Chronologie
31.03.2023
Tattag
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Am 31.03.2023 kam es bei der Sparkasse Iserlohn zu einem Kontoübergriff mit einer verlorenen EC-Karte. Dabei wurden zwei Abbuchungen in Höhe von 1000,00 € und 500,00 € vorgenommen.
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28.07.2023
Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €)
"diese Anhörung richtet sich an Sie und an Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Ihres minderjährigen
Kindes M.
Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe
von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen,
erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14.08.2023 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt
zu äußern (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.
Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht.
Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum
Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern. Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen,
können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt
werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird.
Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt."
915,20 € & 84,80 € = 1.000,00 €
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12.09.2023
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe
von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden
1. Aufhebung
Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hebe ich für Sie wie folgt auf:
[. . . ]
Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SGB II).
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Absatz 3 Satz 3,SGI~ 11). Entfiele der Leistungsanspruch
durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von
sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen
(§ 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II).
Durch die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 1.500,00 Euro als einmalige Einnahme in einem Monat
würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Monat 04/2023 entfallen. Sattdessen ist daher der
Betrag von 1.500,00 Euro über den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 30.09.2023 aufzuteilen und monatlich mit
einem Teilbetrag in Höhe von 250,00 Euro als Einkommen anzurechnen.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie und Ihr Kind M in geringerer Höhe hilfebedürftig
(§ 9 in Verbindung mit § 11 SGB II). -
Die Einzelheiten der Berechnung können Sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen, welcher Bestandteil
dieses Bescheides ist.
Auf meine Anhörung vom 28.07.2023 haben Sie Folgendes geantwortet:
Sie haben telefonisch mitgeteilt, dass mit der Polizei alles geklärt sei.
Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde bisher nicht vorgelegt.
Der angehörte Sachverhalt bleibt daher unverändert.
Die Entscheidung ist wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in
Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes ßuch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).
Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich
sind (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
[. . . ]
"
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18.09.2023
Widerspruch
"Gegen den Bescheid vom 12.09.2023 lege ich hiermit namens und im Auftrag des Mandanten
Wíderspruch
Zur Inforrnation über den Sachstand beantrage ich zunächst Akteneínsicht
Um Übersendung in meine Kanzlei wird gebeten. Unverzügliche Rückgabe wird zugesichert. "
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05.10.2023
Eingangsbestätigung Widerspruch am 18.09.2023 W 1548_23
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"der Widerspruch vom 18. September 2023 ist am 18. September 2023 eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet."
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02.11.2023
Widerspruch
"Der Bescheid vom 12.09.2023 ist rechtswidrig, es fehlt an jeglicher Rechtsgrundlage.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Unschuldsvermutung gilt. Rein
verdachtsmäßig erfolgte vorliegend die Aufrechnung, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht
bestandsmäßig abgeschlossen ist.
Selbst wenn mein Mandant den Betrag in Höhe von 1.500,00 € unberechtigt abgehoben haben
sollte, wäre er in keiner Weise bereichert. Denn dann müsste er diesen Betrag wegen unerlaubter
Handlung an die Kontoinhaberin erstatten.
Der Bescheid vom 12.09.2023 ist daher unverzüglich aufzuheben und bereits einbehaltene
Soziallei stungen an meinen Mandanten auszuzahlen."
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13.12.2023
Widerspruchsbescheid W 1548/23
"Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ab dem 31. März 2023 lag eine Änderung in den Verhältnissen vor. Der Widerspruchsführer
zu 1.) hat mit einer entwendeten EC-Karte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgehoben.
Dieser Geldbetrag war gem. §§ 9 und 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Hiernach ergab sich ein geringerer Leistungsanspruch für den Zeitraum April 2023 bis Juli 2023 als zunächst bewilligt und ausgezahlt.
Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung
sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (g 11
Abs.3 S.1 SGB II). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung
der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt
(§ 11 Abs.3 S.3 SGB II). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung
in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig
aufzuteilen und monatlichen mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs.3 S.4 SGB II).
Gem. § 40 Absatz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über die Aufhebung
von Verwaltungsakten (S 330 Absätze 2, 3 Satz I und 4) und die Erstattung von Beiträgen
zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (S 335 Absätze 1, 2 und 5) sind entsprechend anwendbar.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; S 48 Absatz 1 Satz 1,SGB X.
Auf die Anhörung vom 28. Juli 2023 hat der Widerspruchsführer zu 1.) vorgetragen, dass mit
der Polizei alles geklärt sei. Einen Nachweis über eine Einstellung des Verfahrens wurde nicht vorgelegt.
Gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen
der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grob
fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche
Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also
nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige
Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.
Nach § 60 Absatz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Leistungsempfänger
verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind,
unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen oder die Verspätung einer Mitteilung erheblicher
Verhältnisänderungen stellt somit regelmäßig ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des
Leistungsempfängers im Umgang mit seinen leistungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber
der Behörde dar; dies gilt auch für Verhalten, das auf Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruht.
Dieser Verpflichtung ist der Widerspruchsführer nicht nachgekommen. Der o.g. Sachverhalt
ist durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei bekannt geworden.
Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass
des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des
Anrechnungszeitraumes. Diese Rechtsnorm findet auf Grund der neutralen Formulierung
("Einkommen erzielt worden ist") auch Anwendung, wenn nicht der Anspruchsinhaber, sondern
eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich
sind, Einkommen erzielt hat. Der Widerspruchsführer hat am 31. März 2023 eine
einmalige Einnahme in Höhe von 1.500,00 EUR erlangt. Dies hat zur Minderung des Anspruches
geführt. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§11 Abs.2
SGB II). Durch die Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 1 500,00 EUR als einmalige
Einnahme in einem Monat würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Monat
April 2023 entfallen. Der Betrag ist daher über den Zeitraum 01. April 2023 bis 30. September
2023 aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag von 250,00 EUR als Einkommen anzurechnen."
