Klage: Beispiel 008

gegen die ARGE Märkischer Kreis


Thema: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes,

Individualisierungsanspruch

SGB X § 45


SG Dortmund, S 10 (27) AS 265/07
W 1673/07


"Der Bescheid vom 30.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin."





        
Kurze Einleitung

  Die Klägerin lebt seit Januar 2005 mit ihrer minderjährigen Tochter als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Wohnung ist angemessen. Einkünfte aus Erwerbseinkommen gibt es nicht. Bei der Tochter kommen Kindergeld und Unterhaltsleistungen zur Anrechnung. Die ARGE MK stellt zur Bearbeitung jedes Erstantrages eine eigene Liste aller benötigten Nachweise   zur Verfügung. So weit, so gut.

  Mit Schriftsatz vom 10.05.2007 behauptet die ARGE Märkischer Kreis überraschend, bei  7 Bewilligungsbescheiden  sei es zu Überzahlungen gekommen. Die fehlerhaften Bescheide wurden von drei oder evtl. auch vier verschiedenen Sachbearbeitern erstellt. Die ARGE MK forderte jetzt
1.150,00 € zurück. Ein Schock. Die Kundin hatte doch ihrer Mitteilungspflicht stets vollständig und zeitnah entsprochen und war sich überhaupt keiner Schuld bewusst. Nachdem der Widerspruch rechtswidrig abgelehnt wurde, war eine Klage vor dem Sozialgericht Dortmund unumgänglich.

  Das Maß war dann aber endgültig voll, als die ARGE Märkischer Kreis die arbeitssuchende Kundin auch noch zu kriminalisieren suchte und aus diesem Grund ein ''Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)'' einleitete.
Die unschuldig Beklagte wehrte sich zunächst erfolgreich mit einer
Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Nötigung indem sie die Staatsanwaltschaft aufforderte, die sie betreffenden Verwaltungsvorgänge der ARGE MK auf Rechtmäßigkeit zu untersuchen. - Nur wenige Tage nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft wurde das OWi-Verfahren klammheimlich eingestellt. Als Grund wurde jetzt Verjährung vorgeschoben. Mit diesem massivem Widerstand hatte die ARGE MK offensichtlich nicht gerechnet.
Die behauptete Überzahlung aber wollte man doch kassieren . . .

  Als am 26.05.2008 die Klage verhandelt wird, ist die Widerspruchstelle der ARGE MK bereits ausreichend demontiert. Der Leiter der Widerspruchstelle hat den schlüssigen Argumenten nichts wirklich Kluges entgegenzusetzen. Der vorsitzenden Richterin blieb nichts anderes übrig als die Schlechtleistung der Mitarbeiter der Arge Märkischer Kreis bescheinigen:
Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig.

  Auf einer Presseveranstaltung am 15.02.2008 hatte der Präsident des Dortmunder Sozialgerichts, Martin Löns, dargelegt:

"44 % aller Rechtsstreite um die Grundsicherung für Arbeitsuchende endeten im Jahre 2007 mit vollem oder teilweisen Erfolg der klagenden Langzeitarbeitslosen. [...]"

und dann beklagt Gerichtssprecher Ulrich Schorn die Schlechtleistung der ARGEn:

"Sorgen bereitet dem Gericht, dass die Qualität von Entscheidungen der Grundsicherungsträger gegenüber der Hartz IV-Startphase im Jahre 2005 nicht spürbar zunimmt. Gerichtssprecher Ulrich Schorn: "Steigende Klageeingänge und die Erfolgsquote im Jahr 2007 lassen den Schluss zu, dass Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen oftmals nicht in der Lage sind, für die Betroffenen verständliche und gerichtsfeste Bescheide zu erlassen. So ist vielen Sachbearbeitern nicht klar, welche Voraussetzungen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides hat oder wie im Einzelfall die Angemessenheit von Wohn- und Heizkosten zu beurteilen ist.""


Daran wird sich wohl auch 2008 nichts ändern . . .


