Klage: 084

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept

"Umzug ohne Genehmigung"

SGB II § 22


Widerspruch W 2628/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 AS 1124/14, 10.03.2017 (01.01.2014-31.05.2014)
Widerspruch W 2801/14
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 AS 810/15, 10.03.2017 (01.12.2014-31.05.2015)



"Durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 11.11.2013

in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2014

und der Änderungsbescheide vom 24.02.2014 sowie vom 19.12.2016 ist der Kläger beschwert,

da dieser rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SatZ 1 SGG).

Der Kläger hat einen Anspruch auf höhere endgültige Kosten der Unterkunft und Heizung

in den Monaten Januar bis Mai 2014 i.H.v. monatlich 28,50 €."




       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema




        Kurze Einleitung

Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte dem Kläger die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft mit der Begründung sein Umzug sei damals nicht genehmigt worden.
Nach einer Kündigung auf Eigenbedarf suchte der Mann ab Dezember 2011 eine neue Bleibe, nachdem er hilfsweise eine Übergangswohnung genutzt hatte.
Im Verhandlungstermin bestritt die Vertreterin des Jobcenter Märkischer Kreis die Zustimmung zum Umzug und führte sogar noch einen Aktenvermerk aus Verbis des damaligen Sachbearbeiters an.
"R-A. hat mir ausdrücklich gesagt, dass ich die Wohnung anmieten dürfte." Der Umzug erfolgte nach Absprache und im Einvernehmen mit seinem Arbeitsvermittler. Der Kläger .

Letztendlich ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten des Klägers waren andere Dinge. Zunächst wurde festgestellt, dass für den Zeitpunkt des Umzuges kein schlüssiges Konzept für den Märkischen Kreis vorhanden war. Außerdem wurde festgestellt, dass keine wirksame Mietsenkungsaufforderung in der Akte aufzufinden war.
Damit wurden dem Kläger weitere 313,50 € für den streitgegenständlichen Zeitraum zugestanden.










        Gesetzliche Grundlage

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
[. . .]








         Chronologie



11.11.2013     Bewilligungsbescheid (01.12.2013 bis 31.05.2014)  

23.11.2013     Änderungsbescheid  

20.02.2014     Widerspruchsbescheid  

24.02.2014     Änderungsbescheid  

18.10.2014     Weiterbewilligungsantrag  

18.11.2014     Bescheid (01.12.2014 bis 31.05.2015=  

01.12.2014     Änderungsbescheid

09.12.2014     Widerspruch

29.01.2015     Widerspruchsbescheid

27.02.2015     Klage

23.09.2016     Teilanerkenntnis (Nachzahlung: 111,00 €)

13.07.2016     SG fordert Unterlagen an

19.12.2016     Änderungsbescheid

10.03.2017     Sitzungsprotokolle und Urteile,     Verbis_Vermerk vom 19.12.2011

03.04.2017     Anweisung von 313,50 € bestätigt





         Presseberichte zum Thema: Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept









         Forenbeiträge zum Thema: Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept










                       
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