Strafanzeigen: 001

gegen das Hauptzollamt Dortmund und die Sparkasse Iserlohn


Thema: Kontopfändung aus dem soziokulturellen Existenzminimum

§§ 850c, 850k ZPO




Hauptzollamt Dortmund,
Staatsanwaltschaft Hagen, Az.: 500 Js 1215/25 A, 2025
Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Az.: 2 Zs 2923_25, 2025


Staatsanwaltschaft Hagen, Az.: 500 Js 1215/25 A, 2025
23.11.2025
Wert €
gesetzwidrige Kontopfändung
Staatsanwalt von Gersum, Hagen



       

Kurze Inhaltsübersicht:


1.    Kurze Einleitung
2.    Gesetzliche Grundlage
3.    Chronologie




        Kurze Einleitung

Am 30.10.2025 vollstreckte das Hauptzollamt Dortmund eine Kontopfändung gegen mich in Höhe von 140,19 €. Die Sparkasse Iserlohn ignorierte bereitwillig die gesetzlich vorgegebene Pfändungsfreigrenze als auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum. Diese Veruntreuung meines Guthabens vereitelte die Abbuchung meines Stromkostenabschlags.



Links

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Auf eine aufwendige Anonymisierung der Original-Dokumente wurde hier verzichtet.

Die Kernaussagen sind im Text eingebunden.






         Chronologie



23.11.2025    
Antrag auf Strafverfolgung gegen den Vorstandsvorsitzenden Axel S.    
Antrag auf Strafverfolgung gegen Vorstandsmitglied Stephan D.    
Antrag auf Strafverfolgung gegen Ingeborg W., Stellvertretendes Vorstandsmitglied     (je 22 Seiten)

"Antrag auf Strafverfolgung gegen Axel S.,
Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Iserlohn
wegen vorsätzlicher und wissentlich rechtswidriger Kontopfändung
aus dem soziokulturellen Existenzminimum am 30.10.2025 (Betrag: 140,19 €)
Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Ruckerstattung der gesetzwidrig einbehaltenen Sozialleistungen. (Bitte an das zuständige Gericht weiterleiten.)

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafantrag gegen Herrn Axel S., Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Iserlohn, Schillerplatz 6, 58636 Iserlohn, wegen des Verdachts der Begehung einer vorsätzlichen und wissentlich rechtswidrigen Pfändung aus dem Existenzminimum gem. §§ 263, 266 StGB sowie wegen sonstiger in Betracht kommender Tatbestände.

Sachverhalt:
Am 30.10.2025 veranlasste Herr S. als Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Iserlohn eine Kontopfändung in Hohe von 140,19 € aus meinem Girokonto. Dieses Konto dient der Gutschrift von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II/XII, d. h. der Sicherung meines soziokulturellen Existenzminimums.

Bereits dem Bundesverfassungsgericht zufolge, zuletzt mit Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09), ist das soziokulturelle Existenzminimum als unverfügbarer, unantastbarer Kernbereich grundrechtlicher Sicherung anerkannt und dem Zugriff der Staatsgewalt grundsätzlich entzogen. Auch der Bundesgerichtshof hat das Existenzminimum als unpfändbar und grundrechtlich geschützt definiert (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2014 VII ZB 6/13).

Die Sparkasse Iserlohn wurde zuletzt mit Schreiben vom 07.11.2025 und 20.11.2025 darauf hingewiesen, dass mein Konto aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II/XII enthält und somit dem Pfändungsschutz nach § 850k ZPO in Verbindung mit den Vorgaben des BVerfG sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie bereits 2014 vom BGH bekräftigt wurde, unterliegt.

Gleichwohl hat Herr S. als Verantwortlicher der Sparkasse eine Pfändung aus dem Existenzminimum vornehmen lassen - trotz eindeutigen Wissens über die Rechtswidrigkeit dieses Handelns, was ein besonders schweres Verschulden begründet.

Begründung und rechtliche Würdigung:

„Das soziokulturelle Existenzminimum ist nach Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG als Teil der Menschenwurde verfassungsrechtlich garantiert (BVerfG 1 BvL 1/09).

„Der BGH erklärt in konstanter Rechtsprechung eine Pfändung aus dem Existenzminimum für rechtswidrig (VII ZB 6/13).

„Die bewusste Verletzung dieser höchstrichterlich festgestellten Schutzvorschriften kann als strafbare Handlung der Untreue gemas § 266 StGB und ggf. als Betrug i. S. d. § 263 StGB zu werten sein, sofern eine Aneignungs-/Schädigungsabsicht vorliegt.