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21.02.2024
Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
"Bescheid zur Erstattung, Aufrechnung und Zahlungsaufforderung
dieser Bescheid richtet sich an Sie und an Sie in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreler Ihres minderjährigen Kindes .
1. Erstattung
Die überzahlten Leistungen sind von Ihnen wie folgt zu erstatten, da sie mit Bescheid vom 12.09.2023 aufgehoben
worden sind (§ 50 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X):
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter."
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08.05.2024
Zahlungserinnerung (84,80 €)
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
. Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.rn. § 44b Abs. 4 SGB 11).
Die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters gegen Herrn M in Höhe von
84,80 €
ist noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Die Zahlung erwarte ich bis spätestens zum 24.05.2024
Forderung - 01.04.2023 - 31.07.2023
Bescheid - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023
Fälligkeit - 29.09.2023
Ursprungsbetrag - 84,80 €
Restbetrag - 84,80 €"
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14.05.2024
Zahlungserinnerung (746,30 €)
"die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LV.m. § 44b Abs. 4 SGB 11).
Sie haben die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters in Höhe von
746,30 €
noch nicht beglichen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung.
Ihre Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
29.05.2024
Forderung - 01.04.2023 - 31.07.2023
Bescheid - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023
Fälligkeit - 29.09.2023
Ursprungsbetrag - 915,20 €
Restbetrag - 746,30 €"
Demnach wurden 168,90 € bereits einbehalten.
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23.05.2024
Ablehnung des Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024
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"Ihr Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024 beantragt.
. Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass
das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen."
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28.05.2024
Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
"Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023
Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung
der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden.
Zunächst einmal unterstellen Sie mir ohne jeden Beweis und ohne rechtkräftiges Urteil eine Straftat.
Damit Sie selbst begehen eine strafbare Handlung.
"Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar, der im 10. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 164 geregelt ist.
Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen."
In Ihrem Bescheid steht:
"Sie haben einmaliges Einkommen erzielt. Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro
mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben. Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.
Sie haben am 31.03.2023 einmalig Einkommen in Höhe von 1.500,00 Euro erlangt.
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat in dem sie zufließen zu berücksichtigen . . ."
Üblicherweise spricht die Staatsanwaltschaft von "Einziehung von Wertersatz" und nicht von "Einkommen" das zum Lebensunterhalt verfügbar ist.
Der Tatvorwurf wird bestritten."
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28.05.2024
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom 21.05.2024 1027/24
"inzwischen liegt ihnen ein weiterer Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 vor.
Auch der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden. Es wurde kein einmaliges Einkommen (§ 11 SGB II) erzielt, dass auf Sozialleistungen angerechnet werden darf.
"Nach dem Bundessozialgericht ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte."
Es wird beantragt, die Leistungen umgehend nach zu leisten."
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31.05.2024
Widerspruchsverfahren W 1027/24 - Eingangsbestätigung
03.06.2024
Widerspruchsverfahren W 1027/24 - Eingangsbestätigung
05.07.2024
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom
03.06.2024 gemäß § 44 SGB X
"Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Überprüfung vom
03.06.2024 gemäß § 44 SGB X
Auch der Bescheid ist rechtsfehlerhaft erstellt und muss umgehend korrigiert werden.
Es wurde kein einmaliges Einkommen (§ 11 SGB II) erzielt, dass auf Sozialleistungen angerechnet werden darf.
"Nach dem Bundessoziatgericht ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB 1/ grundsätzlich alles, was jemand nach AntragsteIlung wertmäßig dazu erhält,
und Vermögen, was er vor AntragsteIlung bereits hatte."
Es wird beantragt, die Leistungen umgehend nach zu leisten."
SENDEBERICHTE
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26.08.2024
Widerspruchsbescheid W 1027/24
"wegen
des Überprüfungsantrages
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis ab, den Bescheid vom 21. Februar 2024 zu überprüfen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 21. Februar 2024 wurde bindend, da nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde (§ 77 Sozialgerichtsgesetz).
Der Bescheid darf daher nur unter den Voraussetzungen des § 44 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(SGB X) überprüft werden.· § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen
ist, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Weder der Akte noch dem Vortrag des Widerspruchsführers lassen sich Anhaltspunkte entnehmen,
die darauf hindeuten könnten, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Der Widerspruchsführer hat nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen
könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafürsprechen, dass die Entscheidung
falsch ist.
Die Aufrechnungsentscheidung vom 21. Februar 2024 ist gern. § 43 Abs.1 SGB II rechtmäßig. Der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12, September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Dezember 2023 ist bestandskräftig geworden.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können die Träger von Leistungen nach diesem Buch gegen Ansprüche
von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen
mit ihren Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X.
Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a SGB II oder § 48 Abs. 1
5atz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten
maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent; § 43 Abs. 2 5atz 1 SGB II.
Die Aufrechnung stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des wirtschaftlichen Handels im Sinne der
Bundeshaushaltsordnung dar. Auch ist kein milderes Mittel ersichtlich, dieses Ziel zu erreichen. Dazu
ist die Aufrechnung auch angemessen. Unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers
gegen die öffentlichen Interessen war die Aufrechnung als angemessen zu beurteilen.
Da die Entscheidung auf § 48 Abs.1 S.2 Nr.2, Nr.3 und Nr.4 SGB X gestützt wurde, beträgt die Höhe
der Aufrechnung vorliegend 30 % des für den Widerspruchsführer zu 1.) maßgebenden Regelbedarfs.
Dieser beträgt zum Entscheidungszeitpunkt bei dem Widerspruchsführer 563,00 €, so dass in
Höhe von monatlich 168,90 € aufgerechnet werden kann.
