Chronologie
12.01.2021
Verbrauchsabrechnung 2020 (Strom & Gas)
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"Zeitraum: 01.01.2020 bis 31.12.2020"
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29.03.2021
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
"Mit der Heizkostenabrechnung 2020 erfolgte eine Gutschrift! Rückzahlung in Höhe von 443,04 Euro.
Dabei wurde der 1. Abschlag in Februar 2021 mit dem Guthaben verrechnet. Der Restbetrag wurde auf Ihr Konto
überwiesen.
Diese Rückzahlung wird mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet."
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16.04.2021
Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit. 16-0WI-EV-35502-00765/21
"nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie beziehen vom Jobcenter Märkischer Kreis die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Nach den bisherigen Feststellungen haben Sie ein Guthaben aus der Heizkostenabrechnung
für das Jahr 2020 vom 12.01.2021 erhalten. Das Guthaben wurde Ihnen am 18.01.2021
überwiesen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie reichten die vorgenannte
Abrechnung erst am 01.02.2021 im Jobcenter ein.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.03.2021 in Höhe von 418,04 Euro zu Unrecht erhalten."
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25.06.2021
Bußgeldbescheid
"Nach den Feststellungen haben Sie ein Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2020
vom 12.01.2021 erhalten. Das Guthaben wurde Ihnen am 18.01.2021 überwiesen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am
01.02.2021 und reichten die oben genannte Abrechnung in der Dienststelle ein.
Bei Antragstellung erklärten Sie, dass Ihnen bekannt sei, dass Sie dem Jobcenter Märkischer Kreis unverzüglich alle Veränderungen,
insbesondere der Familien-, Einkommens- und vermögensverhältnisse, anzuzeigen haben, die gegenüber den im, Antrag angegebenen
Verhältnissen eintreten.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.03.2021 in Höhe von 418,04 Euro zu Unrecht erhalten."
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06.07.2021
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 25.06.2021
"gegen den Bußgeldbescheid vom 25.06.2021 wird hiermit
Einspruch
eingelegt.
Zur weiteren Bearbeitung wird der Antrag auf Übersendung der vollständigen Owi-
Akte als Kopie gestellt. Zur Vollständigkeit gehören auch die hausinternen Mails und
Telefonnotizen u.a. mit den von Ihnen benannten Zeugen Maren L. und Ulrike J ."
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12.07.2021
"Offensichtlich ist es Ihnen entgangen, die geforderte Kopie der OWi-Akte
beizulegen. Dies stellt möglichweise einen Versuch der Verfahrensmanipulation
dar, im dem Sie relevante Informationen zurückhalten. Auf der Obersendung
bestehe ich.
In Ihrer Anhörung vom 16.04.2021 teilten Sie Ihren Kenntnisstand zu meiner
Heizkostenabrechnung für das Jahr 2020 mit.
Dabei nennen Sie als Datum der Verbrauchsabrechnung 2020 den 12.01.2021. Den
Zugang des Schreibens an meine Person kennen Sie nicht. In der Abrechnung wird
ein Guthabenbetrag angekündigt, allerdings wird Buchungsdatum zum 18.01.2021
in Aussicht gestellt.
Als Buchungsdatum des Guthabens übernehmen Sie den 18.01.2021 (Kontoauszug
Nr.1 vom Donnerstag 21.01.2021). Gemäß der Zuflussregelung ist eine Anrechnung
in einem Änderungsbescheid erst zulässig, wenn das Geld auf dem Konto
gutgeschrieben ist.
Der Zahltag für die nächste Regelleistung und damit der gewöhnlichen
Auszugseinsicht war am Freitag den 29.01.2021 (378,26 €, Kontoauszug Nr.2).
Und bereits für den darauffolgenden Montag, 01.02.2021 bestätigen Sie den
Eingang der Mitteilung, so dass von verspäteter Mitwirkung nicht gesprochen werden kann.
Weiter teilten Sie mit:
"Autgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen tür die Zeit vom
01.02.2021 bis 31.03.2021 in Höhe von 418,04 Euro zu Unrecht erhalten."
