Klage: Beispiel 060gegen das Jobcenter Märkischer KreisThema:
SGB II § 31 Widerspruch W 1237/13
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 60 AS 3854/13, 17.08.2016
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Kurze Einleitung
Vermittlungskompetenz, oder jede Arbeit ist zumutbar. Das vorliegende Beispiel zeigt anschaulich, mit welchen Tricks Jobcenter-Mitarbeiter Sanktionen zur Vermögensschädigung missbrauchen können. Scheinbar völlig unkontrolliert kann ein Arbeitsvermittler Sozialdaten manipulieren, völlig unpassende Jobangebote verschicken und sinnlose Bewerbungen einfordern. Der ungenehmigte Arbeitgeberkontakt stellt bereits eine gravierende Datenschutzverletzung dar. So schreibt der Arbeitsvermittler - ohne Beweis am 25.04.2013: "Der Arbeitgeber hat hierzu folgendes mitgeteilt: Es wurde keine Übereinstimmung beim Lohn/Gehalt erzielt Das Angebot von 11,50 Euro pro Stunde wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass Sie bisher einen Stundenlohn von 31 Euro gehabt hätten und nicht bereit seien, für einen niedrigeren Lohn zu arbeiten. Der Arbeitgeber hatte im Übrigen angeboten, die Kosten für die erforderliche Qualifizierung als Sicherungsposten im Bahnbetrieb zu übernehmen." Anders klingt die Bewerbungsbestätigung vom 22.04.2013 an den Kläger: "hiermit bestätige ich Ihnen gern das Sie mich am 22.04.2013 angerufen haben und Sie sich nach unserem Stellenangebot Sicherungsposten Bahnbau informiert haben. Wir stellten fest das aufgrund Ihrer vorherigen Tätigkeit, Qualifikation und Lohnangebot unsererseits bzw. Tätigkeitsbereich weit auseinander gehen, dies teilte ich unserem Firmenbetreuer auf dem Bogen Antwort Vermittlungsvorschlag mit." Der Kläger selbst reflektierte das Telefonat am 13.05.2013 an der Jobcentermitarbeiter mit den Worten: "Nach meiner persönlichen. telefonischen Rücksprache mit Frau K. am 22.04.2013 bzgl. zugesandten Schriftsatzes fragte Frau K. für den Fall einer Bewerbung nach. Telefonisch stellte ich mich ihr gegenüber vor - Frau K.s Frage nach meinem Gehalt beantwortet ich mit dem arbeitsvertraglichen Stundensatz meines letzten Arbeitsverhältnisses. Weiterhin stellten wir gemeinsam fest, daß meine bisherige Qualifikation als Sicherungsposten fachlich nicht mit dem übereinstimmt, die die Fa HDK für diese Stelle sucht Grundsätzlich gingen vorhandene Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche weit auseinander, dieses teilte sie dem Firmenbetreuer auf dem Antwortbogen mit. Zu keiner Zeit hat mir Frau K. mitgeteilt, bei einem evt. Interesse an dieser Stelle, daß die Firma HDK ... GmbH die Kosten für die erforderliche Qualifizierung übernehmen würde." |
kommerzielles Tauchen -
weil Sie nicht geärgert werden können, um einen richtigen Job zu bekommen
(© Ade Gorst, netpic)
Chronologie
11.02.2013 Bewilligungsbescheid 11.04.2013 Vermittlungsvorschlag 11.04.2013 VERBIS-Einträge (24 S.)
25.04.2013 Anhörung und Antwort 21.05.2013 Sanktionsbescheid (Sanktion 30%, á 114,60 €, 01.06.2013 bis 31.08.2013)
31.05.2013 Frist wahrender Widerspruch 29.07.2013 Widerspruchsbescheid W 1237/13 13.08.2013 Klage 23.10.2013 Klageabweisung beantragt 29.02.2016 Erstattungsbescheid (343,80 €) 03.03.2016 Die Nachzahlung in Höhe von 343,80 € wurde endlich auf dem Konto gutgeschrieben. 04.05.2016 Zinsen in Höhe von 35,52 € wurden auf dem Konto gutgeschrieben. 10.05.2016 Sanktion verzinst 13.05.2016 Löschung dieses Verwaltungsaktes aus seiner VERBIS-Akte gefordert
19.09.2016 Sitzungsprotokoll S 60 AS 3854/13 |
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