Chronologie
02.07.2015
Vereinbarung über den Umgang im Rahmen der Beistandschaft im Bereich des Sozialgesetzbuches II
Nachdem die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis die in einem ausführlichen Mediationsgespräch getroffene Vereinbarung gebrochen hat,
steht einer Veröffentlichung nichts mehr im Wege. Der Geschäftsführung wurde seitens des Gericht damals nahegelegt,
das damals verhängte Hausverbot wegen eines "Beweisfotos für den Datenschutzbeauftragten"
gegen mich aufzuheben und außerdem wurde abgesprochen, dass eine Vielzahl von Klagen gegen die Zurückweisung von Beiständen
durch das Jobcenter zumindest anteilig auszugleichen sind. RA Schulte-Bräucker erklärte sich bereit auf die volle Entschädigung der somit
eigentlich gewonnenen Klage zu verzichten.
Die betroffenen 31 Klagen tragen die Aktenzeichen: S 30 AS 5366/14; S 30 AS 4911/14; S 30 AS 4425/14; S 30 AS 374/15 WA;
S 30 AS 161/15 WA; S 30 AS 2758/15; S 60 AS 4343/14; S 60 AS 1778/15; S 58 AS 1498/15; S 58 AS 1497/15; S 58 AS 1496/15;
S 58 AS 5209/14; S 58 AS 1124/14; S 58 AS 1123/14; S 58 AS 1122/14; S 58 AS 1121/14; S 58 AS. 812/15; S 58 AS 810/15;
S 27 AS 5110/14 WA; S 27 AS 5109/14 WA; S 27 AS 4997/14; S 27 AS 4594/14; S 27 AS 4593/14; S 27 AS 3956/14 WA; S 27 AS 3955/14 WA;
S 27 AS 3954/14 WA; S 27 AS 3953/14 WA; S 27 AS 3952/14 WA; S 27 AS 949/14; S 27 AS 319/15; S 27 AS 1506/15;
Diese Auflistung anhängiger Klagen ist nicht vollständig. Es gab wohl noch etliche mehr.
Der Richter fährt fort:
"Für eine Rückmeldung nach Überprüfung wäre das Gericht aus den vorgenannten Gründen dankbar, soweit es sich um nach dem hier relevanten
Themenkomplex betroffene Verfahren handeln sollte. Ferner wird angeregt,auch zukünftig bei Identifizierung eines weiteren Verfahrens (z. 8 .
im Rahmen der normalen Bearbeitung) dieses gegenüber dem Gericht zum o.g. Aktenzeichen zwecks Vervollständigung der aufzustellenden Liste zu
benennen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Auffassung naheliegend erscheint, dass die Anzahl der Verfahren,
welche Klagen von abgelehntenBeiständen betreffen, und die Anzahl der Verfahren, welche Klagen von Dritten,
bei welchen ein Beistand abgelehnt worden ist, betreffen, annähernd gleich hoch sein dürfte/müsste.
Demnach müssten noch weitere Verfahren letzter Art (Dritte betreffend) existieren. Ggf. lassen sich
diese durch Einsichtnahme in die „zugehörigen'·' Verfahren der Beistände selbst identifizieren?!"
Über diese Vorgänge wäre Stillschweigen gewahrt geblieben, wenn der Geschäftsführer Volker Riecke den Anstand gehabt hätte, die Absprache
ernst zu nehmen. Die Entscheidung zur Veröffentlichung ist meine Entscheidung, und ausdrücklich keine Vorstandsentscheidung des Vereins.
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05.02.2019
Termin bei aufRECHT e.V. - Fax an das Jobcenter Hemer
SENDEBERICHT wiederholte Erinnerung
22.02.2019
persönliche Vorsprache vor dem Zahllauf
um sicher zu stellen, dass die nächste Abbuchung nicht zum dritten Mal an den falschen (alten) Anbieter erfolgt.
