Klage: Beispiel 037

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Abweisung als Beistand

SGB X § 13


                     


Widerspruch W 3171/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 1300/11, ...



Widerspruch W ????/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 1357/11, 25.02.2013
Klage (wegen Befangenheit des Richters) zurückgezogen


Widerspruch W ????/10
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 28 AS 1243/10, ...






       

Kurze Inhaltsübersicht:


  I.    Einleitung
 II.    Chronologie
III.    Urteile
IV.    Infos
V.    Presseberichte
VI.    Einschaltung des Datenschutzbeauftragten



        Kurze Einleitung


Am 04.11.2010 gab ein Beistand vom Verein aufRECHT e.V. aus Iserlohn einer erwerbslosen Person während des Gesprächs einen Hinweis zu einer soeben ausgesprochenen Falschinformation eines Fallmanagers des Jobcenters Märkischer Kreis, um diese auf möglichen Folgeschäden durch eine vorschnelle Unterschrift zu bewahren.

Im laufenden Gespräch hatte der zuständige Sachbearbeiter einer allein erziehenden Frau eine so genannte Eingliederungsvereinbarung mit einer Einweisung in eine Arbeitsgelegenheit zur Unterschrift vorgelegt, ohne die Inhalte und Konsequenzen auf die individuelle Situation der Frau abzustimmen und ohne deren persönliche Wünsche und Berufsziele zu berücksichtigen. So blieb z.B. die wichtige Frage nach vorhandenen Hilfemöglichkeiten und der Kostenübernahme für die Betreuung des Kindes während des 1-€-Jobs unberücksichtigt, obwohl das Kind einen nachgewiesen erhöhten Betreuungsbedarf hat.

In der Folge wies der beim Termin ebenfalls anwesende damalige Sachgebietsleiter Horst M.1) den Beistand zurück.
In dem Schreiben vom 16.11.2010 hieß es:

"Aufgrund Ihres Verhaltens und Ihrer Äußerungen im Rahmen des am 04.11.2010 stattgefundenen Beratungsgespräches zwischen Frau XXX und deren zuständigen Fallmanagers haben Sie sich zum sachgemäßen Vortrag als ungeeignet erwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 6 SGB X.

Die von Ihnen erteilten Hinweise an Frau XXX waren in rechtlicher Hinsicht falsch und einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Frau XXX und der ARGE Märkischer Kreis hinderlich.

Die Entscheidung, Sie als Beistand zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie wiegt vorliegend auch nicht erkennbar schwerer, als das öffentliche Interesse, an einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Hilfebedürftigen und Grundsicherungsträger."


Da die Unterstützung Betroffener durch Ämterbegleitung mit zu den wichtigsten Aufgaben des Vereins zählt, konnte die Abweisung nicht hingenommen werden.

Aber mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2011 wurde der Zurückweisungsbescheid als nicht beanstandenswert bezeichnet, im gleichen Zug aber wurde die angeblich "zu recht erfolgte" Begründung gegen eine ganz andere ausgetauscht. Während der Sachgebietsleiter seine Abweisung noch mit § 13 Abs. 6 SGB X begründete und der Kläger sich dagegen verwehrte, brachte die Widerspruchstelle den § 13 Abs. 5 SGB X neu ins Spiel. Dies war eindeutig nicht das ursprüngliche Thema des Widerspruchs.

Der vorsitzende Richter Becker folgte im Prozesstermin am 25.02.2013 akribisch dem Buchstaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), und widersprach damit gleichzeitig konkret dem eigentlichen Leitgedanken der Gesetzgebung, die sich am Wohl der Bürger orientieren soll, nämlich Betroffene vor Falschberatung zu bewahren. Er stellte in einem Nebensatz klar, dass die ursprüngliche Abweisung des Beistandes vom 16.11.2010 eindeutig völlig unbegründet war. Damit war dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben worden, - dann aber folgte er der nachträglich angeflickten Argumentation im Widerspruchsverfahren. Die von ihm vorgetragene Engführung der Auslegung das Rechtsdienstleistungsgesetzes zielt nach Auffassung des Klägers am Kern des Gesetzes vorbei und unterläuft zumindest in der Lebenswirklichkeit das nachweisbare Rechtsschutzinteresse der Leistungsberechtigten.