Themen: Rückforderung - Individualanspruch - Nichthaftung Minderjähriger für Falschberechnung - Verjährungsfristen




§ 45 SGB X       Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1)     Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2)    








Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

   1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
   2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig
       oder unvollständig gemacht hat, oder
   3. der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
      wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3)    








    Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

   1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
   2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4)    


    Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5)     § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle, Stand: 2008          










         Chronologie

  Abbuchungen Recklinghausen rückgängig machen und Rückerstattung plus Zinsen einleiten
24.10.2008 Mit Zahlungsaufforderung an die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen werden die geleisteten Raten in Höhe von 90,00 € samt Zinsen und Auslagen zurückgefordert. X
21.07.2008 Ohne weitere Prüfung und ohne jeden Einzelnachweis wurde der  Kostenantrag bewilligt  und zwar in der geforderten Höhe von   40,00 €.
Auf die erste mündliche Anfrage an den Leiter der Widerspruchstelle durch den Beistand bezüglich einer möglichst unbürokratischen Bewilligung, hieß es noch: "Reichen Sie erst einmal die Belege ein, wir werden sie dann prüfen . . .". - Wer weiß, wieviel Zeit und Geld diese "Prüfung" den Steuerzahler wieder zusätzlich gekostet hätte.
Diesmal hat der Landrat des Märkischen Kreises als oberster Dienstherr der Arge Märkischer Kreis auf  Antrag der Klägerin  offensichtlich zuerst den Leiter der Widerspruchstelle geprüft.
 - Das erwies sich als der schnellere und erfolgreichere Weg. Außerdem ist das zumindest für die Kunden weniger stressig.
04.07.2008 Jetzt müssen die außergerichtlichen Kosten beigetrieben werden. Um diesmal kleinliche Pfennigfuchsereien der Widerspruchstelle zu umgehen, wird die Forderung der Kostenerstattung gleich an den Vorsitzenden der Lenkungsgruppe der ARGE MK zugestellt. Zur Vereinfachung und zum Beweis wurde dem Schreiben das Urteil sowie die Pressemeldung des Sozialgerichts beigelegt.
26.05.2008 Sitzungsprotokoll   und    Urteil
26.05.2008 Vollmacht als Beistand
16.04.2008 Terminvorladung zum 26.05.2008, 8:15 Uhr beim SG Dortmund
27.09.2007 Ω (OWiG) -   Auch die Strafanzeige wegen Nötigung soll eingestellt werden.
14.08.2007 Ω (OWiG) -   Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt wegen ''Verjährung'' (OWiG § 31) - nicht etwa wegen der Strafanzeige
11.08.2007 Ω (OWiG) -   Mit einer Mail an die Abt. Ordnungswidrigkeiten wird die Aussetzung des Verfahrens beantragt unter Berufung auf die Klage und die Strafanzeige.
12.08.2007 Die Klagebegründung wird nachgereicht.
       Beweise: 1;   2;   3;  
26.07.2007 Ω (OWiG) -   In einer Antwort-Mail an die ARGE Abt. Ordnungswidrigkeit wird Zeitaufschub beantragt
24.07.2007 Ω (OWiG) -  Zur schnellstmöglichen Einstellung der Schikanen wird Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gestellt. Damit soll der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben werden, die interne Praxis der ''Kundenbetreuung'' kennenzulernen.
20.07.2007 Zustellung der Eingangsbestätigung der Klage
13.07.2007 Klageerhebung - gegen die Rückforderung angeblicher Überzahlungen
12.07.2007 Anstatt die Rechtskraft abzuwarten, besteht die Regionaldirektion im Stundungsbescheid weiterhin auf Raten auf die ungerechtfertigte Forderung.
06.07.2007 In einer Mail an die Regionaldirektion NRW wird auf die fehlende Rechtskraft der Forderung hinwiesen. Nach drei Raten á 30,00 € wird die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt.
05.07.2007 Ω (OWiG) -  Zustellung der Ankündigung eines Ermittlungsverfahrens. wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit.
28.06.2007 Mit Zahlungsaufforderung der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen fordert die Bundesagentur 1150,00 €   XXX
26.06.2007 Widerspruchsbescheid
22.06.2007 Formloser Widerspruch
30.05.2007 Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
27.05.2007 Antrag auf Fristverlängerung für die Widerspruchsbegründung gestellt
13.05.2007 In einer ersten Antwort werden die Vorwürfe unter Berufung auf SGB X § 45 zurückgewiesen.
10.05.2007 Zustellung der Anhörung. Der Vorwurf: es sei zu Überzahlungen bei der minderjährigen Tochter gekommen, da Unterhaltsleistungen nicht angemessen angerechnet worden seien.


