Die vorliegende Anfrage an die 53 Jobcenter und Optionskommunen in Nordrhein-Westfalen hat die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH, Zusatzjobs, 1-€-Job, Ein-Euro-Jobs, EEJ) zum Thema. Mit dem Lauterwerden der Kritik am kontinuierlich zunehmenden Missbrauch dieser arbeitsmarkt-politisch eher nutzlosen Maßnahmen, sollte ermittelt werden, wer als die Hauptprofiteure Interesse an der Fortführung dieser Tätigkeiten hat. Wer sind die Träger? Welche Kosten verursachen die Arbeitsgelegenheiten für den Steuerzahler? Und, gibt es so etwas wie eine Erfolgsbilanz?
Alle Jobcenter in Nordrhein-Westfalen wurden angeschrieben und es wurde ein Fragenkatalog mit 15 Fragen ausgegeben.
Dabei wurde ausdrücklich um kostenfreie Beantwortung gebeten. Es wurde vorausgesetzt, dass die Daten mit wenigen Mausklicks abrufbar wären, bzw. einige Fragen mit einem Satz, bzw. ja oder nein zu beantworten wären. Die Vorhaltung der Daten durfte aus mehreren Gründen vorausgesetzt werden, so müssen die Träger bereits verwaltungsbedingt mit Name und Anschrift, sowie Ansprechpartner mit Tel, Fax und Mailadressen vorgehalten werden. Entsprechend den statistischen Vorgaben der Bundesagentur muss die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten und Teilnehmer akribisch dokumentiert werden, und abrechnungstechnisch müssen die Kosten für Träger und Mehraufwandsentschädigungen vorgehalten werden.
Einige Jobcenter waren sehr kooperativ und übersandten ausführliche Antworten und auch Jahresberichte oder Links auf das im eigenen Internetportal verfügbare Datenmaterial, andere enttäuschten durch ihre hartnäckige Blockadehaltung.
Unsicherheiten im Umgang mit dem Informationsfreiheitsgesetz, aber auch ein unzureichendes Dokumentenmanagement wurden erkennbar.
Schwerwiegender jedoch wirkt die Haltung der Geheimniskrämerei einiger Behörden. So wollten einige Jobcenter nicht einmal eine Liste der Träger und deren Anschriften herausgeben, obwohl bei öffentlich zugängigen Daten (Telefonbuch, Internet) überhaupt keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Andere versuchten durch Kostenerhebungen den lästigen Frager zum Schweigen zu bringen.
Die Anfrage selbst ermangelt sicherlich noch der erforderlichen Professionalität . . .
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um kostenfreie Auskunft zu Arbeitsgelegenheiten im Bereich des Jobcenters XXX. Dabei setze ich voraus, dass die Auskünfte in Ihrem Dokumentenmanagement bereits vorliegen und ohne großen Aufwand zur Verfügung gestellt werden können.
Soweit nicht anders vermerkt, gilt meine Fragestellung jeweils für die Zeiträume: 2005 - 2006 - 2007 - 2008 - 2009 - 2010 und soweit zugängig 2011."
Um eine bessere Übersichtlichkeit der Seite zu erhalten, werden die Resultate zum Teil in pdf-Dokumente ausgelagert.
Das vollständige
finden Sie hier.
weiterführende Infos zum Thema Ein-Euro-Jobs:
I. Gesetz
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
Stand: 21.03.2005
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§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung
Stand: 22.12.2011
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(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im
Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels,
im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels
und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten
Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte
Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, §
101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten
diejenigen des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des Dritten Buches sind
entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das
Arbeitslosengeld II tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die
Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen
erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche
Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen
Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz
sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur
Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert
werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der
Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie
kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel,
im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q
und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen
an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nummer 1
und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten
Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Dritten Buches sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen
und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten
Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der
Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten
Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten
Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und
Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und
Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung
durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der nach § 6b Absatz 1 zuständige Träger.
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung
in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.
§ 16 b Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht
werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann
auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate
erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit
sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz
2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils
maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
§ 16 c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige,
hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass
die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit
innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der
Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
verlangen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder
ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der
selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht
übersteigen.
§ 16 d Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über
das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 16 e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit
Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden
Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass
1. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im
Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren oder seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei
weitere in ihrer oder seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
2. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung
für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter
Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate
ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
4. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis mit
in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche
Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet
wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
Berücksichtigungsfähig sind
1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für
vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur
Arbeitsförderung.
Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der
Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro
monatlich sowie
2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für
besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten
ist ausgeschlossen.
(4) Die Förderdauer beträgt
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne
zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate
nicht möglich ist,
2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nummer 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss
gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die
Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugenommen hat und sich die
Vermittlungshemmnisse verringert haben.
(6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses
eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine
konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist
auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung
ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Beschäftigungszuschuss zu erhalten, oder
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in
Anspruch nimmt.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen
Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember
2011.
§ 16 f Freie Förderung
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel
für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten
Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen
müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von
Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken.
Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der
Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des
Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen
und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu
achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach
Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist
der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
§ 16 g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann
sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme
voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.
(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Absatz
1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nummer 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit
der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der
Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
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