Klage: Beispiel 006

gegen die ARGE Märkischer Kreis

Thema: Darlehen für Stromschulden verweigert
SGB II § 23


W xx/09 Ablehnungsbescheid Stromschulden-Darlehen
SG Dortmund - S 10 AS 250/09 ER
LSG NRW - L 19 B 345/09 AS ER


"Aus der Sicht als Berichterstatter überwöge
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
das Interesse des Antragstellers
an einer bewohnbaren und mit Energie versorgten Wohnung
die Gefahr eines Zinsnachteiles der öffentlichen Hand
bei zu Unrecht erfolgter Darlehensvergabe."

"Die Antragsgegnerin erklärt sich
— unter Zurückstellung schwerwiegender rechtlicher Bedenken —
mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden."



     § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
     (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
     unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen
     nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur
     für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als
     Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
      Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen
     Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von
     bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
     Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
     Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.




        
Kurze Einleitung
"Die Nichtversorgung mit Energie stellt eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar."
(Sozialgericht Köln, 15.11.2005)


Während das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit der Höhe der Regelleistung ausdrücklich an der Unantastbarkeit der Menschenwürde (GG Art 1) festmachen will, verweigert die ARGE Märkischer Kreis ihren Kunden bereits dieses höchste Grundrecht unter Berufung auf Eigenverschulden und Einsparpotentiale.

Im vorliegenden Fall beantragte ein alleinstehender Mann ein Darlehen für die Übernahme von aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 811,00 €

In seiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Verfassungsbeschwerde zur Höhe der Regelleistungen § 20 SGB II und des Sozialgeldes § 28 SGB II stellt Rüdiger Böker fest, dass zu Sozialhilfezeiten eine Verbrauchs-Menge von 148,4 kWh monatlich zuerkannt wurde. Diese Strom-Mengen-Garantie wurde vorsätzlich nicht in SGB II / SGB XII übernommen.
"Der Energie-Anteil in Regelsatz / Regelleistung entspricht somit auch nicht den statistisch erfassten Ausgaben der von der Bundesregierung angeblich ausgewählten Referenzgruppe „Ein-Personen-Haushalte“. In Regelsatz / Regelleistung auf Basis EVS 2003 müssen somit EUR 27,74 monatlich eingerechnet werden und nicht nur EUR 21,75, sofern „Ein-Personen-Haushalte“ eine zulässige Referenzgruppe wäre. Allein durch die Manipulation der EVS-Daten bei Strom fehlen Hilfebedürftigen in Regelsatz / Regelleistung bereits mindestens EUR 5,99 monatlich. Die in der EVS 2003 nachgewiesenen tatsächlichen „Verbrauchsausgaben“ für Strom werden somit um 21,6 % gekürzt."

(Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe von SGB XII-Regelsatz / SGB II-Regelleistung in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09; BVerfG 1 BvL 3/09; BVerfG 1 BvL 4/09 von Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. vom 29. September 2009 vorgelegt wurde.)

"Hilfebedürftigen standen somit monatlich lediglich 47,49 kWh Strom zur Verfügung.
Zu BSHG-Zeiten waren es noch 148 kWh."



         Chronologie


15.02.2010 Die Mahnung wird an das  LSG   weitergeleitet mit der Bitte um ein Urteil.
15.02.2010 Die  Mahnung   der Stadtwerkt zeigt, dass keine Umsetzung des Vergleiches stattgefunden hat.
03.02.2010 Der  PKH  -Antrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
14.12.2009 Die Widerspruchstelle der ARGE MK nimmt den Vergleichsvorschlag unter Protest an und zahlt.
14.12.2009 Das LSG reagiert positiv.
03.11.2009 Beschwerde-Begründung für das LSG NRW
10.09.2009 Mit   Widerspruch wurde die Entscheidung angegriffen. In der Begründung wurde sowohl auf SGB II-Kommentare als auch auf die Handlungsanweisungen der BA verwiesen mit dem Hinweis auf die Akzeptanz in der aktuellen Rechtsprechung.
10.09.2009 ER-Verfahren   eingeleitet
03.09.2009 Der Ablehnungsbescheid verweist auf eine hausinterne Weisungslage, die vom Gesetz nicht gedeckt ist. So etwas nennt man rechtswidrig.
21.08.2009 Darlehensantrag an den Geschäftsführer der ARGE MK

Fazit:


        
Urteile zum Thema:

         Infos zum Thema: Stromversorgung



Fazit:
Die ARGE MK verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle
Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
  • Arbeitszeit des Richters beim Landessozialgericht NRW
  • Arbeitszeit der Richterin beim Sozialgericht Dortmund
  • Arbeitszeit der Widerspruchstelle
  • Arbeitszeit des Geschäftsführers der ARGE MK
Hier wird deutlich, warum die Kosten für Hartz IV tatsächlich explodieren.



Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen:
"LSG NRW: Vergleich erzwingt Darlehen für Energieschulden (Arge MK)"
Stand: 08.06.2012/27.10.2018,   Zugriffe, Kommentare






                       
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