Mit Ihrem Schreiben gestehen Sie offen ein, dass 28 Tage im Februar für die
Sachbearbeitung in Ihrem Haus nicht ausgereicht haben, die Leistungen ab dem 01.03.2021 zu korrigieren.
Somit ist die behauptete Überzahlung ganz allein den hausinternen Verarbeitungsabläufen zuzurechnen.
Der Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung wurde zudem erst am 29.03.2021 erstellt.
Der erweiterte Sachvortrag kann erst nach Übersendung der Akte erfolgen."
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27.07.2021
Einladung zur Akteneinsicht
"mit Schreiben vom 06.07.2021 und 12.07.2021 haben Sie Akteneinsicht im Verfahren OWIEV-
35502-00765/21 beantragt.
Gern. § 49 Abs. 1 OWiG gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag Einsicht
in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren,
nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle
der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
Ich möchte Ihnen daher einen Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am 12.08.2021
um 10:00 Uhr in der Dienststelle Iserlohn, Brausestraße 13- 15, 58636 Iserlohn, Raum B030
anbieten."
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12.08.2021
"Offensichtlich ist es Ihnen entgangen, die geforderte Kopie der OWi-Akte
beizulegen. Dies stellt möglichweise einen Versuch der Verfahrensmanipulation
dar, im dem Sie relevante Informationen zurückhalten. Auf der Übersendung
bestehe ich."
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30.08.2021
Rücknahme des Bußgeldbescheides vom 25.06.2021
"Ich nehme den o.g. Bußgeldbescheid zuruck und stelle das gegen Sie nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten eingeleitete Ermittlungsverfahren ein."
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05.09.2021
Antrag auf Übersendung von ausgewählten Auszügen aus der Owi-Akte
"sehr geehrte Frau J.,
Die Rücknahme des Bußgeldbescheides vom 25.06.2021 am 30.08.2021 habe ich zur
Kenntnis genommen. Eine nachvollziehbare Begründung der Rücknahme ist leider
nicht erfolgt.
Darum kann auf die beim Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am
12.08.2021 getroffene Auswahl der Dokumente nicht verzichtet werden.
Eine Kostenerhebung für die angeforderten Kopien dürfte sich mit der Rücknahme
des Bußgeldbescheides ohnehin erledigt haben."
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17.09.2021
3. Erinnerung an die Übersendung der Kopien
"sehr geehrte Frau J.,
Die Rücknahme des Bußgeldbescheides vom 25.06.2021 am 30.08.2021 habe ich zur
Kenntnis genommen. Eine nachvollziehbare Begründung der Rücknahme ist leider
nicht erfolgt.
Darum kann auf die beim Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am
12.08.2021 getroffene Auswahl der Dokumente nicht verzichtet werden.
Eine Kostenerhebung für die angeforderten Kopien dürfte sich mit der Rücknahme
des Bußgeldbescheides ohnehin erledigt haben."
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23.09.2021
Rücknahme Bußgeldbescheid vom 21.01.2021
"Wie Sie bereits mit Schreiben vom 30.08 2021 erfahren haben, habe ich meinen Bußgeldbescheid vom 25.06.2021 aufgrund Ihres Einspruchs vom 06.07.2021
überprüft und daraufhin zurückgenommen Das gegen Sie eingeleitete Verfahren habe ich eingestellt.
Am 12.08.2021 haben Sie in meinen Diensträumen vollumfänglich Akteneinsicht erhalten. In dem Sie Ihre elektronisch geführte Akte einsehen konnten.
Mit meiner Abhilfeentscheidung wurde Ihr geltend gemachte Beschwer vollumfänglich beseitigt."
Vordergründig gesehen ist das richtig. - Allerdings hatten sich bei der Akteneinsicht sich wiederholende Fehler bei der Bearbeitung gezeigt,
die auf eine Vielzahl von weiteren OWi-Verfahren wiedholen. An den angeforderten Aktenauszügen sollten diese Fehler herausgearbeitet werden sollen,
um sie weitern Betroffenen zufängig zu machen.
Akteneinsicht ist zur geeigneten Rechtsverteidigung zwingend geboten. |
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