Das Jobcenter Märkischer Kreis war auch berechtigt, die Erstattung des Betrages in Höhe von jeweils
84,80 Euro gegenüber dem minderjährigen Widerspruchsführer zu 2.) innerhalb der in dem angefochtenen
Bescheid angegebenen Zahlungsfrist zu verlangen. Die gesetzte Frist zur Zahlung entsprach
den Vorgaben des § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; wonach eine Zahlungsfrist von
einer Woche nach Zugang des Bescheides einzuräumen ist.
Auch die Rechtsbehelfsstelle muss, sich auf die Bindungswirkung berufen.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Rechtsbehelfsbelehrung"
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31.08.2024
Klage gegen Widerspruchsbescheid W-35502-01027/24 vom 26.08.2024
"gegen
Jobcenter Märkischer Kreis, Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn,
- Widerspruchstelle -
Beklagter
wegen
Widerspruchsbescheid W-35502-01027/24 vom 26.08.2024
Begründung
Der Beklagte behauptet:
„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlicher Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023
einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
. Ein öffentlichen Fahndungsaufruf ist kein Schuld-Urteil
. Die Unterstellung von EC-Karten-Betrug ist unbewiesen
. Eine Bereicherung hat nicht stattgefunden und wird bestritten
. Eine gerichtliche Verurteilung wegen Betrug gibt es nicht
. Der Beklagte interpretiert ohne rechtskräftiges Urteil
. Die Anrechnung von lediglich fiktivem Einkommen ist unzulässig.
Gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ AEMR Artikel 11 gilt die Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz
1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als
unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem
alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.»
2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen
Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt
werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.»
Erläuterung zu Artikel 11
Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet vier grundlegende Rechte:
Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens
beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich
nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche
Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.
Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten
wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn
Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass Menschenrechte verletzt werden.
Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas
bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren
darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen,
sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht vorsah.
Vorliegend macht sich der Beklagte einer rechtsgrundlosen Vorverurteilung
schuldig, indem nicht ausreichend qualifizierte Sachbearbeiter eine Verurteilung
als gegeben voraussetzen und daraus vorschnell eigene Schlussfolgerungen ableiten.
Allerdings konnte selbst die Staatsanwaltschaft in einem Verhandlungstermin vor
dem Amtsgericht keine Beweise für die Vorwürfe vorlegen.
= falsche Verdächtigung ist eine Straftat (§ 164 StGB)
„Die falsche Verdächtigung stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar,
der im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 164 geregelt
ist. Die Norm verbietet es, vor einer öffentlichen Stelle bewusst den unwahren
Eindruck zu erwecken, ein anderer habe eine Straftat begangen.“
Und während die Unschuldsvermutung (EMRK Artikel 48) auch im Europäischen
Recht als eines der Grundprinzipien und als hohes Rechtsgut anerkannt wird,
setzen sich der Beklagte und die eigene interne Rechtsstelle selbstherrlich darüber
hinweg und behaupten ohne Rechtsgrund eine illegale Bereicherung des Klägers.
Einen „Vermögensschaden bei Betrug“ sozialrechtlich als „einmaliges Einkommen“
anrechnen zu wollen, ist nicht zu vermitteln.
Ohne rechtskräftiges Urteil, hat es die unterstellte Bereicherung nie gegeben, und
selbst in hypothetisch denkbaren Fällen, wäre ein solcher Vermögensschaden in
voller Höhe zu erstatten, und kann ebenfalls kein Einkommen darstellen.
Es wird der Antrag gestellt den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die damit
verbundenen Fehlbewertungen und Leistungskürzungen aus zu urteilen und die
Erstattungen zu veranlassen.
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17.09.2024
Eingangsbestätigung S 87 AS 2305/24
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"die Klage vom 31.08.2024 ist hier am 02.09.2024 eingegangen."
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30.09.2024
Klageabweisung beantragt
"wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG) nicht zu erstatten sind.
Streitig ist der Bescheid des Jobcenters Märkischer Kreis vom 23. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2024.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen."
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17.11.2024
Titel
21.11.2024
14.01.2025
erstinstanzliches Urteil in der Strafsache (aufgehoben)
"Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges
zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 20,- Euro.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von
50,- Euro, beginnend zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 2.000 00 Euro wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu
tragen.
Angewandte Gesetzesbestimmungen: §§ 246, 263 a, 53, 73 ff. StGB.
G r ü n d e:
I.
Der inzwischen achtundzwanzig jährige, ledige Angeklagte stammt aus ...
und ist seit 2014 im Bundesgebiet. Er hat nach eigenen Angaben sechs
Jahre die Schule besucht. Zur Zeit lebt er von öffentlichen Leistungen und
einer Teilzeitbeschäftigung im Umzugsgewerbe, ihm und seinem minderjährigen
bei ihm lebenden Kind stehen monatlich etwa 900 Euro zur Verfügung.
Strafrechtlich ist noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nachstehender Sachverhalt
zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:
Am 31.03.23 hob die später geschädigte ... von ihrem Konto bei der
Sparkasse Iserlohn um 9:30 Uhr 500 € mittels ihrer EC-Karte und ihrem auf
einem Zettel aufgeschriebenen PIN ab. Das Geld legte sie mit dem Zettel, der
die PIN auswies, und ihrer EC-Karte in einen mitgeführten Briefumschlag.