„Die Sparkasse Iserlohn sowie Herr S. im Besonderen wurden explizit auf den Pfändungsschutz hingewiesen und handelten dennoch wissentlich entgegen der zwingenden Vorschriften.

Beweismittel:

„Kontoauszug vom 30.10.2025 (Beweis für Pfändung)

„Schriftverkehr mit der Sparkasse Iserlohn bzgl. Pfändungsschutz

„Nachweise über bezogene Sozialleistungen (SGB II/XII)

Ich bitte daher um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Axel S. und behalte mir die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor."


02.12.2025     Hauptzollamt Dortmund: Einspruch zurückgewiesen    
"Über den Einspruch des Herrn Ulrich Wockelmann (Einspruchsführer = Ef) Weststr. 10 58638 Iserlohn gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzoliamts Dortmund vom 23.09.2025 zu dem Geschäflszeichen 40302-2024-8100-G203004 ergeht folgende Entscheidung: "Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen." ' r ~. ; • ~ 1- Die Bundesagentur ,für Arbeit -,Agentur für Arbeit Recklinghausen I das Hauptzollamt Dortmund beauftragt, Vollstreckungsmaßnahme Beitreibung von KdU - Unterkunft/Heizung und Mahngebühren : d rchzuführen. Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wurde bei 0 ermitJlung der Vollstreckungsanordnung bestätigt. Ober das bevorstehende Volist kungsverfahren informierte, 'das Hauptzollamt, Dortmund den Ef noch' vor urchführung von Vollstreckungsmaßnahmen am 02.11.2024 durch Üb rsendung der VolistreckungsankOndigung mit dem Geschäftszeichen 40302-2024 8109- G1 01 008Z. . '.' . Mit Schreiben vo'".1"14.08.2025 wurde der Ef, vor 0 rchfOhrung von Vollstreckungsmaßnahmen, nochmals zur Zahlung der Forderung ufgefordert. Eine Reaktion seitens des Ef erfolgte weder auf die VOllstreckung nkündigung vom 02.11.2024 noch auf das Schreiben vom 14.08.2025. , ' , '. ';.: .',. Zur Beitreibung derFord~iling~nwurde als VÖlIstrecku;,gsry1aßn~he sm 23.09.2025 gemäß §§, 309 und 314 Abgabenordnung die Pfändung und Einziehung des Anspruches des Ef auf Zahlung derz~" 'Gunst~n ,de~ Ef b~~tehende ,'~ G~'thaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschri der eingehenden Beträge bei der "Sparkasse Iserlohn, Schillerplatz 6,58636 Iserloh "angeordnet. Mit .Schreiben yom 16.11.2025 machte_der Ef geltend,. die Anordn ng der Pfändung und Einziehung der Forderung sei gesetzwidrig. Das Schreibe : des Ef wird als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.09.2025 gedeutet. " 11. Der Einspruch des Ef wurde geprOft und wird als unbegrOndet zu . ckgewiesen. Die erneute' :Prbfung ides : Sadhverhaits.'ergab,' dass keineA~hält punktefOr eine , Rechtswidrigkeit der'Pfändung und· Einziehung' der zu 'Gunsteri de Ef 'bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der AnsprO he 'auf Gutschrift der eingehenden Beträge ersichtlich sind. Seite 3 von 5 Zum Zeitpunkt der Pfändung be'standen die Forderungen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service in Höhe· der ·in der Pfändungsverfügung ausgewiesenen.Beträge. Sie waren von der Gläubigerin weder - gemindert noch zurückgenommen worden. Die Anordnung der· Pfändung und Einziehung der zu Gunsten des Ef bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten. einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge gemäß §§ 30~ und 314- Abgabenordriun'g stellt eine zulässige Maßnahme im Vollstreckungsverfahren dar. Die Maßnahme ist auch nich! ermessensfehlerhaft, w~iI sie ein sowohl geeignetes als auch erforderliches Mittel darstellt, . . die .. Befriedigu~g ' .. des . V~lIstre~kungsgläubige'rS . hinsichtlich seiner vollstreckbaren Forderungen zu erreichen. ; .' ' ":' Die Anordnung der Pfändung und Einziehung der zu Gunsten des Ef bestehenden .", .' " ',' t' Guthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge bei der "Sparkasse Iserlohn,.Schilierplatz:e: S8636 Iserlohn" ist daher zu Recht ergangen. 111. Nachrichtlich weise ich auf Folgendes hin: Das H~uptzollamt Dortmund ist lediglich mit der Beitreibung der offenen Forderung _ beayftragt..E~n~ ~.rüfuQg .. d~r 8e~htm~~igkeit. der. zlJ v9I1str~.~kenden Fordc;l.rungen . obnegt ausschließlict, der Betlörde, .c;lie. den Bescheid· erlassen.h.at. Einwendungen gegen die zu vollsn:eckßnden· Forderul1gen, sind· gemäß § .256 Abgabenordnung ~ußerhalb des Vollstreckungsverf~~ren~ direkt an·die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für .Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Görresstr. 15 45657 Recklinghausen . . I zu richten. Seite 4 von 5 ,Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag h,!L. Kießling ,. , , Rechtsbehelfsbelehrung "


