Chronologie
01.07.2020
Arbeitsaufnahme
30.07.2020
Arbeitsaufnahme
(nach mehreren Telefonaten mit verschiedenen Gesprächspartnern (Callcenter und Leistungssachbearbeiter) wurde die Arbeitsaufnahme
endlich in der Akte des Arbeitsvermittlers erfasst.
"Telefonat mit Frau S. Nach eigenen Angaben ist die Kundin seit dem 01.07.20 im . . . als . . . . beschäftigt.
LSB ist ebenfalls bereits informiert. Der Vertrag wird noch vorgelegt. Termin am 05.08.2020 somit entbehrlich."
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05.08.2020
Kündigung innerhalb der Probezeit zum 30.09.2020.
18.08.2020
Einschaltung zur Aufhebung und Erstattung
"Kundin hat am 01.07.2020 eine neue Tätigkeit begonnen. Mitgeteilt wurde die Tätigkeit erstmals telefonisch Anfang August 2020.
Die erforderlichen Unterlagen folgten dann am 16.08.2020. Es ist somit eine Überzahlung in 07 + 08/2020 entstanden.
Kundin wurde darüber telefonisch bereits informiert."
Die Aussage ist falsch. Telefondaten belegen mehrere Telefonkontakte mit dem Jobcenter, auch mit Herrn O. Außerdem hatte Herr K. ein
Telefonat am 31.07.2020. Die erforderlichen Unterlagen folgten dann mit tagelanger Verspätung am 16.08.2020
(über den Umweg über das auswärtige Scancenter)
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13.10.2020
Aufforderung zur Mitwirkung - Nachweis zum Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung vor.
29.10.2020
Anhörung zu Überzahlungen
17.11.2020
OWi-Meldung an das Team Ordnungswidrigkeiten
"AV im . . . heim St. P. ab 01.07.2020 erst am 30.07.2020 beim pAp mitgeteilt.
Lohnzahlung erfolgt im selben Monat. Die ÜZ aus 9/20 resultiert daraus, dass sie zunächst
nach der Steuerklasse 6 abgerechnet wurde. Dies könnte daran liegen, dass sie die Steuer
10 Nr dem AG zu spät eingereicht hat."
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17.11.2020
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
24.11.2020
Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit
"nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
Sie·vom Jobcenter Märkischer Kreis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Nach den bisherigen Feststellungen hatten Sie zum 01.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung beim . . . Iserlohn aufgenommen.
Diesen Sachverhalt haben Sie nicht rechtzeitig mitgeteilt, denn Sie meldeten sich erst am
30.07.2020 und teilten die Arbeitsaufnahme telefonisch in der Dienststelle mit.
Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von 1.557,44 Euro zu Unrecht erhalten."
. handschriftlicher Antwortsversuch
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22.12.2020
. Widerspruchsbescheid W 2949/20
"Der Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid vom 17.11.2020.
Die Widerspruchsführerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt OberprOft werden
solle. Sie habe die Arbeitsaufnahme nicht verspätet mitgeteilt und möchte, dass der Erstattungsbetrag
in kleineren Raten aufgerechnet wird."
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08.01.2021
Bußgeldbescheid (178,50 €)
"Wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
wird gegen Sie gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 11) in Verbindung mit §§ 65, 35 und 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 150,00 Euro
Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 105 OWiG zu tragen, und zwar:
eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von 25,00 Euro
und Auslagen gemäß § 107 Abs. 3 OWiG in Höhe von 3,50 Euro
(Postgebühren für die Zustellung)
Überweisungsbetrag: 178.50 Euro"
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11.01.2021
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021
"Hiermit wird Form- und Fristwahrend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom
08.01.2021 eingelegt.
Die vorgetragenen Vorwürfe werden vollumfänglich zurückgewiesen. Offensichtlich
liegen hier wieder einmal hausinterne Abspracheversäumnisse vor.
Aus den Unterlagen des Jobcenter hätte bei sorgfältiger Aktenführung ersichtlich
sein müssen, dass eine Vielzahl von Telefonaten mit Herrn Ol., Herr Kö.
und dem Telefonservice als Arbeitsvermittler stattgefunden hatte, allerdings
erfolgten keine Rückrufe. Auch die Tickets vom Telefonservice müssten alle in der
Akte vorliegen.
Alternativ wäre eine Rücknahme des Bußgeldbescheides anzubieten."
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11.01.2021
. Sendebestätigung Einspruch vom 11.01.2021
30.01.2021
Antrag auf Darlehen
"Die Kündigung innerhalb der Probezeit hat mich gezwungen Leistungen zu
beantragen, die sofortigen Aufrechnungen belasten mein Existenzminimum
übermäßig, sodass eine Rückstellung der Forderung keinerlei ernsten Nachteile für
den Steuerzahler ergibt.
