillierte Berechnung und Auszahlung der gesetzlich geschuldeten Zinsansprüche
nachzukommen, wird angeregt anstelle eines nutzlosen Erörterungstermins gleich eine öffentliche Hauptsacheverhandlung
mit Presse und Prozessbeobachtern anzusetzen."
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15.04.2021
Klageeingang zum 01.04.2021 bestätigt S 87 AS 1233/21
19.04.2021
Ausfertigung des Beschlusses vom 19.04.2021 zur Video-Verhandlung am 05.05.2021, Infos
05.05.2021
Beschluss S 87 AS 3425/20
05.05.2021
. Prozessvorbereitung
17.05.2021
Sitzungsprotokoll der Video-Verhandlung vom 05.05.2021
Sitzungsprotokoll
"Es wird auch die Erörterung der Sache S 87 AS 1233/21 mit hineinbezogen.
Die Kammervorsitzende weist auf Folgendes hin:
Das eigentliche Begehren der Klägerin, nämlich die Zahlung auf Zinsen auch durchsetzen zu können,
dieses Begehren kann sie mit Hilfe des Verfahrens S 87 AS 1233/21 weiterverfolgen.
In diesem Verfahren ist streitgegenständlich der Bescheid vom 16. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2021.
Im Verfahren S 87 AS 3425/20 ist streitgegenständlich die allgemeine Leistungsklage. Die allgemeine Leistungsklage
ist aber in der Form nicht zulässig gewesen, da noch keine rechtskräftige Entscheidung der Behörde über diese Zinsen vorliegt.
Insofern wird gebeten, diese allgemeine Leistungsklage zurückzunehmen."
Aus Betroffenen Sicht sind juristische Formalitäten unerheblich:
Das Jobcenter hat das Gesetz gebrochen und finanziellen Schaden verursacht.
Das sich abzeichnet, dass dies kein Einzelfall ist, sondern systemische Vorgehensweise zu sein scheint,
liegt eher keine "Fahrlässigkeit" sondern wohl "Vorsatz" vor.
"Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiß, was er tut,
ist sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst und will diese verwirklichen, indem er planmäßig vorgeht. ...
Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht."
In der Verhandlung stellte Richterin Singh sinngemäß klar, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte mit der unterlassenen Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen
unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung von Sozialleistungen (nicht Zinsen) gem. § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte
Die Vertreterin des Jobcenter vereitelte eine Einigung und widersprach den Ausführungen der Richterin.
Eine Entscheidung durch Beschluss erschien den Klägern nicht vertrauenswürdig.
Letztlich fand auch die in der Verhandlung erkennbare Einschätzung der Richterin keinen klaren Ausdruck im Sitzungsprotokoll.
Es bleibt die Hauptsacheverhandlung abzuwarten.
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09.07.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"in obiger Streitsache wird um Mitteilung gebeten, ob eine weitere Stellungnahme beabsichtigt ist."
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29.07.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."
Das Jobcenter übersendet immer die gleichen Textbausteine:
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz nicht zu erstatten sind.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenter Märkischer Kreis vom __________ in der Fassung des Widerspruchbescheides vom ________________________.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher
auf die Ausführuungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
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06.08.2021
Klageerweiterung mit Anlagen (13 S.)
"Bedauerlicherweise fehlen in dem übersandten Sitzungsprotokoll die für die
rechtliche Bewertung des Klageanliegens die entscheidenden Feststellungen.
In der Verhandlung hatte Richterin Singh sinngemäß klargestellt, dass
1. der Weg der Untätigkeitsklage der richtige Schritt gewesen sei, da der Beklagte
mit der Nachzahlung der Leistungen ohne Zinsen unzureichend gehandelt hatte
2. sie das Vorbringen der Verjährung nach § 45 SGB I für nicht anwendbar erachte"
In der vorliegenden Klage verdient die Vorgeschichte nach Auffassung der Klägerin
besondere Beachtung.
