Kurze Inhaltsübersicht: |
I. Einleitung |
II. Chronologie |
III. Urteile |
IV. Infos |
V. Presseberichte |
VI. Einschaltung des Datenschutzbeauftragten |
Kurze Einleitung
Am 04.11.2010 gab ein Beistand vom Verein aufRECHT e.V. aus Iserlohn einer erwerbslosen Person während des Gesprächs einen Hinweis zu einer soeben ausgesprochenen Falschinformation eines Fallmanagers des Jobcenters Märkischer Kreis, um diese auf möglichen Folgeschäden durch eine vorschnelle Unterschrift zu bewahren. Im laufenden Gespräch hatte der zuständige Sachbearbeiter einer allein erziehenden Frau eine so genannte Eingliederungsvereinbarung mit einer Einweisung in eine Arbeitsgelegenheit zur Unterschrift vorgelegt, ohne die Inhalte und Konsequenzen auf die individuelle Situation der Frau abzustimmen und ohne deren persönliche Wünsche und Berufsziele zu berücksichtigen. So blieb z.B. die wichtige Frage nach vorhandenen Hilfemöglichkeiten und der Kostenübernahme für die Betreuung des Kindes während des 1-€-Jobs unberücksichtigt, obwohl das Kind einen nachgewiesen erhöhten Betreuungsbedarf hat. In der Folge wies der beim Termin ebenfalls anwesende damalige Sachgebietsleiter Horst M.1) den Beistand zurück. In dem Schreiben vom 16.11.2010 hieß es: "Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Äußerungen im Rahmen des am 04.11.2010 stattgefundenen Beratungsgespräches zwischen Frau XXX und deren zuständigen Fallmanagers haben Sie sich zum sachgemäßen Vortrag als ungeeignet erwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 6 SGB X. Die von Ihnen erteilten Hinweise an Frau XXX waren in rechtlicher Hinsicht falsch und einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Frau XXX und der ARGE Märkischer Kreis hinderlich. Die Entscheidung, Sie als Beistand zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie wiegt vorliegend auch nicht erkennbar schwerer, als das öffentliche Interesse, an einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Hilfebedürftigen und Grundsicherungsträger." Da die Unterstützung Betroffener durch Ämterbegleitung mit zu den wichtigsten Aufgaben des Vereins zählt, konnte die Abweisung nicht hingenommen werden. Aber mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2011 wurde der Zurückweisungsbescheid als nicht beanstandenswert bezeichnet, im gleichen Zug aber wurde die angeblich "zu recht erfolgte" Begründung gegen eine ganz andere ausgetauscht. Während der Sachgebietsleiter seine Abweisung noch mit § 13 Abs. 6 SGB X begründete und der Kläger sich dagegen verwehrte, brachte die Widerspruchstelle den § 13 Abs. 5 SGB X neu ins Spiel. Dies war eindeutig nicht das ursprüngliche Thema des Widerspruchs. Der vorsitzende Richter Becker folgte im Prozesstermin am 25.02.2013 akribisch dem Buchstaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), und widersprach damit gleichzeitig konkret dem eigentlichen Leitgedanken der Gesetzgebung, die sich am Wohl der Bürger orientieren soll, nämlich Betroffene vor Falschberatung zu bewahren. Er stellte in einem Nebensatz klar, dass die ursprüngliche Abweisung des Beistandes vom 16.11.2010 eindeutig völlig unbegründet war. Damit war dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben worden, - dann aber folgte er der nachträglich angeflickten Argumentation im Widerspruchsverfahren. Die von ihm vorgetragene Engführung der Auslegung das Rechtsdienstleistungsgesetzes zielt nach Auffassung des Klägers am Kern des Gesetzes vorbei und unterläuft zumindest in der Lebenswirklichkeit das nachweisbare Rechtsschutzinteresse der Leistungsberechtigten. Folgt man dem Wortlaut des RDG in der Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters Becker buchstabengetreu, so lässt dies nur eine einzige Lösung zu: Jeder Erwerbslose muss mit ausnahmslos jedem Bescheid kostengünstig Beratungshilfe (max. 10,00, ab 2013 15,00 € . Eigenbeteiligung) in Anspruch nehmen und jeden Bescheid binnen vier Wochen von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüfen lassen. Wenige Argumente genügen dies begründen: 1. Während im Normalfall wenigstens zwei bis drei Bewilligungsbescheide pro Jahr anfallen, wurden vermutlich sechs Gesetzesänderungen vorgenommen. Seit der Einführung des SGB II wurden weit mehr als 60 Gesetzesänderungen vorgenommen, so dass eine Rechtssicherheit ohne Fachanwalt nicht sichergestellt sein kann. 2. Häufiger Mitarbeiterwechsel in den Jobcentern und eine kaum überschaubare Fülle von Weisungen und Änderungen 2) in einem hoch komplexen Rechtsgebiet sind gleichsam Garant für Behördenfehler. 