        
Urteile zum Thema:

LSG Hessen    Az.: L 9 AS 33/06, 22.03.2007 - Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften, Grundsatz des Individualanspruchs

LSG Niedersachsen-Bremen    Az.: L 13 B 3/06 AS, 20.02.2007 - Rückforderung, Vertrauensschutz, grobe Fahrlässigkeit

SG Koblenz   Az.: S 11 AS 305/05, 14.06.2006 - Bewilligungsbescheid überprüfen, Verschulden der Eltern kann minderjährigen Kindern nicht zugerechnet werden

SG Schleswig    Az.: S 9 AS 834_05, 06.06.2006 - Der Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im SGB II.




        
Infos zum Thema: Rückforderung von ALG II und der Individualisierungsgrundsatz




        
Fazit:

Die ARGE MK verursachte durch sich wiederholende inkompetente Sachbearbeitung, durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle und das vorschnelle und unüberlegte Beschuldigen der "Abteilung Ordnungswidrigkeit" Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.


  • Arbeitszeit der Zahlstelle Oberhausen
  • Portokosten der ARGE MK , an den Kunden, das Gericht
  • Arbeitszeit der Widerspruchstelle
  • Arbeitszeit der Abt. Ordnungswiderigkeiten
  • Arbeitszeit der Staatsanwaltschaft
  • Arbeitszeit des Geschäftsführers der ARGE MK
  • Arbeitszeit der Richterin
  • Fahrtkostenerstattung, Lohnausfall
  • Kostenerstattung für Widerspruch und Klage
  • Arbeitszeit des Landrat des Märkischen Kreises


  • Im vorliegend geschilderten Fall hätte schon der Lohn für Sachbearbeiter eingespart werden können . . .

    Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.





    Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:

    "ARGE MK – Rechtswidrige Rückforderungen beim Sozialgericht abgewehrt"

    "ARGE MK – So treibt man die entstandenen Kosten für Widersprüche ein"

  • Erwerbslosen Forum                      Forum "Erfolgreiche Gegenwehr"
  • www.tacheles-sozialhilfe.de         20.07.2008, 05:20
  • Widerspruch und Klage               Forum "HARTZ IV / ALG II"
  • hartz4-forum.de                              Forum: "ALG 2 - Tipps und Hilfen"
  • www.arbeitslosennetz.de             Forum: "ALG II - Abgelehnte Anträge + Widerspruch"
  • ZDF-Forum                                    Frontal21 "Ärger mit Hartz IV, Streit ums Arbeitslosengeld"
  • forum.derwesten.de                      Forum: "Sauerland-Iserlohn"
  • arge Zeiten                                     Forum: "arge Erfahrungsberichte"
  • forum.ahfd.org                              Forum: "Ich will vor Gericht klagen"
  • sozialleistungen.info                    Forum: "Anspruch und Leistungen"
  • www.bergstadt.net                       Forum: "Lüdenscheid und Umgebung » Stadtgeflüster"


  • weiter Links auf die Seite:

    www.sozialbetrug.org                     Forum: "Urteile und Rechtliches"
    www.carmilo.de                              Forum: "Hartz IV - alltägliche Schikanen"






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    (eingestellt am 20.07.2008)

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