§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen. Kurze Einleitung
"Die Nichtversorgung mit Energie stellt eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar."
(Sozialgericht Köln, 15.11.2005) Während das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit der Höhe der Regelleistung ausdrücklich an der Unantastbarkeit der Menschenwürde (GG Art 1) festmachen will, verweigert die ARGE Märkischer Kreis ihren Kunden bereits dieses höchste Grundrecht unter Berufung auf Eigenverschulden und Einsparpotentiale. Im vorliegenden Fall beantragte ein alleinstehender Mann ein Darlehen für die Übernahme von aufgelaufenen Stromkosten in Höhe von 811,00 € In seiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Verfassungsbeschwerde zur Höhe der Regelleistungen § 20 SGB II und des Sozialgeldes § 28 SGB II stellt Rüdiger Böker fest, dass zu Sozialhilfezeiten eine Verbrauchs-Menge von 148,4 kWh monatlich zuerkannt wurde. Diese Strom-Mengen-Garantie wurde vorsätzlich nicht in SGB II / SGB XII übernommen. "Der Energie-Anteil in Regelsatz / Regelleistung entspricht somit auch nicht den statistisch erfassten Ausgaben der von der Bundesregierung angeblich ausgewählten Referenzgruppe „Ein-Personen-Haushalte“. In Regelsatz / Regelleistung auf Basis EVS 2003 müssen somit EUR 27,74 monatlich eingerechnet werden und nicht nur EUR 21,75, sofern „Ein-Personen-Haushalte“ eine zulässige Referenzgruppe wäre. Allein durch die Manipulation der EVS-Daten bei Strom fehlen Hilfebedürftigen in Regelsatz / Regelleistung bereits mindestens EUR 5,99 monatlich. Die in der EVS 2003 nachgewiesenen tatsächlichen „Verbrauchsausgaben“ für Strom werden somit um 21,6 % gekürzt." (Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe von SGB XII-Regelsatz / SGB II-Regelleistung in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09; BVerfG 1 BvL 3/09; BVerfG 1 BvL 4/09 von Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. vom 29. September 2009 vorgelegt wurde.) "Hilfebedürftigen standen somit monatlich lediglich 47,49 kWh Strom zur Verfügung.
Zu BSHG-Zeiten waren es noch 148 kWh." |
Chronologie
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15.02.2010 | Die Mahnung wird an das LSG weitergeleitet mit der Bitte um ein Urteil. |
15.02.2010 | Die Mahnung der Stadtwerkt zeigt, dass keine Umsetzung des Vergleiches stattgefunden hat. |
03.02.2010 | Der PKH -Antrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. |
14.12.2009 | Die Widerspruchstelle der ARGE MK nimmt den Vergleichsvorschlag unter Protest an und zahlt. |
14.12.2009 | Das LSG reagiert positiv. |
03.11.2009 | Beschwerde-Begründung für das LSG NRW |
10.09.2009 | Mit Widerspruch wurde die Entscheidung angegriffen. In der Begründung wurde sowohl auf SGB II-Kommentare als auch auf die Handlungsanweisungen der BA verwiesen mit dem Hinweis auf die Akzeptanz in der aktuellen Rechtsprechung. |
10.09.2009 | ER-Verfahren eingeleitet |
03.09.2009 | Der Ablehnungsbescheid verweist auf eine hausinterne Weisungslage, die vom Gesetz nicht gedeckt ist. So etwas nennt man rechtswidrig. |
21.08.2009 | Darlehensantrag an den Geschäftsführer der ARGE MK |
Fazit: Urteile zum Thema:
Infos zum Thema: Stromversorgung
Fazit: Die ARGE MK verursachte durch das hartnäckig uneinsichtige Verhalten der Widerspruchstelle Folgekosten in Höhe von mehreren Einhundert € für die Steuerzahler.
Hier einige Reaktionen auf diese Fallschilderung aus Internetforen: "LSG NRW: Vergleich erzwingt Darlehen für Energieschulden (Arge MK)" Stand: 08.06.2012/27.10.2018, Zugriffe, Kommentare
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