Folgt man dem Wortlaut des RDG in der Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters Becker buchstabengetreu, so lässt dies nur eine einzige Lösung zu: Jeder Erwerbslose muss mit ausnahmslos jedem Bescheid kostengünstig Beratungshilfe (max. 10,00, ab 2013 15,00 € . Eigenbeteiligung) in Anspruch nehmen und jeden Bescheid binnen vier Wochen von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht überprüfen lassen.
Wenige Argumente genügen dies begründen:

1. Während im Normalfall wenigstens zwei bis drei Bewilligungsbescheide pro Jahr anfallen, wurden vermutlich sechs Gesetzesänderungen vorgenommen. Seit der Einführung des SGB II wurden weit mehr als 60 Gesetzesänderungen vorgenommen, so dass eine Rechtssicherheit ohne Fachanwalt nicht sichergestellt sein kann.

2. Häufiger Mitarbeiterwechsel in den Jobcentern und eine kaum überschaubare Fülle von Weisungen und Änderungen 2) in einem hoch komplexen Rechtsgebiet sind gleichsam Garant für Behördenfehler.

3. Sozialverbände und Erwerbslosenvereine weisen Sozialbehörden zusätzlich regelmäßig eine Vielzahl vorsätzlicher Rechtsverstöße zu Lasten Betroffener nach. Trotz eindeutiger Rechtslage wird die Auskehr von Leistungen nicht selten verweigert. (Beispiel: Kosten der Unterkunft)

4. Rechtsunsicherheit besteht aber auch bei den Sozialgerichten selbst. Die Regelsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2010 machte deutlich, dass so gut wie kein Sozialrichter in Deutschland überhaupt gemerkt haben will, dass die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nicht genügen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die einschlägigen Regelungen des so genannten "Hartz IV-Gesetzes" verfassungswidrig. - Und keiner will es gemerkt haben.

5. Sowohl das Amtsgericht Iserlohn 3) als auch das Landgericht Hagen 4) verweisen wiederholt auf das niederschwellige Angebot beratender Hilfe des Vereins aufRECHT e.V.

6. Das Grundrecht auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt 5) 1BvR 1517/08

7. Durch die regelmäßige anwaltliche Beratung wird sichergestellt, dass hilfreiche und oft ehrenamtliche Sozialberatungen nicht dem Vorwurf illegaler Beratungstätigkeit ausgesetzt werden können. 6) Einen Erstattungsanspruch gegen Falschberatung durch Behördenmitarbeiter und damit einhergehende Vermögensschädigung gibt es wohl eher nicht.


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1) "Was das Landessozialgericht NRW entscheidet, geht mir am Arsch vorbei." Mit diesen Worten wollte der oben genannte ehemalige Sachgebietsleiter der ARGE MK, Horst M., bereits am 05.05.2010 einen Kunden im Beisein von zwei Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. einschüchtern. Dabei übersah er offenbar, dass diese lesen und schreiben konnten und sogar Notizen machten.
Rausbefördern und überfordern

2) 2012-12-14, sueddeutsche.de, Papier-Wut im Amt - Bundesagentur macht Arbeit
"129 Handlungsempfehlungen oder Geschäftsanweisungen, 118 E-Mail-Infos und 84 Verfahrensinformationen: Allein im vergangenen Jahr hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Mitarbeiter mit fast 1000 Seiten Weisungen überflutet."
Papierwut im Amt

3) 2012-05-29 Das AG Iserlohn verweist zur Beratung zu Widersprüchen auf den Verein aufRECHT e.V.
"Ferner ist es Herrn XXX zuzumuten, sich selbst beim Jobcenter nach der Rechtslage zu erkundigen, selbst Widerspruch einzulegen oder einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Ferner besteht für Herrn XXX die Möglichkeit, sich bei dem Verein "aufRECHT e.V.", dessen Vorstandsmitglied Sie sind, beraten zulassen."

