Kurze Einleitung Im vorliegend geschilderten Fall geht es um die Abwehr einer am 13.12.2010 per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung. Diese wurde vom Jobcenter Menden dahingehend begründet, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Jobcenter Märkischer Kreis / Dienststelle Menden nicht zustande gekommen sei. Das Jobcenter beruft sich in der Begründung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 + 2 SGB II gemäß dem § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Die Tatsache, dass mit dem Betroffenen bereits eine erst am 07.06.2010 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung bestand, liess das Jobcenter unbeachtet. Die Eingliederungsvereinbarung vom 07.06.2010 mit ihrer Gültigkeit von 12 Monaten war somit noch bis zum 06.06.2011 in Kraft. Die am 07.06.2010 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung beinhaltet auf Seite 1 folgenden Zusatz: "gültig bis 06.06.2011 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird". Demzufolge lagen am 13.12.2010 die gesetzlichen Voraussetzungen für das Jobcenter überhaupt nicht vor, eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt zu erlassen, gerade weil zwischenzeitlich nichts anderes mit dem Leistungsberechtigten vereinbart wurde. und somit eine noch fast 6 Monate gültige Eingliederungsvereinbarung bestand. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgegeben (§ 15 SGB II), dass Eingliederungsvereinbarungen für 6 Monate gelten sollen. |
Chronologie
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01.06.2010 | Genehmigter Umzug nach Menden in den Einzugsbereich der ARGE Märkischer Kreis |
07.06.2010 | Erster Meldetermin bei der neuen Sachbearbeiterin, eine EGV mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten - ohne Mitwirkung des Leistungsberechtigten - diktiert und zur Unterschrift vorgelegt (... und leider auch unkritisch unterschrieben). |
27.09.2010 | Aber schon beim nächsten Meldetermin bei der Sachbearbeiterin, sollte wieder eine neue EGV mit einer Gültigkeitsdauer von abermals 12 Monaten sollte abgeschlossen werden |
30.09.2010 | Es folgte eine Anhörung wegen der Verweigerung der Unterschrift der EGV am 27.09.2010 |
05.10.2010 | Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin wegen der Sanktionsanhörung vom 30.09.2010. In der Dienstaufsichtsbeschwerde wurde auch der Erpressungsversuch der Sachbearbeitern erwähnt, welche die Unterschrift beim Meldetermin am 27.09.2010 unter Androhung einer kompletten Leistungseinstellung erzwingen wollte, desweiteren wurde um Austausch der Sachbearbeiterin gebeten, da das Vertrauensverhältnis zu der Sachbearbeiterin durch die Vorfälle gestört war. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde direkt an das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg gerichtet, welche die Beschwerde des Leistungsberechtigten an das Jobcenter Menden weiter leiteten. |
18.10.2010 | Antwort des Jobcenters Menden auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.10.2010 |
04.10.2010 | Die normale EGV (kein VA)wurde durch eine "förmliche Zustellung" übersandt, sie war vom 27.09.2010 datiert und entsprach auch 1:1 der vorgelegten EGV beim Meldetermin am 27.09.2010 |
04.11.2010 | Meldetermin bei der Sachbearbeiterin, neue EGV mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten sollte abgeschlossen werden |
11.12.2010 | Und wieder eine weitere EGV per VA mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten als Einwurfeinschreiben |
13.12.2010 | Die Eingliederungs"vereinbarung" wurde ohne Mitwirkung des Leistungsberechtigten diktiert und zur Unterschrift vorgelegt. Direkt bei dem Termin wurde nach Verweigerung der Unterschrift sofort eine EGV per VA überreicht. |
04.01.2011 | Widerspruchsverfahren |
18.01.2011 | Sanktionsanhörung wegen dem Nicht-Antritt der AGH im Dezember 2010 |
24.01.2011 | Die Stellungnahme durch Prozessbevollmächtigten bezüglich Sanktionsanhörung |
24.01.2011 | Begründung des Widerspruchs gegen die EGV per VA vom 13.12.2010 durch den Bevollmächtigten |
27.01.2011 | Widerspruchsbescheid des Jobcenters |
17.02.2011 | Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 |
01.03.2011 | Mitteilung vom Jobcenter über die bevorstehende Vollziehung der 30% Sanktion für den Zeitraum 01.04.2011 – 30.06.2011 |
08.03.2011 | Mit einem Schreiben an das SG Dortmund verteidigt das Jobcenter MK die Sanktion. Konkrete Sinn- oder Zielführung für den Erwerbslosen ist nicht erkennbar. |
02.04.2011 | Im Antwortschreiben an den Rechtsbeistand fordert das Jobcenter die Widerspruchsbegründung |
15.04.2011 | Mit vier Fragen erschüttert der Rechtsbeistand den Vortrag der Widerspruchstelle der Beklagten. |
10.10.2011 | Mit einer ausführlichen Stellungnahme versucht das Jobcenter das Gericht vom Nutzen einer Arbeitsgelegenheit zu überzeugen. Kurz zuvor war der aktuelle Bericht des Bundesrechnungshof 2010 erschienen. Darin hatte der BRH abermals die überwiegende Nutzlosigkeit der AGHs für Erwerbslose gerügt. |
15.05.2012 | Das Protokoll des Erörterungstermins stellt die Rechtswidrigkeit des Bescheides fest. Der Richter belehrt die Beklagte, dass eine Sanktion, die auf einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung aufgebaut, hinfällig ist. |
Urteile zum Thema: Eingliederungsvereinbarung
Infos zum Thema:
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Fazit: Das Jobcenter Märkischer Kreis verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler. Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren. Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen: |