Klage: Beispiel 041gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: KDU im Mietsenkungsverfahren
SGB II § 22 Widerspruch W ????/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 322/07 und S 28 AS 27/08, 15.06.2011
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Gegenstand des Verfahrens
Der Kläger wohnte mit seinem Sohn in einer Sozialwohnung (64 qm, 2 Zimmer, Küche, Bad, Baujahr 1992). Die Grundmiete ohne Nebenkosten betrug 263,67 EUR. Dann zog sein Sohn aus. Der Kläger wurde aufgefordert die Kosten der Unterkunft (nur die Grundmiete, nicht die Nebenkosten) zu senken. Eine Frist von 6 Monaten wurde ihm eingeräumt (Mietsenkungsverfahren). Da er jedoch keine Wohnung fand, die den Vorgaben des Jobcenters entsprach (bis 45qm a 5,06 EUR/qm), wurde die Übernahme der vollen Grundmiete gekürzt. Danach übernahm das Jobcenter nur 227,70 EUR für 45qm. Gegen diese Kürzung klagte der ALG II-Empfänger. Die Beweisaufnahme war am 27.05.2011. Zum Termin wurde vom Gericht ein Rechtsanwalt vom Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. als Zeuge geladen. Dieser RA hatte beim Erstellen der Vergleichsmietentabelle mitgewirkt. Er sollte im Erörterungstermin erklären, wie die Vergleichsmietentabelle und die darin enthaltenen Mietbeträge zustande kamen. Nach der Befragung des Zeugen stellte das Gericht fest, dass die für den Märkischen Kreis geltende Miettabelle (die auch vom Jobcenter zur Berechnung der Kosten der Unterkunft genutzt wird) nicht den BSG-Erfordernissen stand halten kann. Nach Ausführungen des Gerichts gibt es ein BSG-Urteil (B 14/7b AS 44/06 R), das besondere Erfordernisse an einen Mietspiegel stellt. In Ermangelung eines qualifizierten Mietspiegels im Bereich des Klägers musste die Klage positiv beschieden werden. Ob sich der Kläger tatsächlich ausreichend um eine angemessene Wohnung bemühte oder ob überhaupt ausreichend geeigneter Wohnraum zum anmieten zur Verfügung stand, prüfte das Gericht nicht mehr. Da sich die Beklagte nach der Zeugenvernehmung des RA bereiterklärte, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2008 weitere Kosten in Höhe von insgesamt 431,64 EUR zu gewähren, verzichteten beide Parteien auf ein Urteil. |
Chronologie
2009 Widerspruch 2011 Widerspruchsbescheid 27.05.2011 Sitzungsprotokoll |
Urteile zum Thema:
2008-06-18, BSG, B 14/7b AS 44/06 R "Nach § 558d BGB liegt ein qualifizierter Mietspiegel nur dann vor, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist." |
Infos zum Thema:
weiterführende Literatur und Entscheidungen siehe Beispielklage 032 Mietsenkungsverfahren im Märkischen Kreis z.B. Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel Amtsinternes Rundschreiben bezüglich Mietsenkungsverfahren für den Märkischen Kreis |
Fazit:
Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren. |