Amtsgericht Iserlohn

4) 2012-07-05 Stellungnahme des Bezirksrevisors für die Landeskasse
"Soweit der Hilfesuchende zunächst keine Eigeninitiative im Sinne der Ausführungen in Abschnitt 2 a. ergreift, kommt als andere Möglichkeit der Hilfestellung dann der Verein "aufRECHT e. V." in Betracht. Nach der Satzung dieses Vereins (BI. 7 ff. in 32 II 799/12) hat dieser u. a. ausdrücklich als Zweck der "beratenden Hilfe" (§ 3 lit. a der Satzung) bzw. "Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden" (§ 3 lit, b der Satzung). Dieser Verein ist selbstlos tätig (§ 3 Abs. 1 der Satzung) und verfügt darüber hinaus sogar über juristisches Fachwissen (stellvertretender Vorsitzender ist Rechtsanwalt, BI. 11 in 32 II 799/12).
Das Anliegen des jew. Antragsseilers gegen die ARGE kann demnach durch die Inanspruchnahme des Vereins "aufRECHT e. V." als Hilfestellung anderer Art in erschöpfender Weise erfüllt werden."

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen

5) BverfG, 1 BvR 1517/08, 29.04.2008
"Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will." 1 BvR 1517/08

6) labournet.de
Bereits 2005 wurde der später erfolgreiche Kläger gegen die Regelleistungen, Thomas Kallay ., vom ARCA Soziales Netzwerk e.V. mit einem Ermittlungsverfahren wegen angeblicher unerlaubter Rechtsberatung bedrängt. Frei nach dem Motto: Wenn wir schon nicht im Recht sind, so haben wir doch die Macht. (noch!)


Das Jobcenter Märkischer begrüßt seine Gäste.



"Wer war das?"




         Chronologie





09.11.2010 Termin    
Gesprächsinhalte: Erstantrag,1-euro;-Job, Eingliederungsvereinbarung, fehlender Krankenversicherungsschutz
In dem ersten Beistands-Termin hatte es Probleme wegen eines 1-euro;-Jobs beim Werkhof zwecks Überprüfung der Arbeitswilligkeit gegeben (Protokoll 066). Der Erwerbslose machte mehrere Herzinfakte und irreparable Platzangst als Einstellungshemmnis geltend. Aufgrund des noch immer fehlenden Bewilligungsbescheides, war der Krankenversicherungsschutz noch nicht wieder hergestellt. Alternativ zum 1-€-Job wurde nun ein einwöchiges Bewerbungstraining bei der Terzia angeboten.


25.02.2013     Sitzungsprotokoll

08.03.2013     Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann nur das Ziel haben, die Rechtsverteidigung Sozialschwacher zu demontieren.
Uneigennützige, unentgeltliche und ehrenamtliche Unterstützung soll vermutlich unterbunden werden.


27.02.2013     Klagerücknahme S 5 AS 1299/11 WA angefragt

05.03.2013 Pressemeldung: Erweitertes Beratungsangebot bei aufRECHT e.V.

15.03.2013     Klagerücknahme S 40 AS 1074/13 WA angefragt

15.03.2013     Klagerücknahme S 40 AS 1075/13 WA angefragt

25.04.2013     Die Geschäftsführung lehnt ohne Rechtsgrund alle Beistände des Vereins aufRECHT e.V. ab. - Was hat die Geschäftsführung zu verbergen?

30.04.2013     Mit einer Kostenrechnung fordert das Sozialgericht 363,00 €,
beinahe einen vollständigen Monatsregelsatz für unentgeltliches soziales Engagement.


