Klage: 133

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: EGV VA

SGB II § 15




Widerspruch eR1 -35502-0
SG Dortmund, S 70 As 4488/20 ER, 09.12.2020



"Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.10.2020

gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

vom 01.09.2020 in Gestalt des Widerspruchs vom 08.10.2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerln trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers."




       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Es ist erschreckend zu beobachten, das auch im 15. Jahr mit Hartz IV, selbst langjährige Jobcenter-Mitarbeiter nicht in der Lage sind, rechtskonforme und für die Leistungsberechtigten sinnvolle Eingliederungsvereinbarungen auszuhandeln.

Weder die Qualitätssicherung im Jobcenter (die Widerspruchstelle), noch die offensichtlich weit überbezahlte
Bereichsleitung Recht nehmen die Aufgabe wahr gesetzliche Änderungen und auch aktuelle Gerichtsentscheidungen auszuwerten und an die Leistungssachbearbeiter weiter zu vermitteln.
Aber unzureichend geschulte Mitarbeiter garantieren eine überdimensional hohe Fehlerquote in den Bescheiden.

In der freíen Wirtschaft werden Qualitätsprüfer fristlos entlassen, wenn sie zu wiederholten Malen, die gleichen Fehler durchgehen lassen. Vergessen wir nicht, im Normalfall hätten keine berechtigten Widersprüche zur Klage werden dürfen, wenn die Widerspruchsstellen nicht demmaßen schlampig arbeiten würden.

Die hohen Erfolgsquoten der Kläger, sind ein Beleg für die schlampige Arbeit der Geschäftsführung und "Qualitätsicherung".


40% Fehlerqote ist über Jahre das Level der Qualitätssicherung
in Widerspruch- und Klageverfahren im Jobcenter Märkischer Kreis




         Chronologie



17.05.2020     Bewilligungsbescheid

17.08.2020     Gesprächstermin, der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung war bereits fertig

01.09.2020     Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

08.10.2020     Widerspruch

17.10.2020     Klage

09.12.2020     Beschluss S 70 As 4488/20 ER
"Eine Eingliederungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen und als solcher nach den §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu messen. Nach § 55 Abs.1 Satz 2 SGB X muss bei solch einem Vertrag mit gegenseitigen Pflichten die Gegenleistung den Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen der Behörde stehen. Fehlt es an einer solchen angemessenen Gegenseitigkeit, ist der Vertrag nichtig (BSG, Urteil vom 04.04.2017, B 1 AL 5/16 Rn, Rn. 22 - zitierl nach juris). Diesen Grundsätzen wird die EVpVA nicht gerecht."

"Selbst unter der Überschrift "Unterstützung durch das Jobcenter" wird von der Verpflichtung des Antragstellers und nicht etwa einer Leistungserbringung durch die Antragsgegnerin gesprochen."






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