Klage: 084gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept
"Umzug ohne Genehmigung" SGB II § 22 Widerspruch W 2628/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 AS 1124/14, 10.03.2017 (01.01.2014-31.05.2014)
Widerspruch W 2801/14
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 58 AS 810/15, 10.03.2017 (01.12.2014-31.05.2015)
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
Kurze Einleitung
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigerte dem Kläger die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft mit der Begründung sein Umzug sei damals nicht genehmigt worden. Nach einer Kündigung auf Eigenbedarf suchte der Mann ab Dezember 2011 eine neue Bleibe, nachdem er hilfsweise eine Übergangswohnung genutzt hatte. Im Verhandlungstermin bestritt die Vertreterin des Jobcenter Märkischer Kreis die Zustimmung zum Umzug und führte sogar noch einen Aktenvermerk aus Verbis des damaligen Sachbearbeiters an. "R-A. hat mir ausdrücklich gesagt, dass ich die Wohnung anmieten dürfte." Der Umzug erfolgte nach Absprache und im Einvernehmen mit seinem Arbeitsvermittler. Der Kläger . Letztendlich ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten des Klägers waren andere Dinge. Zunächst wurde festgestellt, dass für den Zeitpunkt des Umzuges kein schlüssiges Konzept für den Märkischen Kreis vorhanden war. Außerdem wurde festgestellt, dass keine wirksame Mietsenkungsaufforderung in der Akte aufzufinden war. Damit wurden dem Kläger weitere 313,50 € für den streitgegenständlichen Zeitraum zugestanden. |
Gesetzliche Grundlage
§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. [. . .] |
Chronologie
11.11.2013 Bewilligungsbescheid (01.12.2013 bis 31.05.2014) 23.11.2013 Änderungsbescheid 20.02.2014 Widerspruchsbescheid 24.02.2014 Änderungsbescheid 18.10.2014 Weiterbewilligungsantrag 18.11.2014 Bescheid (01.12.2014 bis 31.05.2015= 01.12.2014 Änderungsbescheid 09.12.2014 Widerspruch 29.01.2015 Widerspruchsbescheid 27.02.2015 Klage 23.09.2016 Teilanerkenntnis (Nachzahlung: 111,00 €) 13.07.2016 SG fordert Unterlagen an 19.12.2016 Änderungsbescheid 10.03.2017 Sitzungsprotokolle und Urteile, Verbis_Vermerk vom 19.12.2011 03.04.2017 Anweisung von 313,50 € bestätigt |
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