Anschließend kam ihr der Briefumschlag samt Inhalt auf welche Art auch immer
abhanden. Dies bemerkte die Geschädigte allerdings erst gegen Mittag
und kontaktierte sofort ihre Bank, die ihr allerdings mitteilen musste, dass
noch vor der Sperrung der Karte weitere Abhebungen von ihrem Konto
vorgenommen seien worden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen lies sich der
KHK B von der Sparkasse Iserlohn, der dort zuständigen Zeugin
T , zwei Fotos zu den zwei Abhebungen um 10:07 Uhr über einmal
1000 € und einmal 500 € übermitteln, die die Person zeigen, die diese Abhebungen
vom Geldautomat 3 getätigt hatte. Weil die Identität dieser Person bis dahin
nicht bekannt war, leitete KHK B eine Öffentlichkeitsfahndung ein.
Daraufhin meldete sich seinen glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben
nach eine Mitarbeiterin der Stadt Iserlohn, Abteilung Asylbewerberleistungen,
und brachte den Angeklagten, der sich auf den Fotos auch selbst
erkannt hat, als Täter ins Spiel. Weitere Ermittlungen zusammen mit der Zeugin
T ergaben dann, dass der Angeklagte auch Kunde der Sparkasse
Iserlohn ist und am gleichen Tag um 10:09 Uhr ebenfalls vom Geldautomat 3
von seinem eigenen Konto 500 € abgehoben hat, wie auch die eingesehenen
Kontoauszüge belegen. Aus dem eingesehenen Transaktionsjournal des
Geldautomaten 3 sei zudem ersichtlich, dass an diesem Automat in der Zeit
zwischen 10:07 und 10:09 keine anderen Transaktionen, auch etwa von anderen
Personen vorgenommen wurden.
Mithin steht folgender Sachverhalt fest:
1. Am 31.3.23 nach 9:30 Uhr fand der Angeklagte den von der Geschädigten
nach ihrer Abhebung verlorenen Briefumschlag, in dem sich
die abgehobenen 500 €, ihre Sparkassen Karte und die PIN zum Konto auf
einem Zettel befanden, und behielt diese für sich, obwohl er wusste, dass er
dazu nicht berechtigt war.
2. Anschließend hob er um 10:07 Uhr einmal 500 € und einmal 1000 €
von Konto der Geschädigten ab, ohne dazu berechtigt zu sein, wobei er ihm
nicht zustehende Daten der Geschädigten verwendete.
III.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinem
glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
Zum Tatgeschehen hat sich die Angeklagte bestreitend eingelassen und angegeben,
er habe nichts getan. Dabei hat er zudem seine Auffassung kundgetan,
die mitgeteilten Beweise würden nicht ausreichen, die Fotos, die ihn zeigten,
könnten auch bei seiner berechtigten Abhebung vom eigenen Konto entstanden
sein.
Dass diese Auffassung nicht zutreffend sein kann, hat der dargestellte Verfahrens und
Ermittlungslauf gezeigt, wie von den Zeugen B und T
glaubhaft geschildert. Denn zu dem Zeitpunkt, als die Fotos der Polizei
vorlagen, war seine Identität noch ungeklärt und zu dem Zeitpunkt, als KHK
B von den möglichen Personalien des Angeklagten erfuhr( 1.8.23),
konnten keine Bilder von der Abhebung des Angeklagten von seinem Konto
mehr gesichert werden, da sie nach drei Monaten gelöscht werden. Dass der
Angeklagte von seinem Konto am 31.3.23 auch 500 € abgehoben hat, wurde
erst später mitgeteilt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte somit gemäß §§
246, 263a, 53 StGB zunächst der Unterschlagung und anschließend des
Computerbetruges schuldig gemacht, wobei das Gericht entgegen des zuvor
getätigten rechtlichen Hinweises davon ausgeht, dass die zeitlich
zusammenliegenden Taten des Computerbetruges auf einem
einheitlichen Tatentschluss beruhen dürften.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung sprach für die Angeklagte, dass er bislang
strafrechtlich unvorbelastet ist.
Hinsichtlich der Unterschlagung geht das Gericht zudem auch davon aus,
dass diese Handlung aus einer spontanen Entscheidung heraus erfolgte, als
er zufällig am Tattag den Briefumschlag fand.
Gegen sie musste sich allerdings auswirken, dass der Angeklagte aber einen
immerhin vierstelligen Schaden angerichtet hat, den er mutmaßlich auch nur
mit großen Schwierigkeiten wieder gutmachen kann.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht für die Unterschlagung eine Einzelstrafe
von 40 Tagessätzen und für den Computerbetrug eine Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen festgesetzt und diese nach nochmaliger Würdigung aller für
und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine tat- und
schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zurückgeführt. Die
Tagessatzhöhe ist an seinen Einkommensverhältnissen orientiert auf 20 festgesetzt
und dem Angeklagten ist zudem Ratenzahlung gewährt worden.
VI.
Der angeklagte hat durch deine rechtswidrigen Taten den Wert von 2.000 €
erlangt. Insoweit war die Einziehung des Wertes des Erlangten gemäß
73 ff StGB anzuordnen
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO."
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S 87 AS 2305/24: verspätete Zustellung: Klageerwiderung
25.06.2025
Zahlungserinnerung
"Zahlungserinnerung
Sehr geehrter Herr
die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Aufgabe des Forderungseinzuges für das oder die in der
Forderungsaufstellung genannte(n) Jobcenter wahr (§ 44c Abs 2 Satz 2 Nr. 4 LV.rn. § 44b Abs. 45GB 11).
Die am 29.09.2023 fällige Forderung des Jobcenters gegen Herrn ... in Höhe von
89,80 €
ist noch nicht beglichen. Nahere Angaben hierzu entnehmen Sie der beigefügten Forderungsaufstellung
Die Zahlung erwarte ich bis spätestens zum
09.07.2025
Für Ihre Überweisung auf die unten angegebene Bankverbindung nutzen Sie bitte als Verwendungszweck die
Vertragsgegenstandsnummer 6201092228012."
