Kurze Einleitung
Nach jahrzehntelanger Arbeit stürzt ein Mann in Arbeitslosigkeit und gerät bei der ARGE MK in Hemer an einen Sachbearbeiter, dessen einziges Ziel die Sanktionierung zu sein scheint. Zumindest könnte man das aus der folgenden Geschichte ableiten. Er überzieht den 55-jährigen mit Auflagen, die vielleicht im Normalfall angemessen sein könnten, den Erwerbslosen aber offensichtlich zur Zeit völlig überfordern und dazu nutzlos sind. Mal wird eine geforderte Bewerbung nicht fristgerecht zum 28. des Monats vorgelegt, sondern später, dann werden 10 Bewerbungen im Monat eingefordert - völlig überzogen angesichts realer Arbeitsmarktchancen. Auch eine Bitte um Terminverschiebung aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung wird sanktioniert, weil der an Durchfall erkrankte nach der Genesung keinen Arzt aufgesucht hatte, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen. In kurzen Abständen wird mehrfach sanktioniert. Ein erteilter 6. Sanktionsbescheid in Folge sieht eine totale Leistungsverweigerung für die Monate August, September und Oktober 2010 vor. Keine Leistungen, keine Miete, keine Heizkosten, keine Gnade - und keine Rechtsgrundlage. Für seinen Widerspruch sucht der Mann zunächst Hilfe bei einer ebenso rechtsunkundigen Bekannten. Beide versuchen sich am 11.08.2010 in der Abfassung eines "Widerspruchs", den sie in der Betreffzeile "Antrag auf Betreuung/Antrag auf Prüfung der Sanktionen" nennen. Dieses Schreiben ist bereits ein ausreichender Beleg dafür, dass der Mann wehrlos und ohne jede Orientierung mit seiner ganzen Existenz einem Sachbearbeiter der Arge MK ausgeliefert ist. Er schläft nachts kaum noch und vegetiert mit Flaschensammeln vor sich hin. Zu 100 % sanktioniert und ohne jede soziale Absicherung ist er außerstande, Miete, Strom und Heizung zu zahlen. Er verliert den Krankenversicherungsschutz und wird nicht einmal auf die Möglichkeit von Lebensmittelgutscheinen verwiesen. Trotz alledem wird dem Mann zunächst ein kompetenter Rechtsbeistand versagt, dann werden ihm seine juristische Unkenntnis, sprachliche Unbeholfenheit und Formfehler zum Vorwurf gemacht . . . Dennoch: sofort nach Kenntnisnahme des zur Entscheidung stehenden ER-Verfahrens, hat die ARGE Märkischer Kreis mit Schreiben vom 24.08.2010 den Sanktionsbescheid vom 08.07.2010 aufgehoben. Am 30.08.2010 wurden die Sanktionen vom 13.03.2010 und vom 13.04.2010 zurückgezogen, am 02.09.2010 endlich die Sanktionen vom 19.03.2010, 13.04.2010 und vom 26.04.2010. Allen Bescheiden fehlt jedoch eine rechtliche Belehrung über die Entscheidungsgründe. Aufgrund einer unabhängigen Überprüfung der ARGE-Bescheide wurden weitere Fehler aufgedeckt, so dass inzwischen insgesamt elf ! Bescheide durch Überprüfungsanträge angegriffen werden. Doch die Prozesskostenhilfe bleibt zunächst versagt und damit das Grundrecht auf eine faire Behandlung. Der Erwerbslose kann (und soll vielleicht) gar nicht verstehen, was mit ihm gemacht wird. Er versteht weder die komplizierten Textbausteine der ARGE-Bescheide, noch die Sanktionen. Warum diese dann ohne jede Erklärung zurückgenommen werden, bleibt völlig im Dunkeln, und der Bescheid des Sozialgerichts ist dermaßen kompliziert formuliert, dass selbst der geübte Leser die Komplexität der Vorgänge nicht beim ersten Lesen durchdringen kann. Das gerade auch in die Zukunft gerichtete Rechtsschutzbedürfnis wird nicht bedient. Mit dem Beschluss wird er beschuldigt und allein gelassen. Dieser Wahnsinn muss gestoppt werden. Von "Wehret den Anfängen!" kann leider schon lange nicht mehr gesprochen werden. Die neue Botschaft muss heißen: "Im Namen der Menschlichkeit! Zieht die Verursacher und Täter endlich zur Verantwortung." Nach der Ablehnung der Beiordnung eines Anwalts für Sozialrecht, kehrte der Kläger nach seinem Teil-Erfolg zum Verein aufRECHT e.V. zurück. Gemeinsam wurden weitere vier Klagen vorbereitet und abermals der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. |