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08.03.2019
Widerspruch gegen das Hausverbot
10.03.2019
ER-Antrag wegen Hausverbot vom 28.02.2019
07.03.2019
dauerhafte Ablehnung der Beistandschaft
Ablehnung Beistandschaft im Sinne des § 13 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Sehr geehrter Herr Wockelmann,
am 22.02.2019 begleiteten Sie eine Kundin als Beistand des Vereins „AufRecht e.V." in die Jobcenter
Dienststelle Hemer. Ihr dortiges Verhalten führte zur Erteilung eines Hausverbotes (Bescheid vom
28.02.2019). Im Rahmen Ihrer Beistandschaft als Vertreter des Vereins „AufRecht" haben Sie sich
nun wiederholt unangemessen in den Jobcenter Dienststellen verhalten. Dies zeigte sich u.a. durch
abfällige Bemerkungen, aggressives Verhalten sowie negatives Einwirken auf Gesprächsverläufe:
• Am 06.07.2018 machten Sie in der Jobcenter Dienststelle Menden menschenverachtende· und
rechtsextreme Äußerungen.
• Am 14.02.2019 wirkten Sie negativ auf den Gesprächsverlauf eines Beratungsgespräches in
der Jobcenter Dienststelle Iserlohn ein, indem Sie sich negativ über die Chancen einer
Probearbeit (Maßnahme bei einem Arbeitgeber) äußerten und haben dadurch das Beratungsgespräch unnötig erschwert.
• Am 19.02.2019 bewarben Sie in der Eingangszone der Jobcenter Dienststelle Iserlohn die
rechtliche Beratungsleistung des Vereins „AufRecht e.V.'' durch aktive Kundenansprache und
Überreichen der Visitenkarte mit· dem Hinweis auf die Beratungsleistung des Vereins bei
Problemen mit dem Jobcenter Märkischer Kreis.
Dadurch haben Sie sich als Beistand als ungeeignet i.S.d. §· 13 Abs. 6 SGB X erwiesen. Daher lehne
ich Sie hiermit dauerhaft als Beistand bei Kundenterminen im Sinne des § 13 SGB X ab. Bei der
Entscheidung habe ich pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung Ihres oben beschriebenen Verhaltens beachtet.
Volker Riecke, Geschäftsführer
Die vorgetragenen Argumente sind keines Kommentares wert . . .
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17.03.2019
ER-Antrag wegen Ablehnung der Beistandschaft vom 07.03.2019 ()
25.03.2019
Anhörung Hausverbot (W 787/19)
"aufgrund des Verhaltens Ihres Mandanmten im Rahmen einer Vorsprache am 22.02.2019,
Welches·als unah!;J.$tnf:ils!llert Wr\i:l til!JQresalv tllrwestuft wird, wurde Ql!lGenüber lhrt'tm M@ndan•
ten' ~in H111usv$rl;iot Vl!lrhäM{lt"
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25.03.2019
BfDI
02.04.2019 Einigungsversuch scheitert
Gespräch der Vereinsvorsitzenden von aufRECHT e.V. Norbert Höhne und Lars Schulte-Bräucker
mit Geschäftsführer Volker Riecke und Vera Ehrlich-Speckbrock.
Volker Riecke missachtet die gerichtliche Vereinbarung vom 02.07.2015.
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03.04.2019
Schriftsatz JC vom 25.04.2019 mit Anlagen
Schriftsatz JC vom 25.04.2019
Das Sozialgericht Dortmund übersandte diesen aufschlussreichen Mail-Schriftwechsel zwischen der Dienststelle Hemer und den Reaktionen
der Geschäftsführung in Iserlohn.
"Durch diesen Vorfall bin ich sehr aufgewühlt, ich habe mich machtlos gefühlt. Ich fühle mich nicht in der Lage weiter zu Arbeiten.
Die Bürotür habe ich von innen abgeschlossen und werde gehen sobald die Personen gegangen sind. Ich möchte mich für heute AU melden.
Es tut mir Leid." (A-W H.)
Die Schilderung für sich genommen, klingt tatsächlich bedrohlich. Allerdings war ich selbst zugegen. Und ich weiß darum, dass diese
Schilderung bestenfalls als "Kopfkino" bewertet werden muss. Eigentlich ging es nur um eine einfache Frage, eine unfreundliche Zurückweisung
und mangelnde Kommunikationsfähigkeit.
Hallo Reinhold,
meines Erachtens sollte ein Hausverbot gegenüber Herrn Wockelmann ausgesprochen werden.
Zudem finde ich, dass man ihn aufgrund eines solchen Verhaltens generell als Bevollmächtigten nicht mehr akzeptieren sollte.·
VG,
Vera
Hallo Gaby, bitte Hausverbot vorbereiten lassen und extra Schreiben =künftigen Ablehnung als
Beistand unter Bewg auf sein Verhalten. Das auf Dauer!! LG Reinhold
Hätte auch nur eine einzige Person der Geschäftsführung in Iserlohn selbstständig mitgedacht, hätten berechtigte Zweifel an der Schilderung
aufkommen müssen. Aber beim Jobcenter Märkischer Kreis ist keine Sachkenntnis erforderlich, um "Ermessen" auszuüben.