13.12.2025     Nachtrag zum Antrag auf Strafverfolgung vom 05.12.2025 an die STA Dortmund    
"Strafantrag wegen des Verdachts einer rechtswidrigen Pfändungsmaßnahme
(§§ 240, 263, 266, 339 StGB)

NACHTRAG

Sehr geehrte Damen und Herren,

beiliegend übersende ich Ihnen den ablehnenden Bescheid zu meinem Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamts Dortmund vom 23.09.2025 mit dem die sich das Hauptzollamt Dortmund nicht nur über die gesetzlich garantierte aktuelle Pfändungsfreigrenze von 1559,99 € hinweg setzt, sondern auch über höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum soziokulturellen Existenzminimum auf die ich ausdrücklich hingewiesen hatte.
"Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen."


Die Sicherstellung des Existenzminimums ist eine der fundamentalsten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen des deutschen Staates gegen seine Bürger.

Ob dies nun strafrechtlich zu bewerten ist, oder mit einer Verfassungsklage überprüft werden muss, kann ich nicht einschätzen."


23.12.2025     Eingang der Beschwerde vom 11.12.2025,    
Der Generalstaatsanwalt Hamm, 2 Zs 2923/25 "der Eingang Ihrer Beschwerde vom 11.12.2025 in dem Ermittlungsverfahren wegen Untreue (500 Js 1215/25 Staatsanwaltschaft Hagen) wird bestätigt.

Sie erhalten demnächst unaufgefordert einen weiteren Bescheid."


23.12.2025     Strafanzeige gegen Ingeborg W. und Stephan D.    
"die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt - unter anderem - voraus, dass die Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich möglich erscheint. Ihrem Vorbringen vermag ich keinen Hinweis auf taugliche Beweismittel entnehmen, dass die o.g. Beschuldigten als Vorstandsmitglieder der Sparkasse Iserlohn persönlich Ihr, Bankkonto pfändete, mit dem Ziel, Sie bewusst zu schädigen; solche Beweismittel sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ferner lassen sich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten weiterer noch unbenannter Mitarbeiter der Sparkasse Iserlohn zu Ihrem Nachteil entnehmen.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht."


07.01.2025     Einspruch gegen die Einstellung des Verfahrens    

"Sehr geehrter Herr von Gersum,

"Die Staatsanwaltschaft (StA) in Deutschland ist eine weisungsgebundene Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig und als solche ein Teil der Exekutive ist. Sie ist in der Behörden- und Ministerialhierarchie letztlich weisungsabhängig vom Justizminister und wird Anklagebehörde genannt.

Aufgaben
Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens ("Herrin des Ermittlungsverfahrens"), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil im Erwachsenenstrafrecht die Strafvollstreckung. Dagegen ist bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde."

https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_(Deutschland)

Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie entgegen meiner ausführlichen Begründung einer rechtswidrigen Kontopfändung aus dem soziokulturellen Existenzminimum und weit unter der Pfändungsfreigrenze keine Rechtsverletzung erkennen wollen.

Auch meine vorgebrachten Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofes zur Unantastbarkeit des Existenzminimums ignorieren Sie vollständig.

Die Kontopfändung zum 30.10.2025 habe ich der Sparkasse und auch Ihnen per Kontoauszug nachgewiesen, meine Meldung an die Vorsitzenden der drei Vorstandsmitglieder der Sparkasse Iserlohn ist zeitnah per Mail (in Ermangelung von Fax) am 07.11.2025 zugestellt worden.

Mein Anschreiben an die Sparkasse Iserlohn und mein Antrag auf Strafverfolgung richten sich ausdrücklich gegen die in der Satzung für die Sparkasse der Stadt Iserlohn benannten Verantwortlichen als Rechtsvertreter.