3. Sozialverbände und Erwerbslosenvereine weisen Sozialbehörden zusätzlich regelmäßig eine Vielzahl vorsätzlicher Rechtsverstöße zu Lasten Betroffener nach. Trotz eindeutiger Rechtslage wird die Auskehr von Leistungen nicht selten verweigert. (Beispiel: Kosten der Unterkunft) 4. Rechtsunsicherheit besteht aber auch bei den Sozialgerichten selbst. Die Regelsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2010 machte deutlich, dass so gut wie kein Sozialrichter in Deutschland überhaupt gemerkt haben will, dass die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nicht genügen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die einschlägigen Regelungen des so genannten "Hartz IV-Gesetzes" verfassungswidrig. - Und keiner will es gemerkt haben. 5. Sowohl das Amtsgericht Iserlohn 3) als auch das Landgericht Hagen 4) verweisen wiederholt auf das niederschwellige Angebot beratender Hilfe des Vereins aufRECHT e.V. 6. Das Grundrecht auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt 5) 1BvR 1517/08 7. Durch die regelmäßige anwaltliche Beratung wird sichergestellt, dass hilfreiche und oft ehrenamtliche Sozialberatungen nicht dem Vorwurf illegaler Beratungstätigkeit ausgesetzt werden können. 6) Einen Erstattungsanspruch gegen Falschberatung durch Behördenmitarbeiter und damit einhergehende Vermögensschädigung gibt es wohl eher nicht. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1) "Was das Landessozialgericht NRW entscheidet, geht mir am Arsch vorbei." Mit diesen Worten wollte der oben genannte ehemalige Sachgebietsleiter der ARGE MK, Horst M., bereits am 05.05.2010 einen Kunden im Beisein von zwei Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. einschüchtern. Dabei übersah er offenbar, dass diese lesen und schreiben konnten und sogar Notizen machten. Rausbefördern und überfordern 2) 2012-12-14, sueddeutsche.de, Papier-Wut im Amt - Bundesagentur macht Arbeit "129 Handlungsempfehlungen oder Geschäftsanweisungen, 118 E-Mail-Infos und 84 Verfahrensinformationen: Allein im vergangenen Jahr hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Mitarbeiter mit fast 1000 Seiten Weisungen überflutet." Papierwut im Amt 3) 2012-05-29 Das AG Iserlohn verweist zur Beratung zu Widersprüchen auf den Verein aufRECHT e.V. "Ferner ist es Herrn XXX zuzumuten, sich selbst beim Jobcenter nach der Rechtslage zu erkundigen, selbst Widerspruch einzulegen oder einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ferner besteht für Herrn XXX die Möglichkeit, sich bei dem Verein "aufRECHT e.V.", dessen Vorstandsmitglied Sie sind, beraten zulassen." Amtsgericht Iserlohn 4) 2012-07-05 Stellungnahme des Bezirksrevisors für die Landeskasse "Soweit der Hilfesuchende zunächst keine Eigeninitiative im Sinne der Ausführungen in Abschnitt 2 a. ergreift, kommt als andere Möglichkeit der Hilfestellung dann der Verein "aufRECHT e. V." in Betracht. Nach der Satzung dieses Vereins (BI. 7 ff. in 32 II 799/12) hat dieser u. a. ausdrücklich als Zweck der "beratenden Hilfe" (§ 3 lit. a der Satzung) bzw. "Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden" (§ 3 lit, b der Satzung). Dieser Verein ist selbstlos tätig (§ 3 Abs. 1 der Satzung) und verfügt darüber hinaus sogar über juristisches Fachwissen (stellvertretender Vorsitzender ist Rechtsanwalt, BI. 11 in 32 II 799/12). Das Anliegen des jew. Antragsseilers gegen die ARGE kann demnach durch die Inanspruchnahme des Vereins "aufRECHT e. V." als Hilfestellung anderer Art in erschöpfender Weise erfüllt werden." Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen 5) BverfG, 1 BvR 1517/08, 29.04.2008 "Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will." 1 BvR 1517/08 6) labournet.de Bereits 2005 wurde der später erfolgreiche Kläger gegen die Regelleistungen, Thomas Kallay ., vom ARCA Soziales Netzwerk e.V. mit einem Ermittlungsverfahren wegen angeblicher unerlaubter Rechtsberatung bedrängt. Frei nach dem Motto: Wenn wir schon nicht im Recht sind, so haben wir doch die Macht. (noch!) |
Chronologie
09.11.2010 Termin
25.02.2013 Sitzungsprotokoll 08.03.2013 Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann nur das Ziel haben, die Rechtsverteidigung Sozialschwacher zu demontieren.