Falsche Informationen und Vorurteile genügen um die niederen Instinkte zu befriedigen. Agressivität liegt mir fern,
Konsequenz in der Sache strebe ich an. Richtig ist allerdings, dass meine Dokumentationen
rechtswidriger Bescheide und entsprechender Rechtsprechung demaskierende Kritik an der Arbeit im Jobcenter darstellt.
Hier dürfte die Ursache des Hausverbotes zu suchen sein.
Um es vorweg zu nehmen: das Gericht folgte dieser Schilderung nicht. Der Richter hörte uns an.
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17.04.2019
Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme in Bochum
und das dazu gehörige
Sitzungsprotokoll.
"Es war so, dass mich die Zeugin um Hilfe gebeten hat, da es bei der Sachbearbeitung zuvor zu Fehlern gekommen ist.
Wir wollten verhindern, dass Geld wieder an die falsche Stelle ausgezahlt wird."
Die Zeugin A-W H. befragt teilt mit:
"Ich hatte zunächst mein Büro verlassen und bin dann zum Büro zurückgekehrt. Ich habe
dann gesehen, dass der Antragsteller vor meiner Bürotür wartet. Ich habe den Antragsteller
dann angesprochen, was er denn will. Er teilte mit, dass er sofort mit mir einen Termin haben
wollte, um eine Angelegenheit zu besprechen. Ich habe ihm gesagt, dass er zunächst einen
Termin machen muss. Das wollte Herr Wockelmann nicht akzeptieren. Ich bin dann in mein
Büro rein gegangen und habe die Tür geöffnet. Ich stand mit dem Rücken halb zu dem
Antragsteller, habe umgegriffen und dann die Tür los gelassen damit diese zufällt.
Ich habe es dann "scheppern" gehört. Dann habe ich wahrgenommen, dass Herr
Wockelmann offenkundig im Türrahmen stand."
- laut diktiert und genehmigt -
A fing an zu weinen.
Die Zeugin verlässt alsdann um 13:20 Uhr den Sitzungssaal, um sich zu beruhigen. Die
Sitzung wird unterbrochen.
Die Sitzung wird alsdann um 13:25 Uhr fortgesetzt.
Petra M.:
In der Folge war es dann so, dass Frau Ho. den Antragsteller mehrfach aufgefordert hat.
den Raum zu verlassen. Sie hat auch mit Hausverbot und Polizei gedroht. Der Antragsteller
fand das aber eher witzig. Das Ganze hat ca. fünf Minuten gedauert. Dazu muss ich sagen,
dass ich ein sehr schlechtes Zeitgefühl habe.
In der Folge kam es dann auch dazu, dass Herr Wockelmann Unterlagen, welche er in den
Händen gehalten hat, ins Büro geschmissen hat.
(Bei den Unterlagen handelte es sich um 3 Blatt DIN A 4-Papier mit einem Gesamtgewicht von max 15 gr.
Diese gleichen Unterlagen waren zuvor bereits einmal im Eingangsbereich abgegeben worden, wobei die Eingangsbestätigung verweigert worden war.
Außerdem waren sie per Mail und außerdem ein Drittes mal per Fax übersandt worden. Eine Bearbeitung hatte bisher nicht stattgefunden,
wie die Falschbuchungen belegen.)
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08.05.2019  
Das JC MK bietet eine Verkürzung auf 6 Monate an
10.05.2019 es geht gegen die Erwerbslosen . . .
Die Strategie der Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis ist durchschaubar. Entweder der Kläger geht auf den Vergleich ein,
oder er riskiert die Verschleppung des Urteils durch den Rechtszug vor dem LSG NRW mit ungewissem Ausgang. Die Geschädigten sind
ausschließlich die Erwerbslosen, denen auf diese Weise ein kompetenter Beistand entzogen werden soll.
Zur Schadensbegrenzung für die Unterstützung Suchenden wurde dem faulen
Vergleich zugestimmt (S 35 AS 1204/19_ER)
Ein gründlicher Blick in die Rechtsprechung zu Hausverboten in Jobcentern macht schnell deutlich,
dass das Hausverbot keine ausreichende rechtliche Grundlage hat.
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