Mit Blick auf Ihre Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Unantastbarkeit des Existenzminimums verstehe ich als Geschädigter Ihre Ausführungen

"Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht!"

als stillschweigende Duldung der offensichtlichen Rechtsbeugung.

Ein Staatsanwalt der dermaßen offen Art 1 und Art 20 GG ignoriert, muss möglicherweise nachgeschult werden.

Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass ich weitere Schritte einleiten werde."


07.01.2025     Fachaufsichtsbeschwerde - Generalstaatsanwalt Hamm (33 S.)    
"Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Fachaufsichtsbeschwerde gegen die sachliche Behandlung meines Strafantrags durch Herrn Staatsanwalt von Gersum Staatsanwaltschaft Hagen, im Verfahren mit dem Aktenzeichen 500 Js 1215/25 A.

Ich weise ausdrucklich auf die besondere Eilbedurftigkeit der Angelegenheit hin, da die beanstandete Entscheidung zu einer akuten Gefahrdung meines existenziellen Lebensunterhalts fuhrt.

1. Sachverhalt

Am 23.11.2025 stellte ich Strafantrag wegen einer Kontopfandung, durch die mir fortlaufend Betrage entzogen werden, die unterhalb des gesetzlich geschutzten soziokulturellen Existenzminimums liegen. Trotz bestehender Schutzvorschriften (u. a. ¡±¡± 850c, 850k ZPO) stehen mir derzeit keine bzw. nur unzureichende Mittel zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts (Miete, Ernahrung, Energie) zur Verfugung.

Mit Verfugung vom 23.12.2025 wurde mein Strafantrag abgewiesen. Die Entscheidung erfolgte ohne erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit der konkreten Pfandungssituation und den von mir ausdrucklich vorgetragenen existenzsichernden Aspekten.

2. Fachliche Beanstandung und Eilbedurftigkeit

Die Sicherung des menschenwurdigen Existenzminimums ist nach standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausfluss von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Masnahmen staatlicher Organe, die faktisch zu einer Unterschreitung dieses Minimums fuhren oder eine solche fortschreiben, unterliegen daher einer besonders strengen Prufpflicht.

Vor diesem Hintergrund halte ich die Abweisung meines Strafantrags fur fachlich rechtsfehlerhaft. Es fehlt eine nachvollziehbare Prufung, ob zureichende tatsachliche Anhaltspunkte fur ein strafbares Verhalten vorliegen (¡± 152 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die offensichtliche Existenzgefährdung uberhaupt in die rechtliche Wurdigung einbezogen wurde.

Die unterlassene fachliche Prufung hat zur Folge, dass eine moglicherweise rechtswidrige Pfandung fortwirkt und meine aktuelle Lebensfuhrung unmittelbar beeintrachtigt. Es handelt sich daher nicht um einen abgeschlossenen Vorgang, sondern um eine andauernde Grundrechtsbeeintrachtigung.

3. Antrag

Ich bitte Sie daher im Rahmen der Fachaufsicht vordringlich um

„unverzugliche Uberprufung der rechtlichen Bewertung und der Sachbehandlung durch den genannten Staatsanwalt,

„Prüfung, ob eine erneute, sachgerechte Entscheidung uber meinen Strafantrag unter Berucksichtigung der existenzsichernden Bedeutung erforderlich ist,

„sowie um eine zeitnahe schriftliche Mitteilung uber das Ergebnis Ihrer Prufung.

Sollten Sie fur die Fachaufsicht nicht zustandig sein, bitte ich aufgrund der Eilbedurftigkeit um sofortige Weiterleitung an die zustandige Stelle unter entsprechender Benachrichtigung.

Anlagen
2025-11-23 Antrag auf Strafverfolgung gegen Axel S. (mit Anlagen 22 S.)
2025-12-23 Strafanzeige gegen Ingeborg W. und Stephan D. abgewiesen
2026-01-07 Einspruch gegen die Einstellung des Verfahrens"


07.01.2025     Fachaufsichtsbeschwerde - Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (27 S.)    


07.01.2025     Fachaufsichtsbeschwerde - Bundesamt für Justiz (27 S.)    






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BGH, 12.09.2019, IX ZR 264/18

BGH, 24.01.2018, VII ZB 21/17

BGH, 19.10.2017, IX ZB 100/16

BGH, 18.09.2014, IX ZB 68/13

BGH, 19.03.2004, IXa ZB 321/03

BGH, 19.03.2014, XII ZB 19/13







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