31.5.2010 | Eingliederungsvereinbarung |
30.07.2010 | Anhörung |
08.07.2010 | Der weitere Sanktionsbescheid kommt in der Konsequenz einer gnadenlosen Verurteilung zu Obdachlosigkeit und Hungertod nah. |
11.08.2010 | Der eigene Widerspruch zeigt die Hilflosigkeit des juristisch völlig unbedarften Mannes. |
22.08.2010 | Bei der ersten Begründung einer ER-Klage war der Verein aufRECHT e.V. aus Iserlohn behilflich. Dem Mann wird zur Beauftragung eines Anwaltes geraten. Insgesamt werden nunmehr elf fehlerhafte Bescheide der ARGE Märkischer Kreis mit Überprüfungsanträgen angegriffen. |
23.08.2010 | Die Eingangsbestätigung des SG Do kommt umgehend. |
24.08.2010 | Bereits am 2. Tag nach Klageerhebung erfolgte die Aufhebung der Sanktion. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist nicht erfolgt. |
01.09.2010 | Stellungnahme der ARGE MK |
02.09.2010 | Am 02.09. folgt der Aufhebungsbescheid für 3 weitere Sanktionen. |
06.09.2010 | In der Erwiderung wird auf die drei Aufhebungsbescheide für insgesamt 6 Sanktionen hingewiesen. |
13.09.2010 | In seinem Beschluss verweigert der Vorsitzende Richter allerdings die Kostenerstattung für die Rechtsverteidigung. In der Urteilsbegründung werden enorm hohe Forderungen an die "Selbstverteidigung" des unerfahrenen Laien gestellt. Bereits diese formulierten Erwartungen reduzieren das Ermessen bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe gegen Null. |
26.09.2010 | Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde soll versucht werden, den Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Kostenerstattung geltend zu machen.
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28.09.2010 | Eingangsbestätigung LSG NRW |
06.10.2010 | Die Klageabweisung erfolgt unter Berufung auf den nicht mehr erreichten Beschwerdewert. Die vorgetragenen Verletzungen der Verfassung werden ignoriert. |
13.10.2010 | Die Klagerücknahme wird ausgeschlossen. Es wird ein ordentlicher Beschluss beantragt. |
15.10.2010 | Mit dem Ablehnungsbescheid wird der willkürlich festgelegte Beschwerdewert über das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz erhoben. Wäre hier nicht eine Verfassungsklage wegen Verweigerung anwaltliche Beiordnung (Art 3, 19 GG) zulässig? |
20.09.2011 | In nur einer Stunde konnte Rechtsanwalt Ralf Karnath aus Iserlohn in mündlicher Verhandlung vier Verfahren zugunsten seines Mandanten entscheiden. So stellte der Vorsitzende Richter die Rechtswidrigkeit der verbliebenen zwei noch offenen Sanktionen fest.
Außerdem rügte er die Vertreterin des Jobcenters, das trotz unmissverständlicher Rechtlage, die eingeforderte Umsetzung des § 41 SGB II verweigert hatte. Dieser Uneinsichtigkeit geschuldet hatte er die Beiordnung des Anwalts zugelassen. Die zweifellos vermeidbaren Kosten dafür sind ebenfalls vom Jobcenter MK zu tragen. Ausführlicher dazu der Bericht des Prozessbeobachters . |
27.12.2010 | Der Kostenantrag für die Auslagen im Vorverfahren wird abgelehnt. Der Bescheid wurde allerdings ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen. |
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