27.02.2013 Klagerücknahme S 5 AS 1299/11 WA angefragt 05.03.2013 Pressemeldung: Erweitertes Beratungsangebot bei aufRECHT e.V. 15.03.2013 Klagerücknahme S 40 AS 1074/13 WA angefragt 15.03.2013 Klagerücknahme S 40 AS 1075/13 WA angefragt 25.04.2013 Die Geschäftsführung lehnt ohne Rechtsgrund alle Beistände des Vereins aufRECHT e.V. ab. - Was hat die Geschäftsführung zu verbergen? 30.04.2013 Mit einer Kostenrechnung fordert das Sozialgericht 363,00 €,
######################################################################### Einschaltung des Datenschutzbeauftragten: 2013-09-04 Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn Mit einer Beschwerde wandte sich ein Leistungsberechtigter an den Datenschutzbeauftragten des Bundes. Ein Sachbearbeiter hatte mehrfach seine Kompetenzen überschritten. Interne Reklamationen fanden keine hinreichende Würdigung. Der Datenschutzbeauftragte bestätigte endlich den Beschwerdeführer weitgehend in seiner Kritik und erteilte der Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis Nachhilfeunterricht in Sachen Datenschutz. 2013-10-22 Mailanfrage 2013-12-10 1. Antwort des Bundesdatenschutzbeauftragten 2014-06-12 Die 2. Antwort des Bundesdatenschutzbeauftragten . Darin heißt es: "Der Beistand ist vom Bevollmächtigten i. S. des § 13 Absatz 1 SGB X zu unterscheiden; der Beistand tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll, während der Bevollmächtigte beispielsweise Anträge stellen kann. Die Einwilligung des Beteiligten in die Begleitung durch einen Beistand ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten, weshalb der Beistand keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf. Gründe für die Zurückweisung eines Beistandes und deren Folgen sind in § 13 Absatz 5 bis 7 SGB X geregelt." [...] "Diese Begründung wird von mir nicht geteilt. Vielmehr stellt die Vorgehensweise des Jobcenters, die pauschale Erhebung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern, eine unzulässige Erhebung dar und läuft dem Gebot der Datensparsamkeit nach § 78b SGB X zuwider. Konsequenterweise ist auch die Aufforderung über die Form und Inhalt eines Mitgliederausweises vom Verein durch das Jobcenter unzulässig. Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation; er wird vom Beteiligten zu Verhandlungen oder Besprechungen mitgebracht und lediglich als sein Beistand vorgestellt (Fichte, in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage 2013, § 13 SGB X, Rn. 15). Der Beistand wird nur unterstützend tätig und tritt somit nicht allein gegenüber der Behörde auf." IFG-Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2014-03-09 IFG-Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . 2014-03-09 Antwort des BMAS . Befähigung zum Richteramt – Volljuristen beim Jobcenter Märkischer Kreis Ziel der Anfrage ist die Feststellung der fachlichen Kompetenz der Jobcenter-Mitarbeiter. Die Anfrage wird ignoriert. Die Antwort bleibt aus und muss mehrfach angemahnt werden. Während die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis von Beiständen, die lediglich als Gesprächszeugen auftreten, eine Befähigung zum Richteramt einfordert, vermag man solche Qualifikation in der Führungsriege der Behörde selbst offensichtlich kaum zu finden. 2014-03-30 Befähigung zum Richteramt – Volljuristen beim Jobcenter Märkischer Kreis Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen 2014-09-24 Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen 2015-04-08 Antwort des BFDI |
Urteile zum Thema: Beistände
RDG § 3 2008-09-12 SG Kassel S 7 AS 554/08 ER . 2011-03-22 BVerfG, 2 BvR 983/09 .