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         Einschaltung des Datenschutzbeauftragten:



2013-09-04     Dienstanweisung/en zum Umgang mit Beiständen des Vereins aufRECHT e.V. Iserlohn

Mit einer Beschwerde wandte sich ein Leistungsberechtigter an den Datenschutzbeauftragten des Bundes.
Ein Sachbearbeiter hatte mehrfach seine Kompetenzen überschritten. Interne Reklamationen fanden keine hinreichende Würdigung.
Der Datenschutzbeauftragte bestätigte endlich den Beschwerdeführer weitgehend in seiner Kritik und erteilte der Geschäftsführung des Jobcenters Märkischer Kreis Nachhilfeunterricht in Sachen Datenschutz.

2013-10-22     Mailanfrage

2013-12-10     1. Antwort des Bundesdatenschutzbeauftragten

2014-06-12     Die 2. Antwort des Bundesdatenschutzbeauftragten    .
Darin heißt es:
"Der Beistand ist vom Bevollmächtigten i. S. des § 13 Absatz 1 SGB X zu unterscheiden; der Beistand tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, dem er Beistand geben soll, während der Bevollmächtigte beispielsweise Anträge stellen kann. Die Einwilligung des Beteiligten in die Begleitung durch einen Beistand ergibt sich aus dem gemeinsamen Auftreten, weshalb der Beistand keiner Vollmacht des Beteiligten bedarf. Gründe für die Zurückweisung eines Beistandes und deren Folgen sind in § 13 Absatz 5 bis 7 SGB X geregelt."
[...]

"Diese Begründung wird von mir nicht geteilt. Vielmehr stellt die Vorgehensweise des Jobcenters, die pauschale Erhebung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern, eine unzulässige Erhebung dar und läuft dem Gebot der Datensparsamkeit nach § 78b SGB X zuwider. Konsequenterweise ist auch die Aufforderung über die Form und Inhalt eines Mitgliederausweises vom Verein durch das Jobcenter unzulässig. Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation; er wird vom Beteiligten zu Verhandlungen oder Besprechungen mitgebracht und lediglich als sein Beistand vorgestellt (Fichte, in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage 2013, § 13 SGB X, Rn. 15). Der Beistand wird nur unterstützend tätig und tritt somit nicht allein gegenüber der Behörde auf."




         IFG-Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

2014-03-09     IFG-Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz    .

2014-03-09     Antwort des BMAS    .



         Befähigung zum Richteramt – Volljuristen beim Jobcenter Märkischer Kreis

Ziel der Anfrage ist die Feststellung der fachlichen Kompetenz der Jobcenter-Mitarbeiter. Die Anfrage wird ignoriert. Die Antwort bleibt aus und muss mehrfach angemahnt werden. Während die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis von Beiständen, die lediglich als Gesprächszeugen auftreten, eine Befähigung zum Richteramt einfordert, vermag man solche Qualifikation in der Führungsriege der Behörde selbst offensichtlich kaum zu finden.

2014-03-30     Befähigung zum Richteramt – Volljuristen beim Jobcenter Märkischer Kreis





         Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen

2014-09-24     Fortlaufende Unterstellung illegaler Rechtsberatung beim Jobcenter Märkischer Kreis zur Abweisung von Beiständen

2015-04-08     Antwort des BFDI





         Urteile zum Thema: Beistände





RDG § 3

2008-09-12 SG Kassel    S 7 AS 554/08 ER    .

2011-03-22 BVerfG, 2 BvR 983/09    .
In dem zugrunde liegenden Fall schrieb ein Mitgefangener für den Beschwerdeführer im Weg der Kameradschaftshilfe eine Strafanzeige an den Generalbundesanwalt. Dies wurde von einer bayerischen Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf den Mitgefangenen als nicht erlaubte außergerichtliche Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG und hinsichtlich des Beschwerdeführers als Störung des geordneten Zusammenlebens im Sinn des § 82 Abs. 1 StVollzG beanstandet.


BVerfG, 1 BvR 737/00    . Selbstanzeige eines pensionierten Richters.

