Klage: 114gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Leistungsklage wegen Heizkosten, "fehlende Mitwirkung"
SGB I § 60 Widerspruch W 2802/18
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 30 AS 5100/18 ER, 23.10.2018
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
Kurze Einleitung
Leitungseinstellung Heizkosten Spitze Zungen umschreiben das Jobcenter Märkischer Kreis gern als das "Bermudadreieck der verschwundenen Dokumente". Nicht ohne Grund, wie die hier dokumentierte Klage beweist. Regelmäßig erreichen uns Rückmeldungen, dass Leistungsberechtigte vier, fünfmal aufgefordert werden, die gleichen Unterlagen einzureichen. Dabei wird regelmäßig mit Leistungskürzung oder Leistungssperre gedroht, was bereits den Straftatbestand der Nötigung erfüllen könnte. Auch die Vollstreckung von Leistungssperren nimmt zu, weil viel zu viele Leistungsbezieher einfältig naiv auf die Sorgfaltspflicht der Jobcenter vertrauen. Allerdings wurde das Thema der Nachweispflicht bereit dermaßen öffentlich gemacht, das selbst die Bundesagentur für Arbeit inzwischen dringend dazu rät Eingangsbestätigungen im Bereich SGB II . bei jeder Abgabe von Dokumenten und Anträgen einzufordern. Warum zeigt das folgende Beispiel. Am 21.09.2018 erließ eine Sachbearbeiterin des Jobcenter Märkischer Kreis einen Entziehungsbescheid und kürzte das Existenzminimum um den Heizkostenanteil in Höhe von 56,24 €. Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe auf Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom 04.06.2018 nicht reagiert: - Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2018 - Zeitpunkt, wann das Guthaben einbehalten wurde "Sie sind Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Deswegen werden Ihnen ab 01.10.2018 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II teilweise, wie oben dargestellt, entzogen (§§ 60 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I)." SGB I - § 60 Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Strafgesetzbuch (StGB)- § 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
Chronologie
19.02.2018 SENDEBERICHT Nebenkostenabrechnung 2017 18.04.2018 Aufforderung zur Mitwirkung 11.05.2018 Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 18.04.2018 24.06.2018 Aufforderung zur Mitwirkung
16.07.2018 LETZTE Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 04.06.2018, 25.06.2018 21.09.2018 Aufforderung zur Mitwirkung 04.10.2018 Faxjournal vom Jobcenter angefordert 09.10.2018 Widerspruch und Leistungsklage wegen Heizkostenkürzung 10.10.2018 Bestätigung: Faxunterlagen verklüngelt
12.10.2018 Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 21.09.2018 17.10.2018 Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren
18.10.2018 Entziehungsbescheid aufgehoben W 2802/18
22.10.2018 Der Erstattungsbetrag von 56,24 € wurde heute gutgeschrieben. 23.10.2018 SG Dortmund S 30 AS 5100/18 ER
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Presseberichte zum Thema: ![]() 2018-11-04 DAS BERMUDADREIECK DER VERSCHWUNDENEN DOKUMENTE - Zwischen Mitwirkung und Nötigung – was tun, wenn Jobcenter nerven? . |