Klage: Beispiel 045gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: 60% Sanktion
SGB II § 31 Widerspruch W 00025/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 62 AS 1539/13 ER, 13.06.2013
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 23 AS 1815/13
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Kurze Einleitung
Schon die Beratung von
Roland Berger
. hatte 2006 empfohlen:
"Der durch mehr und mehr Aufgaben getriebene [Jobcenter-] Mitarbeiter soll den Druck auf die Erwerbslosen übertragen und diese treiben." zit. bei "
A wie Asozial" von Franziska Reif & Tobias Prüwer (2014), S. 46
Ausgangspunkt der hier vorgelegten Klage ist eine durch "Nötigung" und Täuschung erschlichene Unterschrift zu einer Eingliederungsvereinbarung, eine nicht erfolgte Belehrung über die rechtlichen Folgen für die gesamte achtköpfige Familie und eine für den Erwerbslosen absolut nutzlose Maßnahme bei den Euro-Schulen in Iserlohn. Der Kläger ist eingeschränkt erwerbsfähig und wurde bereits mehrfach vom Jobcenter Märkischer Kreis rechtswidrig sanktioniert. Außerdem wurde er samt seiner Familie immer wieder über rechtmäßige Leistungsansprüche wie Ansprüche nach dem Bildungspaket getäuscht. Auch wurde der Familie anstelle einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 906,00 € lediglich ein rückzahlungspflichtiges Darlehen gewährt. Als Vereinsmitglieder im Iserlohner Verein aufRECHT e.V. konnte die Familie von der Rechtsberatung durch den Justiziar RA Lars Schulte-Bräucker profitieren und seine Rechtsansprüche bereits mehrfach erfolgreich durchsetzen. Im einem Erörterungstermin am 19.02.2014 wurden gleich mehrere rechtswidrige Sanktionen und Falschberatung durch Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis gerügt. Zum Teil wurden die Vermögensschädigungen bereits beziffert. Die Auszahlung der Leistungen an die schwer geschädigte Familie wird verschleppt. Fazit: ohne anwaltliche Aufklärung und Beratung sollte man nie eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. |
Chronologie
16.08.2012 Eingliederungsvereinbarung 01.10.2012 Eingliederungsvereinbarung 28.01.2013 Anhörung 04.03.2013 Sanktionsbescheid 19.03.2013 Lebensmittelgutscheine beantragt 02.04.2013 Widerspruch 02.04.2013 Antrag auf aufschiebende Wirkung 19.04.2013 Das Jobcenter reagiert nicht und muss erinnert werden. 22.04.2013 Antwort Jobcenter 01.05.2013 Erwiderung 22.05.2013 Erwiderung Jobcenter 22.05.2013 Stellungnahme 13.06.2013 ER-Beschluss 28.06.2013 Eine erste Mahnung fordert die Umsetzung des Beschlusses ein. 01.07.2013 Ein Widerspruchsbescheid W 740/13 über eine zeitlich vorgelagerte 30%-Sanktion vom 01.04.2013-30.06.2013 macht gleich eine neue Klage erforderlich. 31.07.2013 Klage 09.08.2013 Eingangsbestätigung Az.: S 23 AS 3596/13 19.02.2014 Im Erörterungstermin wird neben anderen Verfahren auch diese Sanktion unmissverständlich in zweifacher Hinsicht als rechtlich bedenklich bewertet und das Sitzungsprotokoll hält fest, dass eine Zeugenvernehmung in einer Hauptsacheverhandlung erforderlich würde. Nachspiel: 06.02.2015 Hausverbot Az.: 411.H - 5305.6 - 355D Beistandsprotokoll Nr. 303 vom 26.02.2014 13.02.2015 Gegen das Hausverbot wurde Widerspruch eingelegt. 18.02.2015 Schadensersatzanspruch |
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