BVerfG, 1 BvR 737/00 . Selbstanzeige eines pensionierten Richters.
2000-09-12 LSG Hessen L 6 AL 78/00 .
1998-11-05 BSG B 11 AL 31/98 R .
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Infos zum Thema: Beistände
Mit einem ganz allgemein gehaltenen Zurückweisungsschreiben ohne jeden Bezug zum Einzelfall, versucht sich das Jobcenter Märkischer Kreis aller Beistände auf einen Schlag zu entledigen. Frei nach dem Motto: Name eintragen, Ausdrucken und Wegschubsen. Möglicherweise hatte man nicht mit einer Reaktion auf solches Recht-mißachtendes Verhalten gerechnet. Jede rechtsgrundlose Zurückweisung löst gleich zwei Widersprüche, und falls notwendig auch Klagen aus. Die pauschale Zurückweisung stellt eine grbe Verletzung der verfassungsrechtlich geschützen Persönlichkeitsrechte dar und darf nicht hingenommen werden. Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 . (13 S.) 2012-04-06 gegen-hartz.de Das Recht auf Beistand in der Hartz-IV Behörde . (7 S.) 2014-02-06 Detlef Zöllner Kleiner Behördenratgeber für Hartz IV-Empfänger . (56. überarbeitete Auflage: Stand 06.02.2014, 35 S.)
2011-01-01 Fachanwaltsordnung (FAO) . (21 S.) Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (Stand: 12.12.2007, 10 S.) 2012-10-15 RA 2012_pdf . 2009 Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren: Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage . (3 S.) 1990-12-17 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz . (17 S.) 2007-12-12 Bibliothek des Bundesgerichtshofs Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts . Aus dem Internetangebot des BMJ: " Mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz wird das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und abgelöst. Titel und Struktur des neuen Gesetzes machen die Abkehr von einem Gesetz deutlich, das ursprünglich auch in dem Bestreben erlassen wurde, jüdische Juristinnen und Juristen aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen und die Sozialrechtsberatung allein den Organisationen der NSDAP vorzubehalten. Künftig wird auf den weiten Begriffs der Geschäftsmäßigkeit verzichtet und statt dessen zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Rechtsdienstleistungen differenziert. "
Rechtsdienstleistungsregister (Stichtag: 2014-02-24) - Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - "Im Bereich Untersagungen werden Personen bekanntgemacht, denen eine weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt wurde. Dies erfolgt in der Regel nach dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs. " Das Rechtsdienstleistungsregister listet alle (drei !) von der Rechtsberatung ausgeschlossenen Personen und Vereine auf. . Zuständigkeitsliste . Gemäß der zitierten Definition "Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden" müssten hier wohl streng genommen auch einige Jobcenter aufgelistet werden können. 201 Legitimation eines Beistands . Wir gehen mit #Mitläufer für ein menschliches Sozialsystem 2014 2013 2012 Kleiner Leitfaden zur Jobcenter-Begleitung . 2014 2013 2012 2012-04-06 gegen-hartz.de Das Recht auf Beistand in der Hartz-IV Behörde . 2012-11-07 Zurückweisung KEAs 2011 2011-12-06 Beratung und Begleitung / Rechtstipps . 2011-12-06 youtube watch?v=VKq4Fd_C3MA 2011-12-06 www.ali-gegenwind.de . 2011-12-06 RDG . 2011-03- Neue Möglichkeiten durch das Rechtsdienstleistungsgesetz . 6 S. 2010 2009 2009-06-18 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. Zur Rechtsstellung einkommens armer Menschen und den notwendigen Änderungen im SGB II (36 S.) 2008 2008-12-11 Bevollmächtigung und Beistand . 2007 2007-12-17 Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt 2006 2005 |
Presse- und Erfahrungsberichte zum Thema: Beistände
2015 2015-03-07 Hartz IV: Bosheit oder dümmliche Arroganz . 2014 2013 2012 2012-11-07 Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich – Urteil gegen Jobcenter Köln . 2012-07-15 Handfester Beistand . 2008 2008-09-12 Sozialgericht Kassel erlaubt mehrere Beistände (§ 13 Abs 4 SGB X) bei Terminen . |
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