Klage: 071gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB X § 48 Widerspruch W 389/14
Sozialgericht Dortmund, Erörterungstermin, Az.: S 60 AS 1460/14
Richterin Wilschewski
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema Aufhebung und Erstattung |
5. Infos zum Thema Aufhebung und Erstattung |
6. Presseberichte zum Thema Aufhebung und Erstattung |
7. Foreneinträge zum Thema Aufhebung und Erstattung |
Kurze Einleitung
Mit Sozialleistungsbetrug verbindet man für gewöhnlich das Erschleichen von Sozialleistungen auf die von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht. Im vorliegenden Fall meldete sich eine Person zum November 2013 aus dem Leistungsbezug ab, weil eine erwartete Rentennachzahlung sie vom Leistungsbezug ausschloss. Mit der Abmeldung überwies sie vorschnell die Überzahlung in Höhe von 654,00 Euro in der Hoffnung dauerhaft aus dem Leistungsbezug aussteigen zu können. Allerdings unterliess es das Jobcenter Märkischer Kreis fahrlässig, über die geflossenen Leistungen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu erlassen, so dass der Bewilligungsbescheid rechtskräftig wurde, und der Leistungsanspruch der Klägerin rechtkräftig wurde.. Diese Fehlbescheidung durch Unterlassung entging dem mit mehreren weiteren Fällen betrauten Anwalt nicht. Im Interesse seiner Mandantin legte er Rechtsmittel ein und die Vorsitzende Richterin Wilschewski bestätigte seine Rechtsauffassung. Die Klägerin hat Anspruch auf die Rückgabe der 654,00 € Leistungen. Voraussetzung einer jeden Erstattungsforderung des Jobcenters ist also, dass der ursprüngliche (Bewilligungs-) Bescheid ordnungsgemäß wieder aufgehoben worden ist. Ist der ursprüngliche (Bewilligungs-) Bescheid nicht oder nicht rechtmäßig wieder aufgehoben worden, kommt auch eine Erstattung der gewährten Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht. Ein Verwaltungsakt bleibt nämlich gem. § 37 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Im Bereich des SGB II relevant sind insoweit die Rücknahme nach § 45 SGB X und die Aufhebung nach § 48 SGB X. In der Verhandlung am 15.02.2016 sagte die Vertreterin des Jobcenter Märkischer Kreis Frau E. zu, das Geld nachzuleisten. In das Sitzungsprotokoll wird aufgenommen: "Der Beklagte sichert zu, zu überprüfen, was mit der Zahlung von 654,00 Euro geschehen ist. Falls diese Rücküberweisung nicht wieder an die Klagerin ausgekehrt worden ist, wird der Beklagte den Betrag wieder an die Klägerin auskehren." Am 13.03.2014 hatte die gleiche Person den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid erlassen und damit die Leistungsauszahlung um 26 Monate verschleppt. Erst am 12.05.2016, nach wiederholten Vorsprachen im Jobcenter und drei Monate nach der Verhandlung konnte der Zahlungseingang bestätigt werden. |
I. Gesetz |
SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse Stand 29.05.2001
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SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse Stand: 02.02.2016
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1. |
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1. |
Chronologie
...11.2013 Rückerstattung von Leistungen in Höhe von 654,00 Euro für den November 2013 10.02.2014 Änderungsbescheid 10.02.2014 Aufhebungsbescheid (S 60 AS 4323/14 - Gegenstand des Klageverfahrens) 17.02.2014 Änderungsbescheid 13.03.2014 Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.12.2013-31.12.2013 (S.1+2) 14.03.2014 Widerspruchsbescheid 389/14 (S 60 AS 1463/14 - Gegenstand des Klageverfahrens) 16.09.2014 Widerspruchsbescheid 777/14 (S 60 AS 4324/14 - Gegenstand des Klageverfahrens) 10.12.2014 Klagebegründung S 60 1463/14 15.02.2016 Sitzungsprotokoll 10.05.2016 Auszahlungsbestätigung 12.05.2016
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Infos zum Thema: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ![]() 2016-05-18 Erstattung von Leistungen |
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