Mit Eintritt in die Volljährigkeit der Klägerin hob das Jobcenter Märkischer Kreis
(damals noch ARGE MK) zwar die Regelleistung auf und forderte die anteilige
Kosten der Unterkunft zu einem Viertel zurück. Allerdings kam keiner der
Mitarbeiter der Informations- und Beratungspflicht (§ 13 SGB I) nach, die volljährige
Schülerin darüber aufzuklären, künftig eigene Anträge zu stellen. Bei
gesetzeskonformer Aufklärung und Hilfe zur Antragstellung § 16 SGB I wäre kein
finanzieller Schaden entstanden.
Aber auch 10 Monate nach dem Urteil passierte nichts, bis, ja bis RA Lars Schulte-
Bräuker unter Fristsetzung die Zwangsvollstreckung ankündigte.
Frau H. beharrte hartnäckig auf Verjährung.
Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Schlampereien im eigenen Haus ist das
kaum nachvollziehbar.
- 9 ½ Jahre dauerte der vorausgehende Rechtsstreit
- Falsch- und Nichtberatung (§ 13-17 SGB I)
- Sozialleistungsbetrug durch Unterlassen (§ 263 StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 163 StGB)
- angemaßte Ermessensentscheidung über die Umsetzung von § 44 SGB I
- Verweigerung der mit Urteil vom 31.03.2014 erstrittenen Leistungen
- Auszahlung nach Zwangsvollstreckungsankündigung am 09.02.2015
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07.09.2021
Terminsladung zur Hauptsacheverhandlung am 03.11.2021
Hauptsacheverhandlung Mittwoch 03.11.2021, 11.25 Uhr, Saal 112
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12.10.2021
erweiterter Klageschriftsatz mit drei Schreiben an den Bundesrechnungshof
Zum Schluss möchte ich noch einen Auszug aus
Gustav Radbruch - Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht zitieren:
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu
lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann
den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn,
dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so
unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der
Gerechtigkeit zu weichen hat.
Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des
gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen;
eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden:
wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht,
bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr
entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives
Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne
nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."
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18.10.2021
Prozessvertretung
"Für das Gesamtverständnis des Sachverhaltes wird angeregt dem Beklagten aufzugeben,
die Gesamtsumme der vorenthaltenen Zinsen zu berechnen und darzulegen.
Eine weitere Verschleppung in Form einer eigenen Feststellungsklage ist auf diese Weise vermeidbar.
Weiter wird mitgeteilt, dass sich ein paar Prozessbeobachter interessiert gezeigt haben,
denen der Beklagte in gleicher Weise Zinszahlungen in beträchtlicher Höhe gesetzwidrig vorenthalten hat."
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20.10.2021
Beschluss S 87 AS 1233/21 - Das persönliche Erscheinen der Klägerin wird aufgehoben.
28.10.2021
weiterer erweiterter Vortrag mit Anlagen
"Zu den konkreten Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe
gemäß § 14 SGB I hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. August 2018, Az. III ZR 466/16 ausführlich Stellung bezogen.
„Diese zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem
Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur
Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll, und betreffen
Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene
Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen.“
(Rn. 15)
„Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen im Sozialrecht für die
Sozialleistungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Denn
eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grund-lage für das Funktionieren
des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht
dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern
die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung
durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen
auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem
Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der
Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ
1997, 1243; BSGE 61, 175, 176). Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in
der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken
(z.B. den Risiken der Renten- und Krankenversicherung), aber auch in der Verknüpfung
mit anderen Sicherungssystemen.“
(Rn. 15)"
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28.10.2021 (zugestellt am 05.05.2021)
Das Jobcenter selbst beziffert die unterschlagenen Zinsen mit 540,00 €.
Aber auch diese Berechnung ist falsch.
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03.11.2021
Öffentliche Verhandlung beim Sozialgericht Dortmund mit 7 Prozessbeobachter von denen 5 in gleiche Weise vom Jobcenter Märkischer Kreis um die Verzinsung
verspätet gezahlter Sozialleistungen betrogen worden waren.
29.11.2021
weitere Stellungnahme nachgefragt
"Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu Stellung zu nehmen."