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17.07.2025
Nachfragen Nobis
"Darüber hinaus teile ich bereits jetzt mit, dass von hier aus überlegt wird, Antrag auf Einholung
eines technischen Sachverständigengutachtens einzuholen aufgrund der sich ergebenden
Widersprüchlichkeiten im Verfahren. Möglicherweise - der Unterzeichner hat
vor seinem morgigen Urlaubsantritt keine Zeit mehr, jetzt schon einen Beweisantrag auszuformulieren
- erkennt das Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines solchen
Sachverständigengutachtens ja schon aus eigener Aufklärungspflicht folgende Merkwürdigkeiten
fallen hier auf:
- Es fragt sich, warum die CD (Bl. 48 d. A.) das Video der Abhebung am Bankautomaten
durch eine Dame, die offensichtlich nicht die Anzeigenerstatterin ist, enthält.
- Es fragt sich, wieso die Sequenzen die meinen Mandanten zeigen, sich nur auf offensichtlich nur auf eine,
nicht aber angebliche bzw. sogar drei Abhebungen beziehen, wenn man die Abhebung von seinem eigenen Konto miteinbezieht
- Es fragt sich, warum die Sequenzen keinen Zeitstempel enthalten, Ausweislieh
der Angaben des KHK Bachtenkirch (Bl. 118 d. A) habe er sich gewundert, dass
kein Zeitstempel auf den Fotos ist, weil dieser üblicherweise darauf angebracht ist.
Es fragt sich, wie die Sparkassenmitarbeiterin Tillmann dem Zeugen KHK Bachtenkirch
mitteilen konnte, dass mein Mandant mit der eigenen Karte anschließend
nochmals Geld abgehoben habe (Bl. 118 d, A.), obwohl die Sparkassenmitarbeiterin
Tillmann angegeben hat, dass die Einsicht in das Video/Bildmaterial über die
Eingabe und Zuordnung der jeweiligen Kontonummer (hier also der Geschädigten) erfolgt
sein soll und dann lediglich "das Bild zum Zeitpunkt dieser Abhebung"
angezeigt werde (BI. 118 d. A),
Angesichts dieser Auffälligkeiten scheint es notwendig, mögliche Fehlerquellen technischer Art aufzuklären."
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08.09.2025
Rückfrage des Sozialgericht Dortmund
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"vorliegend wenden Sie sich im Überprüfungsverfahren ausschließlich gegen den Aufrechnungsbescheid vom 21.02.2024. Es wird um Mitteilung
gebeten, warum dieser rechtswidrig sein soll. Bitte beachten, dass der Aufhebungsbescheid bestandskräftig ist und hier nur die
erklärte Aufrechnung streitig ist."
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19.11.2025
Ausgang des Berufungsverfahrens mitgeteilt
"Sehr geehrte Richterin Döring,
am 31.10.2025 entschied die 8. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen
im Berufungstermin in der Strafsache 16 D5-404 J5 350/23-79/24 zu Gunsten
des Angeschuldigten:
„Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit
Zustimmung des Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.“
Damit kann nunmehr auf die Anfrage vom 08.09.2025 Bezug genommen
werden, denn die unterstellte Bereicherung durch Scheckkartenbetrug ist
durch Beschluss widerlegt.
Entgegen dem Vortrag die Klage richte sich „nur gegen den Aufrechnungsbescheid
vom 21.02.2024“ wird darauf hingewiesen, dass auch der
Aufhebungsbescheid keine Bestandskraft erlangt hat, da auch dieser mit
einem Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023 angegriffen
wurde.
Dieses Schreiben soll zeitgleich als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
verstanden werden, sofern nach Auffassung des Gerichts weiterer Bedarf
bestehen sollte.
Es ist per Beschluss oder Urteil festzustellen, dass hier das
„das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen.“
Bereits in einer Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €) vom 28.07.2023
hatte der Beklagte völlig rechtsgrundlos behauptet:
„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.
Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am
31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten
EC-Karte abgehoben haben.
Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher
auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Aufgrund der Höhe des Betrages
erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
Aufgrund dieser strafgerichtlich inzwischen widerlegten Fiktion erlies der
Beklagte am 12.09.2023 einen Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und
Aufrechnung und veranlasste die Kürzung der Leistungen.
Fristgerecht wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.09.2023 eingelegt
und am 02.11.2023 weiter begründet.
Auch Widerspruchsbescheid W -35502-01548/23 des Beklagten vom 13.12.2023
folgte weiter der Fantasterei krimineller Bereicherung. Der Beklagte hielt
ohne jeden Beweis an der teilweisen Aufhebung und Erstattung für den
Zeitraum 01. April 2023 bis 31. Juli 2023 fest.
Es ist per Beschluss oder Urteil festzustellen
Mit Bescheid vom 23.05.2025 wurde behauptet:
„Ihr Antrag vom 21.05.2024 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.02.2024
wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 21.05.2024 haben Sie die Überprüfung des Bescheides vom
21.02.2024 beantragt.
Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind,
ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Absatz 1 Satz
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Der von Ihnen benannte Bescheid vom 21.02.2024 war jedoch nicht zu
beanstanden. Es wurde bei dessen Erlass das Recht richtig angewandt sowie
vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen."
Diesen behaupteten Unterstellungen wurde unverzüglich mit Widerspruch vom
28.05.2024 entgegengetreten.
Anlage
2025-11-06 Verfahren eingestellt.pdf
2024-05-28 Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2023.pdf"
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24.01.2026
Erinnerung an den Wegfall der Begründung der Leistungskürzung
"Erinnerung an den Wegfall der Begründung der Leistungskürzung
mit Schreiben vom 19.11.2025 wurde das Gericht über die Entscheidung der
8. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen im Berufungstermin am 31.10.2025 in der Strafsache 16 D5-404 J5 350/23-79/24 in Kenntnis gesetzt.
