Stromsperre: 070wegen des Jobcenter Märkischer Kreis & der Stadtwerke Iserlohn GmbHThema: Stromsperre wegen fälschlich behaupteter Gas-Rückstände
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Kurze Inhaltsübersicht: |
1. Kurze Einleitung |
2. Gesetzliche Grundlage |
3. Chronologie |
4. Urteile zum Thema |
5. Infos zum Thema |
6. Presseberichte zum Thema |
7. Foreneinträge zum Thema |
![]() Gesetzliche Grundlage Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) § 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die Grundversorger sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gas- oder Stromsperren zu vollstrecken. Dabei sind allerdings Auflagen zu berücksichtigen. 1. Zahlungsverzug Eine Sperre ist nur zulässig, wenn ein Zahlungsverzug von mindestens 100 Euro besteht. Eine offene Rechnung von unter 100 Euro durch unbezahlte Posten ist kein hinreichender Grund die Energieversorgung einzustellen 2. Verhältnismäßigkeit Eine Sperre (Einstellung der Versorgung) muss den Umständen verhältnismäßig sein. So ist es einem Energieversorger nicht gestattet, die Lieferung einzustellen, wenn dadurch ggf. die Gesundheit von Kranken oder Schwächeren (Kinder) gefährdet ist und eine absehbare Einigung zur Zahlung des Rückstandes vorhersehbar ist.[5] Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV: „Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.“ Aus dem Europarecht folgt ebenfalls eine Pflicht ein milderes Mittel zur Sperre zu wählen [6] (EG RL 2003/54/EG): „Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung.“ 3. Sperrandrohung, Sperrankündigung, Sperre In allen Fällen muss jedoch mindestens vier Wochen vorher schriftlich eine Sperre angedroht werden. Drei Tage vor der Sperre muss der Termin mit konkretem Datum nochmal angekündigt werden. [...] wikipedia "Selbst eine an sich verhältnismäßige Stromsperre ist rechtswidrig, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV: „oder“). Eine hinreichende Aussicht in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für die Erwartung, der Kunde werde seinen vertraglichen Pflichten sowohl hinsichtlich der Rückstände als auch der laufenden Verpflichtungen nachkommen, konkrete und objektiv nachprüfbare Tatsachen sprechen (Morell a.a.O., Rz. 44)." sozialberatung-kiel |
![]() Chronologie 08.04.2015 Antrag auf Weiterbewilligung beim Jobcenter Märkischer Kreis gestellt 28.04.2015 Jobcenter fordert den neuen Mietvertrag an xxxxxxxxxxxxxxx 29.04.2015 Vertragsabschlüsse Strom/Gas mit dem Grundversorger Iserlohner Stadtwerke GmbH 30.04.2015 komplette Leistungseinstellung durch das Jobcenter Märkischer Kreis 30.04.2015 Das Jobcenter meldet die Kundin aus der Krankenkasse ab 01.05.2015 (ungenehmigter) Umzug aus gesundheitlichen Gründen aus einer mit Schimmel befallenen Wohnung 08.05.2015 Heizkostenplan 11.05.2015 Leistungsklage auf SGB II beim Sozialgericht Dortmund gestellt 11.05.2015 Bewilligungsbescheid vom 08.05.2015 (? vor-)datiert?,
12.05.2015 Vorsprache mit Beistand im Jobcenter Märkischer Kreis - das JC hat die IGW über verspätete Miet-Zahlung informiert, Heizkosten wurden keine angewiesen 12.05.2015 Sozialberatung aufRECHT e.V. 15.05.2015 Termin beim Jobcenter Märkischer Kreis - Telefonat mit Stadtwerken (Zahlungsverzögerungen bekannt gegeben) 29.05.2015 bei den SGB II-Leistungen für Juni fehlen weiterhin die 70,00 € für den geforderten Heizkosten-Abschlag, außerdem werden 62,00 € Eigenanteil für Miete einbehalten 02.06.2015 Sozialberatung aufRECHT e.V. 15.06.2015 Mahnung - Strom 15.06.2015 Mahnung - Gas 23.06.2015 Abschlagsplan (Strom: 20,00 € & Gas: 70,00 €) 30.06.2015 Reduzierte Hartz IV-Leistungen (337,00 €); die Heizkosten werden weiterhin nicht geleistet 02.07.2015 keine Kontodeckung - 20.07.2015 letzte Mahnung vor der Zählersperre 23.07.2015 Stadtwerke: kein Zahlungseingang vom Jobcenter (90,00) 23.07.2015 Antrag auf übernahme von Bewerbungskosten gestellt 28.07.2015 Jobcenter MK sichert Abschläge ab September zu 04.08.2015 Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter gestellt 17.08.2015 letzte Mahnung vor der Zählersperre 18.08.2015 Einstellungsankündigung 19.08.2015 "Sozialberatung aufRECHT e.V.: Faxe an Jobcenter & Stadtwerke" 20.08.2015 Ablehnungsbescheid vom Jobcenter lehrt, ein Darlehen für die Stadtwerke wird abgelehnt. 24.08.2015 Sperre des Stromzählers
26.08.2015 Stromzähler gesperrt, Gaszähler mit betroffen - Fotos: Zählerstände zur Beweissicherung dokumentiert 26.08.2015 Lokalkompass: Stadtwerke Iserlohn – Kundenfreundlichkeit ungenügend VZ NRW Strompreisuntersuchung 2014 31.08.2015 Das Jobcenter überweist erstmals 70,00 Heizkostenanteil an die Stadtwerke. 02.09.2015 Versorgerwechsel 11.09.2015 die Stadtwerke stellen sich doof 14.09.2015 Einschaltung der Bundesnetzagentur, Beschwerde über den Iserlohner Grundversorger wegen wahrscheinlich rechtswidriger Stromsperre 17.09.2015 Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur . 17.09.2015 Bundesnetzagentur, Beschwerde über den Iserlohner Grundversorger wegen rechtswidriger Stromsperre - Teil 2 08.10.2015 Antwort der Bundesnetzagentur 07.10.2015 Schlussabrechnungen Gas und Strom
02.11.2015 Mahnung (149,51 €) 03.11.2015 korrigierte Abrechnung gefordert 18.12.2015 Mahnung per Creditreform-Inkasso trotz Einwand gegen die Endabrechnung, die unberechtigte Gesamtforderung wuchert auf 231,49 €. 18.12.2015 Mahnung per Creditreform-Inkasso trotz Einwand gegen die Endabrechnung, die unberechtigte Gesamtforderung wuchert auf 231,49 €. 28.12.2015 Mahnung per Creditreform-Inkasso trotz Einwand gegen die Endabrechnung, die unberechtigte Gesamtforderung wuchert auf 241,66 €. 03.02.2016 Der Iserlohner Kreisanzeiger möchte nach Gesprächen mit den Stadtwerken von einer Veröffentlichung absehen. . |
Urteile zum Thema: Stromsperre bei den Stadtwerken Iserlohn GmbH Urteile zum Thema: Stromsperre ![]() 2016-01-31 Amtsgericht Kassel, Urteil vom . 2010-01-05 LSG NRW - L 19 B 345/09 AS ER . |
Infos zum Thema: Stromsperren (auch bei den Stadtwerken Iserlohn GmbH) ![]() energieverbraucher.de 2016-01-07 Darlehn wegen Stromschulden vom Jobcenter bei Stromsperre – eigentlich immer . 2010-09-21 DIE LINKE. im Rat der Stadt Iserlohn - Anfrage: Stromsperren . 2013-02-13 Sozialberatung Kiel Zur Rechtmäßigkeit von Stromsperren . 2007-09-19 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 242/07 AS ER 2007-06-06 SG Stendal, S 4 AS 181/07 ER
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Presseberichte zum Thema: Stromsperre (auch bei den Stadtwerken Iserlohn GmbH) ![]() 2016-02-05 lokalkompass ? . 2016-01-31 HNA Grundrecht auf Strom? Hartz-IV-Empfänger zahlte nicht und gewann vor Gericht . 2015-12-14 lokalkompass Rund 350.000 Haushalten wurde der Strom gesperrt (überarbeitet) . 2014-05-31 lokalkompass Stadtwerke Iserlohn – Kundenfreundlichkeit ungenügend . 2010-12-20 lokalkompass ARGE Märkischer Kreis verweigerte Stromdarlehen – asthmakrankes Kind für 3 Wochen ohne elektrisches Inhalationsgerät . 2010-10-21 dieLinke DIE LINKE. will Stromsperren verhindern . 2009-11-26 kieler-mieterverein.de Rabiate Stadtwerke (Stadtwerke Kiel AG) . |
Forenbeiträge zum Thema: Stromsperre bei den Stadtwerken Iserlohn GmbH ![]() 2015-10-09 hartz.info Stromsperre JC MK / Stadtwerke Iserlohn – Kundenfreundlichkeit ungenügend |