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03.11.2021
Niederschrift S 87 AS 1233/21
"Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 zu verurteilen, die infolge des Urteils des Sozialgerichts Dortmund mit dem Aktenzeichen S 40 (28,23) AS 70/09
bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen."
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03.11.2021
Urteil S 87 AS 1233/21
"Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind. nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen."
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15.12.2021
Berufung S 87 AS 1233/21 mit Anlagen
"1. Ausgangsklage
Der Berufungsbeklagte hatte im Zeitraum vom 21.07.2005 bis 21.11.2005
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht und die Beratung unterlassen.
Das Gericht stellte fest:
„Aufgrund des allgemein anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
kann der Versicherte verlangen so gestellt zu werden, wie es bei fehlerfreier
Beratung der Fall gewesen wäre. Er setzt voraus. dass der Versicherte aufgrund
einer fehlerhaften oder pflichtwidrig unterlassenen Beratung des Sozialversicherungsträgers einen Schaden oder eine Fehldisposition erlitten hat.
Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Sozialversicherungsträgers, der
Fehldisposition sowie dem Nachteil muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Die Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer erfüllt.“"
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03.01.2022
PKH L 12 AS 1872/21
"es wird um Übersendung der Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten."
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11.01.2022
Aufforderung zur Rücknahme der PKH L 12 AS 1872/21
"Es wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag der Klägerin auf Beiordnung Ihres Vaters in einer Anzeige der Bevollmächtigung des Vaters erschöpft;
zumal kein Rahmen ersichtlich ist, innerhalb dessen die Beiordnung erfolgen könnte und sollte. Denn die Vertretung durch einen volljährigen Familienangehörigen ist zulässig,
ohne dass es einer Beiordnung bedürfte (§ 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG). Eine Beiordnung erfolgt nur im Rahmen von Prozesskostenhilfe, dabei kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden
(§ 73a SGG i.V.m § 121 Abs. 2"
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31.01.2022
Erinnerung an die Aufforderung zur Rücknahme der PKH
"Es ist beabsichtigt, nach Ablauf der Frist die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen."
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20.02.2022
PKH-Antrag zurückgezogen
"Der PKH-Antrag wird zurückgezogen und das Verfahren durch den Klägervertreter fortgeführt."
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23.02.2022
gerichtliche Vertagung
"in dem hier vorliegenden Verwaltungsvorgang fehlen die Unterlagen zum mit Verzinsungsantrag vom 05.07.2020 eingereichten Verwaltungsverfahren.
Es wird um Nachreichung binnen 3 Wochen gebeten."
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28.03.2022
an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert
"an die gerichtliche Vertagung vom 23.02.2022 wird erinnert."
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13.04.2022
Terminsmitteilung
"in dem oben genannten Rechtsstreit
ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, 25. Mai 2022,10:15 Uhr,
Saal 1115
Zweigertstraße 54 45130 Essen"
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30.04.2022
Betrug durch Unterlassen durch JC
"Sehr geehrte Frau Markmann,
sehr geehrte Frau Buchholz,
seit Anfang des Monats vertreten Sie als Geschäftsführerin des Jobcenters
Märkischer Kreis die außergerichtlichen und gerichtlichen Interessen. Frau Buchholz
ist als Bereichsleiterin Recht für die Arbeit der Rechtsstelle tätig.
Heute wende ich mich persönlich ein erstes Mal an Sie, um nachzufragen, ob Sie
beabsichtigen die teils rechtswidrigen Praktiken ihrer Vorgänger fortzuführen oder
ansprechbar sind für nachweisbare Fehlentwicklungen.
Seit Jahren verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis Anspruchsberechtigten die
von Amtswegen und ohne Antragsvoraussetzung zu erbringende Schadensersatzleistung der Verzinsung gem. § 44 SGB I. Dabei geht es um Tausende von Euro.
Strafrechtlich ist das Betrug durch Unterlassen (§ 263 StGB). Bandenmäßig durch
die Vielzahl der Betrugs-Beteiligten, in Hunderten von Einzelfällen.
"
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10.05.2022
Keine Einsicht in die Verfahrensfehler
"Die Rücknahme der Einrede der Verjährung - wie von Ihnen gewünscht- kommt zu dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht in Betracht."