Die unterstellte Überzahlung ist ohnehin rechtsfehlerhaft, weil ein einfaches
Überbrückungsdarlehen konkrete Abhilfe geleistet hätte und zeitgleich
vereinfachte Rückzahlungsmodalitäten gewährleiten wären."
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30.01.2021
Anforderung zur Akteneinsicht
"Mein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2021
Antrag auf Übersendung der der vollständigen OWi-Akte sowie
sämtlicher Telefon-Tickets und der Gesprächsprotokolle der Arbeitsvermittlung
Da Sie weder meinem Antrag auf Akteneinsicht nachgekommen sind, noch eine
Rücknahme des Bußgeldbescheides entschieden haben, bestehe ich nunmehr auf
einer vollständigen Akteneinsicht."
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11.03.2021
Anforderung zur Akteneinsicht vom 31.01.2021
"Aufgrund der politischen Beschlüsse von Bund und Ländern vom 03. März 2021 wegen der
Corona-Pandemie sind die Dienststellen des Jobcenters Märkischer Kreis weiterhin bis zum
26.03.2021 geschlossen.
Daher muss ich den Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am Mittwoch 17.03.2021
um 10:00 Uhr in der Dienststelle Iserlohn.
Brausestraße 13-15. 58636 Iserlohn. Raum B030 absagen.
Ich biete Ihnen hiermit einen Termin zur Einsicht in die elektronische Akte am Mittwoch
den 07.04.2021 um 10:00 Uhr in der Dienststelle Iserlohn,
Brausestr. 13-15, 58626 Iserlohn, Raum B030 an."
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19.04.2021
Mitwirkung Arbeitsaufnahme
"Vor der Arbeitsaufnahme müssen noch verschiedene Gesundheitstests erfolgen. Nur
bei Sicherstellung der gesundheitlichen Voraussetzungen, kann von einer
Gehaltszahlung zum Monatesende ausgegangen werden.
Zur Sicherstellung der laufenden Verbindlichkeiten wird vorsorglich der Antrag auf
ein Überbrückungsdarlehen in Höhe der Weiterleistung gestellt. Über einen
Zahlungseingang auf meinem Konto werden Sie zeitnah informiert. Das tatsächlich
zu erwartende Einkommen kann aufgrund der Mehrzahl von Unwägbarkeiten noch
nicht endgültig beziffert werden."
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24.04.2021
Akteneinsicht (61 S.)
"Aufgrund der politischen Beschlüsse von Bund und Ländern vom 22.03.2021 wegen der
Corona-Pandemie sind die Dienststellen des Jobcenters Märkischer Kreis weiterhin bis zum
30.04.2021 geschlossen.
Um einer weiteren Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken wird Ihnen die Bußgeldakte
zur Einsichtahme zu übersandt.
Im Anhang erhalten Sie somit die komplette Ordnungswidrigkeitenakte zum oben genannten
Verfahren mit der Bitte, diese bis zum 16.04.2021 an die im Briefkopf angegebene
Adresse zurück zu senden und Ihren Einspruch vom 11.01.2021 zu begründen."
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29.05.2021
Terminsladung zum 23.08.2021
07.07.2021
Termin vom 23.08.2021 aufgehoben, neuer Termin 11.2021.
17.07.2021
Ladung, Dienstag, 09.11.2021, 0845 Uhr, (45 S.)
05.08.2021
Schreiben an das AG Iserlohn
"Nach Akteneinsicht und weitergehender Recherchen wird die Gelegenheit zu einem
erweiterter Vortrag genutzt.
Mit Antrag auf Übersendung der vollständigen OWi-Akte vom 30.01.2021 wurden
sämtliche Telefon-Tickets und Gesprächsprotokolle der Arbeitsvermittlung
angefordert. Es zeigte sich, dass keine Telefon-Tickets des internen Callcenters in
der Akte lagen. Auch die zwei oder drei Gespräche mit Herrn Ol. aus Juni,
vor Arbeitsaufnahme, waren nicht dokumentiert. Diesbezüglich habe ich zusätzlich
die Telefondaten bei meinem Telefondienstleiter angefordert.
Aus diesem Grund ist es erforderlich Herrn Ol. in den Zeugenstand zu rufen.
Als weiteren Zeugen beantrage ich C. H., xx-Straße y, 586.. Iserlohn vorzuladen. Herr H. war bei mehreren Telefongesprächen mit Herrn Ol. persönlich zugegen.
