Klage: 027

gegen das Jobcenter Märkischer Kreis


Thema: Falsche Einkommensanrechnung

SGB II § 41a




Widerspruch W 4275/17
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 23 AL 809/17, 05.03.2020
01.08.2016-2020
Hustert, Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.7



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie
4.    Urteile zum Thema
5.    Infos zum Thema
6.    Presseberichte zum Thema
7.    Foreneinträge zum Thema
8.    Verzinsung gem § 44 SGB I






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                 Kurze Einleitung

Am 13.03.2020 folgte das Jobcenter Märkischer Kreis einer sozialrichterlichen Entscheidung und erließ neue Änderungsbescheide. Das Sozialgericht Dortmund hatte mehrere Bescheide aus dem Jahr 2016 für rechtswidrig erklärt und der Klägerin eine Nachleistung von 523,89 €, 47,60 € und 8,32 € zugesprochen.

Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker hatte zurecht beanstandet, das in den streitgegenständlichen Bescheiden versäumt worden war, Durchschnittseinkommen zu ermitteln, um die Freibeträge festzustellen.

Stattdessen war z.B. im August 2016 ein fiktives Einkommen von 1300,00 € angerechnet worden, dass nie erwirtschaftet worden war.

Die fehlerhafte Bedarfsermittlung hätte bereits im Widerspruchsverfahren - also 3 Jahre früher - korrigiert werden müssen. Aber die Widerspruchstellen der Jobcenter sind keine unabhängigen Prüfstellen, sondern Einkommensabhängige Vasallen der jeweiligen Geschäftsführungen.


Klage erfolgreich: neue Bescheide nach 3 1/2 Jahren!







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                  Chronologie



29.09.2016     . Vorläufige Bewilligung von Leistungen (01.08.2016-01.01.2017)

26.11.2016     Änderungsbescheid

10.05.2017     . Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung (01.11.2016-30.11.2016)
"Erstattungszeitraum: ·1. November 2016 - 30. November 2016 Regelbedarf Alg II · 103,22 Euro
Da für 01/17 Nachzahlungsansprüche von 48 € bestehen, mindern diese die o.g. Überzahlung, so dass noch 55,22 € zu erstatten sind.
Diesen Betrag müssen Sie erstatten (§ 41 a Abs. 6 SGB II)."


Auch diese Berechnung war falsch!


10.05.2017     . Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (01.08.2016-31.01.2017)

??? 07.12.2017     Widerspruch

??? 07.12.2017     Widerspruchsbescheid

??? 07.12.2017     Klage

21.01.2020     Ladung: Erörterungstermin am 05.03.2020 (S 23 AL 809/17) BA (WSB 4275/17)
Landgericht Hagen, Saal 366, 11:00 Uhr, Hustert, Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.


05.03.2020     Erörterungstermin (S 23 AL 809/17 BA (WSB 4275/17 BA ???)


13.03.2020     Änderungsbescheid (01.08.2016-30.11.2016) (Nachzahlung 523,89 € & 47,60 €)
"Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen. Grundlage für die Abänderung "

Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Für den Zeitraum erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.


??? 07.12.2020     Klageerwiderung


Erstattungsbeträge: 523,89 € & 47,60 €



13.03.2020     Änderungsbescheid (01.11.2016-30.11.2016) (Nachzahlung 8,32 €)
"Begründung:
Es sind folgende Änderungen eingetreten:
Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens
Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzen, können Sie dem Berechnungsbogen entnehmen. Grundlage für die Abänderung "

Die Entscheidung zur Aufhebung beruht auf § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Für den Zeitraum erfolgt eine Änderung zu Ihren Gunsten.
Der Nachzahlungsbetrag wird Ihnen in den nächsten Tagen ausgezahlt.


Erstattungsbetrag: 8,32 €



18.03.2020     Zahlungseingang in Höhe von 532,21 € - Aber was ist mit einem ausgewiesenen Gutschein über 47,60 € ???

22.03.2020 RA LSB     Zahlungseingang 532,21 € - Aber was ist mit einem ausgewiesenen Gutschein über 47,60 € ???







Zinsen
S 23 AL 809/17, 05.03.2020, 579,82 €
13.03.2020 Änderungsbescheid




Datum
Absender Thema Az.
18.07.2020
Klägerin
S 23 AL 809/17
07.08.2020
Klägerin
Untätigkeitsklage & Sendebericht
S 56 AS 3463/20
15.09.2020
JC MK
Ablehnungsbescheid gegen?
kein Az zugeordnet
16.02.2021
Klägerin
Untätigkeitsklage
 
25.02.2021
SG Dortmund
Eingangsbestätigung der Untätigkeitsklage
S 56 AS 571/21
22.03.2021
JC MK
Schreiben des Beklagten
S 56 AS 3463/20
29.03.2021
JC MK
Abweisung beantragt, "Entscheidung S 23 AL 809/17 steht aus"
S 56 AS 571/21
(K-P 234/21)
30.03.2021
SG Dortmund
Schriftsatz vom 29.03.2021 übersandt
S 56 AS 571/21
30.04.2021
Klägerin
 
30.04.2021
Klägerin
Untätigkeitsklage
 
19.05.2021
SG Dortmund
zwei identische Klagen
S 56 AS 3463/20
S 56 AS 571/21
02.07.2021
SG Dortmund
zwei identische Klagen
S 56 AS 3463/20
S 56 AS 571/21
24.11.2021
Klägerin
Feststellungsklage S 56 AS 571/21
S 56 AS 571/21
07.12.2021
JC MK
 
18.12.2021
 
 
S 56 AS 571/21
19.04.2022
JC MK
Stellungnahme
 
21.04.2022
SG Dortmund
 
14.06.2022
 
 
19.06.2022
Klägerin
S 56 AS 571/21
30.04.2021
Klägerin
 
 
 
S 56 AS 571/21
 
 
S 56 AS 571/21
 
 
S 56 AS 571/21
 
 
S 56 AS 571/21
 
 
S 56 AS 571/21






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Bundessozialgericht, B 14 AS 44/18 R, 11.07.2019 .
Leitsätze
Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 34 AS 2310/17, 20.09.2018 .






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