Das Gericht hatte zu Gunsten des Klägers abschließend entschieden:
„Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.“
Damit ist die Rehabilitierung des Angeschuldigten rechtskräftig.
Die unterstellte Bereicherung durch Scheckkartenbetrug ist widerlegt.
Trotzdem verweigert der Beklagte bisher das Eingeständnis der rechtswidrig erhobenen Anschuldigungen und die Erstattung, der bisher einbehaltenen Leistungen.
Diese sind gem. § 44 SGB I von Amtswegen zu erstatten oder per Urteil anzuordnen.
Bereits in einer Anhörung zu Überzahlungen (1.500,00 €) vom 28.07.2023 hatte der Beklagte durch Frau Siedhoff nachgewiesen rechtsgrundlos behauptet:
„Sie haben einmaliges Einkommen erzielt. Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro
mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben. Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen.
Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.“
Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert im § 164 Falsche Verdächtigung
„(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren
oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung
oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes
oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Die Gleichsetzung eines „öffentlichen Fahndungsaufrufs“ mit einer „nachgewiesenen Straftat“ ist kein Bagatelldelikt, sondern vielleicht eher
eine amtliche Ächtung eines unbescholtenen Bürgers.
Es wird beantragt über die Klage vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fakten abschließend zu urteilen und die Erstattung aller bereits einbehaltenen und gezahlten Leistungen anzuordnen.
Die Verzinsung ist ebenfalls anzuordnen."
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26.01.2026
Klage erscheint unbegründet
"in o.a. Streitsache wird darauf hingewiesen, dass die Klage nach der
derzeitigen Sach- und Rechtslage unbegründet ist. Insoweit ist der
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.09.2023 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2023 nicht erkennbar mit einer
Klage angefochten, sondern bestandskräftig geworden. Hiergegen
ändert auch der Überprüfungsantrag vom 28.05.2024 nichts, denn ein
solcher durchbricht die Bestandskraft eines Bescheides nicht. Darüber
hinaus ist jener Antrag ausweislich der Verwaltungsakte mit
Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 bereits beschieden worden (also
am gleichen Tag wie der hier angefochtene Widerspruchsbescheid
betreffend die Aufrechnung). Auch ein nunmehr gestellter Überprüfungsantrag
durchbricht die Bestandskraft des Bescheides nicht. Vorliegend
geht es daher nur um die Frage, ob die Aufrechnung bzgl. der Forderung
des Klägers zu 1) korrekt verfolgt wurde. Insoweit ist der Kläger zu 2) im
Übrigen nicht beschwert, denn ihm gegenüber wurde keine Aufrechnung
erklärt. Hinsichtlich der Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger
zu 1) sind Rechtsanwendungsfehler nicht erkennbar.
Das Gericht beabsichtigt daher nunmehr, den Rechtsstreit ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG, der einem Urteil gleichsteht, zu entscheiden. Dies ist möglich, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, was hier der Fall ist. Ihnen wird
Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats hierzu Stellung zu nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht auch dann entscheiden
kann, wenn eine Äußerung nicht innerhalb der vorgenannten
Frist eingeht (§ 104 Satz 4 SGG)."
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10.02.2025
Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026
"Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026
Sehr geehrte Frau Richterin Döring,
zu dem gerichtlichen Hinweis vom 26.01.2026 nehme ich fristgerecht wie folgt Stellung:
1. Aufrechnung und Forderungsgrundlage
Die Aufrechnung setzt eine materiell-rechtlich bestehende und durchsetzbare Forderung voraus. Die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung beruht auf der Annahme eines Einkommenszuflusses von 1.500,00 € am 31.03.2023. Nach Abschluss des Strafverfahrens durch Beschluss des LG Hagen vom 31.10.2025 ist diese Annahme unzutreffend.
Damit fehlt der Forderung die tatsächliche Grundlage, die Aufrechnung ist rechtswidrig.
2. Materielle Mängel
Die Forderung leidet an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern:
Verstoß gegen das Zuflussprinzip (Einkommen ist im Zuflussmonat zu berücksichtigen; eine pauschale Verteilung auf sechs Monate ist unzulässig)
Unzulässige anteilige Anrechnung beim minderjährigen Kläger zu 2), da diesem kein Einkommen zugeflossen ist.
3. Unzulässige Doppelbeitreibung
Trotz Aufrechnung werden parallel Inkassomaßnahmen durch die Regionaldirektion Recklinghausen betrieben. Dies zeigt, dass Bestand und Höhe der Forderung nicht rechtssicher feststehen.
Auch aus diesem Grund ist die Aufrechnung unzulässig.
4. Beschwer des minderjährigen Klägers
Die Aufrechnung mindert die Gesamtleistung der Bedarfsgemeinschaft und wirkt sich damit auch auf den Leistungsanteil des minderjährigen Klägers aus.
5. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (§ 60 SGB I)
Unabhängig von der Aufrechnung ist der Beklagte verpflichtet, die Leistungen seit April 2023 in der ursprünglich zustehenden Höhe nachzuzahlen,
um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Anträge
1. Aufhebung des Aufrechnungsbescheides vom 21.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2024 und Erstattung der einbehaltenen Beträge.
2. Hilfsweise: Verpflichtung des Beklagten, die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung unter Berücksichtigung des strafgerichtlichen Verfahrensabschlusses erneut zu überprüfen.
3. Anerkennung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 60 SGB I und Nachzahlung der Leistungen seit April 2023 in der ursprünglich zustehenden Höhe.
Anlagen
1. Beschluss Landgericht Hagen vom 31.10.2025 (Strafverfahren 16 D5-404 J5 350/23-79/24)
2. Inkassoschreiben Regionaldirektion Recklinghausen"
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2025-10-31
Beglaubigte Abschrift der Verfahrenseinstellung
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"Strafsache
wegen Unterschlagung pp.
