Widerspruch: 087gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Jobcenter Märkischer Kreis sanktioniert Verletzengeld rechtswidrig mit 60%
SGB II § 31 Widerspruch W 2489/16
Widerspruch W ----/17
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema Sanktionen |
5. Infos zum Thema Sanktionen |
6. Presseberichte zum Thema Sanktionen |
7. Foreneinträge zum Thema Sanktionen |
Kurze Einleitung
Das Verletztengeld nach §§ 45 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten. Es zählt zu den vorangigen Leistungen nach § 12a SGB II . Im vorliegend geschilderten Fall leistet die Berufsgenossenschaft BG RCI das Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls verbindlich, dauerhaft und in voller Höhe der SGB II-Leistungen bis der Genesungszustand soweit fortgeschritten ist, dass der Versicherte "nahtlos" in eine konkret angestrebte Umschulung zum Küchenfachberater einsteigen kann. Das Jobcenter ist lediglich für die Vorleistung der Auszahlung verantwortlich und rechnet mit der Berufsgenossenschaft ab. Der Leistungserbringer ist die gesetzliche Unfallversicherung. Der Unfallversicherte wird ohne Unterbrechung durch die Berufsgenossenschaft betreut. Er ist dauerhaft nicht arbeitsfähig. Die Nachfolgeregelung ist bereits geregelt. Die Kostenübernahme für eine Umschulung nach der Genesungsphase ist geklärt und finanziert. Das Jobcenter Märkischer Kreis ist nur dahingehend eingebunden, dass die Zahlungen der Berufsgenossenschaft in Höhe der Regelleistungen vorgeleistet werden. Die vollständige Erstattung erfolgt im Ausgleich der Behörden. Der Sachbearbeiter ignorierte seine eingeschränkte Entscheidungskompetenz. Dem dauerhaft Krankgeschriebenen wird eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zugestellt, die ihn verpflichten will, an einer Aktivierungsmaßnahme der Euro-Schule, Erich-Nörrenberg-Str. 7, 58636 Iserlohn teilzunehmen. Eine Teilnahme an der Maßnahme ist ausgeschlossen. Mit der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ist eine Teilnahme rigoros ausgeschlossen. Dies war dem Unfallversicherten auch seitens der ESO-Schule bei einer Vorsprache klar mitgeteilt worden. Auch eine Zwangsverpflichtung zur 4 Bewerbungen im Monat ist sachlogisch Unsinn. "Hallo, ich bewerbe mich, aber arbeiten kann ich noch nicht, weil ich arbeitsunfähig krank bin." "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat(also monatlich Abgabe!)- beginnend mit dem 19.09.2016 - jeweils mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum, spätestens jedoch bis zum jeden 19. eines jedem Monats - beginnend mit dem 19.10.2016, folgende Nachweise vor: Auflistung der Bewerbungsbemühungen mit folgenden Daten: - WO beworben(mit Tele.Nr.+ Namen des Ansprechpartners) - WANN beworben(Datum) - WIE beworben(schriftlich-online-EMail-telefonisch oder persönlich) - als WAS beworben(Heffer Lager, Helfer Produktion, oder andere)." Die Berufsgenossenschaft teilt dem Unfallversicherten am 16.01.2017 mit: "wir haben mit heutigem Datum dem Jobcenter mitgeteilt, dass Sie wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.07.-21.07. 2016 arbeitsunfähig waren bzw ab 03.11.2016 arbeitsunfähig sind." Das ist dem Jobcenter Märkischer Kreis gleichgültig. Der Arbeitsvermittler terrorisiert den Unfallversicherten weiter. Am 17.03.2017 vollstreckt der Arbeitsvermittler eine 60 %-Sanktion in Höhe von 245,40 € für die Zeit vom 01.04.2017-30.06.2017. Erst nach mehrmaliger Vorsprache mit Unterstützern von aufRECHT e.V. gibt das Jobcenter seine Unrechtsposition auf. Und wieder wurde eine rechtswidrige Sanktion dokumentiert und aufgehoben. |
Beratungskompetenz braucht Vermittlungsfachkräfte
Didi Hallervorden auf dem Arbeitsamt
Chronologie
20.07.2016 Sanktion 08.09.2016 7:30 Uhr Termin mit Beistand 15.09.2016 Einladung 15.09.2016 Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
15.09.2016 Bescheid 16.09.2016 Widerspruch 23.09.2016 Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion
2016-10-06 Vorläufige Bewilligung 2016-12-27 Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren W 2489/16 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- 07.12.2017 Anhörung 16.01.2017 In einer Mitteilung . an das Jobcenter Märkischer Kreis stellt die Berufsgenossenschaft die Kostenübernahme klar.
17.03.2017 Sanktionsbescheid Kürzung 60% vom 01.04.2017-30.06.2017 10.04.2017 Widerspruch 05.05.2017 Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter in der Notfallsprechstunde in Begleitungeines Beistandes 05.05.2017 erneute Vorsprache bei der Vertretung in der Notfallsprechstunde in Begleitungeines Beistandes 08.05.2017 Aufhebungsbescheid zur Sanktion |
Presseberichte zum Thema: Sanktionen ![]() 2017-05-23 Jedem 3. Hartz-IV Widerspruch wird stattgegeben – konkretes Beispiel aus Iserlohn pdf |