"a) Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen."
"Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE"


2000-09-12 LSG Hessen    L 6 AL 78/00    .

" Leitsatz
In Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Rentenberater einen Arbeitslosen auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit vertreten, wenn diesereine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und die Bundesanstalt bei derRückforderung von Arbeitslosengeld übersehen hat, dass der Rentenversicherungsträgerin einem Zeitraum, der dem Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengelds entspricht, dasArbeitslosengeld bereits berücksichtigt und von dem Zahlbetrag der Rente abgezogenhat.
Das Tätigwerden des Rechtsbeitstands im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt fürArbeit stellt sich insoweit als für den Mandanten unverzichtbare Tätigkeit dar, die seinerHaupttätigkeit, der Vertretung in Rentensachen, untergeordnet ist, dieser jedoch dient(Fortführung von BSG, Urteil vom 5.11.1998 - B 11 AL 31/98 R). "


1998-11-05 BSG    B 11 AL 31/98 R    .

" 1. Die Erlaubnis des Rentenberaters, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, umfaßt grundsätzlich nicht die Vertretung Arbeitsloser im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit (Anschluß an BSG vom 6. 3. 1997 - 7 RAr 20/96 = SozR 3-1300 § 13 Nr 4).
2. Der Rentenberater kann den Arbeitslosen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit vertreten, wenn dieser eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht und die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld für die Vergangenheit mit der Begründung verweigert, der Anspruch gelte wegen des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers als erfüllt (§§ 104, 107 SGB 10). "





         Infos zum Thema: Beistände




Mit einem ganz allgemein gehaltenen Zurückweisungsschreiben ohne jeden Bezug zum Einzelfall, versucht sich das Jobcenter Märkischer Kreis aller Beistände auf einen Schlag zu entledigen. Frei nach dem Motto: Name eintragen, Ausdrucken und Wegschubsen.
Möglicherweise hatte man nicht mit einer Reaktion auf solches Recht-mißachtendes Verhalten gerechnet. Jede rechtsgrundlose Zurückweisung löst gleich zwei Widersprüche, und falls notwendig auch Klagen aus. Die pauschale Zurückweisung stellt eine grbe Verletzung der verfassungsrechtlich geschützen Persönlichkeitsrechte dar und darf nicht hingenommen werden.

Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935    . (13 S.)

2012-04-06 gegen-hartz.de    Das Recht auf Beistand in der Hartz-IV Behörde . (7 S.)

2014-02-06 Detlef Zöllner    Kleiner Behördenratgeber für Hartz IV-Empfänger . (56. überarbeitete Auflage: Stand 06.02.2014, 35 S.)
" Beistand
Sie haben das Recht, eine Person Ihres Vertrauens mit auf die Behörde zu nehmen, einen so genannten Beistand. (§ 13 Abs. 4 SGB X) Was der Beistand sagt, muss von der Behörde so behandelt werden, als hätten Sie es selbst gesagt. Es sei denn, Sie widersprechen unverzüglich. (§ 13 Abs. 4 SGB X) Wenn Sie mit einem Beistand auf der Behörde erscheinen, werden Sie in der Regel höflicher und korrekter behandelt, Tipps fürs ALG II weil Sie nicht alleine sind und einen Zeugen haben. Wenn Sie ängstlich sind oder Konflikte haben, empfiehlt es sich einen Beistand mitzunehmen. Der Beistand kann an allen Handlungen im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen teilnehmen. Er kann bei jeder Vorsprache anwesend sein. Er darf nicht von Gesprächen ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Gespräche über Eingliederungsvereinbarungen, für Eignungsuntersuchungen im Rahmen des Profiling oder für gesundheitliche Untersuchungen beim Amtsarzt oder medizinischen Dienst. Ein Beistand kann nur zurückgewiesen werden, wenn er zum "sachgemäßen Vortrag" nicht fähig ist (§ 13 Abs. 6 SGB X), also dummes Zeug lallt oder die AmtsmitarbeiterIn beschimpft oder anschreit. Wenn Sie einen Termin zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder einen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, weil Ihr Beistand rechtswidrig zurückgewiesen wurde, darf das nicht gegen Sie ausgelegt werden. Es müsste als "wichtiger Grund" anerkannt werden, der Sanktionen ausschließt. (§ 31 Abs. 1 und 2 SGB II) Auch Ihre Mitwirkungspflichten haben Sie in diesem Fall nicht verletzt, denn Sie hatten einen "wichtigen Grund". (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SBG I) "

2011-01-01    Fachanwaltsordnung (FAO) . (21 S.)