Unter anderem hatte Herr Ol. mit Bezug zum OWi-Verfahren mitgeteilt: „Machen Sie sich keinen Kopp, das sind Standartschreiben.“
Und er bestätigte, dass ich die geforderten Unterlagen bereits dreimal eingereicht hätte. „Warten Sie auf die Bescheide wegen der Rückzahlungen.“
Aber fiktive Einkommensanrechnung ist rechtswidrig. Nicht zur Verfügung stehende Gelder sind kein Einkommen.
Gelder die nicht zufließen, egal aus welchem Grunde, sind kein Einkommen und dürfen nicht als »fiktives Einkommen« angerechnet
werden.
Die Behauptung einer vermeidbaren Überzahlung ist sozialrechtlich falsch. SGB II-Leistungen werden für den Folgemonat angewiesen.
Eine Anrechnung von Gehalt das zum Monatsletzten gutgeschrieben wird, kann sachlogisch erst im Folgemonat abgerechnet werden.
Ein wiederkehrendes Problem bei der Arbeitsaufnahme liegt immer dann vor, wenn
erzieltes Einkommen am Monatsende zufließt, aber die Hilfebedürftigkeit bereits
zu Beginn des Monats besteht.
Für solche unvermeidbaren „Überzahlungen“ hat der Gesetzgeber
Rückforderungsregeln aufgestellt, um Unterversorgung zu vermeiden und die
Grundversorgung verlässlich sicher zu stellen. (§§ 48 Abs. 1 SGB X, 50 SGB X).
(S. 63 der Folien) "
Das Jobcenter Märkischer Kreis missachtet jedoch regelmäßig diese gesetzlichen Vorgaben,
wie die Angeschuldigte bei einem erneuten Arbeitgeberwechsel Ende April (20.04.2021) feststellen musste.
Das Jobcenter Märkischer Kreis forderte den
neuen Arbeitsvertrag an und sperrte sofort rechtswidrig die Weiterbewilligung.
Damit war ich gezwungen bei meinem neuen Arbeitgeber zu Beginn um einen
Vorschuss nachzusuchen, um meine laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen.
Die Jobcenter-Mitarbeiter folgen nach eigener Aussage internen Weisungen zur „Vermeidung von Überzahlungen“,
auch unter Missachtung der klaren sozialrechtlichen Regelungen." |
30.08.2021
Zweites Schreiben an das AG Iserlohn
"Meldezeitpunkt
Die Akteneinsicht hat gezeigt, dass der Arbeitsvermittier Thomas K. und der Leistungssachbearbeiter Tobias O. verschiedene Angaben machen, wann die
Meldung der Arbeitsstelle erfolgt war.
Die mehrmaligen Versuche telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter
wurden im Anhörungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit vom 30.11.2020
mitgeteilt und auch im Bußgeldbescheid vom 08.01.2021 erwähnt. Allerdings finden
sich in der Akte keine Hinweise auf eine Nachprüfung.
Falschaussage in den erhobenen Vorwürfen
Im Bußgeldbescheid behauptet Frau Jennifer J. der Wahrheit zuwider:
"Aufgrund der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom
01.07.2020 bis 31 .08.2020 in Höhe von 1557,44 Euro zu Unrecht erhalten."
Diese Behauptung ist sozialrechtlich falsch. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen
ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto zur
Verfügung steht. Das war wohl der 30. oder 31 .07.2020 Damit ist ausgeschlossen,
dass eine Aufrechnung bereits vorher hätte erfolgen dürfen. Der normale
Zahlungsverlauf war zum Zeitpunkt des Eingangs abgeschlossen.
Tatsächlich wurden die Leistungen nach geltendem Recht ausgezahlt, auch wenn es
im Ergebnis zu Überzahlungen führte. Rückforderungen von Überzahlungen bei
Arbeitsaufnahme sind im 5GB X geregelt.
Rechtswidrige Leistungseinstellungen haben beim Jobcenter Methode
Bei der erneuten Arbeitsaufnahme in ein befristeten Arbeitsverhältnis zum
01 .04.2021 wurden sofort wieder die Leistungen eingestellt, sobald das Jobcenter
Einkommenszufluss zum Monatsende vermutete. Verfügbares Einkommen wurde
nicht abgewartet, so dass weder Miete noch laufende Verbindlichkeiten geleistet werden konnten."
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02.09.2021
Verfahrenseinstellung erwogen
"in dem Bußgeldverfahren
gegen Sie
erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG
einzustellen, da es eine Ahndung nicht für geboten hält.
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
"
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20.09.2021
Bußgeldverfahren Einstellungsbeschluss
"Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG
eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO)."
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