Ist ok, der Strafantrag ist gestellt. Es gilt vermehrt Beweise für Sozialleistungsbetrug durch das JC überprüfbar zu dokumentieren.
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11.05.2022
Akteneinsicht
11.05.2022
Terminverschiebung auf 12:00 Uhr
L 12 AS 1872/21:
der Verhandlungstermin vom 25.05.2022 wird von 10.15 Uhr auf
12.00 Uhr verlegt. Im Übrigen bleibt die Ladung bestehen.
Saal 1115
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14.05.2022
Strafantrag wegen Betrug durch Unterlassen
"Strafantrag gegen Anna Markmann, als Geschäftsführerin Jobcenter Märkischer Kreis
wegen
Betrug durch Unterlassen in wahrscheinlich Hunderten von Fällen
durch vorsätzliche Missachtung des § 44 SGB I
in der Absicht der Vermögensschädigung Bedürftiger
Der Strafantrag wendet bewusst sich an die Staatsanwaltschaft Bochum, weil die
Staatsanwaltschaft Hagen sich als Verfahrensbeteiligte erweisen wird.
Regelmäßig verklagen Staatsanwaltschaften deutschlandweit Leistungsberechtigte
wegen Sozialleistungsbetrug mit der Unterstellung unterlassener Mitwirkung in der Absicht des Betruges.
Mit diesem Strafantrag werden erste Ermittlungen angestoßen.
Nach Zustellung des Aktenzeichens werden weiterführende Beweismittel übersandt."
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17.05.2022
Klageerweiterung mit Anlagen (12 S.)
"wird nunmehr nach erfolgter Akteneinsicht weiter vorgetragen.
Achtzehn Betrugsbeteiligte sind in den verschiedenen Vorgängen nachgewiesen.
VI. Das Urteil S 87 AS 1233/21 des Sozialgericht Dortmund vom 03.11.2021
Die Vorsitzende Richterin Dr. Singh verfolgte nach unbedachter Aussage
eines ehrenamtlichen Richter Müller / Richterin Müllenberg das eigentliche
Ziel einen Präzedenzfall zu vermeiden. Diese Aussage können sieben
Prozessbeobachter bezeugen. Aus Betroffenen Sicht stellt dies im dreisten
Widerspruch zum Gesetzgeber eine aktive Hilfe zur offenen Rechtsbeugung dar."
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18.05.2022
erweiterter Klagevortrag mit Anlagen
"Nach dem heute zugestellten Schreiben des Beklagten kommt die freiwillige
Rücknahme der Einrede der Verjährung nicht in Betracht.
Obwohl der Gesetzgeber mit Gesetzentwurf - Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) --
Allgemeiner Teil — Drucksache 7/ 868 ausdrücklich darauf abstellt, dass auf
Verjährung verzichtet werden kann, um begangene Fehler auszugleichen, zeigt sich
der Beklagte uneinsichtig und hält an der Vermögensschädigung durch Betrug fest. Das
„Recht“ des spät entlarvten Betrügers?
Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB), Drucksache 7/ 868
Nach Auffassung der Klägerin bemüht sich der Beklagte darum das Sozialgericht zu
Mittätern zu rekrutieren und zeitgleich die Absolution derselben zu erschleichen. Mit
Gerechtigkeit hat das wohl gar nichts mehr zu tun. Die Klägerin wurde durch den
Beklagten finanziell und auch psychisch beschädigt. Am Versagen des Beklagten kann
kein Zweifel bestehen. Am Rechtsanspruch der Klägerin auf Verzinsung auch nicht.
Der Weg der strafrechtlichen Verfolgung gegen den Beklagten ist bereits eröffnet.
Pressebeobachter sind geladen. Vertuschung bleibt ausgeschlossen.
XII. Bundesrechnungshof einbezogen
Unter dem Aktenzeichen VI 3 - 05 20 35 - 6992/2021 ist das Thema „Betrug
durch Unterlassung“ in Jobcentern beim Bundesrechnungshof erfasst."
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