Beschlossen und verkündet:
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des
Angeklagten gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
werden der Staatskasse auferlegt."
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24.03.2026
Gerichtsbescheid
"hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 24.03.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Sozialgericht als weitere Aufsicht führende Richterin Döring,
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich im Überprüfungsverfahren gegen eInen Aufrechnungsbescheid.
Der am 07.02.1996 geborene Kläger zu 1) lebte mit semem Sohn dem am 16.10.2018
geborenen KIlIger zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft
Mit Bescheid vom 12.09.2023 hob der Beklagte den ihnen zuvor mit Bescheid vom
26.07.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2022 und 06.02.2023 bewilligten
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II teilweise für die Monate April bis Juli 2023 i.H.v. insgesamt 915,20 € gegenüber dem Kläger zu 1)
und 84,80 € gegenüber dem Kläger zu 2) auf und verlangte die Erstattung dieser Beträge.
Zur Begründung verwies der Beklagte auf eine am 31.03.2023 erfolgte Barabhebung i.H.v. 1.500,00 € mit einer entwendeten EC-Karte,
wodurch die Bedarfsgemeinschaft bedarfsminderndes Einkommen gehabt habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch unter Hinweis auf die noch nichl abgeschlossenen
strafrechllichen Ermittlungen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2023 als unbegründet zurück.
Mangels Klageerhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 21.02.2024 stellte der Beklagte erneut das Bestehen
der Erstattungsforderungen gegenüber beiden Klägern fest und erklärte
gegenüber dem Kläger zu 1) die Aufrechnung i.H.v. 30 Prozent des Regelbedarfs,
also i.H.v. monatlich 168,90 €, ab
01.05.2024. Bezüglich des Betrages für den Kläger zu 2) forderte er die Kläger zur Erstattung
bis zum 09.03.2024 auf. Mangels Widerspruchserhebung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 21.05.2024 beantragte der Kläger zu 1) u.a. die Überprüfung des Aufrechnungsbescheides
vom 21.02.2024, was der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2024 ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger zu 1) am 28.05.2024 Widerspruch.
Mit weiterem Schreiben vom 28.05.2024 beantragte der Kläger zu 1)
die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.09.2023,
was der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2024 ablehnte.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zu 1) vom
05.07.2024, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01230/24) als unbegründet zurück.
Der Bescheid wurde mangels Klageerhebung bestandskräftig.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26.08.2024 (Gz. W-35502-01027/24)
wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend
die Ablehnung der Überprüfung des Aufrechnungsbescheides als unbegründet zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte vor,
dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Die Aufrechnung der bestandskräftigen Erstattungsforderung sei rechtmäßig erfolgt.
Am 31.08.2024 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid,
mit dem Gz. W-35502-01027/24 erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor,
dass der Beklagte sich der rechtsgrundlosen Vorverurteilung schuldig mache.
Die Tat sei nicht bewiesen. Die unterstellte Bereicherung habe es ohne rechtskräftiges Urteil nie gegeben.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei nicht bestandskräftig, da er auch diesbezüglich einen Überprüfungsantrag gestellt habe.
Im Übrigen sei das Strafverfahren vor dem LG Hagen gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Az. 16 05-404 Js 350123-79124).
Damit sei die unterstellte Bereicherung durch Beschluss des LG Hagen widerlegt worden.
stellte die Anrechnung des Einkommens beim Kläger zu 2) einen Verstoß gegen das Zuflussprinzip dar.
Dieser sei durch die Aufrechnung ebenso beschwert, da das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaffdadurch gemindert werde.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß
den Bescheid vom 23.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2024
aufzuheben und den Beklagten zu verurleilen , den Bescheid vom 21.02.2024 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die der Aufrechnung zugrundeliegende Forderung unter Berücksichtigung des strafgerichtlichen
Verfahrensabschlusses erneut zu überprüfen und ihm im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 60 SGB I die Leistungen in der ursprünglich zustehenden Höhe nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt.
dIe Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des
Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierüber zuvor angehört.
Die gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.08.2024, mit dem der Beklagte die Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 21.02.2024 abgelehnt hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2024
zurecht abge.l ehnt. Mit jenem Bescheid hatte er das B. estehen der bestandskräftigen Erstattungsforderungen
aus dem Bescheid vom 12.09.2023 tar beide Kläger erneut festgestellt
und die Aufrechnung der Forderurw betreffend den Kläger zu 1) mit dessen LeistUngSilnspruch
ab Mai 2024 .. I.Hv. 30 Pt'In",t de s Regoelbed.ra, konkftlI 168,90 €, verfügt.
Sei erlass des Bescheides vom 21 .02.2024 Ist dttf Beklagte weder von einem unzutreffe!'
lden 5achverflalt ausgegangen, noch hat er da, Recht unrichtig angewandt.
Der Beklagte war gemllß §§ SO. 525GB X befugt, den Eralattungsbetrag ror belde Kllger
erneut festzustellen. HinSictlUieh der Forderung betreffen den K1ager zu 1) war er darOber
hinaus befugt, die Aufrechnung mit dem laufenden leistungsanspruch des Kllgers zu 1)
zu erldaren.
Gem.äß § 43 Abs. 1 Nr. I, Abs. 2 Satz 1. Abs. 4 Satz 15GB 11 kOnnen die Jobcenter gegen
Ansprache von leislungsberechtigten Personen auf Geldteistungen zur Sicherung des
lebensuntemalts mit ErstattungsansprOchen nach § 50 5GB X aufrechnen. Oie HOhe def
Aufrechnung betrAgt bei Erslattungsansprftchen. die auf § 41a 5GB 11 oder auf §§ 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 5GB X beruhen. 10 Prozent des tor die lelstungsberechligte Person
maßgebenden RegeJbedarfs. in den Obrigen Fallen 30 Prozent. Die Aufrechnung ist
gegenOber der Jeislungsberecnligten Person SChriftlich durch verwattungsakt zu endAren.