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)     (Stand: 12.12.2007, 10 S.)

2012-10-15 RA 2012_pdf    .

2009 Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren:
Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage . (3 S.)

1990-12-17 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz . (17 S.)

2007-12-12 Bibliothek des Bundesgerichtshofs
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts    .

Aus dem Internetangebot des BMJ:
" Mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz wird das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und abgelöst. Titel und Struktur des neuen Gesetzes machen die Abkehr von einem Gesetz deutlich, das ursprünglich auch in dem Bestreben erlassen wurde, jüdische Juristinnen und Juristen aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen und die Sozialrechtsberatung allein den Organisationen der NSDAP vorzubehalten. Künftig wird auf den weiten Begriffs der Geschäftsmäßigkeit verzichtet und statt dessen zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Rechtsdienstleistungen differenziert. "

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
   .    . (145 S.)

2006-08-23 Bundesministeriums der Justiz Qualität sichern – Rechtsberatung öffnen    . (4 S.)

2006-08-23 Bundesministeriums der Justiz
RDG - Eckpunkte    . (4 S.)

Jansen (Haufe) - Zurückweisung von Bevollmächtigten    .





Rechtsdienstleistungsregister (Stichtag: 2014-02-24)    
- Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen -

"Im Bereich Untersagungen werden Personen bekanntgemacht, denen eine weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt wurde. Dies erfolgt in der Regel nach dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs. "

Das Rechtsdienstleistungsregister listet alle (drei !) von der Rechtsberatung ausgeschlossenen Personen und Vereine auf.    .    Zuständigkeitsliste    .

Gemäß der zitierten Definition "Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden" müssten hier wohl streng genommen auch einige Jobcenter aufgelistet werden können.




201     Legitimation eines Beistands    .

Wir gehen mit     #Mitläufer für ein menschliches Sozialsystem



2014

2013

2012

    Kleiner Leitfaden zur Jobcenter-Begleitung    .

2014

2013

2012


2012-04-06 gegen-hartz.de     Das Recht auf Beistand in der Hartz-IV Behörde    .

2012-11-07     Zurückweisung KEAs   

2011


2011-12-06     Beratung und Begleitung / Rechtstipps    .

2011-12-06 youtube     watch?v=VKq4Fd_C3MA   

2011-12-06     www.ali-gegenwind.de    .

2011-12-06     RDG .

2011-03- Neue Möglichkeiten durch das Rechtsdienstleistungsgesetz . 6 S.

2010


2009


2009-06-18 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.   
Zur Rechtsstellung einkommens armer Menschen und den notwendigen Änderungen im SGB II       (36 S.)

2008


2008-12-11     Bevollmächtigung und Beistand    .

2007


2007-12-17 Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt

2006

2005







         Presse- und Erfahrungsberichte zum Thema: Beistände




2015

2015-03-07    Hartz IV: Bosheit oder dümmliche Arroganz    .

2014

2013

2012

2012-11-07     Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich – Urteil gegen Jobcenter Köln .

2012-07-15    Handfester Beistand    .

2008

2008-09-12    Sozialgericht Kassel erlaubt mehrere Beistände (§ 13 Abs 4 SGB X) bei Terminen .




Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:

  • Erwerbslosenforum - Text eröffnet
  • Tacheles - Text
  • 2012-11-15 elo-forum.info Beistand abgelehnt - Bericht
  • hartz4-forum



  •                        
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