Dem entspreChend hat der Beklagte als leistungsverpflichletes und erstaltungsberechtigfes
Jobcenter die Aufrechnung zutreffend per schriftlichem Verwanungsakt erklart. Zum
Zeitpunkt der Aufrechnungserldärung bestand eine Aufrechnungslage. Etwaige künftige
Entwicklungen, etwa die Veränderung des Erstaltungsanspruchs durch dessen Herabsetzung
oder anderweitige Tilgung, berOhren aie Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserldärung
nicht (vgl. BSG. Beschluss vo'!' 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R).
Eine Aufrechnungslage setzt die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der" sich gegenOberstehenden
Forderungen (Hauptforderilmg des Leistungsemptangers einerseits und
Gegenforderung des Leistungstragers andererseits) voraus ('.191. § 3878GB). Diese Voraussetzungen
sind hier emllt. Leistungsln'iger und Leistungsberechtigter sind zum einen
Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen (Gegenseitigkeit). Es handelt sich auch jeweils
um gleichartige Leistungen, da die ~ndsicherung tor Arbeitsuchende durch Getdleistungen
erbracht wird und die Erstattung in Geld zu erfolgen hat. Darober hinaus ermöglicht
§ 435GB 11, dass eine Aufrechnungserktarung auch gegenOber erst in der Zukunft
entstehenden FOrderungen möglich ist, weshalb es unschadlich ist, dass der Anspruch
des Klägers für kOnftige Monate im Zeitpunkt der Aufrechnungserkllrung noch
nicht fällig (vgl. BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 20115 R) und noch nlen! entstanden Ist
diesem Sinne zur Aufrechnung nach § 4~a Abs. 25GB 11 bereits BSG vom 28.11 .2018 -
814 AS 31/17 R). Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung
Leistungen nach dem 5GB 11 bezog und die tatsächliche Aufrechnung Jeweils
zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die HaUplfOrderung erlQUber ist (vgl. BSG, Beschluss
vom 26.11 .2025 - B 4 AS 12125 N;),
Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung war die Gegenforderung in Form der Erstattungsforderung
auch wirksam und falltg. Die Beslandskraft des Erstattungsbescheides
vom 12.0 9.2023 ist keine Vorau ssetzun9~Ur seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für
die FäHigkeit einer mit Ihm geltend gemachten Forderung (\lgl. BSG, Beschluss \10m
26,11 ,2025 - B 4 AS 12125 R), lag hiervon unabhangig aber Im Zeitpunkt des Erlasses
des Bescheides vom 21 .02 .2024 auch \'or. Entgegen der Auffassung der Klager durchbricht
ein bloßer Überprüfungsantrag die Bestandskrafl auch nicht, zumal dieser aUCh erst
nach Erlass des angefochtenen AufrechntngSbeSCheides gestellt wurde.
Der Beklagte hat auch das ihm obliegende Ermessen. bzgl. der Frage, ob er die Aufrech..
nung erldärt, ausgeübt. Die Ermessensel)tsc,heidung ist gerichtlich nur eingesclU'Inkt dar·
auf zu profen (§ 39 Abs. 15GB t, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob das Ermessen Oberhaupt
ausgeObl, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Uberschritten oder ob von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermachtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht wurde. Es erfolgt also eine Rechtmäßigkeits-, aber keine ZweckmaßlgkeltskontrolJe
(vgl. BSG, Beschluss vom 26 . 11 . 2~25 - B 4 AS 12/25 R). Dass der Beklagte sein
Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Beklagte fOhrt
•
dort ausdrOcklich aus, dass er Ermessen ausgeUbt habe. Es seien weder im Leistungsverfahren
entscheidungsrelevante GrUnde vorgetragen worden noch ergäben sich nach Ak,tenlage
Anhaltspunkte, die. gegen ~ine. ~frech.nUng sprechen ~Orden . Der Beklagte verweist
darauf, dass er verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre, bestehende
Forderungen geltend zu machen und Möglichkeiten zu ihrer Einziehung auch zu nutzen.
Nach Abwagung mit dem gesetzlichen Zweck zur AusObung des Ermessens sowie dem
öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen. Es sei nicht
gerechtfertigt, von der Aufrechnung abzbsehen. Dies lasst ErmessensfehIer nicht erken·
nen. Ein Ermessen hinsichtlich der Höhe bestand nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016-
B 14 AS 20/15 R).
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deo Der Betrag, 168• e aUch auf § 48 "p>,b • 1 S IIIz 2 NI. 2 und " SGB X 1I1I1\\)I:r.\ wurder
im Jahr 2024 ofOn ' 90 Euro ant 'prI C hI der HOhe von 30 Prol.enl dei Regelbedarf •.
5GB 111 V r den alleinerziehenden Kllget tu 1) 563,00 EUlo belrug (§ 20 Abi. 18
.. m. der Anlage zu § 26 SGB XII).
~
Dass die Aufrech nungsentscheldung des Beklagten keinen End:r.ellpunk\ dar erkllnen
Aurrechnung bestimmt, wahrt die Vortlat'en dss § 43 SGB 11 (vgl. aSG. Urtell vom
09.03.2016- a 14 AS 20115 R und Beschluss vom 26.11 .2025-B 4 AS 12/25 R) .
Nach alledem war der angefochtene Bescheid vom 21 .02.2024 rechtm3ßlg und dIe Klage
abzuweisen.
Soweit die Klager hilfswelse die (erneute) OberprOfung der ErstBttungr.forderung BUr. oem
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